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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1991
Aktenzeichen: C-168/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/433/EWG vom 16. September 1985, Richtlinie 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
Vorschriften:
Richtlinie 85/433/EWG vom 16. September 1985 | |
Richtlinie 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts |
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.
2. Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann, kann nicht als rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtung angesehen werden, die Artikel 189 EWG-Vertrag den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, auferlegt (vgl. Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711).
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - NICHTDURCHFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME UND KOORDINIERUNG IM PHARMAZIEBEREICH. - RECHTSSACHE C-168/90.
Tenor:
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Vorschriften erlassen hat, die zur Durchführung der Richtlinien 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 und 85/584/EWG vom 20. Dezember 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten erforderlich sind.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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