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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: C-170/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, Verordnung Nr. 918/83


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Art. 1 Abs. 2 Buchst. c
Verordnung Nr. 918/83 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. März 2005. - Staatssecretaris van Financiën gegen J. H. M. Feron. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Zollbefreiungen - Begriffe 'Übersiedlungsgut' und 'gehört' - Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Personenkraftwagen. - Rechtssache C-170/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-170/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom

11. April 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

14. April 2003

, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

J. H. M. Feron

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, K. Lenaerts, S. von Bahr (Berichterstatter) und K. Schiemann,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

18. März 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der niederländischen Regierung, vertreten durch S. Terstal als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

19. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Feron und dem Staatssecretaris van Financiën, der ihm die Befreiung von einer Steuer für einen ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW verweigert hat.

Ausgangsverfahren und rechtlicher Rahmen

3. Nach dem Vorlageurteil war Herr Feron in Österreich bei der Océ Österreich GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) angestellt. Vom 18. Oktober 1996 bis 14. Dezember 1997 stellte ihm der Arbeitgeber einen PKW sowohl zum persönlichen Gebrauch als auch zum Gebrauch für seine Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausschließlich zur Verfügung. In dieser Zeit war der Arbeitgeber Eigentümer des Wagens. Im Zuge seiner Übersiedlung in die Niederlande machte Herr Feron jedoch am 15. Dezember 1997 von der ihm bei Inbetriebnahme des PKW eingeräumten Kaufoption Gebrauch und erwarb den Wagen von seinem Arbeitgeber. Im Januar 1998 gab Herr Feron seinen Wohnsitz in Österreich auf und meldete sich am 10. Februar 1998 bei der Gemeinde Venlo (Niederlande) an. Die niederländischen Behörden weigerten sich, den PKW von der Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder (belasting van personenauto's en motorrijwielen, im Folgenden: BPM) zu befreien. Der Gerechtshof 'sHertogenbosch, bei dem Klage eingereicht wurde, hob die Ablehnungsentscheidung auf und gewährte Herrn Feron die Befreiung von der BPM. Der Staatssecretaris van Financiën legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein.

4. Der Hoge Raad führt aus, dass nach Artikel 1 Absatz 2 der Wet op de belasting van personenauto's en motorrijwielen (Gesetz über die Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder) vom 24. Dezember 1992 die BPM bei Eintragung eines PKW oder eines Kraftrads in das Register gemäß der Wegenverkeerswet (Straßenverkehrsgesetz) von 1994 geschuldet werde. Nach Artikel 14 des BPM-Gesetzes in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 4 Absätze 1 und 4 des Uitvoeringsbesluit belasting van personenauto's en motorrijwielen (Durchführungsverordnung zur Steuer auf Personenkraftwagen und Krafträder) vom 24. Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung vom 14. November 1997 werde eine Befreiung von der Steuer gewährt, die bei der Zulassung von PKWs und Krafträdern aus einem anderen Land, insbesondere aus einem anderen Mitgliedstaat, geschuldet werde, wenn bei deren Überführung in den freien Verkehr ein Anspruch auf Befreiung von Einfuhrabgaben nach der Verordnung Nr. 918/83 bestehe.

5. Das vorlegende Gericht bemerkt, dass aufgrund von Artikel 2 dieser Verordnung die Befreiung von der BPM für einen privat genutzten PKW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung gewährt werde, der von einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Niederlande verlege, aus dem Ausland eingeführt werde, sofern dieser PKW nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung dem Beteiligten gehöre und von ihm mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunftsland benutzt worden sei und nach Buchstabe b dieser Bestimmung am neuen gewöhnlichen Wohnsitz des Beteiligten zu den gleichen Zwecken benutzt werden solle.

6. Aus Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 918/83 ergebe sich, dass die Befreiung für Gegenstände gelte, die dem Beteiligten als Übersiedlungsgut mindestens sechs Monate lang gehört hätten.

7. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich zunächst die Frage, ob ein Gegenstand, der sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken genutzt werde, als Übersiedlungsgut anzusehen sei.

8. Ferner stelle sich die Frage, was der Begriff gehört im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 918/83 bedeute. Insbesondere sei fraglich, ob dieser Begriff den Fall erfasse, dass über den betreffenden Gegenstand aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einer anderen Person verfügt werden könne, die der Eigentümer sei und die den Gegenstand im Rahmen ihres Unternehmens zur Verfügung gestellt habe, wobei die private Nutzung gestattet worden sei.

Vorlagefragen

9. Der Hoge Raad der Nederlanden hat das Verfahren mit Urteil vom 11. April 2003 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist ein PKW, der einer natürlichen Person von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist und von ihr sowohl zu beruflichen als auch zu privaten Zwecken genutzt wird, als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83... anzusehen?

2. Ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung, wonach Übersiedlungsgut dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunftsdrittland gehört haben muss, so auszulegen, dass dem Beteiligten, dem ein Gegenstand im Rahmen der Verrichtung von Tätigkeiten für den Eigentümer des Gegenstands gegen oder ohne eine Vergütung zur Verfügung gestellt worden ist, dieser Gegenstand im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehört?

3. Ist es für die Antwort auf die zweite Frage von Bedeutung, ob der Beteiligte während des gesamten Zeitraums von sechs Monaten das Recht hat, den PKW zu kaufen?

Zu den Vorlagefragen

10. Die in den Vorlagefragen genannte Verordnung Nr. 918/83 betrifft die Befreiung von Gemeinschaftsabgaben bei der Einfuhr aus Drittländern und ist auf das Ausgangsverfahren nicht unmittelbar anwendbar. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf diesen Rechtsstreit nämlich nur aufgrund von Vorschriften des niederländischen Rechts, die auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verweisen, anwendbar.

11. Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Gemeinschaftsbestimmungen in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fiel, in denen aber die genannten Bestimmungen durch das nationale Recht für anwendbar erklärt worden waren (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C28/95, Leur-Bloem, Slg. 1997, I4161, Randnr. 27, und in der Rechtssache C130/95, Giloy, Slg. 1997, I4291, Randnr. 23, sowie vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C247/97, Schoonbroodt, Slg. 1998, I8095, Randnr. 14).

12. Die Vorlagefragen sind daher zu beantworten.

13. Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte der Hoge Raad der Nederlanden wissen, ob ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 918/83 anzusehen ist, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht kommen kann.

14. Aus einer Gesamtlektüre dieser Bestimmungen ergibt sich, dass das Übersiedlungsgut, um für die genannte Zollbefreiung in Betracht zu kommen, im Regelfall dem Beteiligten gehört haben muss und von ihm als Übersiedlungsgut mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunftsland benutzt worden sein muss. Ferner muss das Übersiedlungsgut am neuen gewöhnlichen Wohnsitz des Beteiligten zu den gleichen Zwecken benutzt werden.

15. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 918/83 gelten als Übersiedlungsgut Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, insbesondere private PKWs.

16. Im vorliegenden Fall war der Wagen Herrn Feron vom 18. Oktober 1996 bis 14. Dezember 1997 von seinem Arbeitgeber sowohl zur persönlichen Nutzung als auch zur Nutzung für seine Tätigkeiten für den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden.

17. Die Frage, ob ein Gegenstand, der während eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Verlegung des Wohnsitzes des Beteiligten für diese beiden Zwecke benutzt worden ist, als Übersiedlungsgut angesehen werden kann, ist durch die Verordnung Nr. 918/83 nicht ausdrücklich entschieden worden.

18. Eine solche Möglichkeit widerspricht jedoch weder der Systematik noch den Zielen der Verordnung.

19. Zum einen sieht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 918/83 ausdrücklich vor, dass bestimmte Gegenstände, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufes benötigt, als Übersiedlungsgut angesehen werden können.

20. Zum anderen kommt es nach dieser Bestimmung vor allem darauf an, dass das Übersiedlungsgut seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lässt.

21. In Ermangelung einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung ist daher nicht davon auszugehen, dass unter allen Umständen ein ausschließlich persönlicher Gebrauch erforderlich ist, damit ein Gegenstand als Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung Nr. 918/83 angesehen wird.

22. Es muss auch möglich sein, einen PKW wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken genutzt wird, als Übersiedlungsgut anzusehen.

23. Im Übrigen hat Herr Feron den fraglichen PKW am 15. Dezember 1997 von seinem Arbeitgeber gekauft und ihn laut Vorlageentscheidung nach der Einfuhr in seinen neuen Wohnstaat ausschließlich persönlich gebraucht.

24. Daraus folgt, dass ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung Nr. 918/83 anzusehen ist, das vom Beteiligten mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunftsland benutzt worden ist und am neuen gewöhnlichen Wohnsitz des Beteiligten zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.

25. Es ist zu prüfen, ob ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Beteiligten während des genannten Zeitraums von sechs Monaten gehört hat.

26. Insoweit ergibt sich aus den Anforderungen sowohl an die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch an den Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind (vgl. Urteile vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82, Ekro, Slg. 1984, 107, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C287/98, Linster, Slg. 2000, I6917, Randnr. 43, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C357/98, Yiadom, Slg. 2000, I9265, Randnr. 26).

27. Daraus folgt, dass der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 918/83 enthaltene Begriff gehört autonom auszulegen ist.

28. Wie der Generalanwalt in Nummer 81 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist dieser Begriff in den verschiedenen Rechtsordnungen insbesondere durch die Kontrolle gekennzeichnet, die eine Person über eine Sache unabhängig davon ausübt, ob sie Eigentümer der Sache ist oder nicht.

29. Die Verwendung dieses Begriffes in der Verordnung Nr. 918/83 impliziert, dass die Befreiung nicht auf die Gegenstände zu beschränken ist, die mindestens sechs Monate vor dem Wohnsitzwechsel Teil des Vermögens des Beteiligten waren, sondern auch andere Gegenstände betrifft, über die der Beteiligte während dieser Zeit eine tatsächliche und echte Kontrolle ausgeübt hat.

30. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den in Rede stehenden PKW Herrn Feron vollständig und ausschließlich zur Verfügung gestellt und ihm eine Option für den Kauf dieses Wagens eingeräumt.

31. Unter diesen Umständen übte Herr Feron eine tatsächliche und echte Kontrolle über den PKW aus, so dass dieser ihm mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Herkunftsland gehört hat.

32. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 918/83 anzusehen ist, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht kommen kann.

33. Im Hinblick auf die Antwort auf die Vorlagefragen braucht nicht geprüft zu werden, ob die von der Kommission herangezogene Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) anwendbar ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Ein PKW wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als Übersiedlungsgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen anzusehen, für das eine Zollbefreiung nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht kommen kann.

Ende der Entscheidung

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