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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.01.1997
Aktenzeichen: C-171/95
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei, EG-Vertrag
Vorschriften:
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich | |
EG-Vertrag Art. 177 |
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, daß er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muß, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Januar 1997. - Recep Tetik gegen Land Berlin. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Freiwillige Kündigung des Arbeitsvertrags. - Rechtssache C-171/95.
Entscheidungsgründe:
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 11. April 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzt, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3685; im folgenden: Abkommen) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Tetik (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens), einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Land Berlin, in dem es um die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zum unbefristeten Aufenthalt in Deutschland geht.
3 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens vom September 1980 bis zum 20. Juli 1988 als Seemann auf verschiedenen deutschen Seeschiffen ordnungsgemäß beschäftigt war.
4 Um diese Tätigkeit ausüben zu können, erhielt er von den deutschen Behörden mehrmals nacheinander Aufenthaltserlaubnisse, die immer befristet und auf die Berufsausübung in der Seeschiffahrt beschränkt waren. Die letzte Aufenthaltserlaubnis des Klägers des Ausgangsverfahrens war bis zum 4. August 1988 befristet und enthielt die Bestimmung, daß sie mit Beendigung der Tätigkeit in der deutschen Seeschiffahrt erlösche.
5 Am 20. Juli 1988 musterte der Kläger des Ausgangsverfahrens freiwillig ab.
6 Am 1. August 1988 begab er sich nach Berlin und beantragte am selben Tag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, um eine Erwerbstätigkeit an Land auszuüben; dabei gab er an, daß er einen Aufenthalt in Deutschland bis ca. zum Jahre 2020 beabsichtige.
7 Dieser Antrag wurde am 19. Januar 1989 von den zuständigen Behörden des Landes Berlin abgelehnt. Die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung wurde am 10. Dezember 1991 vom Verwaltungsgericht und am 24. März 1992 vom Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigt.
8 Die Erfassungsbescheinigung, die die deutschen Behörden dem Kläger nach der Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausstellten, enthält die Angabe "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
9 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der seit der Aufgabe seiner Beschäftigung in der deutschen Seeschiffahrt arbeitslos ist, legte in dem Rechtsstreit Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein.
10 Dieses führt zwar aus, daß die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis dem deutschen Recht entspreche, fragt sich jedoch, ob sich für den Kläger nicht eine günstigere Lösung aus Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 ergeben könne.
11 Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
12 Da das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung dieser Vorschrift für erforderlich hält, hat es dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. April 1995 die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gehört ein türkischer Seemann, der von 1980 bis 1988 auf Seeschiffen eines Mitgliedstaats beschäftigt war, im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates an und ist er dort ordnungsgemäß beschäftigt, wenn sein Arbeitsverhältnis nationalem Recht unterlag, er im Mitgliedstaat Lohnsteuer bezahlte und der Sozialversicherung angehörte, jedoch die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis auf die Berufsausübung in der Seefahrt begrenzt war und keine Wohnsitznahme an Land gestattete?
Ist es insofern von Bedeutung, daß diese Tätigkeit nach deutschem Recht nicht arbeitserlaubnispflichtig ist und daß in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für Seeleute teilweise besondere gesetzliche Regelungen gelten?
2. Bei Bejahung von Frage 1:
Verliert ein türkischer Seemann seinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung, wenn er freiwillig und nicht z. B. aus gesundheitlichen Gründen sein Beschäftigungsverhältnis beendet, 11 Tage später nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit an Land beantragt und nach deren Ablehnung arbeitslos ist?
13 Aus einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1995, der am 25. September 1995 beim Gerichtshof eingegangen ist, geht hervor, daß es die erste Vorlagefrage durch das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475) für ausreichend geklärt hält. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nach wie vor Zweifel, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens angesichts der freiwilligen Beendigung seiner Beschäftigung als Seemann gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.
14 Daher bezeichnet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 30. August 1995 die Beantwortung der ersten Vorlagefrage als nicht mehr erforderlich und ersucht den Gerichtshof, nur noch über die zweite im Beschluß vom 11. April 1995 gestellte Frage zu entscheiden.
15 Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Vertragsparteien gemäß Artikel 12 des Abkommens "vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen".
16 Artikel 6 des Abkommens lautet: "Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind." In Artikel 22 Absatz 1 heisst es: "Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen."
17 Das am 23. November 1970 unterzeichnete Zusatzprotokoll, das dem Abkommen als Anhang beigefügt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1; im folgenden: Zusatzprotokoll) abgeschlossen wurde, legt in Artikel 36 fest, innerhalb welcher Fristen die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei schrittweise herzustellen ist, und bestimmt, daß der "Assoziationsrat... die hierfür erforderlichen Regeln fest[legt]".
18 Gestützt auf Artikel 12 des Abkommens und Artikel 36 des Zusatzprotokolls erließ der Assoziationsrat am 20. Dezember 1976 zunächst den Beschluß Nr. 2/76, der nach seinem Artikel 1 eine erste Stufe bei der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bildet.
19 Der Beschluß Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation, den der Assoziationsrat dann am 19. September 1980 erließ, soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zu einer besseren Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen gegenüber der mit dem Beschluß Nr. 2/76 eingeführten Regelung führen.
20 Die Vorschriften des Kapitels II (Soziale Bestimmungen) Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn. 14 und 19). Der Gerichtshof hat es daher als unabdingbar bezeichnet, daß auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze übertragen werden (vgl. Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnr. 20).
21 Erstens lässt der Beschluß Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Artikel 6, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind.
22 Zweitens hat der Gerichtshof seit dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Bestimmungen dieses Absatzes verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).
23 Wie sich aus den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, sind diese Rechte und ihre Voraussetzungen je nach der Dauer der ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden (vgl. Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).
24 Drittens implizieren die Rechte, die in den drei Gedankenstrichen des Artikels 6 Absatz 1 dem türkischen Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Beschäftigung verliehen sind, nach ständiger Rechtsprechung zwangsläufig, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (genannte Urteile Sevince, Randnr. 29, Kus, Randnrn. 29 und 30, und Bozkurt, Randnr. 28).
25 Die Vorlagefrage bezieht sich auf die Stellung eines türkischen Arbeitnehmers, der nach fast acht Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 "freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" in diesem Mitgliedstaat hat.
26 Wie sich aus dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 ergibt, regeln die ersten beiden Gedankenstriche lediglich die Voraussetzungen, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmässig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung darf er weiterhin bei dem gleichen Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich), und nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber bewerben (zweiter Gedankenstrich); im Gegensatz dazu verleiht Absatz 1 dritter Gedankenstrich dem türkischen Arbeitnehmer nicht nur das Recht, sich auf ein vorliegendes Stellenangebot zu bewerben, sondern auch uneingeschränkten Zugang zu jeder von ihm frei gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, ohne daß ihm ein Vorrang der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten entgegengehalten werden könnte.
27 Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, bereits entschieden, daß Artikel 48 des Vertrages für diese das Recht impliziert, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Stelle zu suchen. Die Dauer des Aufenthalts des Arbeitssuchenden in dem betreffenden Mitgliedstaat darf zwar aufgrund der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften beschränkt werden, die praktische Wirksamkeit des Artikels 48 erfordert es jedoch, dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum einzuräumen, damit er im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben kann (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnrn. 13, 15 und 16).
28 Wie bereits in Randnummer 20 des vorliegenden Urteils ausgeführt, müssen die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 des Vertrages geltenden Grundsätze soweit wie möglich als Leitlinien für die Behandlung türkischer Arbeitnehmer, die die im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden.
29 Zwar genießen türkische Arbeitnehmer im Gegensatz zu den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten keine Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern besitzen nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmässig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausgeuebt haben.
30 Gleichwohl muß ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich eine neue Beschäftigung zu suchen, und entsprechend muß ihm während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht zustehen, und zwar ungeachtet des Umstands, daß er selbst seinen früheren Arbeitsvertrag gekündigt hat, ohne unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
31 Wie die Kommission überzeugend ausgeführt hat, erfordert es die praktische Wirksamkeit des Artikels 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach mindestens vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung in einem Mitgliedstaat seine derzeitige Beschäftigung aus persönlichen Gründen aufgeben und innerhalb eines angemessenen Zeitraums in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung suchen können muß, wenn sein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgehöhlt werden soll.
32 Somit muß der Aufnahmemitgliedstaat dem Betroffenen einen angemessenen Zeitraum gewähren, um ihm die Suche nach einer anderen Beschäftigung zu ermöglichen; dessen Dauer ist gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1/80 von den jeweiligen nationalen Stellen festzulegen. Dieser Zeitraum muß jedoch lang genug sein, um das durch Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich gewährte Recht nicht wirkungslos zu machen und die Chancen des türkischen Arbeitnehmers auf eine neue Beschäftigung tatsächlich nicht zu beeinträchtigen.
33 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die nationalen Rechtsvorschriften einen solchen Zeitraum nicht vorsehen, ist es Sache des nationalen Gerichts, diesen Zeitraum im Lichte der Umstände des ihm vorliegenden Einzelfalls zu bestimmen.
34 Allerdings reicht ein Zeitraum von wenigen Tagen, wie er einem türkischen Arbeitnehmer wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens zwischen dem Ablauf seines Arbeitsvertrags und dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis tatsächlich zur Verfügung stand, jedenfalls nicht aus, um eine effektive Suche nach einer neuen Beschäftigung zu ermöglichen.
35 Diese Auslegung ist aufrechtzuerhalten, auch wenn die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vorbringen, daß aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der den Fortbestand der aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nur bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des türkischen Arbeitnehmers gewährleiste, der Umkehrschluß zu ziehen sei, daß der Arbeitnehmer sich dann nicht auf ein erworbenes Recht berufen könne, wenn er wie im Ausgangsfall seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben und den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats endgültig verlassen habe, weil er nicht gleich anschließend ein neues Arbeitsverhältnis habe eingehen können.
36 Artikel 6 Absatz 2 trifft für die Berechnung der in den drei Gedankenstrichen von Artikel 6 Absatz 1 genannten Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung eine für einen türkischen Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung vorübergehend unterbricht, günstige Regelung, indem er nach Art und Dauer dieser Zeiten der Beschäftigungslosigkeit unterscheidet.
37 So betrifft Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 die normalerweise kurzen Zeiten, in denen der türkische Arbeitnehmer seiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis tatsächlich nicht nachgeht (Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Abwesenheit wegen Arbeitsunfalls oder Krankheit, mit der nur eine kurze Unterbrechung der Arbeit verbunden ist). Diese Zeiten der Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz werden daher so behandelt, als handele es sich um Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1.
38 Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 betrifft Zeiten der Beschäftigungslosigkeit, die auf eine lange Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen sind, also den Fall, daß die Beschäftigungslosigkeit des Arbeitnehmers nicht auf einem schuldhaften Verhalten seinerseits beruht (wie sich auch aus der Verwendung des Adjektivs "unverschuldet" in der deutschen Fassung ergibt). Nach dieser Bestimmung können solche Zeiten der Beschäftigungslosigkeit den Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung zwar nicht gleichgestellt werden, doch verliert der Arbeitnehmer dadurch auch nicht die aufgrund der vorherigen ordnungsgemässen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche.
39 Diese Vorschrift soll daher nur verhindern, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der wieder zu arbeiten beginnt, nachdem er wegen langer Krankheit oder unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht arbeiten konnte, wieder von neuem - wie ein türkischer Arbeitnehmer, der in dem betreffenden Mitgliedstaat noch nie eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt hat - die in den drei Gedankenstrichen von Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten ordnungsgemässer Beschäftigung zurücklegen muß.
40 Wenn ausserdem ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der bereits über vier Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausgeuebt hat, seine Arbeit freiwillig aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine andere Beschäftigung zu suchen, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß er den Arbeitsmarkt dieses Staates endgültig verlassen hat, sofern er dort weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 angehört.
41 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der es dem türkischen Arbeitnehmer nicht gelingt, unmittelbar nach Aufgabe seiner vorherigen Beschäftigung ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, ist diese Voraussetzung grundsätzlich nur dann weiterhin gegeben, wenn der Betroffene alle Formalitäten erfuellt, die im betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschrieben sind, z. B. indem er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung dieses Mitgliedstaats während des dort vorgeschriebenen Zeitraums zur Verfügung steht.
42 Mit diesem Erfordernis lässt sich im übrigen gewährleisten, daß der türkische Staatsangehörige innerhalb des angemessenen Zeitraums, der ihm zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist, sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mißbraucht, sondern tatsächlich eine neue Beschäftigung sucht.
43 In einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens ist es jedoch Sache des nationalen Gerichts, das allein zur Feststellung und Würdigung des ihm vorliegenden Sachverhalts befugt ist, zu entscheiden, ob der betreffende türkische Staatsangehörige in Anbetracht der Tatsache, daß ihm nach seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jede Erwerbstätigkeit untersagt worden war (vgl. Randnr. 8 des vorliegenden Urteils), verpflichtet war, die in diesem Mitgliedstaat gegebenenfalls vorgeschriebenen Schritte zu unternehmen, um sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen.
44 Die deutsche und die französische Regierung haben ferner vorgetragen, daß das Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat nur aus dem Recht auf Beschäftigung abgeleitet sei; da sich aus dem Urteil Bozkurt (a. a. O.) ergebe, daß ein türkischer Staatsangehöriger nach einem Arbeitsunfall, der zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, nicht das Recht habe, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu verbleiben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats durch Aufgabe seiner Beschäftigung bewusst verlassen habe.
45 Im Urteil Bozkurt (a. a. O., Randnrn. 38 und 39) hat der Gerichtshof wegen des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift einem türkischen Staatsangehörigen, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, durch den er unfähig geworden ist, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, das Recht zum Verbleib im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats abgesprochen. In diesem Fall ist davon auszugehen, daß der Betroffene den Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats endgültig verlassen hat, so daß das von ihm begehrte Aufenthaltsrecht keinerlei Bezug zu einer - und sei es künftigen - Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufweist.
46 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ergibt sich dagegen aus den Randnummern 40 bis 42 des vorliegenden Urteils, daß ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem es sich um einen echten Arbeitssuchenden handelt, der tatsächlich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sucht und gegebenenfalls den Vorschriften der im Aufnahmemitgliedstaat insoweit geltenden Regelungen nachkommt, weiterhin für den Zeitraum dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört, den er vernünftigerweise benötigt, um eine neue Beschäftigung zu finden. Dem Vorbringen der deutschen und der französischen Regierung ist daher nicht zu folgen.
47 Zum Vorbringen der deutschen Regierung, daß ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens die zur Suche einer neuen Beschäftigung erforderlichen Schritte während des ihm zustehenden Urlaubs hätte unternehmen können, ist schließlich festzustellen, daß der Jahresurlaub anderen Zwecken dient als der Zeitraum, den der Aufnahmemitgliedstaat einem türkischen Staatsangehörigen einräumen muß, um ihm die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu ermöglichen. Ausserdem kann der Betroffene zu dem Zeitpunkt, zu dem er beschließt, seinen Arbeitsvertrag aus persönlichen Gründen zu kündigen, seinen gesamten Jahresurlaub für das betreffende Jahr bereits in Anspruch genommen haben.
48 Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, daß er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muß, um die tatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen.
Kostenentscheidung:
Kosten
49 Die Auslagen der deutschen Regierung, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 11. April 1995 in der Fassung des Beschlusses vom 30. August 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Arbeitnehmer, der über vier Jahre lang im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß beschäftigt war und freiwillig seine Beschäftigung aufgibt, um in demselben Mitgliedstaat eine neue Beschäftigung zu suchen, dem es jedoch nicht gelingt, unmittelbar anschließend ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, in diesem Staat während eines angemessenen Zeitraums ein Aufenthaltsrecht besitzt, um dort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, wobei er gegebenenfalls den Vorschriften der in diesem Staat insoweit geltenden Regelungen nachzukommen hat, z. B. dadurch, daß er sich als Arbeitssuchender meldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht. Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats und beim Fehlen entsprechender Rechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts, einen solchen angemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein muß, um die tatsächlichen Chancen des
Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu beeinträchtigen.
Ende der Entscheidung
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