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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.05.1993
Aktenzeichen: C-171/91
Rechtsgebiete: EWGVtr, RL 68/360, EWGV 1251/70


Vorschriften:

EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. b
EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. c
EWGVtr Art. 48 Abs. 3 Buchst. d
EWGVtr Art. 177
RL 68/360 Art. 7
EWGV 1251/70 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

Zum einen setzt nämlich das Aufenthaltsrecht, das das Gemeinschaftsrecht den die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmern einräumt, die im Aufnahmestaat arbeitslos geworden sind, voraus, daß diese Arbeitnehmer zuvor in Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat beschäftigt waren, was bei einem griechischen Staatsangehörigen vor dem Beitritt seines Landes zur Gemeinschaft nicht möglich war. Zum anderen kann das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Stellensuche von einem Gemeinschaftsangehörigen, der keine Aussicht auf Einstellung hat, nicht mehrere Jahre lang in Anspruch genommen werden.

2. Das Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat, das Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1251/70 den Gemeinschaftsangehörigen einräumen, setzt voraus, daß der Betroffene dort zuvor im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer beschäftigt war.

Da dies für einen griechischen Staatsangehörigen nicht zutrifft, der zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, dessen Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und dem es objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten, hat er nicht das in den genannten Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat, wenn er während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihm wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das er in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT - DEUTSCHLAND. - AUFENTHALTSRECHT - BEITRITT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK. - RECHTSSACHE C-171/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 16. April 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 EWG-Vertrag, der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) und der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem griechischen Staatsangehörigen Tsiotras (im folgenden: Kläger) und der Landeshauptstadt Stuttgart (im folgenden: Beklagte) über deren Ablehnung des Antrags des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

3 Der Kläger wohnt seit 1960 in Deutschland, wo er bis Oktober 1978 an verschiedenen Stellen als Arbeitnehmer beschäftigt war. Er ist seitdem arbeitslos und erhält seit September 1981 Sozialhilfe.

4 Zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft war der Kläger Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, nach der er zur Annahme von Stellenangeboten berechtigt war. Im Dezember 1981 beantragte er die Verlängerung dieser Erlaubnis; sie wurde ihm jedoch mit Bescheid der Beklagten vom 1. August 1986 versagt. Dieser Bescheid wurde erlassen, nachdem der Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente 1983 bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt worden war, daß der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei.

5 Nachdem die Klage gegen den Bescheid der Beklagten in der ersten und der zweiten Instanz abgewiesen worden war, legte der Kläger Revision an das Bundesverwaltungsgericht ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1) Entfällt die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Freizuegigkeit nach Artikel 48 Absätze 1 und 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und damit die Anwendbarkeit der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 13), wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nach Beendigung einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat im Zeitpunkt des Beitritts seines Heimatstaats zu den Europäischen Gemeinschaften oder zu einem späteren Zeitpunkt trotz Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme objektiv nicht mehr in eine Beschäftigung vermittelt werden konnte bzw. kann und sich deswegen der mit der Freizuegigkeit verbundene Zweck einer Beschäftigung nicht mehr verwirklichen lässt?

2) Entfällt ein Verbleiberecht gemäß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 (ABl. L 142, S. 24), wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG erst nach Eintritt der zu 1 genannten Umstände dauernd arbeitsunfähig wird, insbesondere dieser Zustand erst während eines weiteren Aufenthalts eintritt, der ihm in dem Staat seiner früheren Beschäftigung nur zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht worden ist?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

7 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag sowie die Richtlinie 68/360 einem griechischen Staatsangehörigen das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

8 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 48 EWG-Vertrag den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer das Recht einräumt, sich in den anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung als Arbeitnehmer auszuüben oder eine Stelle als Arbeitnehmer zu suchen. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89 (Antonissen, Slg. 1991, 745) ausgeführt hat, ist das Aufenthaltsrecht, das für den letztgenannten Fall nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist, dem Grundsatz der Freizuegigkeit immanent.

9 Was zunächst das in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag vorgesehene Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer angeht, so ist festzustellen, daß es für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Wer seit dem Beitritt seines Landes zur Gemeinschaft niemals als Arbeitnehmer beschäftigt war, hat somit kein Aufenthaltsrecht nach der genannten Vorschrift.

10 Das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer aufzuhalten, wird durch die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 68/360 erteilte Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 68/360 führt der Umstand, daß der Inhaber dieses Rechts infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäß bestätigt wird, nicht zum Entzug der Aufenthaltserlaubnis. Allerdings kann deren Gültigkeitsdauer nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bei der ersten Verlängerung beschränkt werden, wenn der Arbeitnehmer im Aufnahmestaat länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch zwölf Monate nicht unterschreiten.

11 Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß das Aufenthaltsrecht, das das Gemeinschaftsrecht den die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmern einräumt, die im Aufnahmestaat arbeitslos geworden sind, voraussetzt, daß diese Arbeitnehmer zuvor in Ausübung ihres Rechts auf Freizuegigkeit als Arbeitnehmer im Aufnahmestaat beschäftigt waren.

12 Dem ist hinzuzufügen, daß keine Bestimmung der Akte über den Beitritt der Griechischen Republik zur Gemeinschaft oder des abgeleiteten Rechts vorsieht, daß eine Beschäftigung, die ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft ausgeuebt hat, einer Beschäftigung gleichsteht, die ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer ausgeuebt hat. Daraus folgt, daß ein griechischer Staatsangehöriger, der sich in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage befindet, kein Aufenthaltsrecht nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag und nach Artikel 7 der Richtlinie 68/360 hat.

13 Was sodann das Recht zum Aufenthalt zum Zweck der Stellensuche angeht, so ist daran zu erinnern, daß die praktische Wirksamkeit des Artikels 48, wie der Gerichtshof in Randnummer 16 des schon angeführten Urteils Antonissen festgestellt hat, gewahrt ist, wenn der Zeitraum, den das Gemeinschaftsrecht oder in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung das Recht eines Mitgliedstaats dem Betroffenen einräumt, angemessen ist, um im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können. Wie der Gerichtshof im selben Urteil weiter ausgeführt hat, erscheint ein Zeitraum von sechs Monaten als zu diesem Zweck ausreichend; erbringt der Betroffene freilich nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, daß er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden (Randnr. 21).

14 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine Person, die sich in der Lage des Klägers befindet, selbst dann, wenn nachgewiesen wäre, daß sie seit dem Beitritt der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit sucht, derzeit nach dem Gemeinschaftsrecht kein Recht zum Aufenthalt zu diesem Zweck mehr hätte, da seit dem genannten Beitritt mehrere Jahre verstrichen sind und es dem Betroffenen nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

15 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360 dahin auszulegen sind, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

Zur zweiten Frage

16 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1251/70 dahin auszulegen sind, daß eine Person, die sich in der oben beschriebenen Lage befindet, das in diesen Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib in einem Mitgliedstaat hat, wenn sie während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihr wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das sie in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat.

17 Nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag gibt das Recht der Arbeitnehmer auf Freizuegigkeit das Recht, "nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt". Diese Bedingungen sind durch die Verordnung Nr. 1251/70 festgelegt worden.

18 Ebenso wie das in Artikel 7 der Richtlinie 68/360 vorgesehene Aufenthaltsrecht bei Arbeitslosigkeit setzt das Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat voraus, daß der Betroffene dort zuvor im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer als Arbeitnehmer beschäftigt war. Für eine Person, die sich in der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Lage befindet, trifft dies aber nicht zu.

19 Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1251/70 dahin auszulegen sind, daß eine Person, die sich in der oben beschriebenen Lage befindet, nicht das in diesen Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib in einem Mitgliedstaat hat, wenn sie während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihr wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das sie in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. April 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 48 Absatz 3 Buchstaben b und c EWG-Vertrag und Artikel 7 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, daß sie einem griechischen Staatsangehörigen nicht das Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einräumen, wenn er zur Zeit des Beitritts der Griechischen Republik zur Gemeinschaft in diesem anderen Mitgliedstaat arbeitslos war, nachdem er dort mehrere Jahre lang eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeuebt hatte, seine Arbeitslosigkeit nach dem Beitritt andauerte und es ihm objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten.

2) Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, sind dahin auszulegen, daß eine Person, die sich in der oben beschriebenen Lage befindet, nicht das in diesen Vorschriften vorgesehene Recht zum Verbleib in einem Mitgliedstaat hat, wenn sie während eines weiteren Aufenthalts dauernd arbeitsunfähig wird, der ihr wegen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht worden ist, das sie in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis anhängig gemacht hat.

Ende der Entscheidung

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