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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1991
Aktenzeichen: C-167/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten


Vorschriften:

Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.

2. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, auferlegt (vgl. Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - NICHTDURCHFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME UND KOORDINIERUNG IM PHARMAZIEBEREICH. - RECHTSSACHE C-167/90.

Tenor:

1) Das Königreich Belgien hat

a) gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es die Tätigkeit eines freien Apothekers sowie die eines in einer Krankenhausapotheke oder einem Arzneimitteldepot tätigen Apothekers vom Besitz eines Prüfungszeugnisses für Krankenhausapotheker abhängig macht;

b) gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften erlassen hat, die zur Durchführung der Richtlinien 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 und 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten erforderlich sind.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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