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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: C-171/96
Rechtsgebiete: Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man


Vorschriften:

Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man im Anhang der Beitrittsakte von 1972 aufgestellte Gleichheitssatz bewirkt kein Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey, auch wenn britische Staatsbürger einschließlich derjenigen, die nicht Staatsangehörige der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort ausgewiesen werden können.

Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 steht jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte entgegen, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Jedoch erlaubt zum einen Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages den Mitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen. Da zum anderen die Staatsangehörigen der Kanalinseln die britische Staatsbürgerschaft besitzen, kann die Unterscheidung zwischen ihnen und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs nicht mit dem zwischen den Staatsangehörigen zweier Mitgliedstaaten bestehenden Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden.

5 Nach Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man im Anhang der Beitrittsakte von 1972 gelten die Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht für die Kanalinseln.

Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 ist daher so auszulegen, daß er die Gründe, aus denen ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden kann, nicht auf solche der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages, wie sie in der Richtlinie 64/221 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, näher geregelt sind, beschränkt.

Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 untersagt es jedoch den Behörden von Jersey, eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens zu erlassen, das für Bürger des Vereinigten Königreichs keine repressiven oder anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens seitens der Behörden von Jersey zur Folge hätte. Selbst wenn die unterschiedliche Behandlung von Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen ist, verbietet es der in Artikel 4 enthaltene Gleichheitssatz den Behörden Jerseys, sich bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf Gesichtspunkte zu stützen, die eine willkürliche Unterscheidung zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Folge hätten.

6 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man im Anhang der Beitrittsakte von 1972 können nicht so ausgelegt werden, daß eine von den Behörden von Jersey gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs erlassene Ausweisungsverfügung bewirkt, daß dieser Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der Aufenthalt dort aus anderen Gründen und Erwägungen als denjenigen versagt wird, aus denen die Behörden des Vereinigten Königreichs sonst die Freizuegigkeit von Personen nach dem Gemeinschaftsrecht beschränken können.

Wie sich aus Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 ergibt, sollen diese Vorschriften nicht die Gemeinschaftsbestimmungen insbesondere über die Freizuegigkeit der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Gebiet des Vereinigten Königreichs beeinträchtigen. Sie dürfen daher nicht so ausgelegt werden, daß durch die in ihnen vorgesehene Regelung die Rechte der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in bezug auf die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den Aufenthalt dort abgeschwächt würden.


Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1998. - Rui Alberto Pereira Roque gegen His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Royal Court of Jersey. - Freizügigkeit - Beitrittsakte von 1972 - Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man - Jersey. - Rechtssache C-171/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Royal Court of Jersey hat mit Beschluß vom 11. April 1996, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 20. Mai 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. 1972, L 73, S. 164) im Anhang der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1972, L 73, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit von Herrn Pereira Roque (im folgenden: Kläger) gegen His Excellency the Lieutenant Governor of Jersey (im folgenden: Lieutenant Governor) um die Ausweisungsverfügung, die dieser gegen den Kläger erließ.

3 Jersey bildet eine der beiden Vogteien, aus denen die Kanalinseln bestehen.

Das Gemeinschaftsrecht

4 Artikel 227 Absatz 4 des Vertrages lautet:

"Dieser Vertrag findet auf die Europäischen Hoheitsgebiete Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt."

5 In Absatz 5 dieses Artikels heisst es:

"Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:

...

c) dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist;

..."

6 Die in dieser Bestimmung erwähnte Regelung ist im Protokoll Nr. 3 ausgeführt. Nach Artikel 1 dieses Protokolls findet insbesondere die Gemeinschaftsregelung für Zölle und mengenmässige Beschränkungen auf die Kanalinseln in gleicher Weise wie auf das Vereinigte Königreich Anwendung.

7 Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 lautet:

"Die Rechte, welche die Staatsangehörigen dieser Gebiete im Vereinigten Königreich genießen, werden durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr."

8 Artikel 4 lautet:

"Die Behörden dieser Gebiete wenden auf alle natürlichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die gleiche Behandlung an."

9 Artikel 6 lautet:

"Im Sinne dieses Protokolls gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien, der diese Staatsbürgerschaft aufgrund der Tatsache besitzt, daß er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder Grosseltern auf der betreffenden Insel geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde; eine solche Person wird jedoch insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern oder Grosseltern im Vereinigten Königreich geboren, adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete, wenn sie zu irgendeiner Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte.

Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur Feststellung dieser Personen werden der Kommission mitgeteilt."

10 In der Neuen Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffes "Staatsangehörige" (ABl. 1983, C 23, S. 1), die nach dem Inkrafttreten des British Nationality Act 1981 (britisches Gesetz über die Staatsangehörigkeit von 1981) abgegeben wurde, führt die Regierung des Vereinigten Königreichs in bezug auf das Protokoll Nr. 3 aus: "Der Ausdruck "jeder Bürger des Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien" in Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man zur Beitrittsakte vom 22. Januar 1972 ist im Sinne von "jeder britische Bürger" zu verstehen."

Das nationale Recht

11 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß Jersey ein halbautonomes Schutzgebiet der britischen Krone ist, die dort durch den Lieutenant Governor vertreten wird. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist in Ausübung der Rechte der Krone für die Verteidigung und die internationalen Beziehungen verantwortlich.

12 Für die Zwecke des British Nationality Act 1981 umfasst das Vereinigte Königreich die Kanalinseln. Daher erwerben eine Person, die in Jersey geboren ist, und das Kind einer solchen Person die britische Staatsbürgerschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie eine in Großbritannien geborene Person und ihr Kind.

13 Die Kanalinseln bilden zusammen mit dem Vereinigten Königreich, der Insel Man und Irland für die Zwecke des Immigration Act 1971 (Gesetz über die Einwanderung von 1971) des Vereinigten Königreichs die "Common travel area" (gemeinsames Reisegebiet), in der keine systematische Kontrolle der Einwanderung stattfindet.

14 Durch Order of the Queen in Council mit dem Titel "Immigration (Jersey) Order 1993" (im folgenden: Order von 1993) wurden die wesentlichen Bestimmungen des Immigration Act 1971 auf Jersey ausgedehnt und sind dort anwendbar. Die Order von 1993 erklärte auch die wesentlichen Bestimmungen des Immigration Act 1988 (Gesetz über die Einwanderung von 1988) des Vereinigten Königreichs auf der Insel für anwendbar.

15 Section 1 (1) und Section 2 (1) des Immigration Act 1971 (in der auf Jersey geltenden Fassung) lauten wie folgt:

"1. (1) Personen, die nach diesem Gesetz das Recht haben, in [der Vogtei Jersey] zu wohnen, steht es frei, völlig ungehindert in [der Vogtei Jersey] zu leben, dorthin einzureisen und von dort auszureisen, unbeschadet der Beschränkungen, denen die Begründung ihres Niederlassungsrechts aufgrund dieses Gesetzes unterliegt, oder denen auch jede andere Person von Rechts wegen unterworfen werden kann."

"2. (1) Eine Person hat nach diesem Gesetz das Recht, in [der Vogtei Jersey] zu wohnen, wenn

a) sie britischer Staatsbürger ist..."

16 In bezug auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen, die nicht britische Staatsbürger sind, bestimmt Section 7 (1) des Immigration Act 1988:

"Die Bestimmungen des [Immigration Act 1971] über die Erlaubnis zur Einreise in die Vogtei Jersey oder zum Verbleib dort, gelten nicht für Personen, die unter denselben Bedingungen einen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden durchsetzbaren Anspruch auf Einreise und Verbleib im Vereinigten Königreich hätten..."

17 Section 3 (5) (b) des Immigration Act 1971 bestimmt u. a.:

"Eine Person, die nicht britischer Staatsbürger ist, kann aus der Vogtei Jersey ausgewiesen werden,... wenn ihre Ausweisung nach der Überzeugung des Lieutenant Governor im öffentlichen Interesse liegt."

18 In Section 5 (1) des Immigration Act 1971 heisst es:

"Unterliegt eine Person nach Section 3 (5)... dieses Gesetzes der Ausweisung, so kann der Lieutenant Governor vorbehaltlich der folgenden Vorschriften dieses Gesetzes eine Ausweisungsverfügung gegen sie erlassen, d. h. eine Verfügung, durch die sie aufgefordert wird, die Vogtei Jersey zu verlassen, und durch die ihr verboten wird, in die Vogtei Jersey einzureisen..."

19 Aus dem Vorlagebeschluß geht auch hervor, daß eine in Jersey erlassene Ausweisungsverfügung auf diese Insel beschränkt werden kann (so daß die betreffende Person nicht aus dem Vereinigten Königreich, Guernsey und der Insel Man ausgeschlossen wäre). Der Secretary of State wird durch den im Vereinigten Königreich anwendbaren Paragraph 3 (2) der Schedule 4 zum Immigration Act 1971 ermächtigt, anzuordnen, daß eine in Jersey, Guernsey oder auf der Insel Man erlassene Ausweisungsverfügung nicht bewirkt, daß die ausgewiesene Person aus dem Vereinigten Königreich ausgeschlossen wird. Der in Guernsey und auf der Insel Man anwendbare Paragraph 3 (2) der Schedule 4 zum Immigration Act 1971 enthält entsprechende Vorschriften.

20 Nach dem Vorlagebeschluß sind die Strafgerichte in Jersey, wenn sie eine Person wegen einer Straftat verurteilt haben und keine andere Strafe verhängt wird, befugt, die Person aufzufordern, sich gegen Bewilligung einer Bewährungsfrist zu verpflichten, Jersey zu verlassen und während eines bestimmten Zeitraums, der gewöhnlich zwei oder drei Jahre beträgt, nicht dorthin zurückzukehren. Gibt der Verurteilte keine solche Verpflichtungserklärung ab, so kann das Gericht wegen der Straftat eine Strafe gegen ihn verhängen. Kehrt der Verurteilte, der eine solche Verpflichtungserklärung abgegeben hat, unter Verletzung der entsprechenden Anordnung auf die Insel zurück, so kann er erneut dem Gericht vorgeführt werden, das die Anordnung erlassen hat, und für die ursprüngliche Straftat, derentwegen er zur Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgefordert ist, verurteilt werden.

Das Ausgangsverfahren

21 Der Kläger, ein portugiesischer Staatsangehöriger, kam am 18. Februar 1992 nach Jersey. Sein Aufenthalt wurde gemäß Section 7 (1) des Immigration Act 1988 ohne Einschränkungen bewilligt.

22 Im August 1993 wurde der Kläger in einem Hotel in Jersey als Nachtportier eingestellt. Im Oktober desselben Jahres beging er in diesem Hotel einen Diebstahl und wurde deswegen für ein Jahr unter Bewährungsaufsicht gestellt; darüber hinaus hatte er 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

23 Nachdem der Kläger von dem Hotel, in dem er gearbeitet hatte, entlassen worden war, gelang es ihm nicht, eine langfristige Beschäftigung zu finden, bis er im April 1994 in einem anderen Hotel in Jersey als Portier eingestellt wurde. Am 20. Oktober 1994 wurde er dreier in diesem Hotel im Juni 1994 begangener Diebstähle und des Verstosses gegen die Bewährungsauflagen für schuldig befunden. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Wochen verurteilt, und die Unterstellung unter Bewährungsaufsicht wurde aufgehoben.

24 Am 22. Dezember 1994 erließ der Lieutenant Governor eine Ausweisungsverfügung gemäß Section 3 (5) (b) des Immigration Act 1971 gegen den Kläger, die diesem am 29. Dezember 1994 zugestellt wurde.

25 Am 3. Januar 1995 erhob der Kläger beim Royal Court of Jersey Klage mit dem Antrag, die Ausweisungsverfügung aufzuheben oder für nichtig zu erklären und ihre Vollstreckung bis zum Erlaß einer Entscheidung in dieser Angelegenheit auszusetzen. Am selben Tag ließ der Royal Court den Vorgang dem Lieutenant Governor zustellen und ordnete die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisungsverfügung an.

26 Der Royal Court ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich mache; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Wirkt sich Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 zu der Akte über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften angesichts dessen, daß britische Staatsbürger in Jersey keiner Einwanderungskontrolle unterliegen und nicht ausgewiesen werden können, dahin aus, daß auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats nicht aus Jersey ausgewiesen werden können?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen, soweit die Ausweisung nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist?

3. Wenn die zweite Frage zu bejahen ist: Hindert Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 die zuständigen Behörden von Jersey daran, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aus Jersey auszuweisen, wenn die von diesen Behörden angestellten Erwägungen der öffentlichen Ordnung in der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden?

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob der Gleichheitssatz in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 bewirkt, daß die Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey verboten ist, wenn britische Staatsbürger einschließlich derjenigen, die keine Staatsangehörigen der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort ausgewiesen werden können.

28 Nach Ansicht des Klägers ergibt sich zunächst aus dem Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-355/89 (Barr und Montrose Holdings, Slg. 1991, I-3479), daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 für alle Sachverhalte gelte, bei denen Staatsangehörige der Gemeinschaft beteiligt seien und die vom Gemeinschaftsrecht erfasst würden, und nicht nur für die in Artikel 1 des Protokolls genannten Bereiche. Im maßgebenden Zeitraum habe er ein Recht zur Einreise in das Vereinigte Königreich und zum Aufenthalt in diesem Land im Sinne des Gemeinschaftsrechts als Arbeitnehmer und/oder Familienangehöriger eines Arbeitnehmers gehabt, so daß seine Situation unter Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 falle.

29 Das Verbot des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 finde Anwendung, wenn ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden könne, während ein britischer Staatsbürger selbst dann nicht ausgewiesen werden könne, wenn er kein Staatsangehöriger der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sei. Die Frage, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt sei, müsse daher im Hinblick auf einen solchen britischen Staatsbürger beurteilt werden.

30 Hingegen vertreten die anderen Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, die Ansicht, der Umstand, daß ein britischer Staatsbürger nicht aus Jersey ausgewiesen werden könne, beeinträchtige nicht das Recht, Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten auszuweisen.

31 Hierzu machen der Lieutenant Governor und die Regierung des Vereinigten Königreichs in erster Linie geltend, daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 nicht den Bereich der Ausweisung erfasse, der in engem Zusammenhang mit dem Begriff der Staatsbürgerschaft stehe.

32 Hilfsweise macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 gelte nicht für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, da das Recht der britischen Staatsbürger auf Einreise nach und Aufenthalt in Jersey nicht aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern aus dem nationalen Recht folge. Jedenfalls würden die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in gleicher Weise behandelt, da die Strafgerichte von Jersey befugt seien, von einem britischen Staatsbürger unter Verzicht auf eine Verurteilung zu einer Strafe die Verpflichtung zu verlangen, Jersey zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht dorthin zurückzukehren.

33 Schließlich ersucht die Regierung des Vereinigten Königreichs wie auch der Lieutenant Governor den Gerichtshof, das Urteil Barr und Montrose Holdings zu überdenken, wenn Artikel 4 des Protokolls Nr. 3, ausgelegt im Lichte dieses Urteils, insbesondere seiner Randnummer 17, zu einem Ergebnis führen sollte, das dem von ihr vertretenen entgegenstehe.

34 Aus dem Urteil Barr und Montrose Holdings, Randnummer 16, geht hervor, daß die in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Regelung nicht so ausgelegt werden darf, daß sie als indirektes Mittel dazu dient, im Gebiet der Kanalinseln Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Anwendung zu bringen, die dort aufgrund von Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 nicht gelten, wie etwa die Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer.

35 In Randnummer 17 des erwähnten Urteils hat der Gerichtshof entschieden, daß der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung nicht auf die Bereiche der Gemeinschaftsregelung beschränkt ist, auf die in Artikel 1 dieses Protokolls verwiesen wird, sondern daß Artikel 4 als eine Regelung mit eigenständiger Bedeutung anzusehen ist. Er ist so auszulegen, daß er jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte entgegensteht, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

36 Daher würde, soweit die Situation des Klägers insbesondere den Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer in den Gebieten unterliegt, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 aufgestellte Grundsatz für ihn gelten, auch wenn Gemeinschaftsangehörige dadurch auf den Kanalinseln nicht in den Genuß der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer kommen können (vgl. hierzu Urteil Barr und Montrose Holdings, Randnr. 18). Dieser Grundsatz des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 würde insbesondere im Fall einer gegen ihn erlassenen Ausweisungsverfügung der Behörden von Jersey gelten.

37 Zur Beurteilung der Auswirkungen des in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltenen Gleichheitssatzes auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens ist zunächst auf die Feststellung des Gerichtshofes hinzuweisen, daß es der in Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages enthaltene Vorbehalt den Mitgliedstaaten erlaubt, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen, darunter Gründen der öffentlichen Ordnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen deshalb nicht treffen könnten, weil sie nicht die Befugnis haben, diese aus dem nationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu untersagen (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 22, vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7, vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 22, und vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28).

38 Diese unterschiedliche Behandlung eigener Staatsangehöriger und Staatsangehöriger der anderen Mitgliedstaaten beruht auf dem völkerrechtlichen Grundsatz, daß ein Staat seinen eigenen Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt in diesem nicht untersagen darf; diesen Grundsatz darf der EG-Vertrag in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht ausser acht lassen (Urteil Van Duyn, Randnr. 22).

39 Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise bei der Anwendung des Artikels 4 des Protokolls Nr. 3 zu beachten.

40 Was das Vorbringen des Klägers angeht, daß das Erfordernis der Gleichbehandlung gleichwohl im Verhältnis zwischen Bürgern des Vereinigten Königreichs, die keine Staatsangehörigen der Kanalinseln seien, und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gelte, so trifft es zwar zu, daß das Protokoll Nr. 3 zwischen den Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs, die bestimmte Beziehungen zu den Kanalinseln aufweisen, und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs unterscheidet.

41 Da jedoch die Staatsangehörigen der Kanalinseln die britische Staatsbürgerschaft besitzen, kann die Unterscheidung zwischen ihnen und den anderen Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs nicht mit dem zwischen den Staatsangehörigen zweier Mitgliedstaaten bestehenden Unterschied hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden.

42 Auch die übrigen Merkmale des Status der Kanalinseln lassen es nicht zu, die Beziehungen zwischen diesen Inseln und dem Vereinigten Königreich als den zwischen zwei Mitgliedstaaten bestehenden Beziehungen gleichartig anzusehen.

43 Nach allem steht Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 einer unterschiedlichen Behandlung nicht entgegen, die sich daraus ergibt, daß ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats nach nationalem Recht aus Jersey ausgewiesen werden kann, während die Staatsbürger des Vereinigten Königreichs einschließlich derjenigen, die keine Staatsangehörigen der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht ausgewiesen werden können.

44 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 aufgestellte Gleichheitssatz kein Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey bewirkt, auch wenn britische Staatsbürger einschließlich derjenigen, die nicht Staatsangehörige der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort ausgewiesen werden können.

Zur zweiten Frage

45 Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht im Kern Auskunft darüber, ob Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 so auszulegen ist, daß er die Gründe, aus denen ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden kann, auf solche der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit beschränkt.

46 Der Vorbehalt, den Artikel 48 Absatz 3 u. a. in bezug auf das Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaaten vorsieht, umfasst Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), stellt genaue Bestimmungen für die Handhabung dieser Gründe auf.

47 Nach Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 gelten die Bestimmungen über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht für die Kanalinseln. Im übrigen darf, wie bereits in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 nicht so ausgelegt werden, daß er als indirektes Mittel dazu dient, diese Bestimmungen auf diesen Inseln anwendbar zu machen.

48 Somit regeln weder Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages noch die Richtlinie 64/221 die Gründe, aus denen die Behörden von Jersey eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats erlassen können.

49 Gleichwohl verbietet es der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 enthaltene Gleichheitssatz den Behörden Jerseys, selbst wenn die unterschiedliche Behandlung von Staatsbürgern des Vereinigten Königreichs und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen ist, sich bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf Gesichtspunkte zu stützen, die eine willkürliche Unterscheidung zum Nachteil von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zur Folge hätten (vgl. Urteil Adoui und Cornuaille, Randnr. 7).

50 Eine solche willkürliche Unterscheidung läge vor, wenn eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund eines Verhaltens erlassen würde, das für die Staatsangehörigen des ersten Staates keine repressiven oder anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens zur Folge hätte (vgl. hierzu Urteil Adoui und Cornuaille).

51 Im Fall von Jersey ist die im Ausgangsverfahren streitige Ausweisungsverfügung mit den Maßnahmen zu vergleichen, die ein gleichartiges Verhalten bei einem Staatsbürger des Vereinigten Königreichs zur Folge hätte.

52 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 so auszulegen ist, daß er die Gründe, aus denen ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden kann, nicht auf solche der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages, wie sie in der Richtlinie 64/221 näher geregelt sind, beschränkt. Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 untersagt es jedoch den Behörden von Jersey, eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens zu erlassen, das für Bürger des Vereinigten Königreichs keine repressiven oder anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens seitens der Behörden von Jersey zur Folge hätte.

Zur dritten Frage

53 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 es den Behörden von Jersey verbietet, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auszuweisen, wenn die von diesen Behörden angestellten Erwägungen der öffentlichen Ordnung in der Praxis nicht zur Ausweisung dieser Person aus dem Vereinigten Königreich führen würden.

54 Obwohl das vorlegende Gericht diese Frage nur für den Fall stellt, daß die zweite Frage bejaht wird, ist einer ihrer Aspekte im Interesse einer sachdienlichen Antwort an das Gericht zu behandeln.

55 Denn wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, entfaltet eine von den Behörden der Kanalinseln erlassene Ausweisungsverfügung nach Schedule 4 des Immigration Act 1971 auch im Gebiet des Vereinigten Königreichs Wirkungen, sofern nicht der Secretary of State im konkreten Fall ihre Wirkungen ausdrücklich auf das Gebiet dieser Inseln beschränkt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat erklärt, daß solche beschränkende Entscheidungen in der Praxis niemals erlassen würden.

56 Da sich die Behörden der Kanalinseln für die Ausweisung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf andere Gründe und Erwägungen stützen können, als sie im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sind, könnte die Erstreckung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung auf das Gebiet des Vereinigten Königreichs mittelbar zur Folge haben, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizuegigkeit im Vereinigten Königreich nicht mehr in vollem Umfang anwendbar wären.

57 Wie sich eindeutig aus Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c des Vertrages und dem Protokoll Nr. 3 ergibt, sollen diese Vorschriften nicht die Gemeinschaftsbestimmungen insbesondere über die Freizuegigkeit der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten im Gebiet des Vereinigten Königreichs beeinträchtigen. Sie dürfen daher nicht so ausgelegt werden, daß durch die in ihnen vorgesehene Regelung die Rechte der Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in bezug auf die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und den Aufenthalt dort abgeschwächt würden.

58 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 nicht so ausgelegt werden können, daß eine von den Behörden von Jersey gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs erlassene Ausweisungsverfügung bewirkt, daß dieser Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der Aufenthalt dort aus anderen Gründen und Erwägungen als denjenigen versagt wird, aus denen die Behörden des Vereinigten Königreichs sonst die Freizuegigkeit von Personen nach dem Gemeinschaftsrecht beschränken können.

Kostenentscheidung:

Kosten

59 Die Auslagen der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Royal Court of Jersey mit Beschluß vom 11. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

60 Der in Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man aufgestellte Gleichheitssatz bewirkt kein Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey, auch wenn britische Staatsbürger einschließlich derjenigen, die nicht Staatsangehörige der Kanalinseln im Sinne von Artikel 6 des Protokolls Nr. 3 sind, nicht von dort ausgewiesen werden können.

61 Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 ist so auszulegen, daß er die Gründe, aus denen ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs aus Jersey ausgewiesen werden kann, nicht auf solche der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Vertrages, wie sie in der Richtlinie 64/221 näher geregelt sind, beschränkt. Artikel 4 des Protokolls Nr. 3 untersagt es jedoch den Behörden von Jersey, eine Ausweisungsverfügung gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens zu erlassen, das für Bürger des Vereinigten Königreichs keine repressiven oder anderen tatsächlichen und effektiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens seitens der Behörden von Jersey zur Folge hätte.

62 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 können nicht so ausgelegt werden, daß eine von den Behörden von Jersey gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs erlassene Ausweisungsverfügung bewirkt, daß dieser Person die Einreise in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der Aufenthalt dort aus anderen Gründen und Erwägungen als denjenigen versagt wird, aus denen die Behörden des Vereinigten Königreichs sonst die Freizuegigkeit von Personen nach dem Gemeinschaftsrecht beschränken können.

Ende der Entscheidung

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