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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: C-169/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/83/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/83/EWG Art. 9 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

1. Juni 2006

"Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 93/83/EWG - Artikel 9 Absatz 2 - Umfang der Befugnisse einer Verwertungsgesellschaft, die als Wahrnehmer der Rechte eines Inhabers gilt, der ihr nicht die Wahrnehmung seiner Rechte übertragen hat - Ausübung des Rechts, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern"

Parteien:

In der Rechtssache C-169/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 4. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 2005, in dem Verfahren

Uradex SCRL

gegen

Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD),

Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, S. von Bahr und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Uradex SCRL, vertreten durch A. Strowel, avocat, und Rechtsanwalt G. Berrisch,

- der Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (RTD) und der Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (BRUTELE), vertreten durch E. Cornu und F. de Visscher, avocats,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15, im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, in dem die Uradex SCRL (im Folgenden: Uradex) der Union Professionnelle de la Radio et de la Télédistribution (im Folgenden: RTD) und der Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (im Folgenden: BRUTELE) gegenübersteht und in dem sie beantragt, den Mitgliedern der RTD und insbesondere der BRUTELE aufzugeben, die Kabelweiterverbreitung von zum Repertoire der Uradex gehörenden Leistungen einzustellen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 In der 27. Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:

"Die Kabelweiterverbreitung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten stellt eine Handlung dar, die in den Bereich des Urheberrechts und gegebenenfalls der Leistungsschutzrechte fällt. Daher benötigt ein Kabelnetzbetreiber für jeden weiterverbreiteten Programmteil die Genehmigung sämtlicher Rechtsinhaber. Nach dieser Richtlinie sollten diese Genehmigungen grundsätzlich vertraglich zu erteilen sein ..."

4 Die 28. Begründungserwägung der Richtlinie führt aus:

"Damit das reibungslose Funktionieren vertraglicher Vereinbarungen nicht durch den Einspruch von Außenseitern, die Rechte an einzelnen Programmteilen innehaben, in Frage gestellt werden kann, sollte, soweit die Besonderheiten der Kabelweiterverbreitung dies erfordern, durch Einführung einer Verwertungsgesellschaftspflicht eine ausschließlich kollektive Ausübung des Verbotsrechts vorgesehen werden. Das Verbotsrecht als solches bleibt dabei erhalten, lediglich die Art seiner Ausübung wird in bestimmtem Umfang geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die Kabelweiterverbreitungsrechte nach wie vor abtretbar sind. ..."

5 Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet unter der Beachtung der anwendbaren Urheberrechte und verwandten Schutzrechte und auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen erfolgt."

6 Artikel 9 der Richtlinie mit dem Titel "Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts" lautet wie folgt:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Recht der Urheberrechtsinhaber und der Inhaber verwandter Schutzrechte, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung zu erteilen oder zu verweigern, nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann.

(2) Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft Rechte dieser Art wahr, so steht es dem Rechtsinhaber frei, unter diesen Verwertungsgesellschaften diejenige auszuwählen, die als zur Wahrung seiner Rechte bevollmächtigt gelten soll. Für einen Rechtsinhaber im Sinne dieses Absatzes ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen dem Kabelunternehmen und der Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt zur Wahrung seiner Rechte gilt, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Rechtsinhaber, die diese Verwertungsgesellschaft bevollmächtigt haben ..."

Nationales Recht

7 Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (Moniteur belge vom 27. Juli 1994, S. 19297, im Folgenden: Gesetz) sieht vor:

"Soweit nichts anderes vereinbart ist, überträgt der ausübende Künstler dem Produzenten des audiovisuellen Werks das ausschließliche Recht der audiovisuellen Verwertung seiner Leistung ... "

8 Im Abschnitt "Kabelweiterverbreitung" bestimmt Artikel 51 des Gesetzes:

"Gemäß den vorstehenden Kapiteln und unter den nachfolgend festgelegten Bedingungen haben der Urheber und die Inhaber verwandter Schutzrechte das ausschließliche Recht, die Kabelweiterverbreitung ihrer Werke oder ihrer Leistungen zu erlauben."

9 Mit dem im selben Abschnitt stehenden Artikel 53 Absätze 1 und 2 des Gesetzes wurde mit entsprechenden Formulierungen Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie in belgisches Recht umgesetzt.

Ausgangsverfahren

10 Die Uradex, eine Verwertungsgesellschaft für verwandte Schutzrechte ausübender Künstler, beantragte beim Tribunal de première instance Brüssel, festzustellen, dass die Kabelunternehmer, die Mitglieder der RTD sind, und insbesondere die BRUTELE, dadurch, dass sie ohne Erlaubnis und somit unter Verstoß gegen die Artikel 51 und 53 des Gesetzes zum Repertoire der Uradex gehörende Leistungen ausübender Künstler über Kabel weiterverbreitet haben, in die verwandten Schutzrechte eingegriffen haben, deren Wahrnehmung der Uradex obliegt. Außerdem beantragte die Uradex, jeder der fraglichen Gesellschaften aufzugeben, die Weiterverbreitung dieser Leistungen über Kabel einzustellen.

11 Nachdem ihr Antrag zurückgewiesen worden war, legte die Uradex bei der Cour d'appel Brüssel Berufung ein.

12 Da es sich um audiovisuelle wie auch um nichtaudiovisuelle Leistungen handelte, vertrat die Cour d'appel zunächst die Auffassung, dass Verwertungsgesellschaften für verwandte Rechte zwar das exklusive Recht hätten, deren Kabelweiterverbreitung zu erlauben oder zu untersagen (im Folgenden: Weiterverbreitungsrecht), dass dieses Recht aber auf diejenigen Befugnisse beschränkt sei, deren Wahrnehmung diesen Gesellschaften übertragen worden sei.

13 Artikel 53 Absatz 2 des Gesetzes, der Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie umsetze, sehe nämlich nicht vor, dass eine solche Verwertungsgesellschaft das Weiterverbreitungsrecht auch für Künstler ausüben könne, die ihr nicht die Wahrnehmung ihrer Rechte übertragen hätten, wie sie es in Anbetracht von Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes für diejenigen Künstler tun könne, die ihr diese Wahrnehmung übertragen hätten.

14 Artikel 53 Absatz 2 des Gesetzes bestimme lediglich, dass diese Gesellschaft "als bevollmächtigt [gelte], ihre Rechte wahrzunehmen", was in Anbetracht des dem Wesen nach treuhänderischen Charakters dieser Wahrnehmung in Wirklichkeit im Wesentlichen darauf hinauslaufe, die für diese Leistungen anfallende Vergütung in Empfang zu nehmen und sie an den Rechtsinhaber weiterzuleiten.

15 Des Weiteren war die Cour d'appel der Auffassung, dass die Uradex bei audiovisuellen Leistungen in Anbetracht von Artikel 36 des Gesetzes das Recht zur Kabelweiterverbreitung selbst dann nicht ausüben könne, wenn es sich um Künstler handele, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte übertragen hätten. Diese Bestimmung stelle nämlich eine gesetzliche Vermutung auf, wonach der Künstler sein Weiterverbreitungsrecht dem Produzenten übertragen habe. Eine Verwertungsgesellschaft werde für Rechnung der ausübenden Künstler tätig, die sie vertrete, und könne nicht mehr Rechte wahrnehmen, als diese Künstler innehätten. Eine Erlaubnis der Uradex sei somit nur erforderlich, wenn diese nach Artikel 36 des Gesetzes diese Vermutung dadurch widerlege, dass sie das Bestehen von Vereinbarungen zwischen den betreffenden Künstlern und den Produzenten nachweise, die die Abtretung des Weiterverbreitungsrechts ausschlössen, oder wenn sie sonst die Produzenten audiovisueller Werke vertrete. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

16 Demgemäß gab die Cour d'appel dem Antrag nur teilweise statt. Sie stellte insbesondere fest, dass BRUTELE dadurch in die verwandten Schutzrechte der ausübenden Künstler, die die Wahrnehmung dieser Rechte der Uradex übertragen hätten, eingegriffen habe, dass BRUTELE nichtaudiovisuelle Leistungen übertragen habe, und ordnete folglich die Einstellung dieser Übertragungen an, sofern keine Erlaubnis der Uradex vorliege. Im Übrigen wies sie die Klage ab.

17 Die Uradex legte Kassationsbeschwerde ein und führte in Bezug auf die verwandten Schutzrechte, deren Inhaber ihr nicht deren Wahrnehmung übertragen haben, aus, dass sich aus Artikel 53 des Gesetzes und Artikel 9 der Richtlinie ergebe, dass eine Verwertungsgesellschaft nicht nur im Rahmen der Vereinnahmung der Vergütung als bevollmächtigt gelte, sondern dass diese Vorschriften ihr auch das Weiterverbreitungsrecht einräumten. Eine Verwertungsgesellschaft übe zudem ein solches Recht auch für audiovisuelle Leistungen aus, denn die genannten Vorschriften unterschieden nicht danach, ob das Weiterverbreitungsrecht einem Dritten übertragen worden sei oder nicht.

18 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, nicht das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann, da sie nur mit der Wahrnehmung der Rechte des Inhabers in finanzieller Hinsicht beauftragt ist?

Zur Vorlagefrage

19 Aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie und deren 27. Begründungserwägung folgt, dass das Kabelunternehmen die betreffenden Sendungen nur weiterverbreiten darf, wenn es auf vertraglicher Grundlage die Erlaubnis hierfür von allen Rechtsinhabern erhalten hat, d. h. sowohl von denen, die die Wahrnehmung ihrer Rechte einer Verwertungsgesellschaft übertragen haben, als auch von denen, die dies nicht getan haben. Als Gegenleistung für diese Erlaubnis erhalten die Rechtsinhaber grundsätzlich eine Vergütung

20 Allerdings sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 9 Absatz 1 im Interesse der Rechtssicherheit - die Kabelunternehmen sollen sicher sein können, tatsächlich alle mit der Weiterverbreitung der Programme in Zusammenhang stehenden Rechte erworben zu haben, und das reibungslose Funktionieren vertraglicher Vereinbarungen, die die Weiterverbreitung der genannten Programme erlauben, soll nicht durch den Einspruch von Außenseitern, die Rechte an einzelnen Programmteilen innehaben, in Frage gestellt werden können - vor, dass die genannten Rechtsinhaber das Weiterverbreitungsrecht nur über eine Verwertungsgesellschaft ausüben können. Damit schränkt die Richtlinie die Anzahl der Rechtssubjekte ein, mit denen die Kabelunternehmen zum Zweck der Einholung einer Erlaubnis über die insbesondere entgeltliche Weiterverbreitung verhandeln müssen, und wahrt dabei die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte aller Rechtsträger.

21 In diesem Zusammenhang sieht Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie vor, dass, wenn der Inhaber der Urheberrechte oder verwandten Schutzrechte die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, diejenige Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt gilt, seine Rechte wahrzunehmen. Somit konkretisiert diese Bestimmung lediglich die in Artikel 9 Absatz 1 enthaltene Regel in Bezug auf die besondere Lage eines solchen Rechtsinhabers.

22 Darüber hinaus enthält Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie, wenn er bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaft als bevollmächtigt gilt, "seine Rechte" wahrzunehmen, keine Beschränkung im Hinblick auf den Umfang der Wahrnehmung der Rechte des Inhabers. Daher ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht, dass eine solche Wahrnehmung lediglich die finanziellen Aspekte der fraglichen Rechte unter Ausschluss des Weiterverbreitungsrechts betreffen müsste.

23 Überdies bedeutet die Überschrift von Artikel 9 der Richtlinie - "Ausübung des Kabelweiterverbreitungsrechts" -, dass alle Bestimmungen dieses Artikels sich auf eben dieses Recht beziehen.

24 Jedoch ist im Kontext des Ausgangsrechtsstreits hinzuzufügen, dass die Richtlinie, wie es in ihrer 28. Begründungserwägung heißt, einer Abtretung des Weiterverbreitungsrechts nicht entgegensteht. Diese Abtretung kann sowohl auf der Grundlage eines Vertrages als auch aufgrund einer gesetzlichen Vermutung erfolgen. Daher läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass ein Urheber, ein ausübender Künstler oder ein Produzent aufgrund einer nationalen Bestimmung wie Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes seine Eigenschaft als "Rechtsinhaber" im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie verliert, mit der Folge des Abbruchs jeder aufgrund dieser Bestimmung zwischen ihm und der Verwertungsgesellschaft bestehenden Rechtsbeziehung.

25 Demnach ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann und dass folglich die Wahrnehmung der Rechte des Inhabers durch diese Gesellschaft nicht auf die finanziellen Aspekte dieser Rechte beschränkt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass eine Verwertungsgesellschaft, die als bevollmächtigt gilt, die Rechte eines Urheberrechtsinhabers oder Inhabers verwandter Schutzrechte, der die Wahrnehmung seiner Rechte keiner Verwertungsgesellschaft übertragen hat, wahrzunehmen, das Recht dieses Inhabers, einem Kabelunternehmen die Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung einer Sendung zu erteilen oder zu verweigern, ausüben kann und dass folglich die Wahrnehmung der Rechte des Inhabers durch diese Gesellschaft nicht auf die finanziellen Aspekte dieser Rechte beschränkt ist.



Ende der Entscheidung

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