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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-171/87
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 2176/84


Vorschriften:

EG Art. 230
EWG Art. 173
VO 2176/84 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Wortlaut und Aufbau des Artikels 2 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 ergibt sich, daß für die Ermittlung des Normalpreises in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nur hilfsweise in Betracht kommen.

Wird hinsichtlich der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellt, daß ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, einer Vertriebsgesellschaft für seine Erzeugnisse überträgt, die er wirtschaftlich kontrolliert und mit der er eine wirtschaftliche Einheit bildet, so sind die Gemeinschaftsorgane berechtigt, die Preise zugrunde zu legen, die der Vertriebs-Tochtergesellschaft vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können. Die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft macht es möglich zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.

2. Die Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises unterliegen unterschiedlichen Regeln, so daß die Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleich behandelt werden müssen.

Tatsächlich sind die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten einer vom Hersteller kontrollierten Vertriebsgesellschaft, die auf dem Inlandsmarkt die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers übernimmt, nur mit denen seiner Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, nicht aber mit denen seiner europäischen Tochtergesellschaften vergleichbar. Etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten könnten im Rahmen der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.

3. Wird der Ausfuhrpreis aus anderen als den in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 genannten Gründen auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises errechnet, so ist er nach Maßgabe der Kosten zu berichtigen, die mit der Tätigkeit verbunden sind, die von einer Tochtergesellschaft des Herstellers entfaltet wird, über die die Ausfuhrgeschäfte abgewickelt werden, was die Bearbeitung der Bestellungen, die Übersendung der Rechnungen und die Entgegennahme der Zahlungen angeht. Die von der Tochtergesellschaft aufgrund dieser Tätigkeit getragenen Kosten vermindern nämlich faktisch den Betrag, den der Exporteur erhält, und Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung schließt nicht aus, daß Berichtigungen vorgenommen werden, um diese Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn sie mit einer Tätigkeit verbunden sind, die vor der Einfuhr entfaltet wurde.

4. Ein Hersteller, der nicht nachweist, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, kann mit seinem Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe im Sinne des Artikels 2 Absätze 9 und 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 nicht durchdringen.

5. Weder die Nachlässe, die dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt werden, noch die Transportkosten, die dem Hersteller bei seinen Verkäufen an seine Vertriebs-Tochtergesellschaft entstehen und die den internen Transfer der Produkte zwischen beiden betreffen, noch die Kosten der Verkäufer bei ihrer Verkaufstätigkeit, die grundsätzlich zu den Verwaltungs- und Gemeinkosten gehören, können als in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 angesehen werden, so daß sie eine Berichtigung des Normalwerts nach unten wegen Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen rechtfertigen würden.

6. Die Gemeinschaftsorgane haben mit der Annahme, bei der Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sei die Produktion von Kopiergeräten insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen, mit Ausnahme der Geräte, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, als "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 anzusehen, keinen Beurteilungsfehler begangen, da es den Marktstudien zufolge an einer klaren Abgrenzung der Leistungsklassen für die Klassifikation der Kopiergeräte fehlt, weil zum einen manche Kopiergeräte wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können, und weil zum anderen sowohl zwischen Kopiergeräten nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen Kopiergeräten, die in nicht nahe beieinanderliegende Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - CANON INC GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-171/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Canon Inc. mit Sitz in Tokio (nachstehend: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 6. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung) erhoben, soweit sie die Klägerin betreffen.

2 Die Klägerin stellt Normalpapierkopierer (nachstehend: NPK) her. Diese verkauft sie a) an Vertriebsgesellschaften, an denen sie beteiligt ist und die für den Vertrieb der NPK in Japan, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und Deutschland zuständig sind, b) an die Exportkoordinierungsgesellschaft Canon Europa NV mit Sitz in Amsterdam, die NPK dann an Alleinvertreter in Dänemark, Irland und Griechenland weiterexportiert, und c) an Original Equipment Manufacturer (Firmen, die von anderen Unternehmen hergestellte Produkte unter ihrem eigenen Firmennamen vertreiben; nachstehend: ÖM).

3 Im Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung gegen die Klägerin sowie weitere japanische Hersteller ein, mit dem die Klägerin beschuldigt wurde, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.

4 Das von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 15,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen angefochtenen endgültigen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 20 % fest.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Klagegründe, mit denen sie fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, fehlerhafte Berechnung des Ausfuhrpreises, fehlerhaften Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, fehlerhafte Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und eine Verletzung der Begründungspflicht rügt.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts

7 Erstens macht die Klägerin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten es zu Unrecht abgelehnt, als Normalwert den Preis anzusehen, der in Japan bei Geschäften zwischen ihr und ihrer japanischen Vertriebs-Tochtergesellschaft Canon Sales Company (nachstehend: CSC) in Rechnung gestellt werde, und in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 den Normalwert von den Preisen abgeleitet, die CSC beim ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer diesem berechnet habe. Damit hätten sie den Normalwert auf einer Handelsstufe ermittelt, die nicht mit der vergleichbar sei, auf die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgestellt worden sei, der auf der Grundlage ihrer Verkäufe an ihre europäischen Tochtergesellschaften ermittelt worden sei. Der so ermittelte Normalwert umfasse selbst nach Vornahme von Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 bestimmte Kosten von CSC, während die Kosten ihrer europäischen Tochtergesellschaften bei der Berechnung des Ausfuhrpreises unberücksichtigt geblieben seien. Die Verkäufe seien nicht vergleichbar gewesen, so daß die Gemeinschaftsorgane den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84, also anhand des vergleichbaren Preises bei der Ausfuhr in ein Drittland, oder aber rechnerisch hätten ermitteln müssen.

8 Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 gilt als Normalwert "der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhr- oder Ursprungsland bestimmten gleichartigen Ware". Andere rechnerische Grössen, die unter Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und ii angegeben sind, können als Normalwert zugrunde gelegt werden, "wenn die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen". Aus Wortlaut und Aufbau dieser Bestimmungen ergibt sich, daß für die Ermittlung des Normalwerts in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nur hilfsweise in Betracht kommen (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11).

9 Nach dem Akteninhalt kontrolliert die Klägerin CSC, die Vertriebsgesellschaft für ihre Produkte in Japan, wirtschaftlich und überträgt ihr Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers obliegen.

10 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.

11 Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane befugterweise die Preise zugrunde gelegt, die der Vertriebs-Tochtergesellschaft vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können.

12 Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Rat habe den Normalwert aufgrund von Verkäufen ermittelt, die nicht mit denen vergleichbar seien, die bei der Berechnung des Ausfuhrpreises berücksichtigt worden seien, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (a. a. O., Randnr. 19) entschieden hat, dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 aufgestellten Erfordernis der Vergleichbarkeit Genüge getan ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden. Der Vergleich ist daher zwischen den so ermittelten Zahlen vorzunehmen, vorbehaltlich der in Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungen und Abzuege.

13 Was schließlich die Einbeziehung bestimmter Kosten von CSC in den Normalwert betrifft, ist nach den getroffenen Feststellungen (Randnrn. 9 und 10 dieses Urteils) davon auszugehen, daß, wie auch der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, Randnr. 14) entschieden hat, die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft es möglich macht zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.

14 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten bei den Verkäufen ihrer Produkte an ÖM und denen der drei Modelle A, B und C unter ihrem eigenen Firmennamen, bei denen sowohl der Normalwert als auch der Ausfuhrpreis rechnerisch ermittelt wurden, in den Normalwert neben den Produktionskosten und einer Gewinnspanne alle Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten der Klägerin und von CSC eingerechnet. Dagegen seien beim Ausfuhrpreis nur ihre Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten, nicht aber die der europäischen Tochtergesellschaften berücksichtigt worden. Daher seien der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis nicht vergleichbar.

15 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des Normalwerts und die Bestimmung des Ausfuhrpreises nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. die Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 13, 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 14, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 14, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 8) unterschiedlichen Regeln unterliegen und daß daher die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleich behandelt werden müssen.

16 Ferner sind die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten von CSC, die, wie oben festgestellt, die Aufgaben einer Vertriebsabteilung der Klägerin wahrnimmt, nur mit denen ihrer Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, nicht aber mit denen ihrer europäischen Tochtergesellschaften vergleichbar. Etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten könnten im Rahmen der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.

17 Drittens macht die Klägerin geltend, der Normalwert der oben genannten drei Modelle mit ihrem eigenen Firmennamen sei durch die Verwendung von den betreffenden Produkten nicht angemessenen Gewinnspannen künstlich aufgebläht worden.

18 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß der Rat die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat, als er bei der Berechnung des Normalwerts der drei Modelle den durchschnittlichen Gewinn zugrunde gelegt hat, den die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage sämtlicher Verkäufe von Modellen der Klägerin im normalen Handelsverkehr anhand des die Produktionskosten einschließlich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten übersteigenden Betrags ermittelt hatten.

19 Das Modell C wurde längere Zeit in grossen Mengen mit Verlust verkauft. Der Rat durfte diese Verkäufe daher gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 als nicht im normalem Handelsverkehr getätigt ansehen.

20 Es ist weiterhin festzustellen, daß das Modell B wegen der geringen Verkaufszahlen in der Gemeinschaft bei der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerin nicht berücksichtigt worden ist.

21 Schließlich hat die Klägerin dem Vorbringen des Rates nicht widersprochen, daß der Fehler der Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts des Modells A, der in der Annahme bestand, dieses Modell falle nicht unter die Regel, wonach Verkäufe auf dem Markt nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie 5 % oder mehr der Ausfuhren in die Gemeinschaft ausmachen, nur eine geringe Auswirkung auf die Dumpingspanne gehabt habe und es mithin nicht nötig sei, den Antidumpingzollsatz zu ändern.

22 Nach alledem ist der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts insgesamt zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises

23 Die Klägerin trägt zunächst vor, der Ausfuhrpreis bei den Verkäufen an zwei ÖM-Käufer sei nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und nicht, wie der Rat behaupte, nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung 2176/84 ermittelt worden. Der in Artikel 2 Absatz 10 dieser Verordnung nicht vorgesehene Abzug eines willkürlich auf 5 % festgelegten Betrags sei daher rechtswidrig.

24 Weiter macht die Klägerin geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten bei den über Canon Europa abgewickelten Verkäufen nach Irland, Dänemark und Griechenland weder Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 anwenden noch den Ausfuhrpreis rechnerisch unter Abzug sämtlicher Kosten von Canon Europa und einer Gewinnspanne von 5 % ermitteln dürfen.

25 Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 sei bei den genannten Arten von Verkäufen nur anzuwenden, wenn die Ware nach ihrer Einfuhr an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werde. Canon Europa habe aber im Untersuchungszeitraum keine NPK eingeführt. Die von ihr getätigten Verkäufe könnten daher nicht als Verkäufe eingeführter Waren und ihre Kosten nicht als zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten angesehen werden.

26 Hierzu ist festzustellen, daß die von der Klägerin hergestellten NPK über Canon Europa verkauft werden, die die Bestellungen der Kunden bearbeitet, ihnen die Rechnungen schickt und die entsprechenden Zahlungen entgegennimmt. Infolge ihrer Tätigkeit trägt Canon Europa Kosten, die den Betrag, den der Exporteur erhält, faktisch vermindern.

27 Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, 781, Randnrn. 32 und 33) ergibt, schließt der Umstand, daß sich die Kosten von Canon Europa auf eine vor der Einfuhr entfaltete Tätigkeit beziehen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 nicht aus; diese Vorschrift steht den erforderlichen Berichtigungen nicht entgegen, wenn der Ausfuhrpreis aus anderen als den dort angeführten Gründen errechnet werden muß.

28 Unter diesen Umständen war es, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil (C-156/87, Randnr. 34) entschieden hat, angemessen, den Ausfuhrpreis bei Verkäufen an ÖM-Käufer auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises zu errechnen und diesen Preis nach Maßgabe der mit der Rolle von Canon Europa verbundenen Kosten und Gewinne zu berichtigen.

29 Gleiches gilt für die Ermittlung des Ausfuhrpreises bei den Verkäufen der Klägerin über Canon Europa an drei unabhängige nationale Importeure. Wie nämlich der Rat in Randnummer 15 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt hat, nimmt Canon Europa in all diesen Fällen die typischen Funktionen einer Einfuhr-Tochtergesellschaft wahr, wie sie sie in ähnlicher Weise auch bei den ÖM-Verkäufen ausübt.

30 Weder aus den Akten noch aus den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof geht hervor, daß diese Abzuege überhöht gewesen wären. Der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis

31 Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 verletzt, weil sie aufgrund einer restriktiven Auslegung dieser Vorschrift keine Berichtigungen des Normalwerts vorgenommen hätten, um die Kosten von CSC, die unterschiedlichen Handelsstufen, die Nachlässe bei Inzahlungnahmen, die Transportkosten der Klägerin bei ihren Verkäufen an CSC und die unmittelbaren Kosten der Verkäufer bei ihrer Verkaufstätigkeit zu berücksichtigen.

32 Vorab ist festzustellen, daß es nach den oben angeführten Urteilen vom 7. Mai 1987, insbesondere nach dem Urteil in der Rechtssache Minebea/Rat, Randnr. 43, der eine Berichtigung beantragenden Partei obliegt zu beweisen, daß ihr Antrag begründet ist, d. h. daß der von ihr geltend gemachte Unterschied einen der in Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 aufgeführten Faktoren betrifft, daß er die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtigt und, wenn es sich insbesondere um Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen handelt, daß diese in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen.

33 Die Klägerin hat nicht bestritten, daß die Gemeinschaftsorgane, wie es in den Randnummern 17 und 18 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt wird, tatsächlich Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung Nr. 2176/84 vorgenommen haben, um Unterschieden u. a. in den Verkaufsbedingungen Rechnung zu tragen. Bei den Kosten von CSC, deren Abzug vom Normalwert die Klägerin fordert, handelt es sich lediglich um Verwaltungs- und andere Gemeinkosten. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 schließt jedoch im allgemeinen jede Berichtigung wegen solcher Kosten aus. Die Klägerin hat keinen besonderen Umstand dargetan, der eine Ausnahme von dieser Regel zu rechtfertigen vermöchte.

34 Daß CSC zugleich Produkte anderer Unternehmen vertreibt, kann eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Wie sich aus der jeweiligen Randnummer 12 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2640/86 und der angefochtenen Verordnung ergibt, haben die Gemeinschaftsorgane diese Funktionen von CSC berücksichtigt und lediglich die Kosten für die Verkäufe von NPK der Klägerin in den Normalwert einbezogen.

35 Zu den verlangten Berichtigungen wegen der Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises auf verschiedenen Handelsstufen ist festzustellen, daß jedes dieser beiden Vergleichselemente, wie in Randnummer 12 dieses Urteils ausgeführt, anhand des Preises ermittelt worden ist, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft wurde.

36 Weiterhin hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, so daß die verlangten Berichtigungen gerechtfertigt gewesen wären. Die Gemeinschaftsorgane waren daher zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet.

37 Zu der verlangten Berichtigung wegen des Nachlasses, der dem Käufer eines neuen Geräts bei Inzahlungnahme eines gebrauchten Geräts gewährt wird, ist festzustellen, daß diesem Nachlaß nach Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung der Vorteil gegenübersteht, den der Hersteller aus dem Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt und aus dem Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan zieht. Der Rat führt hierzu folgendes aus: "Die Nachfrage nach neuen Geräten wird auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände. Diese gesteigerte Nachfrage zieht nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen."

38 Unter diesen Umständen können die betreffenden Nachlässe, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten NPK vom Markt beimisst, nicht als in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 angesehen werden.

39 Zu der Berichtigung wegen der Transportkosten der Klägerin bei ihren Verkäufen an CSC ist darauf hinzuweisen, daß diese Kosten den internen Transfer der Produkte von der Klägerin an CSC betreffen und daher nicht in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stehen, wie dies Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 voraussetzt.

40 Schließlich ist zu den Kosten der Verkäufer bei ihrer Verkaufstätigkeit (Reisekosten, Park- und Versicherungsgebühren für ihre Fahrzeuge und Kosten der Verkaufsschulung) festzustellen, daß sie im allgemeinen als Verwaltungs- oder andere Gemeinkosten betrachtet werden und daher nicht zu einer Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 führen können. Die Klägerin hat keinen besonderen Umstand dargetan, der eine Ausnahme von der durch diese Vorschrift aufgestellten allgemeinen Regel zu rechtfertigen vermöchte.

41 Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, in den Rechtssachen 277/85 und 300/85, in denen das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 (Canon/Rat, a. a. O.) ergangen sei, sei auf der Grundlage übereinstimmender Beweise eine Berichtigung wegen solcher Kosten zugelassen worden. Selbst wenn diese Kosten und ihre Beziehung zu den Verkäufen ähnlich gewesen sein sollten, was im übrigen nicht nachgewiesen ist, ist darauf hinzuweisen, daß die Wirtschaftsteilnehmer, wenn die Gemeinschaftsorgane über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer Politik erforderlichen Mittel verfügen, nicht auf die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Mittels vertrauen dürfen, das durch Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Befugnisse verändert werden kann (siehe insbesondere in seinem Urteil vom 28. Oktober 1982 in der Rechtssache 52/81, Faust/Kommission, Slg. 1982, 3745).

42 Nach alledem ist der Klagegrund des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der fehlerhaften Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie

43 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt sind, daß zumindest alle NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartige Waren anzusehen seien; die Geräte der Leistungsklasse 6, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt wurden, blieben von dem Verfahren ausgeschlossen (Randnr. 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).

44 Hierzu ist festzustellen, daß der NPK-Markt nach den von Info-Markt und Dataquest erstellten Klassifikationen, die die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Verfahren herangezogen haben, verschiedene Leistungsklassen umfasst, die aufgrund der technischen Merkmale und der Leistung dieser Geräte festgelegt wurden. Die japanischen Hersteller haben indessen im Untersuchungszeitraum, wie in Randnummer 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dargelegt wird, lediglich NPK der Personalkopiererklasse und der Leistungsklassen 1 bis 4 exportiert.

45 Der Klägerin zufolge haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht die Aufgliederung des NPK-Marktes in Leistungsklassen ausser acht gelassen und alle diese Geräte als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet. Aufgrund dieser Betrachtungsweise hätten die Gemeinschaftsorgane den Wettbewerb falsch eingeschätzt, und zwar insbesondere in bezug auf den Canon-Personalkopierer (nachstehend: PK), durch den ein neuer Markt geschaffen worden sei und der sich von den NPK der Leistungsklasse 1 unterscheide.

46 Die Klägerin macht ferner aufgrund einer eingehenden Analyse der Zahlen zur Entwicklung des Marktanteils der betroffenen Gemeinschaftshersteller sowohl für jede einzelne Leistungsklasse für sich genommen als auch für nahe beieinanderliegende Leistungsklassen zusammengenommen geltend, daß der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller nicht zurückgegangen sei und sie daher keine Schädigung durch die Einfuhr japanischer Kopiergeräte erlitten hätten.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung 2176/84 "[d]as Vorliegen einer Schädigung... nur festgestellt werden [kann], wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, d. h., eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern". Nach Artikel 4 Absatz 4 werden "[d]ie Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren... an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben". In Artikel 4 Absatz 2 werden verschiedene Kriterien angeführt, die bei der Prüfung der Schädigung zu berücksichtigen sind; zu ihnen gehören insbesondere die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter Berücksichtigung u. a. der Entwicklung der Marktanteile der betroffenen Hersteller.

48 Auf der Grundlage der von Info-Markt und Dataquest durchgeführten Marktstudien sind die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt, daß zwar nicht alle NPK gleichartig, zumindest aber die NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartig anzusehen seien. Nach Ausweis der Akten sind in den genannten Untersuchungen die Leistungsklassen nicht klar gegeneinander abgegrenzt worden, weil zum einen manche NPK wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können und weil zum anderen sowohl zwischen NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen NPK, die in die verschiedenen vorstehend aufgeführten Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.

49 Die Unterschiede zwischen zu einer oder zu mehreren Leistungsklassen gehörenden NPK u. a. in bezug auf Geschwindigkeit und Kopiervolumen können somit nicht als Nachweis dafür ausreichen, daß die betreffenden NPK keine identischen Funktionen erfuellen oder nicht gleiche Bedürfnisse decken. Wie im übrigen in Randnummmer 30 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt ist, wird durch den Umstand, daß die Wahl der Kunden durch Faktoren beeinflusst werden kann, die mit der Entscheidung für eine zentrale oder dezentrale Kopieranlage zusammenhängen, bestätigt, daß zwischen Geräten verschiedener Kategorien eine Konkurrenz besteht.

50 Diese Erwägungen gelten auch für PK und für NPK der Leistungsklasse 1. Laut Randnummer 29 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung, deren Inhalt die Klägerin nicht bestritten hat, hat nämlich die Entwicklung des PK zwar die Marktexpansion bei Kleinstkopierern begünstigt, gleichzeitig aber die Konkurrenz im unteren Kopiererbereich verstärkt. Dem Vorbringen, daß durch die Einführung des PK ein vom Markt der übrigen NPK verschiedener Markt geschaffen worden sei, kann daher nicht gefolgt werden.

51 Demzufolge braucht nicht geprüft zu werden, ob die Marktanteile der betroffenen Gemeinschaftshersteller, wie die Klägerin behauptet, in der einen oder anderen Leistungsklasse zugenommen haben.

52 Demgemäß ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Annahme, vorliegend sei die NPK-Produktion insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen als die "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 anzusehen, einen Beurteilungsfehler begangen haben.

53 Der Klagegrund der fehlerhaften Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie ist somit zurückzuweisen.

Zum Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht

54 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Verordnung enthalte keine ausreichende Begründung erstens zum Vergleich der Verkäufe, die bei der Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 zugrunde gelegt worden seien, mit den für die Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogenen Verkäufen, zweitens für die Weigerung des Rates, die ihm vorgelegten Beweise für die Funktionen von CSC zu prüfen, und drittens für die Weigerung, bestimmte Vertriebskosten als in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend anzusehen.

55 Insoweit ist festzustellen, daß die nach Artikel 190 EWG-Vertrag notwendige Begründung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (zuletzt Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, a. a. O., Randnr. 69) die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

56 Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfuellt. In den Randnummern 5 bis 16 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung legt der Rat nämlich dar, daß Normalwert und Ausfuhrpreis aufgrund der vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preise ermittelt worden sind, und führt die Gründe an, warum er die mit diesem Ziel angewandten Methoden der Kommission gebilligt oder teilweise übernommen hat.

57 Was die Beweise betrifft, die belegen sollen, daß CSC auch andere Funktionen als die einer Vertriebsorganisation wahrgenommen hat, ergibt sich aus den Erwägungen in den Randnummern 9 bis 11 dieses Urteils, daß die Organe sie nicht zu prüfen brauchten, um festzustellen, ob CSC tatsächlich die Funktionen erfuellte, die normalerweise einer Vertriebsabteilung obliegen. Die übrigen Funktionen sind, wie oben ausgeführt (Randnr. 34 dieses Urteils), berücksichtigt worden, und es sind lediglich die Kosten für die Verkäufe von NPK der Klägerin in den Normalwert einbezogen worden.

58 Was schließlich die Weigerung betrifft, bestimmte Kosten mangels direkter Beziehung zu den Verkäufen zu berücksichtigen, gibt die angefochtene Verordnung in Randnummer 20 der Begründungserwägungen, durch die Randnummer 26 der Verordnung Nr. 2640/86 bestätigt wird, sowie in den Randnummern 13 und 14 der Begründungserwägungen die Gründe wieder, die dem Standpunkt der Gemeinschaftsorgane insoweit zugrunde liegen.

59 Nach alledem ist der Klagegrund der Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.

Ende der Entscheidung

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