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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-172/87
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 535/87/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 173 | |
VO Nr. 535/87/EWG Art. 1 | |
VO Nr. 535/87/EWG Art. 2 |
1. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen.
Die Weigerung der Gemeinschaftsorgane, andere als den Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes betreffende Daten zu verwenden, ist daher begründet.
2. Wird der Ausfuhrpreis aus anderen als den in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 genannten Gründen auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises errechnet, so ist er nach Maßgabe der Kosten zu berichtigen, die mit der Tätigkeit verbunden sind, die von einer Tochtergesellschaft des Herstellers entfaltet wird, über die die Ausfuhrgeschäfte abgewickelt werden, was die Bearbeitung der Bestellungen, die Übersendung der Rechnungen und die Entgegennahme der Zahlungen angeht. Die von der Tochtergesellschaft aufgrund dieser Tätigkeit getragenen Kosten vermindern nämlich faktisch den Betrag, den der Exporteur erhält, und Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung schließt nicht aus, daß Berichtigungen vorgenommen werden, um diese Kosten zu berücksichtigen, selbst wenn sie mit einer Tätigkeit verbunden sind, die vor der Einfuhr entfaltet wurde.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - MITA INDUSTRIAL CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-172/87.
Entscheidungsgründe:
1 Die Mita Industrial Co. Ltd mit Sitz in Osaka (nachstehend: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 6. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betreffen.
2 Die Klägerin stellt Normalpapierkopierer (nachstehend: NPK) her, die sie über Mita Europe in die Gemeinschaft exportiert; dabei liefert sie zum einen an unabhängige Importeure, die die Geräte unter dem Firmennamen Mita weiterverkaufen, zum anderen in Höhe von 50 % ihrer Ausfuhrverkäufe an Original Equipment Manufacturer (Firmen, die von anderen Unternehmen hergestellte Produkte unter ihrem eigenen Firmennamen vertreiben; nachstehend: ÖM), insbesondere an Gestetner, Océ, Triumph-Adler, Utax, Olypmia und Develop. In Japan, wo sie keine ÖM-Verkäufe tätigt, verkauft sie ihre NPK unter ihrem Firmennamen über eigene Vertriebs-Tochtergesellschaften an Wiederverkäufer und Endverbraucher.
3 Im Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) einen Antrag auf Verfahrenseinleitung gegen die Klägerin sowie weitere japanische Hersteller ein, mit dem die Klägerin beschuldigt wurde, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.
4 Das von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 13,7 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen endgültigen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 12,6 % fest.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie zum einen die fehlerhafte Ermittlung des Normalwerts der an ÖM verkauften Produkte und zum anderen die fehlerhafte Berechnung des Ausfuhrpreises rügt.
Zum Klagegrund der fehlerhaften rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an ÖM verkauften Waren
7 Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten zwar bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an ÖM verkauften Waren gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 richtigerweise berücksichtigt, daß die Gewinne aus ihren Verkäufen an ÖM niedriger seien als bei den Verkäufen ihrer Produkte unter ihrem eigenen Firmennamen, sie hätten indessen zu Unrecht in den Normalwert alle Vertriebs-, Verkaufsförderungs- und Kundendienstkosten eingerechnet, die sie in Wahrheit lediglich auf dem Inlandsmarkt und nicht bei ihren Verkäufen an ÖM trage.
8 Die Gemeinschaftsorgane hätten insoweit die von ihr der Kommission zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigen müssen, aus denen sich der erwähnte Unterschied der Kosten ergebe, wenngleich sie Ausfuhrverkäufe beträfen. Diese Informationen seien die einzigen "verfügbaren Informationen" im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 gewesen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts hätten stützen können.
9 Es ist zunächst in Erinnerung zu rufen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Klagegrund, der ebenfalls auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 535/87 gerichtet war, in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua/Kommission und Rat, Slg. 1990, 719, Randnr. 33) festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und erzielten Gewinnen berücksichtigt haben und in der Tat zu diesem Zweck und angesichts der Tatsache, daß es ihnen nicht möglich war, den genannten Unterschied genau zu bemessen, im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne nicht auf ihren auf 14,6 % geschätzten Durchschnittswert, sondern auf 5 % festgesetzt sowie diese Spanne bei den unter dem Firmennamen der Hersteller getätigten Verkäufen zugrunde gelegt haben. Die Klägerin hat ferner nicht den Nachweis erbracht, daß die von den Gemeinschaftsorganen vorgenommenen Berichtigungen ihrem Umfang nach nicht ausgereicht hätten, die behaupteten Unterschiede insgesamt abzudecken.
10 Ausserdem betrafen die vorgelegten Zahlen, die die erwähnten Kostenunterschiede beweisen sollten, lediglich Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt.
11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18), dient die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde; infolgedessen sind die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen. Daher ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane es zu Recht abgelehnt haben, andere als den Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes betreffende Daten zu verwenden.
12 Die Klägerin macht ferner geltend, daß die von den Gemeinschaftsorganen angewendete Methode, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von allen betreffenden japanischen Exporteuren an ÖM verkauften Erzeugnisse statt der wirklichen Gewinnspanne, die diese Exporteure beim Verkauf der Erzeugnisse unter ihrem eigenen Firmennamen erzielt hätten, ebenfalls die Gewinnspanne von 5 % zugrunde zu legen, sei diskriminierend und begünstige die Exporteure, die niedrige Kosten hätten und bei den Verkäufen von Erzeugnissen unter ihrem Firmennamen auf dem Inlandsmarkt eine hohe Gewinnspanne erzielten.
13 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung einer einzigen Gewinnspanne beruht nämlich, wie oben ausgeführt, darauf, daß die Gemeinschaftsorgane nicht über die notwendigen Informationen verfügten, um die Gewinnspanne jedes Exporteurs mit Sicherheit bestimmen zu können.
14 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Klagegrund der fehlerhaften rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der an ÖM verkauften Produkte zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises
15 Die Klägerin trägt zunächst vor, daß der Ausfuhrpreis bei den Verkäufen an ÖM-Inporteuren nicht, wie der Rat behaupte, nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84, sondern auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a dieser Verordnung ermittelt worden sei. Die letztgenannte Vorschrift lasse indessen den vorgenommenen Abzug von 5 % als Agentenprovision für Mita Europe nicht zu.
16 Die Klägerin macht ferner in bezug auf die Verkäufe von NPK unter ihrem Firmennamen an unabhängige Importeure geltend, der Rat habe nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 die an Mita Europe gezahlten Preise als Ausfuhrpreis zugrunde legen müssen und diesen nicht auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b dieser Verordnung errechnen und dabei 6 % für die Kosten von Mita Europe und 5 % als Gewinnspanne abziehen dürfen.
17 Auf jeden Fall sei im vorliegenden Fall Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 nicht anwendbar, da bei beiden genannten Arten von Verkäufen die NPK von Kunden eingeführt worden seien, die von ihr unabhängig gewesen seien, und Mita Europe Waren weder in die Gemeinschaft einführe noch dort weiterverkaufe. Die zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstehenden Kosten würden allein von den unabhängigen Einführern getragen, die die NPK von ihr und nicht durch sie kauften. Die vorgenommenen Abzuege seien daher rechtswidrig.
18 Schließlich macht die Klägerin geltend, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 sowohl auf die Verkäufe von Mita-NPK an unabhängige Importeure als auch auf die Verkäufe von NPK an ÖM-Käufer habe dazu geführt, daß der Ausfuhrpreis durch Vornahme eines doppelten Gewinnabzugs ermittelt worden sei, nämlich durch Abzug des Wiederverkaufsgewinns oder einer Provision von 5 % und zusätzlich des normalen Gewinns, den die unabhängigen Importeure und die ÖM-Käufer beim Verkauf ihrer Erzeugnisse in der Gemeinschaft erzielten.
19 Es ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, 781, Randnr. 27) zu den Verkäufen der Klägerin an den ÖM Gestetner festgestellt hat, daß die von der Klägerin hergestellten NPK über Mita Europe verkauft werden, die die Bestellungen der Kunden bearbeitet, ihnen die Rechnungen schickt und die entsprechenden Zahlungen entgegennimmt, daß der von den Käufern an Mita Europe gezahlte Preis jedoch nicht mit dem Preis übereinstimmt, der von Mita Japan der Firma Mita Europe in Rechnung gestellt wird.
20 Wie sich aus dem genannten Urteil ergibt, ist der Ausfuhrpreis wegen der Zwischenschaltung von Mita Europe auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 ermittelt worden, da angesichts der zwischen dem Hersteller-Exporteur und seiner Tochtergesellschaft bestehenden geschäftlichen Verbindung sowie der Vertriebstätigkeit dieser Gesellschaft weder der von Mita Europe an Mita Japan noch der von Gestetner an Mita Europe gezahlte Preis zuverlässig war. Denn die mit einer solchen Vertriebstätigkeit verbundenen Kosten vermindern faktisch den Betrag, den der Hersteller-Exporteur erhält, da sie normalerweise vom Importeur getragen werden (Randnr. 31 des Urteils). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß es angemessen war, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preises zu errechnen und diesen Preis nach Maßgabe der mit der Rolle von Mita Europe verbundenen Kosten und Gewinne zu berichtigen (Randnr. 34 des Urteils).
21 Wie sich ferner aus demselben Urteil ergibt, schließt der Umstand, daß sich die Kosten von Mita Europe auf eine vor der Einfuhr entfaltete Tätigkeit beziehen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 nicht aus; diese Vorschrift steht den erforderlichen Berichtigungen nicht entgegen, wenn der Ausfuhrpreis aus anderen Gründen errechnet werden muß (Randnrn. 32 und 33 des Urteils).
22 Nach alledem ist festzustellen, daß der Rat den Ausfuhrpreis bei den Verkäufen an ÖM zutreffend in der Weise ermittelt hat, daß er ihn auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Verkäufer gezahlten Preises errechnet und diesen Preis nach Maßgabe der mit der Rolle von Mita Europe verbundenen Kosten und Gewinne berichtigt hat.
23 Gleiches gilt für die Ermittlung des Ausfuhrpreises bei den Verkäufen, durch die die Klägerin über Mita Europe NPK unter ihrem Firmennamen an unabhängige Importeure veräussert. Wie nämlich der Rat in Randnummer 15 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung festgestellt hat, nimmt Mita Europe in all diesen Fällen typische Funktionen einer Einfuhr-Tochtergesellschaft war, wie sie sie in ähnlicher Weise auch bei den ÖM-Verkäufen ausübt.
24 Demgemäß kann dem Vorbringen, daß der Rat den Ausfuhrpreis bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 auf die Verkäufe an unabhängige Importeure (ÖM und andere) durch Vornahme eines doppelten Gewinnabzugs ermittelt habe, nicht gefolgt werden.
25 Weder aus den Akten noch aus den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof geht hervor, daß dieser Abzug überhöht gewesen wäre. Daher ist der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung des Ausfuhrpreises zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen. Die Firma Gestetner, die dem Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten ist, hat ebenfalls ihre eigenen Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM. Die Firma Gestetner trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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