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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: C-17/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 93 Abs. 2 a.F.
EGV Art. 88 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe, mit denen die Kommission eine Entscheidung über staatliche Beihilfen gerechtfertigt hat, ist im Zusammenhang mit der Einhaltung der Begründungspflicht nicht zu prüfen. Diese Prüfung gehört in den Kontext einer Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG).

( vgl. Randnrn. 35-36, 38 )

2. Nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten können Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG) erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren. Dieser Plan, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist, muss es erlauben, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherzustellen, und zugleich nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit begrenzen und ein angemessenes Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Das betreffende Unternehmen muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen, wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind.

Mangels eines plausiblen Umstrukturierungsplans ist die Kommission folglich berechtigt, die Genehmigung der fraglichen Beihilfen in Anwendung der Leitlinien abzulehnen.

( vgl. Randnrn. 45, 49 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. März 2001. - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen - Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen - Unterlassen einer Anordnung an den Mitgliedstaat, die nötigen Informationen mitzuteilen. - Rechtssache C-17/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-17/99

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), L. Sevón, S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 23. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt.

Rechtlicher Rahmen

2 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung beurteilte die Kommission staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten anhand der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von 1994 veröffentlichten Leitlinien (ABl. C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien).

3 Absatz 3.2.1 der Leitlinien lautet:

Umstrukturierungsbeihilfen sind wettbewerblich besonders problematisch, weil sie einen ungerechten Anteil der strukturellen Anpassungslast und die mit ihr einhergehenden sozialen und sektoralen Probleme auf andere Hersteller, die ohne Beihilfen auskommen, und auf andere Mitgliedstaaten abwälzen können. Deswegen sollten Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur unter solchen Umständen genehmigt werden, unter denen nachgewiesen werden kann, dass ihre Genehmigung im Gemeinschaftsinteresse liegt. Dies ist nur dann möglich, wenn strenge Kriterien erfuellt werden und den möglichen wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Beihilfen in vollem Umfange Rechnung getragen wird."

4 Nach Absatz 3.2.2 der Leitlinien kommt eine Genehmigung solcher Beihilfen durch die Kommission nur dann in Betracht, wenn das Umstrukturierungsvorhaben allgemeine Bedingungen erfuellt, die u. a. die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens, die Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und das angemessene Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung betreffen.

5 Hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität sieht Absatz 3.2.2 Ziffer i Unterabsatz 1 der Leitlinien Folgendes vor:

Unbedingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans muss sein, dass er die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wiederherstellt."

6 Ferner müssen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit auszugleichen". Insbesondere heißt es in Absatz 3.2.2 Ziffer ii Unterabsatz 2:

Zeigt eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten."

7 Schließlich wird zum angemessenen Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung in Absatz 3.2.2 Ziffer iii Unterabsatz 1 der Leitlinien Folgendes ausgeführt:

Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung verlangt. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muss die Beihilfe in einer solchen Form gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in Geschäftsbereichen verwenden könnte, die von dem Umstrukturierungsprozess nicht betroffen sind. Außerdem darf die Beihilfe nicht dazu dienen, Neuinvestitionen zu finanzieren, die für die Umstrukturierung nicht erforderlich sind."

Sachverhalt

8 Im Mai und im September 1996 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden wegen gewährter oder geplanter Beihilfen der französischen Regierung für das Unternehmen Nouvelle filature lainière de Roubaix im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens der Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix ein (im Folgenden: streitige Beihilfen). In diesen Beschwerden wurde beanstandet, dass der Interministerielle Ausschuss für industrielle Umstrukturierung der Gruppe Schulden bei Sozialabgaben und Steuern in Höhe von 82 000 000 FRF für acht Jahre gestundet und einen Interventionsantrag gestellt habe, um die Beantragung des Konkurses zu verhindern.

9 Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission antworteten die französischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juni 1996 und vom 15. Juli 1996, dass die Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix Anfang der neunziger Jahre in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die zu großen Liquiditätsengpässen und zu Verzögerungen bei der Zahlung ihrer Sozialabgaben und Steuern geführt hätten. 1993 sei sie von Herrn Verbeke übernommen worden und habe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der die vollständige Tilgung der Schulden bei einer Staffelung der Zahlungen über acht Jahre vorgesehen habe. Ab 1995 seien jedoch neue wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten. Da die fälligen Verbindlichkeiten nicht hätten beglichen werden können, habe die Unternehmensleitung eine Erklärung über die Einstellung der Zahlungen beim Tribunal de commerce Roubaix (Frankreich) eingereicht, das am 30. April 1996 das gerichtliche Sanierungsverfahren eingeleitet habe.

10 Im Anschluss an die Feststellung, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Gruppe einen Sanierungsplan nicht zuließ, und deren Ausschreibung zur Übernahme ordnete das Tribunal de commerce Roubaix mit Urteil vom 17. September 1996 ihre Übertragung auf Herrn Chapurlat zum Preis von 4 278 866 FRF an, wobei sich der Käufer verpflichtete, die Arbeitsverträge von 225 der insgesamt 587 Beschäftigten fortzuführen und für jeden im Jahr nach der Übernahme wegfallenden Arbeitsplatz 50 000 FRF zu zahlen. Ferner genehmigte das Tribunal die Entlassung von 362 Beschäftigten und bestellte aufgrund der mit seinem Urteil von Rechts wegen eintretenden Auflösung der Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix einen Liquidator.

11 Im September 1996 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, dem neuen, von Herrn Chapurlat unter dem Namen Nouvelle filature lainière de Roubaix" mit einem Grundkapital von 510 000 FRF gegründeten Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe von insgesamt 40 000 000 FRF bestand aus einem Beteiligungsdarlehen von 18 000 000 FRF und einem Zuschuss von 22 000 000 FRF.

12 Auf Verlangen der Kommission lieferte die französische Regierung anschließend ergänzende Informationen über diese Beihilfe.

13 Mit Schreiben vom 18. August 1997 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, dass sie beschlossen habe, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) zu eröffnen. Dieser Beschluss enthielt eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts und dessen vorläufige Würdigung durch die Kommission im Licht der Leitlinien. Sie wies auch darauf hin, dass die gelieferten Informationen für eine abschließende Beurteilung und insbesondere für eine Genehmigung der streitigen Beihilfen nicht ausreichten. Dabei hob sie das Fehlen eines den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechenden Umstrukturierungsplans ausdrücklich hervor. Abschließend forderte sie die französischen Behörden förmlich auf, sämtliche sachdienlichen Angaben für die Beurteilung der Beihilfe zu übermitteln".

14 Die Französische Republik nahm mit Schreiben vom 24. September 1997 Stellung und übermittelte mit Schreiben vom 8. Mai, 21. Juli, 16. und 30. Oktober 1998 ergänzende Informationen, aus denen sich u. a. ergibt, dass die Nouvelle filature lainière de Roubaix 1997 einen Betriebsverlust von 897 497 FRF erlitt.

15 Am Ende des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erging die angefochtene Entscheidung, deren verfügender Teil wie folgt lautet:

Artikel 1

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 7,77 Millionen FRF kann aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Artikel 2

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 14,23 Millionen FRF ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

(1) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF stellt eine Beihilfe dar, da der von Frankreich angewandte Zinssatz unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % liegt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe Frankreichs zugunsten von Nouvelle Filature Lainière de Roubaix ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

(1) Frankreich trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte unrechtmäßig gewährte Beihilfe von dem Begünstigten Nouvelle Filature Lainière de Roubaix zurückzuerlangen.

(2) Die Rückerstattung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden vom Datum ihrer Gewährung bis zur tatsächlichen Rückerstattung Zinsen erhoben, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen berechnet werden.

(3) Frankreich hebt die in Artikel 3 genannte Beihilfe unverzüglich auf, indem es marktübliche Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrunde legt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht.

Artikel 5

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet."

16 Unter diesen Umständen hat die Französische Republik die vorliegende Klage gegen die angefochtene Entscheidung erhoben.

17 In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2000 hat der Vertreter der Französischen Republik dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Nouvelle filature lainière de Roubaix mittlerweile in Konkurs gegangen sei.

Begründetheit

18 Die französische Regierung beruft sich zur Stützung ihrer Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung der Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung über staatliche Beihilfen eine Anordnung zu treffen, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) rügt.

Zur Verletzung der Pflicht, eine vorherige Anordnung zu treffen

19 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die französische Regierung geltend, sie habe im gesamten Verwaltungsverfahren voll mit der Kommission kooperiert, alle an sie gerichteten Auskunftsverlangen systematisch und eingehend beantwortet und sich bereit erklärt, jede von der Kommission gewünschte ergänzende Information zu liefern. Trotz dieser Haltung der französischen Behörden beruhe die angefochtene Entscheidung hauptsächlich auf dem Argument, dass sie der Kommission keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt hätten, so dass diese nicht über ausreichende Informationen verfügt habe, um die langfristige Lebensfähigkeit der Empfängerin der streitigen Beihilfen in voller Sachkenntnis beurteilen zu können. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätte die Kommission keine abschließende Entscheidung erlassen dürfen, sondern sich mit vorläufigen Maßnahmen begnügen und den französischen Behörden aufgeben müssen, ihr alle für ihre Beurteilung erforderlichen Informationen zu liefern.

20 Durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Boussac Saint Frères", Slg. 1990, I-307, und vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173) verstoßen und sei von einer Regel, die - wie sie insbesondere in Band II B ihrer Veröffentlichung Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften" mit dem Titel Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, Stand Dezember 1996" anerkannt habe - für sie bindend sei, und von ihrer eigenen Entscheidungspraxis abgewichen.

21 Die Kommission trägt zunächst vor, der erste Klagegrund beruhe auf einer falschen Prämisse. Die angefochtene Entscheidung stütze sich keineswegs auf das Fehlen eines Umstrukturierungsplans, das die Kommission in der Begründung nur kurz erwähnt habe. Wie die Analyse in Abschnitt IV Punkt 3 der Entscheidung zeige, beruhe diese darauf, dass die materiellen Voraussetzungen fehlten, die nach den Leitlinien die Genehmigung der streitigen Beihilfen ermöglichen würden, und nicht auf dem bloßen Fehlen von Informationen über die Beihilfen.

22 Hilfsweise führt die Kommission aus, der erste Klagegrund beruhe auf einer rechtlich falschen Auslegung der für die Kontrolle staatlicher Beihilfen geltenden Verfahrensregeln.

23 Nach ständiger Rechtsprechung sei es nämlich Sache des Mitgliedstaats, der die Genehmigung von Beihilfen für ein Unternehmen beantrage, der Kommission alle Anhaltspunkte zu liefern, die sie benötige, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung solcher Beihilfen zu prüfen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20). Insoweit habe sich der Gerichtshof in seinem Urteil Boussac Saint Frères mit der These der Kommission auseinander gesetzt, dass eine Beihilfe, die ein Mitgliedstaat unter Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens gewährt habe, auch dann rechtswidrig bleibe, wenn diese Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, und dass die Kommission die Rückforderung einer solchen Beihilfe anordnen könne. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Kommission befugt sei, Maßnahmen zur Sicherung des Status quo zu ergreifen, wenn die Mitgliedstaaten durch ihr Verhalten die Regelung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag unterliefen. Beim Erlass solcher Maßnahmen müsse die Kommission jedoch auf die Wahrung der legitimen Interessen der Mitgliedstaaten achten. Die Kommission sei somit berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Weigere sich ein Mitgliedstaat, der Kommission die für die Entscheidung, die sie erlassen wolle, benötigten Auskünfte zu erteilen, so stehe es ihr frei, das Verfahren zu beenden und auf der Basis der vorhandenen Informationen abschließend zu entscheiden.

24 Auch das Urteil Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission stütze die von der französischen Regierung vorgenommene Auslegung der Verfahrensregeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht, denn zum einen habe der betreffende Mitgliedstaat in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, im Gegensatz zum vorliegenden Fall jede Kooperation mit der Kommission abgelehnt, und zum anderen betreffe dieses Urteil die Existenz eines Beihilfeprogramms und nicht die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission.

25 Schließlich handele es sich bei der von der französischen Regierung angeführten Veröffentlichung nicht um eine offizielle Stellungnahme, sondern um das Werk eines Anwalts, das für die Kommission in keiner Weise bindend sei. Die angefochtene Entscheidung stehe auch nicht im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission bei staatlichen Beihilfen, denn die Kommission richte förmliche Anordnungen nur an Mitgliedstaaten, die sich weigerten, mit ihr zu kooperieren und ihr die tatsächlichen Gesichtspunkte zu liefern, anhand deren sie über das Vorliegen einer Beihilfe entscheiden könne.

26 Der erste Klagegrund beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.

27 Darin heißt es zwar, dass die französische Regierung keinen Umstrukturierungsplan vorgelegt habe, doch steht diese Feststellung im Zusammenhang mit langen Ausführungen zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. Daher wird mit ihr keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission nicht über die für eine solche Beurteilung unabdingbaren Informationen verfügte, sondern hervorgehoben, dass die Voraussetzungen, die eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien erfuellen muss, um genehmigt zu werden - insbesondere die Existenz eines schlüssigen Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung -, hier nicht gegeben waren.

28 Unter diesen Umständen bestand für die Kommission, die anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen in der Lage war, eine abschließende Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vorzunehmen, kein Anlass, der Französischen Republik durch eine vorläufige Entscheidung aufzugeben, ihr weitere Informationen zu liefern, aus denen sich die Existenz eines ausreichenden Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen hätte ergeben können.

29 Wie der Generalanwalt in den Nummern 49 und 50 seiner Schlussanträge ausführt, gilt dies umso mehr, als die Kommission die französischen Behörden in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen nur den Schluss zuließen, dass ein plausibler Umstrukturierungsplan fehle.

30 Hierzu hat die französische Regierung vor dem Gerichtshof geltend gemacht, sie habe sich im Verwaltungsverfahren bemüht, umfassend mit der Kommission zu kooperieren, und habe systematisch und eingehend alle an sie gerichteten Auskunftsverlangen beantwortet. Mit einer solchen Argumentation wird jedoch verkannt, dass die angefochtene Entscheidung nicht nach unzureichender Unterrichtung der Kommission erging, die die französischen Behörden hätten ergänzen können, wenn sie von der Kommission dazu aufgefordert worden wären, sondern dass die Entscheidung erlassen wurde, weil diese Behörden nach allen Informationen, die im Verwaltungsverfahren von der französischen Regierung übermittelt wurden, gegen die in den Leitlinien vorgesehenen Voraussetzungen für Umstrukturierungsbeihilfen verstoßen hatten.

31 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

32 Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die französische Regierung eine Verletzung der in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) verankerten Begründungspflicht durch die Kommission, die den französischen Behörden mehrfach vorgeworfen habe, ihr die für die Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Informationen vorenthalten zu haben. Damit versuche die Kommission offensichtlich zu rechtfertigen, dass die angefochtene Entscheidung an vielen Stellen nicht oder nur unzureichend begründet sei.

33 Die angefochtene Entscheidung sei auch in einigen konkreten Punkten mit Begründungsmängeln behaftet. Dies gelte zunächst dafür, dass die Kommission aus den von der Empfängerin der streitigen Beihilfen auf dem Markt für Lycra-Wolle verlangten hohen Preisen geschlossen habe, dass sie zu den am wenigsten wettbewerbsfähigen Unternehmen auf diesem Markt zähle. Ferner habe die Kommission die für eine langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens sprechenden Gesichtspunkte nicht berücksichtigt, die in einem Vermerk der französischen Regierung vom 30. Oktober 1998 aufgeführt seien. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Kriteriums der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen nicht genau und eingehend genug.

34 Die Kommission erwidert, dass die angefochtene Entscheidung den der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63) zu entnehmenden Anforderungen an die Begründung genüge.

35 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnrn. 67 und 63).

36 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

37 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass in der angefochtenen Entscheidung die Gründe angegeben werden, aus denen die streitigen Beihilfen nicht mit den Leitlinien im Einklang stehen sollen; sie bestehen im Wesentlichen im Fehlen eines ausreichenden Umstrukturierungsplans und eines zufrieden stellenden Nachweises für die langfristige Lebensfähigkeit der Nouvelle filature lainière de Roubaix sowie im Missverhältnis zwischen den Beihilfen und den Beiträgen ihrer Empfänger.

38 Die materielle Rechtmäßigkeit der Gründe, mit denen die Kommission die angefochtene Entscheidung gerechtfertigt hat, ist im Zusammenhang mit der Einhaltung der Begründungspflicht nicht zu prüfen. Diese Prüfung gehört vielmehr zum dritten Klagegrund einer Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag.

39 Unter diesen Umständen ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zur Verletzung von Artikel 92 EG-Vertrag

40 Mit ihrem dritten Klagegrund macht die französische Regierung geltend, die Kommission habe mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, als sie die streitigen Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe; dies gelte insbesondere für die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit der Empfängerin der Beihilfen, für das angemessene Verhältnis zwischen ihnen und den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung sowie für die angeblichen Wettbewerbsverfälschungen aufgrund der Gewährung solcher Beihilfen. Sie habe auch die Leitlinien falsch angewandt. Überdies enthalte die angefochtene Entscheidung eine Reihe innerer Widersprüche, die die Schlüssigkeit der Ausführungen der Kommission beeinträchtigten, und sei unzureichend begründet.

41 Die Kommission weist die verschiedenen Vorwürfe der französischen Regierung zurück und trägt im Wesentlichen vor, Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befänden, könnten nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden seien, der dazu diene, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 67; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission, Slg. 1998, II-3437, Randnr. 99). Im vorliegenden Fall werde aber in Abschnitt IV Punkt 3 Absatz 4 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die französische Regierung der Kommission... keinen plausiblen Umstrukturierungsplan vorgelegt" habe und dass ihr [a]uch nach der Verfahrenseinleitung... kein solcher Plan übermittelt" worden sei.

42 Mit der Zusage der streitigen Beihilfen im Rahmen des Verfahrens, das zum Urteil des Tribunal de commerce Roubaix geführt habe, hätten die französischen Behörden keine im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan stehende Entscheidung getroffen, wie die Tatsache zeige, dass diese Beihilfen später auch zur Stützung eines konkurrierenden Umstrukturierungsvorschlags angeboten worden seien, den das Tribunal ebenfalls nicht als tragfähig angesehen habe.

43 Allein das Fehlen eines den Anforderungen der Leitlinien entsprechenden Umstrukturierungsplans rechtfertige bereits die angefochtene Entscheidung.

44 Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag können Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

45 Wie aus den Leitlinien hervorgeht, können Beihilfen für Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, nur dann für vereinbar mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erklärt werden, wenn sie mit einem Umstrukturierungsplan verbunden sind, der dazu dient, die Tätigkeit dieser Unternehmen zu verringern oder umzuorientieren (vgl. Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 67). Dieser Plan, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist, muss es nach Absatz 3.2.2 Ziffer i der Leitlinien erlauben, die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen" wiederherzustellen, und zugleich nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit" begrenzen (Absatz 3.2.2 Ziffer ii) und ein angemessenes Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten (Absatz 3.2.2 Ziffer iii). Das betreffende Unternehmen muss den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen (Absatz 3.2.2 Ziffer iv), wobei die Durchführung des Planes anhand von ausführlichen Berichten kontrolliert wird, die der Kommission jährlich vorzulegen sind (Absatz 3.2.2 Ziffer v).

46 Weder in den Verfahrensunterlagen noch in der mündlichen Verhandlung ist jedoch überzeugend dargetan worden, dass die französischen Behörden zum Zeitpunkt der Gewährung der streitigen Beihilfen tatsächlich über einen Umstrukturierungsplan verfügten, der den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen entsprach und der Kommission hätte vorgelegt werden können, wie sie es in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag von diesen Behörden verlangt hatte.

47 Wie der Generalanwalt in den Nummern 57 und 58 seiner Schlussanträge ausführt, steht insbesondere fest, dass der Kommission keine präzisen und nachvollziehbaren Angaben zur Entwicklung der langfristigen Rentabilität der Empfängerin der streitigen Beihilfen auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans zur Verfügung gestellt wurden, der die Beurteilung der Wiederherstellung ihrer Rentabilität und der Erforderlichkeit solcher Beihilfen erlaubt. Die Akten zeigen vielmehr, dass einige Positionen des von den französischen Behörden angeführten Umstrukturierungsvorhabens nicht beziffert waren und bei anderen nicht klar angegeben wurde, ob die Kosten dieses Vorhabens tatsächlich von dem betreffenden Unternehmen getragen werden sollten. Was die Entwicklung des Unternehmensergebnisses anbelangt, so ließ sich anhand der vorgelegten Vorausschätzungen nicht klar ermitteln, wie die dort genannten Zahlen erreicht werden könnten.

48 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedenfalls, dass die Französische Republik keinen Nachweis für einen insoweit von der Kommission begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler erbracht hat.

49 Unter diesen Umständen war die Kommission mangels eines plausiblen Umstrukturierungsplans berechtigt, die Genehmigung der streitigen Beihilfen in Anwendung der Leitlinien abzulehnen.

50 Ohne dass die übrigen Rügen geprüft zu werden brauchen, auf die die französische Regierung ihren dritten Klagegrund gestützt hat, ist dieser folglich zurückzuweisen.

51 Da keiner der drei von der Französischen Republik angeführten Klagegründe durchgreift, ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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