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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: C-167/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 238
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird der Gerichtshof innerhalb der vorgesehenen Frist angerufen und verweist er die entsprechende Rechtssache gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes an das Gericht, so wird diese wirksam bei dem Gericht anhängig gemacht, auch wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Derselbe Grundsatz gilt, wenn das Gericht eine Rechtssache an den Gerichtshof verweist.

( vgl. Randnr. 53 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. April 2003. - Europäisches Parlament gegen Société d'aménagement et d'équipement de la région de Strasbourg (SERS) und Ville de Strasbourg. - Schiedsklausel - Verspätete Ausführung eines Vertrages - Vertragsstrafe wegen Verzugs - Zwischenzinsen. - Rechtssache C-167/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-167/99

Europäisches Parlament, vertreten durch T. Millett und O. Caisou-Rousseau als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Société d'aménagement et d'équipement de la Région de Strasbourg (SERS) mit Sitz in Straßburg (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: G. Alexandre, avocat,

und

Stadt Straßburg, Prozessbevollmächtigter: B. Alexandre, avocat,

eklagte,

betreffend zum einen eine Klage des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) auf Aufhebung der Stellungnahme des von den Parteien angerufenen Schlichtungssausschusses sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzugs und zum anderen eine Widerklage der Société d'aménagement et d'equipement de la Région de Strasbourg (SERS) und der Stadt Straßburg auf teilweise Aufhebung der genannten Stellungnahme

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richterin F. Macken sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 24. Januar 2002, in der das Europäische Parlament von O. Caisou-Rousseau und D. Petersheim als Bevollmächtigte, die Société d'aménagement et d'equipement de la Région de Strasbourg (SERS) von G. Alexandre und A. Friederich, avocats, und die Stadt Straßburg von B. Alexandre vertreten wurden,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 20. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht worden und am 4. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) eine Klage auf Aufhebung der Stellungnahme des von den Parteien angerufenen Schlichtungsausschusses sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzugs aufgrund der verspäteten Ausführung des Vertrages, den es mit der Société d'aménagement et d'equipement de la Région de Strasbourg [eine zur Verwirklichung von Immobilienprojekten im Auftrag der Stadt Straßburg gegründete gemischtwirtschaftliche Gesellschaft] (im Folgenden: SERS) und der Stadt Straßburg (im Folgenden: Stadt) geschlossen hatte. In ihrer Klagebeantwortung beantragen diese im Wege der Widerklage die teilweise Aufhebung der genannten Stellungnahme.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Parlament, die Stadt und die SERS am 31. März 1994 einen Vertrag (im Folgenden: Rahmenvertrag) unterzeichneten, mit dem die Bedingungen für die Erbpacht und die Kaufoption in Bezug auf einen Gebäudekomplex (im Folgenden: Gebäude), den die SERS nach ihrer in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtung für das Parlament auf einem Grundstück, das die Stadt zu diesem Zweck überließ, zu errichten hatte, und die Beziehungen zwischen den Parteien während der Errichtung des Gebäudes festgelegt wurden.

3 Nach Artikel 3.1 des Rahmenvertrags sollte die zwischen der SERS und dem Parlament vereinbarte Erbpacht erst von der Feststellung der Fertigstellung des Gebäudes an wirksam werden.

4 Artikel 3.2 des Rahmenvertrags bestimmt, dass die Fertigstellung des Gebäudes spätestens am 31. Dezember 1997" vorgesehen ist.

5 Artikel 3.3 des Vertrages lautet:

Der Beginn der Arbeiten an den oberirdischen Teilen des Gebäudes ist am 1. Oktober 1994 vorgesehen. Die SERS wird von diesem Zeitpunkt an für die Fertigstellung des Gebäudes über eine mit 36 Monaten veranschlagte Frist verfügen.

Die Frist für die Fertigstellung im Sinne dieses Absatzes ist jedoch um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls eine von der SERS ordnungsgemäß begründete Verzögerung eintritt. Dies gilt insbesondere bei

- ergänzenden Arbeiten oder Änderungen, die auf Verlangen des Europäischen Parlaments erfolgen;

- Verzögerungen bei der Erteilung verwaltungsrechtlicher Genehmigungen durch Handlungen der mit der Vorbereitung oder Erteilung dieser Genehmigungen betrauten Behörden oder durch Handlungen Dritter;

- Folgen des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen eines Subunternehmers (oder mehrerer Subunternehmer) des Auftragnehmers;

- höhere Gewalt im Sinne der Rechtsprechung und der Lehre;

- Streik, der die Baustelle berührt;

- Verwaltungs- oder gerichtliche Entscheidungen oder Anordnungen über die Einstellung der Bauarbeiten;

- Vandalismus, ungünstige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, archäologische Grabungen;

- Unterbleiben einer Antwort des Europäischen Parlaments auf Mitteilungen oder Verzögerung dieser Antwort um mehr als drei Wochen."

6 Artikel 4 des Rahmenvertrags sieht vor:

Das Gebäude gilt als fertiggestellt entweder zum Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese einheitlich erfolgt, oder zum Zeitpunkt der letzten Abnahme, wenn nacheinander oder teilweise abgenommen wird, es sei denn, das Europäische Parlament erhebe mit einer auf der nicht vollständigen Beachtung des Programmdossiers beruhenden ordnungsgemäßen Begründung Widerspruch. In diesem Fall wird der Zeitpunkt der Fertigstellung durch Vereinbarung zwischen den Parteien, oder, wenn sich die Parteien nicht einigen, durch Entscheidung des zuständigen französischen Gerichts festgelegt. Der Begriff der Abnahme ist im Sinne des Artikels 1792-6 des französischen Code civil [Zivilgesetzbuch] zu verstehen.

...

Die SERS lädt das Europäische Parlament mit jeweils mindestens zehn Kalendertagen vor dem vorgesehenen Termin versandten Einschreiben zu einer Vorabbesichtigung vor jeder Abnahme und zu der Abnahme oder den Abnahmen. Die SERS verpflichtet sich, keine dieser Abnahmen zu erklären, ohne die eventuellen Einwände und Anmerkungen des Europäischen Parlaments zu berücksichtigen, die mit der vollständigen Beachtung des Programmdossiers ordnungsgemäß begründet sind.

Sofern sich die SERS und die Unternehmer nicht über den Zeitpunkt einer dieser Abnahmen einigen, ist der Zeitpunkt der Abnahme der nach Artikel 1792-6 des französischen Code civil gerichtlich bestimmte Zeitpunkt, womit sich die Parteien ausdrücklich einverstanden erklären. Die SERS verpflichtet sich, im Falle eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über eine Abnahme das Europäische Parlament davon unverzüglich zu informieren.

..."

7 Der mit Fristen und Vertragsstrafe wegen Verzugs" überschriebene Artikel 5 des Rahmenvertrags bestimmt:

5.1 Selbst wenn die Frist von 36 Monaten im Sinne von Artikel 3.3, ggf. gemäß Artikel 5.2 verlängert, nach dem in Artikel 3.2 angegebenen Zeitpunkt endet, schuldet die SERS von dem in Artikel 3.2 genannten Zeitpunkt, ggf. gemäß Artikel 5.2 aufgeschoben, von Rechts wegen und ohne formale Voraussetzungen allein aufgrund dieser Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe von 28 000 ECU je Werktag bis zur Höhe von 3 % der festgestellten Baukosten (Betrag der Arbeiten zuzüglich Honorare für Gutachten).

...

Die täglich geschuldete Vertragsstrafe - oder die herabgesetzte Vertragsstrafe im Sinne des Vorstehenden - endet mit dem Tag der Feststellung der Fertigstellung im Sinne von Artikel 4 und auf jeden Fall bei Erreichung des Hoechstbetrags.

5.2 Die in Artikel 3.2 vorgesehene Frist wird verlängert im Falle

- ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt;

- Entscheidungen eines Verwaltungs- oder ordentlichen Gerichts, durch die die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet wird;

- Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, archäologische Grabungen;

- durch die ,Caisse des Congés Payés du Bâtiment de Strasbourg anerkannte ungünstige Witterungsverhältnisse;

- Verzögerung bei der Erteilung von Genehmigungen der Verwaltung durch Handlungen der Behörden, die mit ihrer Vorbereitung oder Erteilung betraut sind, mit Ausnahme derjenigen, für die die Stadt Straßburg zuständig ist.

In diesen Fällen wird von den Parteien einvernehmlich oder in Ermangelung dessen von dem in Artikel 29 bezeichneten Gericht eine zusätzliche Frist festgelegt.

Die SERS hat, sobald sie davon Kenntnis erlangt, das Europäische Parlament vom Eintritt jeder möglichen Ursache von Verzögerungen zu unterrichten. Andernfalls kann sie sich hierauf nicht für die Gewährung einer zusätzlichen Frist berufen.

5.3 Der in Artikel 3.2 angegebene Zeitpunkt berücksichtigt nicht zusätzliche Arbeiten oder Änderungen, die vom Europäischen Parlament verlangt werden oder für die dieses seine Zustimmung erteilt.

Für jede dieser Arbeiten ist nach dem im Protokoll festgelegten Verfahren eine zusätzliche Frist zu bestimmen."

8 Artikel 6.3 des Rahmenvertrags lautet:

Die Zwischenzinsen gelten für sämtliche Ausgabenposten, die in der finanziellen Aufstellung aufgeführt sind, vom Zeitpunkt ihrer Begleichung durch die SERS bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Zwischenaufstellung der Investitionskosten oder die Aufstellung der für die bei der oder den Zwischenaufstellung(en) der Investitionskosten nicht berücksichtigten Summen festgestellten Investitionskosten erfolgt.

Dazu finden die Zwischenzinsen insbesondere zwischen dem ersten Fälligkeitszeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung Anwendung.

Sie werden zu den günstigsten Zinssätzen und Bedingungen auf den Finanzmärkten berechnet, die die SERS zu diesem Zweck gemäß dem Verfahren nach Artikel 6.4 fortlaufend ermittelt.

Die Berechnung der zu zählenden Tage und des Zinseszinses erfolgt nach Bankmethoden, deren Beschreibung integrierender Bestandteil des in Artikel 6.4 genannten Finanzierungsvertrags ist.

Für die Bestimmung der vorläufigen Investitionskosten wird für die Zwischenzinsen ein Richtsatz von 7,3 % festgelegt.

Das Europäische Parlament schuldet keine Zwischenzinsen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne von Artikel 3.2, ggf. aufgeschoben gemäß Artikel 5.2, und dem tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkt, wenn die Fertigstellung nach dem vorgesehenen Zeitpunkt die Folge einer von der SERS zu vertretenden Handlungsweise oder einer Verzögerung ist, die von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt worden ist."

9 Artikel 21.1 des Rahmenvertrags bestimmt, dass Schriftstücke und Informationen offiziell durch Schriftwechsel zwischen dem Generaldirektor der SERS und dem Generaldirektor der Verwaltung des Parlaments, an deren Stelle bei Verhinderung eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person zu treten hat, übermittelt werden und dass sich keine Partei auf eine mündliche Entscheidung, ein mündliches Einverständnis der anderen Partei oder auf ein Schreiben berufen kann, das nicht von einer dieser beiden Personen oder von ihren ausdrücklich bestimmten Bevollmächtigten unterzeichnet ist.

10 Nach Artikel 22.1 des Rahmenvertrags hat die SERS jeden Monat einen ausführlichen Bericht über den Fortgang des Vorhabens zu erstellen.

11 Nach Artikel 25 des Rahmenvertrags ist der dem Vertrag im Anhang beigefügte allgemeine Zeitplan einzuhalten, und die SERS hat mit ihrem genannten monatlichen Bericht die Zeitpläne für die Baugewerke vorzulegen und eventuelle Verzögerungen anzugeben und zu erläutern. Im Fall einer Verzögerung ist das Parlament von den angemessenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten, die die SERS unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 des Rahmenvertrags durchzuführen beabsichtigt.

12 Artikel 28 sieht vor, dass auf den Rahmenvertrag französisches Recht anzuwenden ist.

13 Artikel 29 des Rahmenvertrags lautet:

In Ermangelung einer vorherigen gütlichen Einigung sind sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen (gemäß Artikel 181 EWG-Vertrag, Artikel 153 EAG-Vertrag und Artikel 42 EGKS-Vertrag)."

14 Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Parteien zahlreiche Schreiben und Dokumente ausgetauscht. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Schriftstücken geht insbesondere hervor, dass das Parlament der SERS am 22. November 1994 die Stellungnahme eines Planungsbüros zu dem von der SERS erstellten monatlichen Bericht Nr. 6 übermittelte. In einem Schreiben vom 20. Dezember 1994 antwortete diese auf die in der genannten Stellungnahme enthaltene Kritik und berief sich darauf, dass seit August 1994, d. h. schon seit einem Zeitpunkt vor der Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten, feststehe, dass die Rohbauunternehmen bis Anfang Januar 1995 bestimmt werden könnten und dass die Wiederaufnahme der Konsultationen eine Verschiebung hervorgerufen habe, die es erlaube, deutlich innerhalb der im Rahmenvertrag vorgesehenen Fristen zu bleiben, da der Spielraum der SERS hinsichtlich der Fristen im Vergleich zu dem im Rahmenvertrag festgelegten Ziel nicht aufgebraucht sei und zum großen Teil noch zur Verfügung stehe.

15 Mit einem Änderungsblatt (PEU 008) mit Datum vom 28. September 1995 begehrte das Parlament bestimmte Änderungen am Zuschnitt des Sitzungssaales. In Bezug auf die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Fertigstellungsfrist sieht das genannte Blatt vor, dass die Verlängerung der Frist für den Abschluss der Arbeiten dem Zeitraum entspreche, der zwischen dem 31. August 1995 und dem Zeitpunkt verstreiche, zu dem die SERS die Zustimmung des Parlaments erhalte.

16 Mit Schreiben vom 1. März 1996, vom 11. April 1996 und vom 9. Juli 1996 sowie vom 3. Februar 1997, vom 9. April 1997 und vom 13. August 1997 übermittelte die SERS dem Parlament verschiedene Aufstellungen über ungünstige Witterungsverhältnisse, die eine Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes nach Artikel 3.3 oder 5.2 des Rahmenvertrags erforderlich machten. Die Aufstellungen beliefen sich auf insgesamt 152 Arbeitstage.

17 Das Parlament antwortete in seinen Schreiben vom 18. März 1996, vom 21. Juni 1996 und vom 18. Juli 1996 zum einen, dass die SERS den Nachweis erbringen müsse, dass die fraglichen ungünstigen Witterungsverhältnisse tatsächlich eine Verzögerung hinsichtlich des allgemeinen Ablaufs der Bauarbeiten bewirkt hätten, um sich wirksam auf Artikel 3.3 des Rahmenvertrags berufen zu können. Zum anderen wies es darauf hin, dass die in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags vorgesehene Frist nur aufgrund einer einvernehmlichen Festlegung der Parteien oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung verlängert werden könne und dass keine Ausnahme von diesem Verfahren für den Fall ungünstiger Witterungsverhältnisse vorgesehen sei.

18 Angesichts der Verzögerung, die auf die in einem anderen Änderungsblatt (PEU 055) begehrte Einrichtung eines Computernetzwerks zurückzuführen war, entschied das Parlament am 29. Juli 1997, der SERS eine zusätzliche Frist von fünf Arbeitstagen für die Fertigstellung des Gebäudes zu gewähren.

19 In einem Schreiben vom 10. Dezember 1997 erinnerte der Generalsekretär des Parlaments an dessen Standpunkt in Bezug auf die Berücksichtigung der ungünstigen Witterungsverhältnisse bei der Berechnung der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes und mahnte die SERS, ihm innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens die Zwischenaufstellung der Investitionskosten mitzuteilen, so wie es Artikel 6.2 Buchstabe c des Rahmenvertrags vorsehe.

20 In ihrer Antwort vom 16. Januar 1998 machte die SERS geltend, der vom Parlament vertretene Standpunkt widerspreche den Artikeln 3.3 und 5.2 des Rahmenvertrags. Außerdem könne sie dem Verlangen des Parlaments nicht nachkommen, da das Gebäude noch nicht fertig gestellt sei und Artikel 6.2 des Rahmenvertrags deshalb noch nicht in Kraft getreten sei. Der Standpunkt des Parlaments sei im Übrigen völlig widersprüchlich, da es einerseits Vertragsstrafen wegen Verzugs wegen Nichtfertigstellung geltend machen, andererseits aber das Gebäude im Sinne von Artikel 6.2 Buchstabe c des Rahmenvertrags als fertig gestellt ansehen wolle.

21 Mit Einschreiben vom 14. Dezember 1998 teilte die SERS dem Parlament mit, dass sie das Gebäude am 18. November 1998 abgenommen habe und dass dieses Datum den Zeitpunkt der Fertigstellung im Sinne von Artikel 4 des Rahmenvertrags darstelle.

22 Am 16. Dezember 1998 erwiderte das Parlament, dass es dem widerspreche, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der von der SERS vorgenommenen Abnahme als fertig gestellt anzusehen sei.

23 Am 14. Januar 1999 unterzeichneten die Stadt und das Parlament drei Verträge, die am 19. Januar 1999 auch von der SERS unterzeichnet wurden. Dabei ging es um:

- einen Zusatz zu Artikel 29 des Rahmenvertrags (im Folgenden: Zusatz zum Rahmenvertrag), der die Einberufung eines Schlichtungsausschusses (im Folgenden: Ausschuss) mit dem strikten Auftrag betraf, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Artikel 3, 5, 6 und 25 des erwähnten Vertrages in Bezug auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes beizulegen;

- ein Schlichtungsprotokoll, in dem die Parteien beschlossen, ihre Meinungsverschiedenheiten, wie sie im Zusatz zum Rahmenvertrag beschrieben sind, dem Ausschuss vorzulegen;

- eine Vereinbarung über die Feststellung der Fertigstellung des Gebäudes, in der die Parteien übereinkamen, dass das Gebäude am 15. Dezember 1998 im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Rahmenvertrags tatsächlich fertig gestellt war und dass demnach der zwischen der SERS und dem Parlament geschlossene Erbpachtvertrag zu diesem Zeitpunkt gemäß den im Rahmenvertrag vorgesehenen Klauseln in Kraft getreten ist.

24 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzes zum Rahmenvertrag hatte der Ausschuss auf der Grundlage der Bestimmungen des Rahmenvertrags eine auf Rechtsfragen begrenzte Stellungnahme abzugeben. Zudem war jede Partei verpflichtet, dieser Stellungnahme unbeschadet der Möglichkeit nachzukommen, dagegen binnen 30 Kalendertagen ab Zustellung Klage bei dem in Artikel 29 des Rahmenvertrags bezeichneten Gericht zu erheben.

25 Vor dem Ausschuss trug die SERS folgende Verzögerungen vor:

- 25 Arbeitstage aufgrund von Zusatzarbeiten, die auf die in den Änderungsblättern PEU 008 und 055 verlangten Änderungen zurückgingen;

- 128 Arbeitstage wegen der fehlgeschlagenen ersten Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten;

- 180 Arbeitstage wegen ungünstiger Witterung;

- 106 Arbeitstage aufgrund der Nichtleistung von Unternehmen;

- 4 Arbeitstage aufgrund eines Streiks;

- 16 Arbeitstage als Folge von Straßenschließungen wegen ungünstiger Witterung und Absperrungen bei Tauwetter;

- 20 Arbeitstage wegen Anordnungen der Verwaltung;

- 81 Arbeitstage wegen der Einstellung der Bautätigkeit durch die DRE-Lefort-Francheteau-Gruppe (im Folgenden: DRE) und durch das mit Gips-Verputzarbeiten betraute Unternehmen.

26 Am 22. März 1999 gab der Ausschuss die ersuchte Stellungnahme ab (im Folgenden: Stellungnahme des Ausschusses) und gab sie den Parteien bekannt.

27 In Nummer V.3 seiner Stellungnahme führte der Ausschuss Folgendes aus:

...

... enthält der Vertrag zwei ganz unterschiedliche Reihen von Bestimmungen, nämlich diejenigen des Artikels 3.3 in Bezug auf die voraussichtliche Frist und diejenigen der Artikel 3.2 und 5 in Bezug auf den Fertigstellungszeitpunkt;

... sieht der Vertrag unterschiedliche Gründe für die Verlängerung der voraussichtlichen Frist und die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts vor;

... knüpft der Vertrag für den in Artikel 3.2 festgelegten Fertigstellungszeitpunkt ständig an die in Artikel 5.2 vorgesehenen Verlängerungsgründe an. (vgl. die Artikel 5.1, 6.3 und 7.2);

... bestimmt Artikel 5.1:

,Selbst wenn die Frist von 36 Monaten im Sinne von Artikel 3.3, ggf. gemäß Artikel 5.2 verlängert, nach dem in Artikel 3.2 angegebenen Zeitpunkt endet, schuldet die SERS von dem in Artikel 3.2 genannten Zeitpunkt, ggf. gemäß Artikel 5.2 aufgeschoben, von Rechts wegen und ohne formale Voraussetzungen allein aufgrund dieser Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe...

Ungeachtet des grammatikalisch fehlerhaften Bezugs des Wortes ,prorogé [,verlängert] durch den die Auslegung dieser Bedingung erschwert wird, wobei die Parteien aber übereinstimmend von einem Schreibfehler ausgehen, kann die genannte Bestimmung nur folgende Bedeutung haben: Jede Übergabe des Bauwerks, die nach dem in Artikel 3.2 genannten Zeitpunkt, ggf. aus den allein dafür in Betracht kommenden Verlängerungsgründen nach Artikel 5.2 aufgeschoben, erfolgt, führt dazu, dass die im Vertrag vorgesehene Vertragsstrafe wegen Verzugs geschuldet wird, selbst wenn die voraussichtliche Frist des Artikels 3.3 aus berechtigten Verlängerungsgründen, die zwar in Artikel 3.3 aufgeführt, jedoch nicht in Artikel 5.2 übernommen wurden, überschritten wird.

Daher zwingt der Wortlaut des Artikels 5.1 im Zusammenhang mit den Klauseln, die Artikel 3.2 (Fertigstellungszeitpunkt) mit Artikel 5.2 (Gründe für die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts) in Zusammenhang bringen, dazu, zwischen der voraussichtlichen Frist des Artikels 3.3 und dem Fertigstellungszeitpunkt zu unterscheiden.

Aufgrund dessen ist der... [A]usschuss der Ansicht, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt der 31. Dezember 1997 ist, ggf. aufgeschoben allein aus den in Artikel 5.2 aufgeführten Verschiebungsgründen. Von diesem Zeitpunkt an wird demnach die Vertragsstrafe wegen Verzugs geschuldet."

28 Nummer VI der Stellungnahme des Ausschusses, in dem es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3.3 und 5.2 des Rahmenvertrags genannten Verlängerungs- oder Verschiebungsgründe jeweils anwendbar sind, lautet:

...

Angesichts des Wortlauts des Artikels 3.3 können die dort aufgeführten Verlängerungsgründe nur angewandt werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1997 aufgetreten sind, und nur innerhalb des sich aus Artikel 3.3 in Verbindung mit Artikel 3.3 ergebenden Rahmens von drei Monaten berücksichtigt werden.

Dazu ergibt sich aus dem Schriftsatz, den das Europäische Parlament in der Sitzung vom 5. März 1999 vorgelegt hat (Nummern 24 und 25), dass es implizit, aber notwendigerweise anerkennt, das die SERS diesen Rahmen von drei Monaten nach Artikel 3.3 ordnungsgemäß genutzt hat.

Das Europäische Parlament legt jedoch nicht klar dar, welche von der SERS vorgebrachten Gründe es für die Billigung dieser Verlängerung der voraussichtlichen Frist anerkennt. Es ist allerdings nicht möglich, dass ein und derselbe Verlängerungsgrund zweimal genutzt wird: ein erstes Mal zur Verlängerung der voraussichtlichen Frist von 36 Monaten, ein zweites Mal zur Verschiebung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts.

Der... [A]usschuss empfiehlt den Parteien daher, sich zur Festlegung der Gründe für die Verlängerung der Frist von 36 Monaten einander anzunähern und dabei natürlich in erster Linie die Verlängerungsgründe festzuhalten, die nach Artikel 3.3, nicht aber nach Artikel 5.2 zulässig sind.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die einzige Meinungsverschiedenheit, die zwischen den Parteien noch besteht, die Gründe für die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts nach Artikel 5.2 über den 31. Dezember 1997 hinaus betrifft.

Der... [A]usschuss ist der Auffassung, dass die Verlängerungsgründe nach Artikel 5.2 eine Verschiebung des in Artikel 3.2 vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkts (31. Dezember 1997) in gebührendem Umfang bewirken, und zwar unabhängig davon, wann sie auftreten und selbst dann, wenn dies nach dem 31. Dezember 1997 sein sollte, sofern sie innerhalb des Zeitraums einer nach Artikel 5.2 rechtmäßigen Verlängerung auftreten."

29 In Nummer VII seiner Stellungnahme hat sich der Ausschuss zu den verschiedenen Verzögerungsgründen geäußert, die bei der Festlegung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes berücksichtigt werden können. In Bezug auf die von der SERS angeführten Ereignisse, die sich ggf. als höhere Gewalt ansehen lassen, heißt es in Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstabe a der Stellungnahme des Ausschusses:

Das erste Ereignis, das ggf. höhere Gewalt darstellt, ist die Verzögerung aufgrund der vergeblichen Ausschreibung der Vergabe des Rohbaus, die auf der Vermutung einer Absprache zwischen den teilnehmenden Unternehmen und auf der Notwendigkeit beruht, für die Vergabe eine zweite Ausschreibung durchzuführen.

...

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben mit Datum vom 20. Dezember 1994, dass der Generaldirektor der SERS an den Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments gerichtet hat, zu erkennen gibt, dass die SERS die im Rahmenvertrag vorgesehenen Fristen ungeachtet der Wiederaufnahme der Konsultation und der durch diesen schweren Zwischenfall verlorenen Zeit einhalten werde.

Nach Ansicht des... [A]usschusses sind die Voraussetzungen für einen Fall höherer Gewalt jedoch objektiver Natur: Sie sind daher als solche und unabhängig von der möglicherweise irrigen Bewertung zu beurteilen, die eine Partei zu einer Zeit, zu der sich im Übrigen noch nicht alle Auswirkungen dieses Ereignisses gezeigt hatten, vornehmen konnte.

Daher fordert der... [A]usschuss die beiden Parteien auf, sich einander anzunähern, um gemeinsam ex post die tatsächlichen Auswirkungen des entsprechenden Ereignisses auf den Ablauf des Baus im Hinblick auf die der SERS obliegende Sorgfaltspflicht zu prüfen.

Aufgrund dieser Prüfung müssen die Parteien entscheiden, dieses Ereignis entweder ganz oder teilweise als Grund für eine Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts anzuerkennen oder nicht."

30 In Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstabe d seiner Stellungnahme prüft der Ausschuss die Nichterfuellung durch Unternehmen, auf die sich die SERS zur Rechtfertigung einer Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes beruft, wie folgt:

...

* Allgemein werden solche Umstände nicht als höhere Gewalt beurteilt, da sie grundsätzlich nicht als unvorhersehbar angesehen werden können. Nichterfuellungen durch Unternehmen kommen nämlich im Verlauf der Erstellung eines Bauwerks relativ häufig vor und werden von der Rechtsprechung zu den normalen Risiken des Baus gerechnet.

** Die Nichterfuellung durch die [DRE-]Gruppe weist jedoch aufgrund ihrer Umstände Besonderheiten auf. Nachdem die genannte Gruppe an der Ausschreibung teilgenommen hatte und ihr Angebot angenommen worden war, weigerte sie sich nämlich, den Vertrag selbst zu unterschreiben.

Dieser Umstand kann als solcher der höheren Gewalt zugerechnet werden, sofern die dadurch bewirkte bedeutende Verzögerung von den Parteien, deren Sache es ist, diese Frage zu prüfen, als unvermeidlich anerkannt wird.

Für den Fall, dass sie diese Frage dahin entscheiden sollten, höhere Gewalt anzuerkennen, vertritt der... [A]usschuss gleichwohl die Ansicht, dass die Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verzugs nicht zu vermeiden ist. Die Befreiung von dieser Zahlung liefe nämlich darauf hinaus, die Unternehmensgruppe, die nicht erfuellt hat, von den Konsequenzen ihres Verschuldens freizustellen und dem Europäischen Parlament einen Schaden aufzubürden, den wohl die SERS erlitten hat, für den sie aber bei der genannten Gruppe Schadensersatz erlangen kann.

Diese Ansicht des Ausschusses beruht allerdings auf der Annahme eines Verschuldens der DRE-Gruppe, die sich geweigert hat, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sofern das von der SERS angerufene zuständige Gericht zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangen sollte, müssten die Parteien die Frage höherer Gewalt im Licht dieser gerichtlichen Entscheidung erneut prüfen.

..."

31 In Nummer VII.1, Kapitel D der Stellungnahme des Ausschusses zu den Änderungen und den zusätzlichen Arbeiten heißt es:

...

Das Bauorganisationsprotokoll, das den Anhang Nr. 5 des Rahmenvertrags bildet, bestimmt:

,... Für die Anwendung des Artikels 5.3 des Rahmenvertrags und für die Änderungen, die sich auf die Planung auswirken, unterrichtet die SERS das Europäische Parlament von den Folgen, die die geplanten Änderungen für die Gesamtbaufrist haben.

Die Gegenzeichnung der Änderungen durch das Europäische Parlament führt von Rechts wegen zu einer gebührenden Verlängerung der in Artikel 3 des Rahmenvertrags vorgesehen Fertigstellungsfrist.

Der... [A]usschuss ist der Auffassung, dass die Fristen, die sich aus zusätzlichen Arbeiten oder Änderungen ergeben, die das Parlament verlangt oder gebilligt hat, in Anwendung dieser Bestimmung für die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts vollständig zu berücksichtigen sind, da die in Artikel 3.2 des Bauorganisationsprotokolls festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind.

Das hat umso mehr zu gelten, als sich aus den Akten ergibt, dass die Fristen, die auf das [Änderungsblatt] PEU 055 - Konferenznetz - zurückgehen, vom Europäischen Parlament berücksichtigt wurden und dass diejenigen, die auf dem [Änderungsblatt] PEU 008 - Änderung des Sitzungsaals - beruhen, von ihm - wie sich aus dem genannten Änderungsblatt ergibt - ausdrücklich gebilligt wurden."

32 In Bezug auf die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Gründe für die Verschiebung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes führte der Ausschuss in Nummer VII.2 seiner Stellungnahme aus, dass Artikel 5.2 des Rahmenvertrags, wonach die dort aufgeführten Verlängerungsgründe den genannten Zeitpunkt nur dann hinausschieben können, wenn die SERS das Parlament von diesen Gründen unterrichtet, sowie sie von ihrem Auftreten erfährt, nach Treu und Glauben und unter Ausschluss jedes unnötigen Formalismus [anzuwenden ist], da das Parlament hinreichend ausdrücklich informiert wurde".

33 Zu den Zwischenzinsen führt der Ausschuss in Nummer VIII der Stellungnahme Folgendes aus:

...

Aus [den Bestimmungen des Artikels 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags] ergibt sich, dass die Regelung über die Zwischenzinsen von der über die Vertragsstrafen wegen Verzugs unabhängig ist, was sich damit erklärt, dass mit beiden Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgt werden.

Daraus folgt, dass die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen dem Europäischen Parlament nur unter der zweifachen Voraussetzung zugute kommt, dass

- zum einen der tatsächliche Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes nach seinem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt liegt;

- zum anderen diese Verschiebung einem Verschulden der SERS zuzurechnen ist oder auf eine von dem Gericht im Sinne von Artikels 29 nicht als gerechtfertigt anerkannte Verzögerung zurückzuführen ist.

Der... [A]usschuss ist der Ansicht, dass unter Verschulden der SERS ein persönliches Verschulden des Auftragnehmers unter Ausschluss insbesondere des Verschuldens zu verstehen ist, das seinen Vertragspartnern oder Subunternehmern zur Last zu legen ist.

In Bezug auf den Begriff der ,Verzögerung..., die von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt worden ist gibt der Vertrag keinerlei Beurteilungskriterium an und verweist auf das Gericht erster Instanz.

Der... [A]usschuss hat sich daher die Frage gestellt, welche Kriterien von ihm oder den Parteien vor der Anrufung dieses Gerichts herangezogen werden könnten, um zu bestimmen, ob eine von der SERS geltend gemachte Verzögerung gerechtfertigt ist oder nicht.

Da die in Artikel 5.2 aufgeführten Verlängerungsgründe bereits mit der Abfassung des Artikels 6.3 letzter Absatz berücksichtigt wurden, sind es seiner Meinung nach die in Artikel 3.3 aufgeführten, die vorliegend nützliche Hinweise geben könnten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Gründe nicht abschließend sind."

Verfahren

34 Die Klageschrift des Parlaments ist am 20. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

35 Mit Schreiben vom 21. April 1999 hat der Kanzler des Gerichts den Empfang der Klageschrift bestätigt und - nach einem Hinweis darauf, dass das Gericht nicht zuständig sei, aufgrund einer Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EG-Vertrag über die von einem Organ erhobenen Klagen zu entscheiden - das Parlament von seiner Absicht unterrichtet, gemäß Artikel 47 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes die Klageschrift dem Kanzler des Gerichtshofes zu übermitteln, sofern das Parlament nicht bis zum 3. Mai 1999 erkläre, dass es tatsächlich beabsichtigt habe, die Rechtssache beim Gericht anhängig zu machen.

36 Das Parlament hat am 28. April 1999 geantwortet, dass es keine Einwände gegen die Übermittlung seiner Klageschrift an den Kanzler des Gerichtshofes habe.

37 Die Klageschrift ist daraufhin vom Kanzler des Gerichts am 4. Mai 1999 an die Kanzlei des Gerichtshofes übermittelt und am folgenden Tag in dessen Register eingetragen worden.

38 Die Stadt und die SERS haben mit besonderem Schriftsatz, der am 23. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben, da diese verspätet erhoben worden und ihre Übermittlung an den Gerichtshof nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

39 Der Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 7. Dezember 1999 nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Artikel 91 § 4 seiner Verfahrensordnung die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

40 Am 7. April 2000 hat das Parlament gemäß Artikel 82a § 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da Verhandlungen zwischen den Parteien liefen.

41 Mit Schreiben vom 17. April 2000 haben die SERS und die Stadt diesem Antrag widersprochen, da die SERS in die vom Parlament erwähnten Verhandlungen nicht einbezogen sei.

42 Daher hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts am 10. Mai 2000 entschieden, das Verfahren nicht auszusetzen.

43 Mit einem Schriftsatz, der am 11. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die SERS und die Stadt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, die nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts am 26. September 2002 geschlossen worden war. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Gerichtshofes vom 3. Februar 2003 zurückgewiesen worden.

Anträge der Parteien

44 In Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Stadt und die SERS,

- diese Einrede gemäß den Artikeln 91 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für zulässig und begründet zu erklären;

- festzustellen, dass die für die Anrufung des zuständigen Gerichts gegen die Stellungnahme des Ausschusses festgelegte Frist von 30 Tagen bei der Befassung des Gerichtshofes, d. h. am 5. Mai 1999, abgelaufen war;

- festzustellen, dass die Stellungnahme des Ausschusses endgültig und unwiderruflich geworden ist;

- dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und es zu verurteilen, an jede von ihnen eine Verfahrensentschädigung von 20 000 Euro zu zahlen;

- äußerst hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorbehalten oder die Einrede mit besonderer Entscheidung zurückzuweisen, der Stadt und der SERS eine angemessene neue Frist für den Vortrag zur Sache zu gewähren.

45 Das Parlament beantragt in Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit,

- die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen;

- den Antrag der Stadt und der SERS auf Zahlung einer Verfahrensentschädigung von 20 000 Euro zurückzuweisen;

- diesen Parteien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- das Verfahren in der Sache fortzusetzen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

46 Zur Sache beantragt das Parlament,

- die SERS zur Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verzugs ab dem 9. Januar 1998, dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes, bis zum 14. Dezember 1998, dem Tag, der dem Tag der Feststellung der Fertigstellung dieses Gebäudes vorangeht, zu verurteilen, hilfsweise, die SERS zur Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verzugs vom vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt an, den der Gerichtshof festlegt, zu verurteilen;

- die ab dem 9. Januar 1998, dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes, beobachteten Verzögerungen für nicht gerechtfertigt zu erklären und daher festzustellen, dass das Parlament von dem genannten Zeitpunkt an bis zum 14. Dezember 1998, dem Tag, der dem Tag der Feststellung der Fertigstellung dieses Gebäudes vorangeht, keine Zwischenzinsen schuldet, oder hilfsweise, festzustellen, dass das Parlament vom vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt an, den der Gerichtshof festlegt, keine Zwischenzinsen schuldet;

- die Stellungnahme des Ausschusses aufzuheben;

- der Stadt und der SERS die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- die von diesen Parteien erhobene angebliche Widerklage gegen die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses für unzulässig zu erklären;

- den Antrag dieser Parteien auf Zahlung einer Verfahrensentschädigung von 300 000 FRF abzuweisen;

- die übrigen Anträge dieser Parteien insgesamt abzuweisen.

47 Zur Sache beantragen die Stadt und die SERS,

- ihnen zu bestätigen, dass sie zur Sache nur unter dem Vorbehalt ihres Antrags hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage des Parlaments vortragen und diesen nicht zurücknehmen, sondern vielmehr bestätigen;

unter diesem Vorbehalt,

- ihnen zu bestätigen, dass sie eine Widerklage gegen die Stellungnahme des Ausschusses erhoben haben, soweit dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Fertigstellungsfrist am 31. Dezember 1997 abgelaufen sei und dass sie nur aus den in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags angeführten Gründen verlängert worden sei;

- festzustellen, dass die Frist bis zum 31. Dezember 1997 nur eine voraussichtliche Frist war, die aus allen nach Artikel 3 des Rahmenvertrags mit seinen gesamten Bestimmungen, die ein unteilbares Ganzes bilden, gerechtfertigten Gründen verlängert werden konnte;

und in Bezug auf die Klage des Parlaments,

- die Klage abzuweisen;

- festzustellen, dass der Gerichtshof keine andere oder weiter gehende Befugnis hat als der Ausschuss;

- festzustellen, dass der Gerichtshof nur über die auf den Rechtsstreit anwendbaren Rechtsgrundsätze entscheiden und keine Prüfung der Tatsachen vornehmen kann, und dass der Gerichtshof daher erst recht weder eine Verurteilung aussprechen noch einen Fertigstellungstermin feststellen kann, da es sich um Tatfragen handelt, die nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungseinrichtung und des Gerichtshofes fallen, der aufgrund des Devolutiveffekts der Klage des Europäischen Parlaments entscheidet;

- die Stellungnahme des Schlichtungsausschusses in allen Teilen zu bestätigen, die nicht Gegenstand der Widerklage der Stadt und der SERS sind;

- dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und es zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 300 000 FRF zu verurteilen.

Zur Zulässigkeit der Klage des Parlaments

Vorbringen der Parteien

48 Die von der Stadt und der SERS gegenüber der Klage des Parlaments erhobene Einrede der Unzulässigkeit beruht auf zwei verschiedenen Gründen.

49 Den ersten Einredegrund in Bezug auf den Ablauf der Klagefrist stützen sie darauf, dass das Gericht, auch wenn die Klage des Parlaments innerhalb der anwendbaren Frist von 30 Tagen dort eingegangen sei, nicht mit einer ordnungsgemäßen und vor dem Ablauf der genannten Frist in das Register eingetragenen Klage befasst gewesen sei, da der Kanzler des Gerichts, nachdem er festgestellt habe, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sei, sie nicht weiter behandelt habe. Überdies werde eine Klagefrist nicht durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts unterbrochen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage in das Register des zuständigen Gerichts eingetragen worden sei, sei diese Frist abgelaufen gewesen. Die Verspätung werde noch dadurch verschärft, dass das Parlament seine Zustimmung zur Übermittlung seiner Klage an den Gerichtshof erst am 28. April 1999 gegeben habe, d. h. nach Ablauf der Klagefrist.

50 Den zweiten Einredegrund in Bezug auf das nicht ordnungsgemäße Verfahren, in dem die Klage vom Gericht an der Gerichtshof übermittelt worden sei, stützen die Stadt und die SERS zunächst darauf, dass der Gerichtshof nicht mit einem schlichten Brief befasst werden könne. Weiterhin könne der Kanzler des Gerichts eine Klage nicht anstelle des Klägers beim Gerichtshof anhängig machen. Schließlich habe der Kanzler des Gerichts die Klage zu Unrecht und ohne Rechtswirkungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes an der Kanzler des Gerichtshofes übermittelt. Diese Vorschrift erfasse nämlich ausschließlich die Fälle, in denen eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die [oder der] an das Gericht gerichtet [sei], irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht" werde und umgekehrt. Hier habe jedoch kein Irrtum vorgelegen, da die Klage an das Gericht gerichtet gewesen sei und bei dessen Kanzler eingereicht worden sei. Deshalb wäre es Sache des Gerichts gewesen, über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden und dazu einen Beschluss nach Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes zu erlassen.

51 Das Parlament trägt zu dem ersten Einredegrund vor, der Gerichtshof und das Gericht gehörten nicht zwei verschiedenen Gerichtszweigen an, sondern bildeten ein einheitliches, als solches vom EG-Vertrag vorgesehenes Gemeinschaftsorgan. Aus dem Wortlaut des Artikels 47 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergebe sich im Übrigen, dass die Klagefrist gehemmt werde, wenn die Klageschrift von einer Kanzlei dieses Organs an die andere übermittelt werde. Eine Klage sei wirksam anhängig gemacht, wenn die Klageschrift innerhalb der anwendbaren Frist bei einer der Kanzleien des Organs eingereicht werde. Das sei vorliegend der Fall, da die Klageschrift vor dem Ablauf der Klagefrist von 30 Tagen bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sei.

52 Zu dem zweiten Einredegrund führt das Parlament aus, die von der Stadt und der SERS vertretene These beruhe auf einer übermäßig formalistischen Auslegung des Artikels 47 der EG-Satzung des Gerichtshofes. Da das Gericht und der Gerichtshof zwei Gerichte seien, die sich die Ausübung der Zuständigkeiten eines einheitlichen Organs teilten, sei es weder sachdienlich noch im Sinne einer geordneten Rechtspflege, die von dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren mit übermäßiger Strenge anzuwenden. Jedenfalls ergebe sich aus dem Schreiben, mit dem das Parlament die Klageschrift eingereicht habe, dass es nicht die feste Absicht gehabt habe, das Gericht und nicht den Gerichtshof anzurufen. Der Kanzler des Gerichts habe deshalb legitimerweise annehmen können, dass die Einreichung der Klageschrift beim Gericht auf einem Irrtum beruhe, den dann auch das Parlament als wahrscheinlich wahrgenommen und dessen notwendige Folge es akzeptiert habe, nämlich die Übermittlung der Klageschrift an die Kanzlei des Gerichtshofes. Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Übermittlung dennoch als nicht ordnungsgemäß ansehen sollte, beantragt das Parlament die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht, damit sich dieses formell für unzuständig erklären und die Sache an den Gerichtshof verweisen könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

53 In Bezug auf den ersten Einredegrund, der sich auf den für die Prüfung der Einhaltung der Klagefrist maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bezieht, ist darauf zu verweisen, dass eine Rechtssache, die der Gerichtshof gemäß Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht verweist, wirksam bei diesem anhängig gemacht wird, auch wenn die Klagefrist abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-72/90, Asia Motor France/Kommission, Slg. 1990, I-2181, Randnrn. 16 bis 20). Derselbe Grundsatz gilt, wenn das Gericht eine Rechtssache an den Gerichtshof verweist.

54 Daraus folgt, dass der erste Einredegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

55 In Bezug auf den zweiten Einredegrund - die Klageschrift sei vom Gericht in einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren an den Gerichtshof übermittelt worden - ist darauf zu verweisen, dass das Gericht nach Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes in jedem Fall hätte entscheiden müssen, dass es für die Klage des Parlaments, die in der Tat in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt, nicht zuständig ist, und es hätte die Klage demnach an den Gerichtshof verweisen müssen, ohne dass diese, wie sich aus Randnummer 53 dieses Urteils ergibt, wegen verspäteter Erhebung unzulässig geworden wäre. Dass der Kanzler des Gerichts die Klage selbst dem Kanzler des Gerichtshofes übermittelt hat, kann folglich keinen Einfluss auf deren Zulässigkeit haben.

56 Der zweite Einredegrund ist demnach als nicht schlüssig zurückzuweisen.

57 Angesichts dieser Erwägungen ist die Einrede der Unzulässigkeit der Klage des Parlaments zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Widerklage der Stadt und der SERS

Vorbringen der Parteien

58 Das Parlament erhebt gegenüber der von der Stadt und der SERS in ihrer Klagebeantwortung erhobenen Widerklage die Einrede der Unzulässigkeit. Dazu trägt es vor, dass am 8. März 2000, als die Widerklage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden sei, die Frist für eine Klage gegen die Stellungnahme des Ausschusses bereits abgelaufen sei. Da die Widerklage nicht auf die Aufhebung eines vom Parlament angegriffenen Teils der Stellungnahme des Ausschusses gerichtet sei, sei sie unzulässig.

59 Die Stadt und die SERS machen geltend, dass ihre Widerklage zulässig sei, da sie von der Klage des Parlaments erst nach Ablauf der in Artikel 1 Nummer 2 des Zusatzes zum Rahmenvertrag vorgesehenen Frist unterrichtet worden seien und da das Recht auf die Erhebung einer solchen Klage eng mit dem Begriff eines fairen Prozesses und mit dem Grundsatz der Waffengleichheit" verbunden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Nach Artikel 1 Nummer 2 des Zusatzes zum Rahmenvertrag sollte die von dem Ausschuss abzugebende Stellungnahme für die Parteien verbindlich sein, sofern nicht eine von ihnen dagegen eine Klage vor dem zuständigen Gericht erhebt. Eine solche Klage ist demnach mit der Berufung gegen die Entscheidung eines Gerichts vergleichbar. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes steht aber der Erhebung einer Widerklage in einem solchen Rahmen nicht entgegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

61 Artikel 116 § 1 der Verfahrensordnung, der hier analog anzuwenden ist, sieht nämlich vor:

Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung müssen zum Gegenstand haben:

- die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts;

- die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge; neue Anträge können nicht gestellt werden."

62 Vorliegend ist festzustellen, dass die von der Stadt und der SERS in ihrer Klagebeantwortung gestellten Anträge diesen Kriterien entsprechen, da sie insbesondere auf die teilweise Aufhebung der Stellungnahme des Ausschusses gerichtet sind und darauf abzielen, dass entsprechend den vor diesem gestellten Anträgen hinsichtlich des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes entschieden wird.

63 In Bezug auf die Frist für die Erhebung einer solchen Widerklage ist darauf zu verweisen, dass Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift vorsieht.

64 Da diese Frist vorliegend gewahrt worden ist, ist die Widerklage für zulässig zu erklären.

Zum Devolutiveffekt der Klage des Parlaments

Vorbringen der Parteien

65 Die Stadt und die SERS machen geltend, der Gerichtshof können sie im Gegensatz zu dem, was das Parlament in seiner Klageschrift vorbringe, nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verzugs verurteilen, da die Klage des Parlaments keinen Devolutiveffekt habe und der Gerichtshof über keine anderen Befugnisse als der Ausschuss verfüge. Da dieser nur in rechtlicher Hinsicht über die Auslegung bestimmter Vorschriften des Rahmenvertrags zu entscheiden gehabt habe, könne der Gerichtshof weder eine der Parteien des Rechtsstreits zur Zahlung irgendeiner Geldsumme verurteilen noch über die Tatsachen und die Berechnung der Verlängerungen der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes oder die Verschiebung seines vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts entscheiden. Da die Parteien entschieden hätten, ihren Streit durch die Anrufung von Schlichtern gütlich zu lösen, könne der Gerichtshof nicht zum für den Vertrag zuständigen Richter werden, wenn er mit einer Klage befasst werde, die die Stellungnahme des Ausschusses in Frage stelle.

66 Das Parlament macht dagegen geltend, nach Artikel 29 des Rahmenvertrags und Artikel 4 des Schlichtungsprotokolls sei der Gerichtshof nicht nur zuständig für die Entscheidung über den Teil der Klage, der auf die Aufhebung der Stellungnahme des Ausschusses gerichtet sei, sondern könne als für den Vertrag zuständiger Richter auch über die Tatsachen und die tatsächliche Anwendung des Rahmenvertrags entscheiden.

Würdigung durch den Gerichtshof

67 Dazu ist zum einen darauf zu verweisen, dass nach Artikel 29 des Rahmenvertrags das Gericht im Sinne dieser Bestimmung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem genannten Vertrag zuständig ist. Von dieser Zuständigkeitsklausel werden daher sowohl Streitigkeiten über die Zahlung einer Geldsumme als auch solche erfasst, in denen die Parteien über die Bewertung bestimmter Tatsachen streiten oder die die Bestimmung des Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes betreffen, zu dessen Bau sich die SERS verpflichtet hat.

68 Zum anderen kann weder der Umstand, dass der Zusatz zum Rahmenvertrag vorsieht, dass die Parteien einen Ausschuss anrufen, der mit der Entscheidung ihrer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung der Artikel 3, 5, 6 und 25 des Rahmenvertrags beauftragt ist, noch der Umstand, dass nach Artikel 1 Nummer 2 dieses Zusatzes die Stellungnahme des Ausschusses die Parteien bindet, sofern sie nicht dagegen klagen, den Gerichtshof daran hindern, im Wege der unbeschränkten Nachprüfung zu entscheiden, da der Umfang der Befugnisse, die dem Gerichtshof durch die in Artikel 29 des Rahmenvertrags vorgesehene Schiedsklausel verliehen werden, in keiner zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung ausdrücklich oder implizit eingeschränkt wird.

69 Daraus folgt, dass der Gerichtshof hier zu unbeschränkter Nachprüfung befugt ist.

Zur Stellungnahme des Ausschusses

Vorbringen der Parteien

70 Dem Parlament zufolge ergibt sich aus Artikel 3.2 in Verbindung mit Artikel 3.3 des Rahmenvertrags, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt der 31. Dezember 1997 ist. Dieser Zeitpunkt stelle eine der Modalitäten einer Erfolgspflicht dar, und der Rahmenvertrag habe, damit sie eingehalten werde, in seinen Artikeln 3.2, 5.1, 5.2 und 25 ausdrücklich Schutzbestimmungen vorgesehen.

71 Zu den Vertragsstrafen wegen Verzugs führt das Parlament aus, da die in den Artikeln 3.2 und 3.3 des Rahmenvertrags festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellt seien, schulde die SERS allein aufgrund der Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist von Rechts wegen und ohne formale Voraussetzungen die in Artikel 5.1 des Rahmenvertrags vorgesehene Vertragsstrafe. Allerdings habe es der SERS entsprechend dem Änderungsblatt PEU 055 fünf zusätzliche Arbeitstage für die Fertigstellung des Gebäudes gewährt. Die Vertragsstrafe wegen Verzugs werde daher erst ab dem 9. Januar 1998 geschuldet. Für den Fall, dass der festgestellte vertragliche Fertigstellungszeitpunkt auf einen Tag nach dem 9. Januar 1998 falle, vertritt das Parlament hilfsweise den Standpunkt, dass die SERS von diesem Zeitpunkt an bis zum 14. Dezember 1998, dem Tag, der dem Tag der Feststellung der Fertigstellung des Gebäudes vorausgehe, zur Zahlung der Vertragsstrafe zu verurteilen sei.

72 Zu den Zwischenzinsen trägt das Parlament vor, nach Artikel 6.3 des Rahmenvertrags sei es von der Zahlung dieser Zinsen zwischen dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes und dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Fertigstellung befreit, wenn die Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts die Folge entweder einer von der SERS zu vertretenden Handlungsweise oder einer Verzögerung sei, die von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 des Rahmenvertrags nicht als gerechtfertigt anerkannt worden sei. Der Begriff Verschiebung" bedeute in diesem Zusammenhang die Fertigstellung nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt.

73 In Bezug auf die zweite Alternative, nämlich den Fall einer von dem genannten Gericht nicht als gerechtfertigt anerkannten Verzögerung, macht das Parlament geltend, dass es Artikel 6 des Rahmenvertrags nicht erlaube, eine Verzögerung unter Bedingungen, die von dem Rahmenvertrag im Übrigen unabhängig seien, als gerechtfertigt anzuerkennen. Da Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags nur nach dem vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes anwendbar sei, könne sich die Rechtfertigung einer Verzögerung nur aus Artikel 5.2 dieses Vertrages ergeben, der die Verschiebung dieses Zeitpunkts regele. Eine Verzögerung sei demnach im Sinne des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags nur dann gerechtfertigt, wenn

- die SERS das Parlament, sobald sie davon Kenntnis erlangt habe, vom Eintritt aller möglichen Verzögerungsgründe im Sinne von Artikel 5.2 des Rahmenvertrags unterrichtet habe;

- eine Verschiebung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes von der SERS beantragt und anschließend von den Parteien vereinbart worden sei;

- die SERS dem Parlament angemessene Abhilfemaßnahmen mitgeteilt habe, mit denen die Verzögerung aufgeholt werden solle.

74 Die Informationen seien aber nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden, und es sei nicht nach dem vorgesehenen Verfahren um die Zustimmung des Parlaments nachgesucht worden, da die mitgeteilten Informationen unvollständig gewesen und keine Informationen zu den zu treffenden Abhilfemaßnahmen geliefert worden seien.

75 Unter diesen Umständen sei - abgesehen von der Verzögerung, die auf die zur Berücksichtigung des Änderungsblattes PEU 055 erforderlichen zusätzlichen Arbeiten zurückgehe - jede Verzögerung über den 31. Dezember 1997 hinaus nicht gerechtfertigt.

76 In Bezug auf die erste der beiden Möglichkeiten, d. h. den Fall einer von der SERS zu vertretenden Verzögerung, führt das Parlament einleitend aus, dass die SERS als Bauherrin eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung des Vorhabens der Errichtung des Gebäudes zu spielen gehabt habe. In dieser Funktion habe sie sich insbesondere vom ordnungsgemäßen Fortgang des Vorhabens überzeugen und strikt die Zahlungen an die Unternehmen und andere Gläubiger entsprechend den vereinbarten Fälligkeitsterminen leisten müssen. Auch sei es ihre Sache gewesen, der Durchführung des Vorhabens dienliche Anweisungen zu erteilen und dafür die Haftung zu übernehmen, wobei diese Verpflichtungen im Wesentlichen den Grund für die Vergütung gebildet hätten, die ihr das Parlament zu zahlen gehabt hätte.

77 Die SERS sei diesen Verpflichtungen jedoch nicht hinreichend nachgekommen und habe die Baustelle nicht wirklich geleitet. So hätten das Fehlen von zum Ausgleich der Verzögerungen geeigneten Abhilfemaßnahmen und die unzureichende personelle Präsenz auf der Baustelle die häufigen Verschiebungen des Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes verursacht. Die bei der Durchführung des Vorhabens beobachteten Schwächen ergäben sich im Übrigen klar aus mehreren Audits, die für das Parlament durchgeführt worden seien.

78 Unter diesen Umständen macht das Parlament geltend, ein Vertretenmüssen der SERS im Sinne des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags sei hinreichend nachgewiesen und es schulde daher keine Zwischenzinsen für die Zeit zwischen dem 9. Januar und dem 14. Dezember 1994 oder - hilfsweise - für die Zeit zwischen dem vom Gerichtshof festgestellten vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes und dem 14. Dezember 1998.

79 Zu den Ausführungen des Ausschusses zur Frage höherer Gewalt in Nummer VII.1, Kapitel A, der Stellungnahme führt das Parlament erstens aus, dass die Verzögerung aufgrund der ergebnislosen ersten Ausschreibung der Rohbauarbeiten nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei. Da die SERS dafür erst nach der Einrichtung des Schlichtungsausschusses eine Fristverlängerung von 128 Tagen beantragt habe, sei dieser Antrag nämlich zum einen nicht innerhalb der im Rahmenvertrag vorgesehenen Frist gestellt worden und deshalb offensichtlich unzulässig.

80 Da die SERS in einem Schreiben vom 20. Dezember 1994 anerkannt habe, dass der Spielraum zur Fertigstellung des Gebäudes es ihr ungeachtet der genannten ergebnislosen Ausschreibung erlaube, deutlich innerhalb der Fristen des Rahmenvertrags zu bleiben, und da die dafür geltend gemachte Verzögerung in den dem Parlament regelmäßig vorgelegten Berichten über den Fortgang der Arbeiten nicht erwähnt worden sei, könne der von der SERS vertretene Standpunkt zum anderen im Gegensatz zur Auffassung des Ausschusses nur von einer falschen Bewertung der Lage herrühren.

81 Daraus folge, dass die Verzögerung, die sich aus der vergeblichen Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten ergeben habe, weder unüberwindbar noch unvermeidbar gewesen sei. Indem der Ausschuss diese Verzögerung als höhere Gewalt bewertet habe, habe er eine irrige rechtliche Würdigung der Tatsachen vorgenommen.

82 Das Parlament trägt zweitens vor, dass der Ausschuss einen weiteren Fehler begangen habe, indem er die Nichterfuellung der DRE in Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstabe d seiner Stellungnahme als höhere Gewalt bewertet habe. Da die von der SERS geschlossenen Verträge grundsätzlich auf Ausschreibungen hätten beruhen müssen, könne die Weigerung einer Gesellschaft, deren Angebot ausgewählt worden sei, den entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen, entgegen der Auffassung, die der Ausschuss in seiner Stellungnahme vertreten habe, keine besondere Nichterfuellung darstellen, da jede Nichterfuellung durch ein Unternehmen, die zu seinem Rückzug von der Baustelle führe, die SERS verpflichtet habe, einen Ersatz für diese Gesellschaft unter Beachtung der im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

83 Zudem habe die SERS die DRE auf Ersatz des durch ihr Verhalten hervorgerufenen Schadens verklagt, was ein zusätzliches Indiz dafür sei, dass die von der SERS geltend gemachte Verzögerung nicht auf höhere Gewalt, sondern auf das Verschulden eines Dritten zurückgehe. Daher sei es Sache der SERS, den vollständigen Ersatz der Kosten zu verlangen, die sie aufgrund des Verschulden der DRE zu tragen gehabt habe, und zwar einschließlich des Anteils der Vertragsstrafe, den sie aufgrund der Nichterfuellung dieser Gruppe zahlen müsse, und des Anteils der Zwischenzinsen, den die SERS wegen der genannten Nichterfuellung zu tragen habe.

84 In Bezug auf Nummer VII.1, Kapitel D der Stellungnahme des Ausschusses trägt das Parlament vor, das dort behandelte Änderungsblatt PEU 008 enthalte keinerlei Angabe zu einer Verzögerung im Zusammenhang mit den in diesem Blatt beschriebenen zusätzlichen Arbeiten. Entgegen der Stellungnahme des Ausschusses könne es daher nicht als ausdrückliche Billigung einer Verzögerung von 20 Tagen durch das Parlament nach Artikel 5.3 des Rahmenvertrags gelten. Zudem bestreitet das Parlament, dass die zur Berücksichtigung der in diesem Blatt begehrten Änderungen vorgenommenen Arbeiten irgendeine Verzögerung bewirkt hätte. Die Zeitpläne, die der mit der Durchführung der entsprechenden Arbeiten betrauten Gesellschaft vor der Erstellung des Änderungsblatts bekannt gegeben worden seien, wichen nämlich nicht von denen ab, die später bekannt gegeben worden seien. Auch in dieser Hinsicht müsse die Stellungnahme des Ausschusses daher aufgehoben werden.

85 In Bezug auf die vom Parlament erhobene Klage tragen die Stadt und die SERS erstens vor, dass das Parlament zwar die Festlegung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts auf den 9. Januar 1998 beantrage, aber Nummer V.3 der Stellungnahme des Ausschusses über die Bestimmung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts nicht angreife. Die Klage des Parlaments müsse daher abgewiesen werden, da die Stellungnahme nicht in geeigneter Weise angegriffen worden sei.

86 Zweitens berufen sie sich darauf, dass das Parlament in Bezug auf die Verzögerungsgründe, die geeignet seien, die vertragliche Fertigstellungsfrist zu verlängern, den Teil der Stellungnahme des Ausschusses über die von der SERS geltend gemachten Verzögerungsgründe nicht angegriffen habe. Es habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass solche Gründe nur dann wirksam geltend gemacht werden könnten, wenn es von ihrem Auftreten unterrichtet worden sei, wenn die zusätzliche Frist im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt worden sei und wenn die SERS geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen habe.

87 Jedoch sei das Parlament erstens über die monatlichen Berichte vom Auftreten aller geltend gemachten Verzögerungsgründe informiert worden, und die Präsenz mehrerer Beamter des Parlaments auf der Baustelle habe ihm einen hinreichenden Überblick über den Fortgang der Arbeiten erlaubt. Zweitens sei das Einvernehmen der Parteien über eine zusätzliche Frist nicht unbedingt erforderlich, da nach dem Rahmenvertrag auch das in dessen Artikel 29 aufgeführte Gericht über diese Frage entscheiden könne und das Parlament nicht über ein Ermessen verfüge, das es ihm erlaube, gerechtfertigte Verlängerungen abzulehnen. Drittens sei nicht nachgewiesen, dass die SERS keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen habe, um die Verzögerungen aufzuholen. Daher sei die Stellungnahme des Ausschusses in diesem Punkt in jeder Hinsicht begründet.

88 Die Stadt und die SERS tragen drittens vor, aus Artikel 6.3 des Rahmenvertrags ergebe sich, dass keine automatische Verknüpfung zwischen der Sanktion, die sich in der Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe wegen Verzugs niederschlage, und der Sanktion der Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen bestehe. Die letztgenannte Sanktion könne nur angewandt werden, wenn ein Verschulden der SERS nachgewiesen sei und das Gericht im Sinne des Artikels 29 des Rahmenvertrags feststelle, das die Verzögerung nicht gerechtfertigt sei.

89 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung habe der Ausschuss zu Recht festgestellt, dass es dem Parlament obliege, ein Verschulden der SERS nachzuweisen, und dass es sich dabei um ein persönliches Verschulden der SERS handeln müsse und nicht um ein Verschulden der mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Unternehmen. Dieser Ansatz entspreche den Grundsätzen über die Haftung des Bauherrn im französischen Recht. Im Übrigen liege ein nach Artikel 6.3 des Rahmenvertrags zu berücksichtigendes Verschulden nur dann vor, wenn sowohl ein tatsächliches als auch ein Willenselement vorliege und das Verschulden für die geltend gemachte Verzögerung kausal sei.

90 In Bezug auf die zweite Voraussetzung sind die Stadt und die SERS der Ansicht, dass das Gericht im Sinne des Artikels 29 des Rahmenvertrags auch im Falle eines persönlichen Verschuldens der SERS, so wie es der Ausschuss in seiner Stellungnahme zu Recht ausgeführt habe, entscheiden könne, dass dieses Verschulden entschuldbar sei und sich nicht auf die Zahlung der Zwischenzinsen auswirken dürfe.

91 Ihre Widerklage stützen die Stadt und die SERS erstens darauf, dass sich aus der Verwendung des Begriffes vorgesehen" in den Artikeln 3.2 und 3.3 des Rahmenvertrags sowie aus dessen Bestimmungen über berechtigte Verzögerungsgründe ergebe, dass der Zeitpunkt des 31. Dezembers 1997 nur ein voraussichtlicher Zeitpunkt sei und dass die vertragliche Fertigstellungsfrist des Gebäudes nicht zwingend und unwiderruflich festgelegt sei. Die genannte Frist könne, wie die Verwendung des Begriffes insbesondere" in Artikel 3.3 des Rahmenvertrags zeige, aus vielerlei Gründen verlängert werden. Der Standpunkt, dass es sich bei dem in Artikel 3.2 des Rahmenvertrags vorgesehenen Zeitpunkt nur um einen voraussichtlichen handele, werde durch den Wortlaut des Artikels 5.3 des Vertrages gestützt, aus dem hervorgehe, dass bei diesem Zeitpunkt weder zusätzliche Arbeiten noch vom Parlament verlangte oder gebilligte Änderungen berücksichtigt seien.

92 Die Stadt und die SERS tragen zweitens vor, es sei unlogisch, dass die Vertragsstrafe wegen Verzugs schon vor Ablauf der vertraglichen Fertigstellungsfrist des Gebäudes oder auch dann zu laufen beginnen könne, wenn nicht gegen diese Frist verstoßen worden sei. Angesichts dieser Erwägungen sei Artikel 5.1 des Rahmenvertrags so auszulegen, dass die Vertragsstrafe wegen Verzugs nur dann geschuldet werde, wenn die Fertigstellung nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt des 31. Dezembers 1997 nicht gerechtfertigt sei und wenn kein legitimer Grund für die Verlängerung der zu diesem Zeitpunkt ablaufenden voraussichtlichen Frist bestehe. Die Analyse, die der Ausschuss in seiner Stellungnahme formuliert habe, führe zum Paradoxon der Feststellung einer vertraglichen Frist bis zum 31. Dezember 1997, die nicht aus den Gründen des Artikels 3 verlängert werden könne, wobei aber - wenn die einschränkenden Gründe nach Artikel 5 nicht vorlägen - Sanktionen verhängt werden könnten, auch wenn sie nicht überschritten worden sei".

93 Die Auslegung des Artikels 5.2 des Rahmenvertrags, die der Ausschuss vorgenommen habe, sei unrechtmäßig, unsicher und widerspreche der Logik", da danach der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Fertigstellungsfrist und der Gründe, die zu deren Verlängerung führen könnten, festgelegt werden könne. Im Übrigen stelle es einen Widerspruch dar, wenn die SERS auf der Grundlage des Rahmenvertrags das Gebäude nach dem 31. Dezember 1997 fertig stellen dürfe und trotzdem die Vertragsstrafe schulde.

Würdigung durch den Gerichtshof

94 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Verfahren sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem Ausschuss hervorgeht, dass zum einen das Parlament nicht in Frage stellt, dass die in Artikel 3.3 des Rahmenvertrags vorgesehene maximale Verlängerung der Frist für die Fertigstellung des Gebäudes von drei Monaten von der SERS ordnungsgemäß ausgenutzt worden ist und dass zum anderen der Rechtsstreit nicht die Bestimmung dieser Frist betrifft, sondern die Bestimmung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts im Sinne des Artikels 3.2 des Rahmenvertrags und des Zeitraums, in dem das Parlament möglicherweise von der Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist.

Zur Widerklage der Stadt und der SERS

95 In Bezug auf die Bestimmung des vertraglichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes im Sinne von Artikel 3.2 des Rahmenvertrags ist festzustellen, dass, wenn eine Bestimmung eines Vertrages wie des hier fraglichen auszulegen ist, diese Bestimmung nicht isoliert ausgelegt werden kann, sondern im Hinblick auf das allgemeine System des Vertrages, in den sie eingebettet ist, auszulegen ist. Daraus folgt, dass ihre Auslegung - so weit wie möglich - mit den anderen Bestimmungen des Vertrages vereinbar sein muss und diesen anderen nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen darf.

96 Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass die von der SERS und der Stadt vertretene Auslegung des Artikels 3.2 des Rahmenvertrags dessen Artikel 5.1 seine praktische Wirksamkeit nehmen würde, da sie zur Folge hätte, dass kein fester Zeitpunkt, von dem an die dort vorgesehene Strafklausel anzuwenden ist, bestimmt wäre, was die in dieser Bestimmung getroffene Regelung in Frage stellen würde, dass die dort vorgesehene Vertragsstrafe von Rechts wegen und ohne formale Voraussetzungen anwendbar ist. Dagegen ist die vom Parlament vertretene Auslegung in jeder Hinsicht mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages vereinbar.

97 Daher ist diese letztgenannte Auslegung zugrunde zu legen.

98 Diesem Ergebnis steht die Verwendung des Verbs vorsehen" in Artikel 3.2 des Rahmenvertrags nicht entgegen, da es auch ein Synonym des Verbs festlegen" darstellt, so dass der in dieser Bestimmung genannte Zeitpunkt als ein festgelegter Zeitpunkt anzusehen ist. Angesichts der Systematik des Rahmenvertrags und des Zieles insbesondere des Artikels 5.1 dieses Vertrages ist festzustellen, dass das verwendete Verb offensichtlich in diesem Sinne zu verstehen ist.

99 Daraus folgt, dass der in Artikel 3.2 vorgesehene Zeitpunkt als ein festgelegtes Datum anzusehen ist, das nur unter bestimmten Voraussetzungen hinausgeschoben werden kann.

100 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die einzigen Gründe, die sich auf den in Artikel 3.2 des Rahmenvertrags vorgesehenen Zeitpunkt auswirken können, die in den Artikeln 5.2 und 5.3 dieses Vertrages aufgeführten sind.

101 Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut des Artikels 3.3 des Rahmenvertrags, dass die dort vorgesehene, nicht erschöpfende Auflistung von Verlängerungsgründen nur auf die in dieser Bestimmung erwähnte Fertigstellungsfrist von 36 Monaten anwendbar ist.

102 Zum anderen folgt aus den Artikeln 5.2 und 5.3 des Rahmenvertrags, dass die dort abschließend aufgeführten Verlängerungsgründe die sind, die sich auf den in Artikel 3.2 dieses Vertrages festgelegten vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes auswirken können.

103 Daraus folgt, dass der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes der 31. Dezember 1997 ist und dass dieser Zeitpunkt nur aus den in den Artikeln 5.2 und 5.3 des Rahmenvertrags vorgesehenen Gründen hinausgeschoben werden kann.

104 Folglich ist die Widerklage der Stadt und der SERS als unbegründet abzuweisen.

Zur Klage des Parlaments

105 In Bezug auf die Auslegung des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags und die Voraussetzungen, unter denen das Parlament von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung keinerlei Hinweis darauf enthält, welche Gründe zur Rechtfertigung der Verschiebung des tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes geltend gemacht werden können.

106 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments sind diese Gründe aber nicht auf die in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags vorgesehenen Fälle begrenzt. Zum einen sind diese, wie sich aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt, nämlich nur auf den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt anzuwenden. Zum anderen stellt die in Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen eine Ausnahme von der in diesem Artikel aufgestellten Regelung dar, die als solche restriktiv auszulegen ist, so dass mangels einer ausdrücklichen Bestimmung die Gründe, die geltend gemacht werden können, um die Anwendung der Ausnahme auszuschließen, nicht ihrerseits restriktiv ausgelegt werden können.

107 Demnach hat der Ausschuss keinen Rechtsfehler begangen, als er in Nummer VIII seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verlängerungsgründe, die wirksam geltend gemacht werden können, um den Zeitraum zu verkürzen, in dem das Parlament von der Zahlung der Zwischenzinsen befreit ist, nicht die in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags vorgesehenen sind, sondern vielmehr unter den in Artikel 3.3 desselben Vertrages nicht abschließend aufgeführten Gründen zu suchen sind.

108 Folglich ist der Klagegrund des Parlaments hinsichtlich dieses Teils der Stellungnahme des Ausschusses zurückzuweisen.

109 In Bezug auf die konkrete Anwendung des Rahmenvertrags und die Bewertung der verschiedenen Gründe, die von der SERS nach dessen Artikel 5.2 zur Rechtfertigung der Verzögerung bei der Fertigstellung des Gebäudes geltend gemacht wurden, ist zunächst die Rechtfertigung mit den Auswirkungen ungünstiger Witterungsverhältnisse auf das Vorhaben zu prüfen. Dazu ist darauf zu verweisen, dass es der SERS obliegt, nicht nur das Vorliegen der von ihr geltend gemachten Gründe zu beweisen, sondern auch den Beweis zu führen, dass diese sich auf den Zeitpunkt des Bauabschlusses ausgewirkt haben.

110 Die SERS hat jedoch nicht nachgewiesen, in welchem Umfang die genannten ungünstigen Witterungsverhältnisse tatsächlich Verzögerungen bewirkt haben. Zudem hat die SERS keinen Beweis dafür erbracht, dass sie entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 25 des Rahmenvertrags geeignete Abhilfemaßnahmen zum Ausgleich dieser Verzögerungen ergriffen und das Parlament vom Auftreten der genannten ungünstigen Witterungsverhältnisse unter Beachtung der in den Artikeln 5.2 und 21.1 vorgesehenen Form und Frist unterrichtet hat.

111 Daraus folgt, dass die genannten ungünstigen Witterungsverhältnisse keinen Verlängerungsgrund im Sinne des Artikels 5.2 des Rahmenvertrags darstellen können.

112 Was zweitens die von der Stadt und der SERS geltend gemachten Fälle höherer Gewalt anbelangt, d. h. die fehlgeschlagene erste Ausschreibung der Rohbauarbeiten, die Nichterfuellung durch bestimmte Unternehmen, die Straßenschließungen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, die Einrichtung von Absperrungen bei Tauwetter sowie den Streik, der die Baustelle betroffen habe, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass der Begriff der höheren Gewalt im französischen Recht, das auf den Rahmenvertrag anwendbar ist, durch drei Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet ist, nämlich extériorité" [das Ereignis muss unabhängig vom Willen desjenigen eintreten, der sich darauf beruft], imprévisibilité" [Unvorhersehbarkeit] und irrésistibilité" [Unvermeidbarkeit]. Im Hinblick auf diese drei Kriterien ist daher zu untersuchen, ob die geltend gemachten Umstände als höhere Gewalt zu bewerten sind oder nicht.

113 Zum anderen sind Vertragsklauseln über höhere Gewalt nach der Rechtsprechung des Conseil d'État (Frankreich) im verwaltungsrechtlichen Bereich strikt auszulegen. So kann sich ein Vertragspartner z. B. nicht auf höhere Gewalt berufen, wenn er sie nicht innerhalb der in einem Vertrag vorgesehenen Frist als Rechtfertigung geltend gemacht hat. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich allerdings auch, dass sich die Verwaltung dann nicht auf die Nichtbeachtung der im Vertrag vorgesehenen formalen Voraussetzungen berufen kann, um nicht die Folgen höherer Gewalt tragen zu müssen, wenn ihr die entsprechenden Umstände notwendigerweise bekannt waren.

114 Da die SERS sich nach Artikel 5.2 des Rahmenvertrags auf mögliche Fälle höherer Gewalt nicht berufen kann, wenn sie das Parlament nicht sofort unterrichtet hat, und da das Parlament nach Artikel 25 dieses Vertrages monatlich vom Fortgang der Bauarbeiten zu informieren ist und eingetretene Verzögerungen anzugeben und zu erläutern sind, ist insbesondere im Hinblick auf diese Klauseln zu beurteilen, ob die fehlgeschlagene erste Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten, die eine Verzögerung von 128 Arbeitstagen bewirkt haben soll, wirksam als Fall höherer Gewalt geltend gemacht werden kann.

115 Dazu ist festzustellen, dass das Parlament zwar spätestens mit einem Schreiben mit Datum vom 20. Dezember 1994 unterrichtet wurde, dass die fragliche Ausschreibung fehlgeschlagen war, dass sich die SERS insoweit aber erst in ihrem Schreiben an den Ausschuss mit Datum vom 2. März 1999, d. h., mehr als vier Jahre nach diesem Fehlschlag und nach Ablauf der vorgesehenen Frist, erstmals auf höhere Gewalt berufen hat. Überdies hat die SERS in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 19944 versichert, dass die Wiederaufnahme der Konsultationen nach der fehlgeschlagenen Ausschreibung sie nicht daran hindere, deutlich innerhalb der im Rahmenvertrag vorgesehenen Fristen zu bleiben. Dass sie der Auffassung war, dieser Fehlschlag werde sich nicht auf den Verlauf der Arbeiten auswirken, wird durch die dem Gerichtshof vorgelegten allgemeinen Zeitpläne bestätigt, in denen keine von der fehlgeschlagenen Ausschreibung bewirkte Verzögerung ausgewiesen wird.

116 Angesichts des Grundsatzes, dass Verträge nach Treu und Glauben zu erfuellen sind, ist es daher der SERS aufgrund ihres Verhaltens verwehrt, die fehlgeschlagene erste Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten noch wirksam als höhere Gewalt geltend zu machen.

117 Daher ist im Sinne des Antrags des Parlaments zu entscheiden, soweit er die Aufhebung der Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstabe a der Stellungnahme des Ausschusses betrifft.

118 Was die zweite Reihe von Fällen höherer Gewalt anbelangt, auf die sich die SERS beruft, d. h., die Nichterfuellung durch bestimmte Unternehmen und insbesondere der Rückzug sowohl der DRE als auch des mit den Gips-Verputzarbeiten betrauten Unternehmens von dem Bau, der eine Gesamtverzögerung von 187 Arbeitstagen bewirkt habe, so ist festzustellen, dass diese Fälle von Nichterfuellung nicht unter Umständen aufgetreten sind, die sie unvorhersehbar gemacht hätten, da der Bauherr schon vor dem Beginn der Arbeiten wissen muss, dass es zu Fällen von Nichterfuellung durch Unternehmen kommen kann und dass er dies bei der Bestimmung der Frist und des Zeitpunkts für die Fertigstellung der Arbeiten berücksichtigen muss.

119 Ohne dass bestimmt werden müsste, ob der Antrag auf Anerkennung der Nichterfuellung durch DRE als Fall höherer Gewalt innerhalb der Frist des Rahmenvertrags gestellt wurde, ist daher der Schluss zu ziehen, dass die von der SERS geltend gemachten Fällen von Nichterfuellung durch Unternehmen keinen Fall höherer Gewalt darstellen und daher keine Verschiebung des in Artikel 3.2 dieses Vertrages vorgesehenen Zeitpunkts rechtfertigen.

120 Demnach ist auch Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstabe d der Stellungnahme des Ausschusses aufzuheben.

121 In Bezug auf die Straßenschließungen wegen ungünstiger Witterung und die Absperrungen bei Tauwetter ist festzustellen, dass diese Ereignisse zwar ggf. einen Fall höherer Gewalt darstellen können, dass die SERS aber nicht nachgewiesen hat, dass zum einen die Dauer der Straßenschließungen für die Region Straßburg außergewöhnlich war und dass zum anderen die sich daraus ergebenden Folgen für den Bau nicht ausgeglichen werden konnten. Da die Unvorhersehbarkeit und die Unvermeidbarkeit der geltend gemachten Umstände nicht nachgewiesen worden ist, können diese nicht als Fälle höherer Gewalt angesehen werden.

122 In Bezug auf den letzten Grund höherer Gewalt, auf den sich die SERS beruft, nämlich einen Streik, der angeblich eine Verzögerung von vier Arbeitstagen verursacht hat, hat die SERS dem Gerichtshof nichts vorgelegt, womit nachgewiesen werden könnte, dass dieser Streik die Merkmale eines Falles höherer Gewalt erfuellt. Folglich kann er nicht nach Artikel 5.2 des Rahmenvertrags berücksichtigt werden.

123 Was drittens die Verzögerung von 20 Arbeitstagen anbelangt, die durch Anordnungen der Verwaltung verursacht worden soll, so genügt die Feststellung, dass die SERS nichts vorgetragen hat, was die Existenz solcher Anordnungen beweisen könnte.

124 Was viertens die Änderungen betrifft, die vom Parlament verlangt oder gebilligt wurden, die nach Artikel 5.3 des Rahmenvertrags unter bestimmten Voraussetzungen wirksam geltend gemacht werden können, um eine Verschiebung des in Artikel 3.2 dieses Vertrages festgelegten Fertigstellungszeitpunkts zu erreichen, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass das Parlament anerkennt, der SERS mit dem Änderungsblatt PEU 055 eine zusätzliche Frist von fünf Arbeitstagen eingeräumt zu haben, und beantragt, den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt auf den 9. Januar 1998 festzulegen.

125 Zum anderen ergibt sich aus dem Änderungsblatt PEU 008, dass die Verschiebung des Zeitpunkts für den Abschluss der Arbeiten, die durch die dort verlangten Änderungen hervorgerufen wurde, dem Zeitraum entspricht, der zwischen dem 31. August 1995 und dem Zeitpunkt verstrichen ist, zu dem die SERS die Zustimmung zu dem genannten Änderungsblatt erhielt. Da die SERS das fragliche Änderungsblatt nach den Akten frühestens am 28. September 1995 erhalten hat, ist der Schluss zu ziehen, dass sie eine Verschiebung des Fertigstellungszeitpunkts des Gebäudes um 20 Arbeitstage geltend machen kann.

126 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments obliegt es der SERS nicht, den Beweis dafür zu erbringen, dass die mit den verlangten Änderungen verbundenen Arbeiten tatsächlich zu einer Verzögerung führten, da nach Nummer 3.2 des dem Rahmenvertrag im Anhang beigefügten Bauorganisationsprotokolls die Gegenzeichnung der Änderungen durch das Parlament von Rechts wegen und für die Zahl der in dem Änderungsblatt vorgesehenen Tage eine Verschiebung des in Artikel 3.2 des Rahmenvertrags vorgesehenen Fertigstellungszeitpunkts bewirkt.

127 Daher ist

- der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt auf den 6. Februar 1998 festzulegen;

- die SERS zur Zahlung der in Artikel 5.1 des Rahmenvertrags vorgesehenen Vertragsstrafe von diesem Zeitpunkt an und entsprechend den in dieser Bestimmung festgelegten Modalitäten zu verurteilen.

128 In Bezug auf den Zeitraum, für den das Parlament von der Zahlung von Zwischenzinsen befreit ist, ist darauf zu verweisen, dass diese Befreiung nach Artikel 6.3 letzter Absatz des Rahmenvertrags nur dann anwendbar ist, wenn die Fertigstellung nach dem vorgesehenen Zeitpunkt die Folge einer von der SERS zu vertretenden Handlungsweise oder einer Verzögerung ist, die von dem Gericht im Sinne von Artikel 29 nicht als gerechtfertigt anerkannt worden ist.

129 Entgegen dem Vorbringen der SERS sind diese beiden Voraussetzungen, wie die Verwendung des Wortes oder" in dieser Bestimmung zeigt, nicht kumulativ. Daher muss dass Parlament, um von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Zwischenzinsen befreit zu werden, nicht den Beweis erbringen, dass eine von der SERS zu vertretende Handlungsweise zu der verspäteten Fertigstellung des Gebäudes geführt hat. Es genügt, dass der Gerichtshof die fragliche Verzögerung nicht als gerechtfertigt ansieht. Dazu ist daran zu erinnern, dass, wie sich aus den Randnummern 106 und 107 dieses Urteils ergibt, die Gründe, auf die sich die SERS zur Rechtfertigung einer Verschiebung des tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkts berufen kann, nicht auf die in Artikel 5.2 des Rahmenvertrags aufgeführten beschränkt sind.

130 Anhand dieser Erwägungen ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem das Parlament von der Zahlung der in Artikel 6.3 des Rahmenvertrags vorgesehenen Zwischenzinsen befreit ist.

131 Zur ersten Voraussetzung, d. h. der von der SERS zu vertretenden Handlungsweise, ist festzustellen, dass das der SERS vorgeworfene Verhalten, das durch die dem Gerichtshof vorgelegten Schriftstücke nicht in Frage gestellt wird, zwar geeignet ist, ein Verschulden zu begründen, und wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass das Gebäude nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt fertiggestellt wurde, dass das Parlament aber nicht nachgewiesen hat, dass die fragliche Verzögerung ausschließlich auf dieses Verschulden zurückzuführen ist. Wenn es jedoch an einem unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verschulden und der angeblich darauf zurückzuführenden Verzögerung fehlt, kann die SERS nicht für die ganze Verzögerung haftbar gemacht werden.

132 Was die Voraussetzung hinsichtlich der fraglichen Rechtfertigung der Verschiebung des tatsächlichen Fertigstellungszeitpunkts betrifft, so ist daran zu erinnern, dass die SERS berechtigt ist, sich auf jeden Grund zu berufen, der nicht bereits nach Artikel 5.2 des Rahmenvertrags berücksichtigt worden ist. Da allein die vom Parlament verlangten oder gebilligten Änderungen den vertraglichen Fertigstellungszeitpunkt hinausgeschoben haben, ist zu überprüfen, ob und in welchem Maß die anderen von der SERS geltend gemachten Gründe geeignet sind, im Rahmen der Anwendung des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags die bei der Fertigstellung des Gebäudes aufgelaufene Verzögerung zu rechtfertigen.

133 Was zunächst die Verzögerungen anbelangt, die auf einen Streik und Anordnungen der Verwaltung zurückzuführen sein sollen, so genügt die Feststellung, dass die SERS nichts vorgebracht hat, was die Existenz dieser Umstände bewiese. Folglich können diese Verzögerungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

134 Was weiter die Verzögerungen betrifft, die wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse sowie wegen Nichterfuellung durch Unternehmen geltend gemacht werden, so hat die SERS weder nachgewiesen, dass diese Umstände, die zu den üblichen Risiken gehören, die jeden Bau treffen können und die bei der Erstellung des Zeitplans für die Arbeiten berücksichtigt werden müssen, insbesondere aufgrund ihrer Zahl oder ihrer Auswirkungen außergewöhnlich waren, noch, dass die sich daraus ergebenden Verzögerungen nicht ausgeglichen werden konnten. Daraus folgt, dass auch diese Verzögerungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden können.

135 Zu der Verzögerung aufgrund der fehlgeschlagenen Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten ist schließlich festzustellen, dass ein solches Ereignis, mit dem sich ein Unternehmer nur äußerst ausnahmsweise konfrontiert sieht, geeignet ist, eine bedeutende Verzögerung beim Abschluss von Bauarbeiten zu bewirken. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen, wie sich aus den Akten ergibt, vom Parlament nicht angegriffen, das sich seit Oktober 1994 der Tatsache bewusst war, dass dieser Fehlschlag sehr wahrscheinlich einen negativen Einfluss auf den Bauverlauf haben werde, und die SERS darauf hinwies, dass es wichtig sei, die im Rahmenvertrag vorgesehenen Fristen einzuhalten.

136 Zu den formalen Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit eine Verzögerung als gerechtfertigt im Sinne von Artikel 6.3 des Rahmenvertrags angesehen werden kann, ist festzustellen, dass dieser Vertrag entgegen dem Vorbringen des Parlaments nicht vorsieht, dass eine solche Verzögerung innerhalb der Fristen und in der Form der Artikel 5.2 und 25 des Rahmenvertrags mitgeteilt werden muss. Dass ein Ereignis, das eine Verzögerung verursacht hat, dem Parlament nicht sofort mitgeteilt worden ist oder dass die SERS beim Auftreten eines solchen Ereignisses der Auffassung war, dass der Zeitplan für den Bau nicht beeinflusst werde, schließt es demnach nicht aus, dass die sich daraus ergebende Verzögerung als gerechtfertigt im Sinne des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags angesehen werden kann.

137 Hinsichtlich der Verzögerung, die angeblich auf die fehlgeschlagene erste Ausschreibung zurückzuführen ist, d. h. 128 Arbeitstage, trifft es zwar zu, dass es auf den ersten Blick unmöglich erscheint, eine Verzögerung von etwa sechs Monaten bei Arbeiten, die sich über 36 Monate erstrecken sollen, aufzuholen, doch verfügte die SERS im vorliegenden Fall, da die Verzögerung vor dem Beginn der Bauarbeiten auftrat, über die gesamte voraussichtliche Bauzeit, um zu versuchen, einen Teil davon auszugleichen.

138 Da die Akten weder Angaben zu Maßnahmen enthalten, die getroffen worden wären oder die hätten getroffen werden können, um diese Verzögerung zu verringern, noch eine Bewertung des Anteils dieser Verzögerung, die aufzuholen gewesen wäre, ist die Verzögerung, die die SERS vernünftigerweise hätte aufholen können, angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Grund für die Verzögerung aufgetreten ist, und angesichts des verhältnismäßig langen Zeitraums, über den die SERS verfügte, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sich die Folgen der fehlgeschlagenen Ausschreibung für den Zeitplan für die Arbeiten hätten abmildern lassen, mit der Hälfte der geltend gemachten Verzögerung zu bewerten, d. h. mit 64 Arbeitstagen.

139 Zudem erscheint es umso angemessener, nicht im Sinne des Antrags des Parlaments auf völlige Nichtberücksichtigung der fraglichen Verzögerung zu entscheiden, als sich aus den Akten ergibt, dass die erneute Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten grundsätzlich dem Parlament zugute gekommen ist, da dadurch ermöglicht wurde, die Kosten des Rohbaus erheblich zu verringern und den Finanzierungsgesamtrahmen des Vorhabens einzuhalten.

140 Daher ist dem Antrag der SERS teilweise dahin gehend stattzugeben, dass sie im Rahmen der Anwendung des Artikels 6.3 des Rahmenvertrags eine Verzögerung von 64 Arbeitstagen wegen der fehlgeschlagenen Ausschreibung der Vergabe der Rohbauarbeiten geltend machen kann.

141 Folglich ist festzustellen, dass das Parlament für den Zeitraum zwischen dem 10. Mai und 14. Dezember 1998 von der Zahlung der in Artikel 6.3 des Rahmenvertrags vorgesehenen Zwischenzinsen befreit ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

142 Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Im vorliegenden Fall beantragen die Stadt und die SERS, dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und es zu verurteilen, Verfahrensentschädigungen in Höhe von 20 000 Euro und 300 000 FRF zu zahlen. Abgesehen davon, dass sie diesen Antrag nicht begründet haben, ist festzustellen, dass die Klage des Parlaments weder unangemessen noch böswillig ist und dass ihr teilweise stattgegeben worden ist. Daher ist das Parlament nicht zu einer Verfahrensentschädigung nach dieser Bestimmung zu verurteilen.

143 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da alle Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage des Europäischen Parlaments und die Widerklage der Stadt Straßburg (Frankreich) und der Société déquipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) sind zulässig.

2. Der Gerichtshof ist zur Entscheidung im Wege der unbeschränkten Nachprüfung zuständig.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Nummer VII.1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstaben a und d der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses vom 22. März 1999 wird aufgehoben.

5. Der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes im Sinne des Vertrages vom 31. März 1994 zwischen dem Europäischen Parlament, der Stadt Straßburg und der Société déquipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) wird auf den 6. Februar 1998 festgelegt.

6. Die Société déquipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) wird verurteilt, die in Artikel 5.1 des genannten Vertrages vorgesehene Vertragsstrafe vom 6. Februar 1998 an und nach den in dieser Bestimmung festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7. Das Europäische Parlament ist für den Zeitraum vom 10. Mai bis 14. Dezember 1998 von der Zahlung der in Artikel 6.3 des genannten Vertrages vorgesehenen Zwischenzinsen befreit.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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