Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-172/95
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1358/77, Verordnung Nr. 1785/81, Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86, Verordnung Nr. 3046/86


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1358/77 Art. 6 Abs. 4
Verordnung Nr. 1785/81 Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a
Verordnung Nr. 1785/81 Art. 28 Abs. 3
Verordnung Nr. 1785/81 Art. 28 Abs. 4
Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86 Art. 32a Abs. 1
Verordnung Nr. 3046/86 Art. 1 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 750/68 sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe zum Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfuellt sind.

2. Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Grundproduktionsabgabe und der zusätzlichen Abgabe auf die B-Ouote zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckererzeugung am Ende jedes Wirtschaftsjahres erfuellt sind.

3. Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3046/86 mit Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Tilgungsabgabe im Zuckersektor sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfuellt sind.

4. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1914/87 zur Einführung einer besonderen Tilgungsabgabe für Zucker im Wirtschaftsjahr 1986/87 sowie die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 3061/87 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bei der Berechnung der besonderen Tilgungsabgabe im Zuckersektor anzuwendenden Koeffizienten sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfuellt sind.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 24. Oktober 1996. - Société sucrière agricole de Maizy und Société sucrière de Berneuil-sur-Aisne gegen Directeur régional des impôts. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif d'Amiens - Frankreich. - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Entstehungstatbestand der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgaben, der Produktionsabgaben und der Tilgungsabgaben - Fälligkeitszeitpunkt der Tilgungsabgaben. - Rechtssache C-172/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Amiens hat mit Urteil vom 22. Mai 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für verschiedene Abgaben auf dem Zuckersektor zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Aktiengesellschaft Sucrière agricole de Maizy, einem Unternehmen der Zuckerherstellung, dessen Rechtsnachfolger bezueglich aller Vermögensgegenstände, Ansprüche und Verbindlichkeiten einschließlich des Ausgangsverfahrens die Aktiengesellschaft Sucrière de Berneuil-sur-Aisne ist, und dem Directeur régional des impôts.

3 In diesem Rechtsstreit geht es um die Rechtmässigkeit von Änderungsbescheiden, mit denen die Steuerverwaltung von der Sucrerie de Maizy Zuschläge zur Körperschaftsteuer für die Steuerjahre 1985/86 (abgeschlossen am 30. Juni 1986) und 1986/87 (abgeschlossen am 30. Juni 1987) fordert. Diese Änderungsbescheide betreffen: a) Beträge wegen Lagerkostenabgabe, Tilgungsabgabe und besonderer Tilgungsabgabe, die alle durch die Gemeinschaftsregelung auf dem Zuckersektor eingeführt wurden, und b) die Berücksichtigung der in dieser Regelung vorgesehenen Produktionsabgaben und der beiden genannten Tilgungsabgaben bei der Neubewertung der Lagerbestände der Sucrerie de Maizy am 30. Juni 1987.

4 Aus den Akten geht hervor, daß nach französischem Steuerrecht (Artikel 38 Absatz 2 des Code général des impôts) der Betrag einer Abgabe als Forderung eines Dritten von der Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (d. h. von den steuerbaren Einkünften) abziehbar ist. Eine Forderung eines Dritten kann nur dann am Ende eines Steuerjahres als fällige Belastung verbucht werden, wenn diese Forderung, die grundsätzlich unstreitig und der Höhe nach genau bestimmt sein muß, im Zusammenhang mit einem Vorgang steht, der seinen Entstehungstatbestand im selben Steuerjahr hat.

5 Die Steuerverwaltung erließ die erwähnten Änderungsbescheide, weil sich ihrer Ansicht nach aus der Gemeinschaftsregelung folgendes ergibt: Erstens gehöre die Lagerkostenabgabe zu den Vermarktungskosten, die mit dem Absatz des Zuckers zusammenhingen, so daß die entsprechenden Beträge im Zusammenhang mit dem Steuerjahr stuenden, in dem der Zucker abgesetzt worden sei, und nicht mit demjenigen, in dem er hergestellt worden sei; zweitens würden die Tilgungsabgabe und die besondere Tilgungsabgabe auf die Erzeugung der Steuerjahre 1986/87 bis 1990/91 erhoben und daher stuenden die entsprechenden Beträge im Zusammenhang mit diesen Steuerjahren; drittens seien die Beträge für die Produktionsabgabe, die Tilgungsabgabe und die besondere Tilgungsabgabe als mit der Zuckerherstellung verbundene Kosten bei der Ermittlung des Gestehungspreises der Lagerbestände der Sucrerie de Maizy am 30. Juni 1987 zu berücksichtigen.

6 Die Sucrerie de Maizy weist diese Auffassung zurück. Erstens sei nach der Gemeinschaftsregelung die Lagerkostenabgabe eine Herstellungsabgabe, deren Entstehungstatbestand die Herstellung des Zuckers sei, so daß die entsprechenden Beträge im Zusammenhang mit dem Steuerjahr stuenden, in dem der Zucker hergestellt worden sei; zweitens stuenden die Tilgungsabgabe und die besondere Tilgungsabgabe im Zusammenhang mit der von den Herstellern in den Steuerjahren 1981/82 bis 1985/86 entwickelten Tätigkeit, so daß die entsprechenden Beträge als Belastungen für diese Steuerjahre zugelassen werden müssten, und nicht für die Steuerjahre 1986/87 bis 1990/91; drittens stellten die Produktionsabgabe und die beiden Tilgungsabgaben Vermarktungskosten dar, die an den Absatz des Zuckers gebunden seien, so daß die entsprechenden Beträge bei der Ermittlung des Gestehungspreise der Lagerbestände am 30. Juni 1987 nicht berücksichtigt werden dürften.

7 Mit Klageschrift, die am 14. November 1990 beim Tribunal administratif Amiens eingereicht wurde, begehrt die Sucrerie de Maizy die Befreiung von den Steuerzuschlägen und Verzugszinsen, die ihr auferlegt wurden.

8 Nach Ansicht des Tribunal administratif Amiens erfordert die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts; es hat daher entschieden, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Artikel 1 des Tenors dieses Urteils lautet wie folgt:

"Das Verfahren über die Klage der Société sucrière agricole de Maizy wird ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Urteils dargelegten Fragen entschieden hat."

9 Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Vorlageurteils ergibt, wird um Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker um Auskunft darüber ersucht,

1. ob der Entstehungstatbestand für die Lagerkostenabgabe in der Herstellung oder im Absatz des Zuckers besteht,

2. ob die Fälligkeit der Tilgungsabgabe und der besonderen Tilgungsabgabe an die Steuerjahre 1981/82 bis 1985/86 oder an die Steuerjahre 1986/87 bis 1990/91 gebunden ist, und

3. ob der Entstehungstatbestand der Produktionsabgabe und der beiden genannten Tilgungsabgaben in der Herstellung oder dem Absatz des Zuckers besteht.

10 Die Vorlagefragen werden im Vorlageurteil nicht formuliert. Da sich jedoch der Inhalt der Fragen an den Gerichtshof eindeutig aus den in den Entscheidungsgründen genannten Gemeinschaftsbestimmungen und aus der dort enthaltenen Beschreibung der Probleme ergibt, kann der Gerichtshof diese Fragen selbst formulieren.

11 Daher werden im folgenden nacheinander erstens die Frage nach der Lagerkostenabgabe, zweitens die Frage nach den Produktionsabgaben drittens die Frage nach der Tilgungsabgabe und viertens die Frage nach der besonderen Tilgungsabgabe formuliert und untersucht.

Zur ersten Frage

12 Im Vorlageurteil heisst es: "Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand für die Lagerkostenabgabe ab."

13 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Mai 1995 in der Rechtssache C-19/94 (SAFBA, Slg. 1995, I-1051, Randnr. 11) ausgeführt hat, ist der vom vorlegenden Gericht angeführte "Entstehungstatbestand" für die Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe ein Begriff, der in der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht verwendet wird, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammt. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, über den Inhalt eines Begriffes des nationalen Rechts zu entscheiden. Vielmehr muß er im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegen, um klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Abgabe nach diesen Bestimmungen erfuellt sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung das nationale Steuerrecht anzuwenden.

14 Nach allem ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß das nationale Gericht mit einer ersten Frage wissen möchte, ob Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe zum Zeitpunkt der Herstellung erfuellt sind, oder so, daß sie zum Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfuellt sind.

15 In dem erwähnten Urteil SAFBA hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/81 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1358/77 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe zum Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfuellt sind.

16 Die gleiche Antwort ist im vorliegenden Fall auf die erste Frage zu geben.

Zur zweiten Frage

17 Im Vorlageurteil wird nicht gesagt, welche Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Produktionsabgabe ausgelegt werden sollen. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, daß es sich bei den im Vorlageurteil erwähnten "Produktionsabgaben" um die Grundproduktionsabgabe und die B-Abgabe im Sinne von Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 (ABl. L 87, S. 1) handelt.

18 Mit der Verordnung Nr. 1785/81 wurde der Grundsatz aufgestellt, daß die Erzeuger die Kosten des Absatzes der Überschüsse der Gemeinschaftserzeugung in vollem Umfang selbst zu finanzieren haben. Zu diesem Zweck wurde die Grundproduktionsabgabe, d. h. die Abgabe auf die Erzeugung von A- und B-Zucker, eingeführt.

19 Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 sieht vor:

"Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 29 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker sowie A- und B-Isoglukose, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen sowie A- und B-Isoglukosemengen erhoben.

..."

20 Für diese Abgabe gilt ein Hoechstbetrag. Lässt sich wegen der Begrenzung der Grundproduktionsabgabe der Gesamtverlust, d.h. die Gesamtkosten des Absatzes der Überschüsse, nicht vollständig decken, so sieht die Verordnung Nr. 1785/81 die Erhebung einer zusätzlichen Abgabe auf die B-Quote, der sogenannten B-Abgabe, vor.

21 Artikel 28 Absatz 4 bestimmt hierzu:

"Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgaben nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker und B-Isoglukose, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker- und B-Isoglukosemengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 folgendes nicht überschreiten:

° bei B-Zucker einen Hoechstbetrag, der 30 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

und

° bei B-Isoglukose den Teil der B-Abgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller geht."

22 In dem Teil des Vorlageurteils, der die Produktionsabgaben betrifft, heisst es: "Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung der... Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand der streitigen Abgaben ab." Es sei fraglich, ob diese Abgaben Vermarktungskosten darstellten, die an den Absatz des Zuckers gebunden seien, oder ob sie Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des Zuckers seien und als solche bei der Ermittlung des Gestehungspreises der Lagerbestände der Sucrerie de Maizy am 30. Juni 1987 zu berücksichtigen seien.

23 Der "Entstehungstatbestand" der Produktionsabgaben, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, ist ein Begriff, der in der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht verwendet wird, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammt (siehe für die Lagerkostenabgabe Randnr. 13 des vorliegenden Urteils); unter diesen Umständen hat der Gerichtshof die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auszulegen, um klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Produktionsabgaben nach diesen Bestimmungen erfuellt sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung das nationale Steuerrecht anzuwenden.

24 Nach allem ist davon auszugehen, daß das vorlegende Gericht mit der zweiten Frage, die sich aus dem Vorlageurteil ergibt, im wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1785/81 so auszulegen ist, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der dort vorgesehenen Produktionsabgaben bei der Erzeugung erfuellt sind, oder so, daß sie beim Absatz des Zuckers erfuellt sind.

25 Nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 schafft die Herstellung des Zuckers und nicht dessen Absatz die Verpflichtung zur Zahlung der Grundproduktionsabgabe. Nach dieser Vorschrift wird die Abgabe nämlich so bestimmt, daß der voraussichtliche Gesamtverlust durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, "die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist", dividiert wird und daß der "sich so ergebende Betrag... von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen... erhoben [wird]".

26 Somit ist es am Ende jedes Wirtschaftsjahres möglich, anhand der Gesamtzuckerproduktion den Betrag der Grundproduktionsabgabe zu errechnen.

27 Das gleiche gilt für die B-Abgabe. Denn nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 wird diese Abgabe in der Weise berechnet, daß der Restbetrag des Gesamtverlustes, also der von den Einnahmen der Grundproduktionsabgabe nicht gedeckte Betrag, durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, "die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist", dividiert wird und daß der "sich so ergebende Betrag... von den Herstellern... auf die von ihnen erzeugten B-Zuckermengen... erhoben wird".

28 Daher ist auf diese Frage zu antworten, daß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1785/81 so auszulegen ist, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der dort vorgesehenen Produktionsabgaben bei der Berechnung der Zuckererzeugung am Ende jedes Wirtschaftsjahres erfuellt sind.

Zur dritten Frage

29 Am Ende des Zeitraums 1981/82 bis 1985/86 wurde ein auf 400 Millionen ECU geschätztes Defizit gegenüber den Ausgaben für die Ausfuhr der Überschüsse der Gemeinschaftserzeugung festgestellt. Die Tilgungsabgabe wurde geschaffen, um dieses Defizit zu decken.

30 Zu diesem Zweck wurde durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung Nr. 934/86 in die Verordnung Nr. 1785/81 ein Artikel 32a eingefügt, dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

"(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Titels III wird von den Zucker- und Isoglukoseherstellern in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 eine Tilgungsabgabe auf ihre Erzeugung von A- und B-Zucker sowie von A- und B-Isoglukose erhoben, mit der das Defizit von 400 Millionen ECU abgedeckt werden soll, das zum Ende der Anwendung der Quotenregelung in dem Zeitraum 1981/82 bis 1985/86 festgestellt wurde.

..."

D31 Die Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Tilgungsabgabe im Zuckersektor wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3046/86 der Kommission vom 3. Oktober 1986 (ABl. L 283, S. 15) erlassen.

32 Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:

"Die Mitgliedstaaten erheben von den zuckererzeugenden Unternehmen und von den isoglukoseerzeugenden Unternehmen die Tilgungsabgabe, deren Beträge in Artikel 32a Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgesetzt sind, in zwei Raten. Diese Erhebung erfolgt für jedes Wirtschaftsjahr vor dem 15. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres für die erste Rate, die als Abschlagszahlung gilt, und vor dem 15. Dezember, der auf dieses Wirtschaftsjahr folgt, für die zweite Rate, die als zu zahlender Restsaldo gilt."

33 Im Vorlageurteil wird ausgeführt, daß "die Entscheidung des Rechtsstreits... von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand" und dem "Fälligkeitszeitraum" der Tilgungsabgabe abhänge. Es gehe darum, ob die Tilgungsabgabe zu den Vermarktungskosten gehöre, die mit dem Absatz des Zuckers zusammenhingen, der somit ihren "Entstehungstatbestand" darstelle, oder ob es sich dabei um Kosten handele, die mit der Erzeugung des Zuckers verbunden seien, so daß diese ihren "Entstehungstatbestand" darstelle, und die als solche bei der Ermittlung des Gestehungspreises der Lagerbestände der Sucrerie de Maizy am 30. Juni 1987 zu berücksichtigen seien. In bezug auf den "Fälligkeitszeitraum" gehe es darum, ob die als Tilgungsabgabe gezahlten Beträge an die von den Erzeugern in den Wirtschaftsjahren 1981/82 bis 1985/86 ausgeuebten Tätigkeiten gebunden seien, so daß sie für diese Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen seien, oder ob sie den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 zuzuordnen seien.

34 Da die vom vorlegenden Gericht gebrauchten Begriffe "Entstehungstatbestand" und "Fälligkeitszeitraum" der Tilgungsabgabe Begriffe sind, die in der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht verwendet werden, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammen, muß der Gerichtshof auch in diesem Fall (vgl. Randnrn. 13 und 23 des vorliegenden Urteils) die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegen, um klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe erfuellt sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung des Gerichtshofes das nationale Steuerrecht anzuwenden.

35 Nach allem ist anzunehmen, daß das vorlegende Gericht mit der dritten Frage, die sich aus dem Vorlageurteil ergibt, im wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3046/86 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe im Zeitraum 1981/82 bis 1985/86 erfuellt sind, oder so, daß sie bei der Zuckererzeugung in jedem der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfuellt sind.

36 In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 934/86 heisst es zur Einführung der Tilgungsabgabe: "Um alle tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhr der auf die Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 angerechneten gemeinschaftlichen Produktionsüberschüsse bestreiten zu können und unabhängig von der künftigen Anwendung der in Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen Eigenfinanzierungsregelung ist es... angezeigt, eine Tilgungsabgabe für diesen Sektor einzuführen. Zu diesem Zweck ist sämtlichen betroffenen Erzeugern ein Solidaritätsbeitrag abzuverlangen, mit dem das zum Ende des Zeitraums 1981/82 bis 1985/86 festgestellte Defizit, das haushaltsmässig auf 400 Millionen ECU geschätzt wird, getilgt werden soll. Im Hinblick auf eine möglichst ausgewogene Anwendung dieser Abgabe ist es gerechtfertigt, sie auf einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren zu verteilen und auf die gesamte Zuckererzeugung..., der die Garantien der gemeinsamen Marktorganisation... zugute gekommen sind, anzuwenden." In der achten Begründungserwägung dieser Verordnung wird es als "praktisch nicht möglich" bezeichnet, "diese Abgabe... individuell der Ebene des landwirtschaftlichen Erzeugers wie auch der Ebene der Verarbeitungsindustrie aufzuerlegen".

37 Demgemäß sieht Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 vor, daß "von den Zuckerherstellern... in den Wirtschaftsjahren 1986/87 bis 1990/91 eine Tilgungsabgabe auf ihre Erzeugung von A- und B-Zucker... erhoben [wird]".

38 Somit ist die Zuckerproduktion der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 maßgebend für die Berechnung der Tilgungsabgabe, während die Zuckerproduktion einzelner Hersteller in den Wirtschaftsjahren 1981/82 bis 1985/86 bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt wird.

39 Ferner geht aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3046/86 hervor, daß der Betrag der Tilgungsabgabe in zwei Raten zu zahlen ist, von denen die erste für jedes Wirtschaftsjahr vor dem 15. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres und die zweite vor dem 15. Dezember, der auf dieses Wirtschaftsjahr folgt, erhoben wird.

40 Daher ist auf diese Frage zu antworten, daß Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 934/86 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3046/86 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfuellt sind.

Zur vierten Frage

41 Die besondere Tilgungsabgabe betrifft das Wirtschaftsjahr 1986/87. Sie wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1914/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Einführung einer besonderen Tilgungsabgabe für Zucker im Wirtschaftsjahr 1986/87 (ABl. L 183, S. 5) zu dem Zweck eingeführt, den für dieses Wirtschaftsjahr vorhersehbaren und nicht durch die Einnahmen aus der Produktionsabgabe zu deckenden Verlust zu tilgen.

42 In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1914/87 ist bestimmt:

"(2) Die besondere Tilgungsabgabe wird für jedes zucker- bzw. isoglukoseherstellende Unternehmen ermittelt, indem auf die Summe der fälligen Produktionsabgaben des betreffenden Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 1986/87 ein festzulegender Koeffizient angewandt wird

...

Die besondere Tilgungsabgabe ist bis spätestens 15. Dezember 1987 zahlbar."

43 Die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1914/87 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3061/87 der Kommission vom 13. Oktober 1987 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bei der Berechnung der besonderen Tilgungsabgabe im Zuckersektor anzuwendenden Koeffizienten (ABl. L 290, S. 10) erlassen.

44 Nach Artikel 2 dieser Verordnung wird die besondere Tilgungsabgabe gleichzeitig mit den Restbeträgen der Produktionsabgaben gemäß Artikel 28 der Verordnung Nr. 1785/81 erhoben (Absatz 1); zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten vor dem 1. November 1987 die das Wirtschaftsjahr 1986/87 betreffende Abrechnung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1914/87 (Absatz 2).

45 Im Vorlageurteil wird ausgeführt, daß "die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der genannten Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf den Entstehungstatbestand" und den "Fälligkeitszeitraum" der besonderen Tilgungsabgabe abhänge.

46 Die Gründe, aus denen das nationale Gericht die Frage nach dem "Entstehungstatbestand" und dem "Fälligkeitszeitraum" dieser Abgabe auffwirft, sind die gleichen, wie sie in Randnummer 33 des vorliegenden Urteils in bezug auf die Tilgungsabgabe dargestellt sind.

47 Da die vom vorlegenden Gericht gebrauchten Begriffe "Entstehungstatbestand" und "Fälligkeitszeitraum" der besonderen Tilgungsabgabe Begriffe sind, die in der fraglichen Gemeinschaftsregelung nicht verwendet werden, sondern aus dem französischen Steuerrecht stammen, muß der Gerichtshof auch in diesem Fall (vgl. Randnrn. 13, 23 und 34 des vorliegenden Urteils) die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegen, um klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe entstanden sind. Es ist sodann Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung des Gerichtshofes das nationale Steuerrecht anzuwenden.

48 Nach allem ist anzunehmen, daß das vorlegende Gericht mit der vierten Frage, die sich aus dem Vorlageurteil ergibt, im wesentlichen wissen möchte, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 1914/87 sowie die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 3061/87 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe bei der Erzeugung des Zuckers im Wirtschaftsjahr 1986/87 erfuellt sind, oder so, daß sie vor diesem Wirtschaftsjahr erfuellt sind.

49 Hierzu ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1914/87, daß die besondere Tilgungsabgabe im Verhältnis zur Produktionsabgabe ergänzenden Charakter hat. Denn nach dieser Bestimmung wird die besondere Tilgungsabgabe für jedes betroffene Unternehmen ermittelt, indem auf die Summe der fälligen Produktionsabgaben des betreffenden Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 1986/87 ein Koeffizient angewandt wird.

50 Daher ist die besondere Tilgungsabgabe von gleicher Art wie die Produktionsabgaben.

51 Unter Berücksichtigung der Feststellungen, die in den Randnummern 25 und 27 des vorliegenden Urteils zu den Produktionsabgaben getroffen wurden, ergibt sich, daß die Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr 1986/87 und nicht ihr Absatz die Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe entstehen lässt. Sie wird konkretisiert, wenn der zu zahlende Betrag festgesetzt wird.

52 In bezug auf diesen Betrag wurde in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3061/87 der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1914/87 vorgesehene Koeffizient festgesetzt.

53 Zudem sieht die zuletzt genannte Bestimmung vor, daß die besondere Tilgungsabgabe bis zum 15. Dezember 1987 zahlbar ist. Artikel 2 der Verordnung Nr. 3061/87 stellt hierzu klar, daß diese Abgabe gleichzeitig mit den Restbeträgen der Produktionsabgaben zu erheben ist (Absatz 1) und daß zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten für jeden Erzeuger die Abrechnung vor dem 1. November 1987 erstellen (Absatz 2).

54 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 1914/87 sowie die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 3061/87 so auszulegen sind, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfuellt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Amiens mit Urteil vom 22. Mai 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Lagerkostenabgabe zum Zeitpunkt des Absatzes des Zuckers erfuellt sind.

2. Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1785/81 ist so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Produktionsabgaben zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckererzeugung am Ende jedes Wirtschaftsjahres erfuellt sind.

3. Artikel 32a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom 24. März 1986 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3046/86 der Kommission vom 3. Oktober 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Tilgungsabgabe im Zuckersektor sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende jedes der Wirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 erfuellt sind.

4. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1914/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Einführung einer besonderen Tilgungsabgabe für Zucker im Wirtschaftsjahr 1986/87 sowie die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/87 der Kommission vom 13. Oktober 1987 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1986/87 bei der Berechnung der besonderen Tilgungsabgabe im Zuckersektor anzuwendenden Koeffizienten sind so auszulegen, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der besonderen Tilgungsabgabe zum Zeitpunkt der Berechnung der Zuckerproduktion am Ende des Wirtschaftsjahres 1986/87 erfuellt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück