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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: C-171/07
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 10 | |
EG Art. 43 | |
EG Art. 48 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
1. Juni 2007(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-171/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht des Saarlandes (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2007, in dem Verfahren
Apothekerkammer des Saarlandes u.a.
gegen
Saarland,
Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales,
Beteiligte: DocMorris N.V.,
und in der Rechtssache C-172/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht des Saarlandes (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2007, in dem Verfahren
H. Neumann-Seiwert
gegen
Saarland,
Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales,
Beteiligte: DocMorris N.V.,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Ersten Generalanwältin J. Kokott
folgenden
Entscheidungsgründe:
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 10 EG, 43 EG und 48 EG im Hinblick auf Rechtsvorschriften, die die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke dem persönlich die Apotheke leitenden Apotheker vorbehalten.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-171/07 und C-172/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 1. Juni 2007
Ende der Entscheidung
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