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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.1989
Aktenzeichen: C-171/89 R
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 91 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1989. - JOSE MARIA GONZALEZ HOLGUERA GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - VORLAEUFIGE MASSNAHMEN - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE C-171/89 R.

Entscheidungsgründe:

1 Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 17. Mai 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses, mit der ihm die Zulassung zur Teilnahme an den Prüfungen des vom Europäischen Parlament zur Besetzung der Stelle eines linguistischen Beraters spanischer Sprache veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen PE/126/LA ( vgl. ABl. C 114 vom 30. 4. 1988, S. 13 ) verweigert worden ist. Weiter klagt der Antragsteller auf Aufhebung der Prüfungen des Auswahlverfahrens und der aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorzunehmenden Ernennung.

2 Mit Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Antragsteller beantragt, die Aussetzung der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Prüfungen dieses Auswahlverfahrens anzuordnen.

3 Der Antragsteller, Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA 5 beim Europäischen Parlament, reichte in dem fraglichen Auswahlverfahren seine Bewerbung ein.

4 Nachdem der Prüfungsausschuß die Kriterien für die Beurteilung der Befähigungsnachweise der Bewerber aufgestellt und die Befähigungsnachweise jedes einzelnen Bewerbers gewürdigt hatte, teilte er dem Antragsteller mit Entscheidung vom 21. November 1988 mit, daß er nicht in der Lage gewesen sei, den Antragsteller zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen, weil ihm auf dem Gebiet der Übersetzung und der Revision die nachgewiesene Erfahrung fehle.

5 Auf eine Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 1988 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erwiderte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 19. Dezember 1988, daß allein die Bewerber, die eine Übersetzungspraxis als regelmässige Haupttätigkeit von mindestens drei Jahren und eine Revisionspraxis von mindestens zwei weiteren Jahren hätten nachweisen können, die in der Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens verlangten Bedingungen hätten erfuellen können.

6 Mit Schreiben, das beim Europäischen Parlament nach dessen Angaben am 2. März 1989 einging, richtete der Antragsteller an den Präsidenten dieses Organs eine zweite Beschwerde, mit der er insbesondere geltend machte, daß der Prüfungsausschuß für ein früheres Auswahlverfahren seine Berufserfahrung anders beurteilt und ihn zur Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der spanischen Übersetzungsabteilung zugelassen habe. Infolgedessen hätte der Prüfungsausschuß für das streitige Auswahlverfahren die strengere Beurteilung seiner Berufserfahrung speziell und ausreichend begründen müssen.

7 Ohne die Antwort auf diese Beschwerde abzuwarten, hat der Antragsteller gemäß Artikel 91 Absatz 4 des Statuts Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.

8 Mit Schreiben vom 17. Mai 1989 wies der Präsident des Europäischen Parlaments die zweite Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß die Bedingungen für die Zulassung zu den beiden Auswahlverfahren verschieden gewesen seien und daß der Prüfungsausschuß für das streitige Auswahlverfahren nicht verpflichtet gewesen sei, die vorher von anderen Prüfungsausschüssen vorgenommene Beurteilung der Berufserfahrung des Antragstellers zu berücksichtigen, und daher seine Beurteilung auch nicht habe erschöpfend begründen müssen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung ( siehe insbesondere den Beschluß vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 293/84 R, Sorani, Slg. 1985, 251 ) kommt eine Anordnung der Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Organe nur in Betracht, wenn ihre Notwendigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wird. Darüber hinaus muß eine solche Anordnung in dem Sinne dringlich sein, daß ihr Erlaß und ihr Wirksamwerden schon vor der Entscheidung zur Hauptsache erforderlich sind, damit die Partei, die sie beantragt, keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.

10 Hierzu macht der Antragsteller geltend, daß seine Klage begründet sei und daß er, wenn die Ergebnisse der Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens bekanntgegeben würden und ein Bewerber für die zu besetzende Stelle ernannt werde, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleide; er werde nämlich nicht in seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder eingesetzt, falls die Entscheidung, ihn nicht zu den Prüfungen zuzulassen, aufgehoben werde. Der Antragsteller beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, de Santis, Slg. 1985, 947 ), wonach die nach Abschluß eines Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen trotz der Aufhebung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses, mit denen Bewerbern die Zulassung zu den Prüfungen verweigert worden sei, nicht aufgehoben würden.

11 In seinen Erklärungen beantragt das Europäische Parlament, den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen. Die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen sei vom Antragsteller nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht worden, da die Bedingungen für die Zulassung zu den beiden Auswahlverfahren nicht vergleichbar seien. Ausserdem erleide der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden, selbst wenn die Ergebnisse der Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens amtlich bekanntgemacht würden und ein erfolgreicher Bewerber zum Abteilungsleiter ernannt werde, denn die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses werde zur Aufhebung des gesamten Auswahlverfahrens und damit auch der etwaigen Ernennung des Abteilungsleiters führen.

12 Die Klage zielt auf die Aufhebung der streitigen Entscheidung des Prüfungsausschusses und damit auch auf die Aufhebung der Prüfungen des Auswahlverfahrens und der etwaigen Ernennung des erfolgreichen Bewerbers ab.

13 Da es sich bei dem streitigen Auswahlverfahren um ein allgemeines Auswahlverfahren handelt, das nicht zur Bildung einer Einstellungsreserve, sondern im Hinblick auf die Ernennung eines einzigen Bewerbers für eine bestimmte Stelle veranstaltet worden ist, wird die etwaige Aufhebung der umstrittenen Entscheidung des Prüfungsausschusses auch die vom Antragsteller ebenfalls beantragte Aufhebung der möglicherweise inzwischen vorgenommenen Ernennung des erfolgreichen Bewerbers mit sich bringen ( siehe insbesondere das Urteil vom 15. März 1973 in der Rechtssache 37/72, Marcato, Slg. 1973, 361 ).

14 Daraus folgt, daß der Antragsteller im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Prüfungsausschusses in die Rechtsstellung, wie sie vor dem Erlaß dieser Entscheidung bestand, wieder eingesetzt wird und daß somit kein Umstand ersichtlich ist, aus dem sich die Dringlichkeit ergibt.

15 Daher ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

Der Präsident der Zweiten Kammer

im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach Anhörung des Generalanwalts

beschlossen :

1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 13. Juni 1989.

Ende der Entscheidung

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