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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: C-170/02 P
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen


Vorschriften:

EGV Art. 232 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 1 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 4 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 6 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Art. 21 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission kann nicht davon absehen, die Beschwerden von Unternehmen zu berücksichtigen, die an einem Zusammenschluss von möglicherweise gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht beteiligt sind. Ein solcher Zusammenschluss von Unternehmen, die Konkurrenten der beschwerdeführenden Unternehmen sind, kann nämlich zu einer direkten Veränderung der Lage der beschwerdeführenden Unternehmen auf dem oder den betroffenen Märkten führen.

Weiter kann die Kommission nicht geltend machen, dass sie nicht verpflichtet sei, über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz zu entscheiden, obwohl sie nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig ist, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Lehnte die Kommission es ab, auf einen Antrag dritter Unternehmen förmlich dazu Stellung zu nehmen, ob ein Zusammenschluss, der nicht bei ihr angemeldet wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, könnten diese Unternehmen die Verfahrensgarantien nicht nutzen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht eröffnet. Sie würde sich gleichzeitig eines Mittels begeben, nachzuprüfen, ob die Unternehmen, die Beteiligte eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, tatsächlich ihrer Anmeldepflicht nachkommen. Außerdem könnten die beschwerdeführenden Unternehmen eine Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die geeignet ist, sie zu beschweren, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten.

Schließlich ist es durch nichts gerechtfertigt, dass die Kommission sich in diesem Bereich der Verpflichtung entzieht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unparteiische Prüfung von Beschwerden vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführer nach der Verordnung Nr. 4064/89 nicht das Recht auf eine Untersuchung ihrer Beschwerden unter Bedingungen haben, die mit denen für Beschwerden im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 vergleichbar sind, bedeutet nicht, dass die Kommission ihre Zuständigkeit nicht zu prüfen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen nicht zu ziehen brauchte. Es befreit die Kommission nicht von der Verpflichtung, eine Beschwerde, dass gerade diese Zuständigkeit missachtet worden sei, unter Angabe von Gründen zu beantworten.

( vgl. Randnrn. 27-30 )

2. Es widerspräche den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Kontinuität in der Tätigkeit der Gemeinschaft, die sowohl Artikel 230 Absatz 5 EG als auch den Artikeln 4, 6 und 10 Absätze 1, 3 und 6 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zugrunde liegen, wenn die Kommission nach Artikel 232 Absatz 2 EG aufgefordert werden könnte, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses, der bei ihr nicht angemeldet wurde, nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entscheiden. Unternehmen könnten die Kommission sonst veranlassen, eine von den zuständigen nationalen Behörden getroffene Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss in Frage zu stellen, und zwar auch nach Erschöpfung der Rechtsbehelfe, die gegen diese Entscheidung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegeben sind.

Eine Frist von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige nationale Behörde ihre Entscheidung über die Verwirklichung des Zusammenschlusses getroffen hat, kann nicht als angemessen angesehen werden.

( vgl. Randnrn. 36-38 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. September 2003. - Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH, J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG, Styria Medien AG, Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbH, Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH, "Die Presse" Verlags-Gesellschaft mbH und "Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Wettbewerb - Beschwerde - Fusionskontrolle - Stellungnahme im Sinne von Artikel 232 EG - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-170/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-170/02 P

Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH mit Sitz in Innsbruck (Österreich),

J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG mit Sitz in Linz (Österreich),

Styria Medien AG mit Sitz in Graz (Österreich),

Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbH mit Sitz in Bregenz (Österreich),

Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH mit Sitz in Schwarzach (Österreich),

Die Presse" Verlags-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien (Österreich)

und

Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Salzburg (Österreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krüger,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1473) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet (Berichterstatter), des Richters C. Gulmann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2002 beim Gerichtshof eingegangen ist, haben die Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH, J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG, Styria Medien AG, Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbh, Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH, Die Presse" Verlagsgesellschaft mbH und Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH & Co. KG gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2002 in der Rechtssache T-3/02 (Schlüsselverlag J. S. Moser u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1473, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, soweit sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 232 Absatz 2 EG bestimmt:

[Die Untätigkeitsklage] ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden."

3 Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, und Berichtigung ABl. 1990, L 257, S. 13) (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung), lautet:

Ein Zusammenschluss im Sinne dieser Verordnung hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:

a) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen von mehr als 5 Milliarden [Euro]

und

b) ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Millionen [Euro];

dies gilt nicht, wenn die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat erzielen."

4 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche... bei der Kommission anzumelden...."

5 Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung lautet:

Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung.

a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.

..."

6 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung sieht vor:

Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich dafür zuständig, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen."

Sachverhalt

7 Mit Beschluss vom 26. Januar 2001 genehmigte das für die Anwendung des österreichischen Wettbewerbsrechts zuständige Oberlandesgericht Wien (Österreich) einen Unternehmenszusammenschluss der Zeitschriften Verlagsbeteiligungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: ZVB) und der Verlagsgruppe News Beteiligungsgesellschaft (im Folgenden: VNB).

8 Dieser Zusammenschluss sah vor, dass die News Gesellschaft mbH (im Folgenden: News), eine Tochtergesellschaft der VNB, die Kurier-Magazine Verlags GmbH (im Folgenden: Kurier), eine der ZVB gehörende Gesellschaft, gegen eine Beteiligung der ZVB am Kapital der News Gesellschaft erwirbt.

9 Mit Schreiben vom 25. Mai 2001 legten die Rechtsmittelführerinnen, die Eigentümer österreichischer Tageszeitungen sind, bei der Kommission eine Beschwerde gegen diesen Zusammenschluss ein und machten geltend, dieser habe eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne der Fusionskontrollverordnung und hätte daher bei der Kommission als der zur Entscheidung über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich zuständigen Stelle angemeldet werden müssen.

10 Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 teilte der Direktor der Dienststelle, die innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb mit der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen beauftragt ist (im Folgenden: Task-Force Fusionskontrolle"), den Rechtsmittelführerinnen mit, dass der von der Kurier erzielte Umsatz die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung festgelegte Schwelle von 250 Millionen Euro nicht erreiche, so dass die Kommission nicht dafür zuständig sei, sich zu dem fraglichen Zusammenschluss zu äußern.

11 Mit Schreiben vom 7. August 2001 traten die Rechtsmittelführerinnen dieser Auffassung entgegen, indem sie u. a. auf den Wortlaut der betreffenden Fusionsvereinbarung verwiesen, wonach die Bestimmung des Herausgebers und des Chefredakteurs zweier zur Kurier gehörenden Zeitschriften weiterhin Sache der ZVB sei. Sie führten dieses Vorbringen in einem ebenfalls an den Direktor der Task-Force Fusionskontrolle" gerichteten Schreiben vom 9. August 2001 weiter aus.

12 Der Direktor antwortete am 3. September 2001 auf diese beiden Schreiben, dass ihm diese Umstände bereits bei Unterzeichnung seines Schreibens vom 12. Juli 2001 bekannt gewesen seien und dass die von der ZVB ernannten Geschäftsführer kein Vetorecht hätten, das zum Vorliegen einer gemeinsamen Kontrolle an der News führen könne. Anschließend bekräftigte er seine Auffassung, dass die Fusion keine gemeinschaftsweite Bedeutung habe.

13 Mit einem an das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied gerichteten Schreiben vom 11. September 2001 forderten die Rechtsmittelführerinnen die Kommission gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG auf, eine formelle Entscheidung über Einleitung oder Nichteinleitung eines Prüfungsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 4064/89" zu treffen.

14 Mit Schreiben vom 7. November 2001 (im Folgenden: Schreiben vom 7. November 2001) antwortete der Direktor der Task-Force Fusionskontrolle" den Rechtsmittelführerinnen, er wiederhole, dass [seine] Dienststelle aus den in [seinem] Schreiben vom 12. Juli 2001 angeführten Gründen nicht beabsichtigt, eine Untersuchung des gegenständlichen Falles wieder aufzunehmen", und dass in Ermangelung eines Beschwerdeverfahrens gemäß der Fusionskontrollverordnung keine Entscheidung durch die Kommission in dieser Rechtssache ergehen kann".

15 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 10. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Untätigkeitsklage gegen die Kommission.

Der angefochtene Beschluss

16 Das Gericht hielt die Angaben in den Akten für ausreichend und beschloss, die Klage mit Beschluss nach Artikel 111 seiner Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

17 Es nahm zunächst an, dass das Schreiben vom 7. November 2001, das sich ausdrücklich auf das Schreiben vom 11. September 2001, mit dem die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert worden sei, bezogen habe, die Antwort der Kommission auf diese Aufforderung darstelle.

18 Es kam sodann zu dem Schluss, dass das Schreiben vom 7. November 2001 eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG darstelle, und stellte dabei fest, dass die Kommission in diesem Schreiben zum einen dargelegt habe, dass sie nicht beabsichtige, die Untersuchung des streitigen Zusammenschlusses wieder aufzunehmen, und insoweit auf die in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2001 angeführten Gründe verwiesen habe; zum anderen habe sie bekräftigt, dass sie mangels gemeinschaftsweiter Bedeutung nach der Fusionskontrollverordnung nicht befugt sei, in dieser Angelegenheit eine Entscheidung zu erlassen.

19 Schließlich nahm das Gericht an, dass eine solche Stellungnahme eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 EG darstelle und dass die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend machen könnten, dass das Schreiben vom 7. November 2001 nur den Standpunkt der Task-force Fusionskontrolle" und nicht den der Kommission zum Ausdruck bringe. Hierzu stellte das Gericht fest, dass es zwar in den Schreiben vom 12. Juli und 3. September 2001 geheißen habe, dass diese die Auffassung der Fusionskontrolldirektion wieder[geben] und die Europäische Kommission nicht binde[n]", diese Erklärung jedoch im Schreiben vom 7. November 2001 nicht mehr enthalten sei.

20 Daher war das Gericht der Auffassung, dass die Untätigkeit nicht mehr bestanden habe und die Rechtsmittelführerinnen kein Interesse mehr an deren Feststellung hätten, was die Klage offensichtlich unzulässig mache.

Das Rechtsmittel

21 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie keine Entscheidung über den streitigen Zusammenschluss getroffen hat, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Schreiben vom 7. November 2001 nur die Auffassung des Direktors der Task-Force Fusionskontrolle" wiedergebe und dass es die Kommission als Organ rechtlich nicht binden könne. Das Gericht habe daher einen Rechtsirrtum begangen, als es davon ausgegangen sei, dass dieses Schreiben eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG darstelle und die Untätigkeit habe beenden können.

24 Die Kommission macht geltend, dass die Klage vor dem Gericht offensichtlich unzulässig gewesen sei, jedoch aus anderen Gründen als denen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe; zu diesen hätte das Gericht in erster Linie Stellung nehmen müssen. Sie ist der Auffassung, dass keine Bestimmung sie verpflichte, zu der Beschwerde, mit der die Rechtsmittelführerinnen sie befasst hätten, förmlich Stellung zu nehmen, und dass die Aufforderung, tätig zu werden, die am 25. Mai 2001 an sie gerichtet worden sei, verspätet gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Auf den Rechtsmittelgrund, dass das Gericht das Schreiben vom 7. November 2001 zu Unrecht als eine Stellungnahme, mit der die Untätigkeit beendet worden sei, angesehen habe, entgegnet die Kommission, dass sie in keiner Weise verpflichtet gewesen sei, in einem solchen Fall zu der Beschwerde der Rechtsmittelführerinnen förmlich Stellung zu nehmen, und dass ihr daher keine Untätigkeit angelastet werden könne.

26 Diesem Vorbringen der Kommission kann nicht gefolgt werden.

27 Zunächst kann die Kommission nicht davon absehen, die Beschwerden von Unternehmen zu berücksichtigen, die an einem Zusammenschluss von möglicherweise gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht beteiligt sind. Ein solcher Zusammenschluss von Unternehmen, die Konkurrenten der beschwerdeführenden Unternehmen sind, kann nämlich zu einer direkten Veränderung der Lage der beschwerdeführenden Unternehmen auf dem oder den betroffenen Märkten führen. Aus diesem Grund sieht Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung vor, dass interessierte Dritte auf Antrag von der Kommission angehört werden können. Die Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 61, S. 1) bestimmt in ihrem Artikel 11 Buchstabe c, dass Dritte...: die natürlichen oder juristischen Personen, die ein hinreichendes Interesse geltend machen können, einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerber..." das Recht auf Anhörung nach Artikel 18 haben.

28 Sodann kann die Kommission nicht geltend machen, dass sie nicht verpflichtet sei, über ihre Zuständigkeit als Kontrollbehörde im Grundsatz zu entscheiden, obwohl sie nach Artikel 21 der Fusionskontrollverordnung vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ausschließlich zuständig ist, die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen. Lehnte die Kommission es ab, auf einen Antrag dritter Unternehmen förmlich dazu Stellung zu nehmen, ob ein Zusammenschluss, der nicht bei ihr angemeldet wurde, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, könnten diese Unternehmen die Verfahrensgarantien nicht nutzen, die ihnen das Gemeinschaftsrecht eröffnet. Sie würde sich gleichzeitig eines Mittels begeben, nachzuprüfen, ob die Unternehmen, die Beteiligte eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, tatsächlich ihrer Anmeldepflicht nachkommen. Außerdem könnten die beschwerdeführenden Unternehmen eine Weigerung der Kommission, tätig zu werden, die, wie in der vorangehenden Randnummer ausgeführt, geeignet ist, sie zu beschweren, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten.

29 Schließlich ist es durch nichts gerechtfertigt, dass die Kommission sich in diesem Bereich der Verpflichtung entzieht, im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine sorgfältige und unparteiische Prüfung von Beschwerden vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführer nach der Fusionskontrollverordnung nicht das Recht auf eine Untersuchung ihrer Beschwerden unter Bedingungen haben, die mit denen für Beschwerden im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) vergleichbar sind, bedeutet nicht, dass die Kommission ihre Zuständigkeit nicht zu prüfen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen nicht zu ziehen brauchte. Es befreit die Kommission nicht von der Verpflichtung, eine Beschwerde, dass gerade diese Zuständigkeit missachtet worden sei, unter Angabe von Gründen zu beantworten.

30 Somit ist das Vorbringen der Kommission, sie könne im vorliegenden Fall davon absehen, eine Stellungnahme abzugeben, und ihr könne daher keinesfalls Untätigkeit angelastet werden, nicht begründet.

31 Dagegen macht die Kommission zu Recht geltend, dass die Aufforderung, tätig zu werden, die am 25. Mai 2001 an sie gerichtet wurde, verspätet gewesen sei.

32 Die Fusionskontrollverordnung beruht auf dem Grundsatz einer exakten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen und gemeinschaftlichen Kontrollbehörden. Die neunundzwanzigste Begründungserwägung ihrer Präambel bestimmt: Unternehmenszusammenschlüsse, die nicht unter diese Verordnung fallen, gehören grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten." Umgekehrt ist allein die Kommission zuständig, Entscheidungen über Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu treffen und nach Artikel 9 der Verordnung zu entscheiden, die Anmeldung über bestimmte Zusammenschlüsse, die insbesondere einen Markt in [einem] Mitgliedstaat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist", an die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats zu verweisen.

33 Die Fusionskontrollverordnung enthält auch Bestimmungen, deren Ziel aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der betroffenen Unternehmen darin besteht, die Dauer der Verfahren der Überprüfung von Zusammenschlüssen, zu denen die Kommission verpflichtet ist, zu begrenzen. Daher muss die Anmeldung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung bei der Kommission nach Artikel 4 dieser Verordnung innerhalb einer Woche erfolgen. Nach den Artikeln 6 und 10 Absatz 1 der Verordnung verfügt die Kommission in der Regel über eine Frist von einem Monat, um zu entscheiden, ob das förmliche Prüfungsverfahren der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt eingeleitet wird. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung muss die Kommission über die Akten nach Ablauf einer Frist von grundsätzlich vier Monaten entscheiden, die mit der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens in Lauf gesetzt wird. Artikel 10 Absatz 6 bestimmt weiter: Hat die Kommission innerhalb der... Fristen keine Entscheidung... erlassen, so gilt der Zusammenschluss... als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt."

34 Aus den in den Randnummern 32 und 33 dieses Urteils angeführten Vorschriften ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Zuständigkeit klar auf die nationalen und die Gemeinschaftsbehörden verteilen und vermeiden wollte, dass mehrere Behörden über ein und denselben Zusammenschluss entscheiden. Weiter ergibt sich, dass er eine Kontrolle der Unternehmenszusammenschlüsse innerhalb von Fristen sicherstellen wollte, die sowohl mit den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung als auch mit denen des Geschäftslebens vereinbar sind.

35 Zudem unterliegen Klagen der betroffenen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmenszusammenschluss beteiligt sind oder nicht, gegen Entscheidungen der Kommission der allgemeinen Frist des Artikels 230 Absatz 5 EG und müssen daher innerhalb von zwei Monaten erhoben werden.

36 Es widerspräche den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Kontinuität in der Tätigkeit der Gemeinschaft, die all diesen Bestimmungen zugrunde liegen, wenn die Kommission nach Artikel 232 Absatz 2 EG aufgefordert werden könnte, über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses, der bei ihr nicht angemeldet wurde, nach Ablauf einer angemessenen Frist zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, Randnrn. 15 bis 24). Unternehmen könnten die Kommission sonst veranlassen, eine von den zuständigen nationalen Behörden getroffene Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss in Frage zu stellen, und zwar auch nach Erschöpfung der Rechtsbehelfe, die gegen diese Entscheidung in der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegeben sind.

37 Im vorliegenden Fall wurde der streitige Zusammenschluss am 5. September 2000 beim Oberlandesgericht Wien angemeldet, das ihn am 26. Januar 2001 genehmigte. Die Rechtsmittelführerinnen hatten während dieses Zeitraums jederzeit die Möglichkeit, die Kommission mit einem Antrag auf Prüfung, ob dieser Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, zu befassen. Als sie am 25. Mai 2001 eine Beschwerde bei der Kommission einreichten, waren seit der Entscheidung der nationalen Behörde, mit der die Verwirklichung des Zusammenschlusses genehmigt worden war, fast vier Monate verstrichen, ein Zeitraum, der mit dem vergleichbar ist, der der Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung für die Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses gesetzt ist, wenn das hierfür vorgesehene förmliche Verfahren eingeleitet wurde.

38 Daher konnte im vorliegenden Fall die Frist, nach deren Ablauf die Kommission mit einer Beschwerde befasst und sodann von den Rechtsmittelführerinnen zum Tätigwerden aufgefordert wurde, nicht als angemessen angesehen werden; sie konnten daher keine darauf gerichtete Untätigkeitsklage erheben.

39 Die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Untätigkeitsklage war somit jedenfalls offensichtlich unzulässig.

40 Aus alledem ergibt sich, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Schlüsselverlag J. S. Moser GmbH, J. Wimmer Medien GmbH & Co. KG, Styria Medien AG, Zeitungs- und Verlags-Gesellschaft mbh, Eugen Ruß Vorarlberger Zeitungsverlag und Druckerei GmbH, Die Presse" Verlagsgesellschaft mbH und Salzburger Nachrichten" Verlags-Gesellschaft mbH & Co. KG tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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