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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: C-172/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß dem Vorstand der Vereinigung ein Mitglied angehört, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, oder daß eine Mindestanzahl von Mitgliedern, die zudem die Mehrheit darstellen muß, diese Staatsangehörigkeit besitzt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG).

Eine solche Regelung des Rechts, eine Vereinigung zu gründen, die auf die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist, fällt unter den Vertrag und verstösst gegen dessen Artikel 6, indem er eine aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierende Bedingung aufstellt.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Juni 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) - Niederlassungsfreiheit - Erfordernis der Mitgliedschaft von Belgien für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung. - Rechtssache C-172/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 226 EG (früher Artikel 169) Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstossen hat, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern - die zudem die Mehrheit darstellen muß - die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.

2 Nach Artikel 1 des belgischen Gesetzes vom 25. Oktober 1919 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an internationale Vereinigungen, die einen philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder pädagogischen Zweck verfolgen (im folgenden: Gesetz von 1919), kann "unter den Bedingungen und in den Grenzen des vorliegenden Gesetzes Belgiern und Ausländern zugängliche Vereinigungen, die als ausführendes Organ eine Einrichtung oder ein Gremium haben, an deren Verwaltung mindestens ein belgisches Mitglied beteiligt ist, und die, ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen philanthropischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder pädagogischen Zweck verfolgen, durch königlichen Erlaß Rechtspersönlichkeit verliehen werden".

3 Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Erwerbszweck und gemeinnützige Einrichtungen (im folgenden: Gesetz von 1921) bestimmt, daß "... die Vereinigung Dritten gegenüber sich nicht auf ihre Rechtspersönlichkeit berufen kann..., wenn nicht drei Fünftel ihrer Mitglieder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen".

4 Mit Schreiben vom 25. März 1996 rügte die Kommission gegenüber dem Königreich Belgien einen Verstoß dieser beiden Gesetze gegen Artikel 6 EG-Vertrag und forderte es zu einer Stellungnahme binnen zwei Monaten auf.

5 Am 9. August 1996 teilte die belgische Regierung der Kommission mit, sie beabsichtige, die beanstandeten Gesetze entsprechend der von der Kommission in ihrem Schreiben vom 25. März 1996 vertretenen Auffassung zu ändern. Am 26. Februar 1997 übermittelte sie der Kommission zwei Gesetzesvorentwürfe zur Änderung der Gesetze.

6 Da die Kommission feststellte, daß die beanstandeten Gesetze immer noch in Kraft waren, richtete sie am 19. Juni 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, mit der sie dieses aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Artikel 6 EG-Vertrag binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

7 Die belgische Regierung übermittelte der Kommission daraufhin mit Schreiben vom 11. August 1997 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes von 1921 und mit Schreiben vom 27. Februar 1998 einen Gesetzesvorentwurf zum Gesetz von 1919.

8 Da die Kommission jedoch nicht darüber unterrichtet worden ist, daß tatsächlich Maßnahmen zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen getroffen worden sind, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

9 Die Kommission macht in ihrer Klageschrift geltend, die Gesetze von 1919 und 1921 enthielten eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und fielen insoweit unter den EG-Vertrag, da sie die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigten, und verstießen damit gegen Artikel 6 EG-Vertrag.

10 Die belgische Regierung verweist in ihrer Klagebeantwortung darauf, daß ein Gesetzesvorentwurf ausgearbeitet worden sei, zu dem der Conseil d'État Stellung nehmen müsse, ehe er dem Parlament zur Zustimmung zugeleitet werden könne.

11 Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet im Anwendungsbereich des Vertrages jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung.

12 Die streitigen belgischen Gesetze regeln das Recht, in Belgien eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu gründen, und sind insbesondere auf Angehörige der anderen Mitgliedstaaten anwendbar. Sie betreffen somit eine der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten und fallen folglich in den Anwendungsbereich des Vertrages.

13 Die Artikel 1 des Gesetzes von 1919 und 26 des Gesetzes von 1921 verlangen für die Gründung dieser Vereinigungen eine Mindestanzahl von Mitgliedern mit belgischer Staatsangehörigkeit und stellen dadurch eine aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierende Bedingung auf, die gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstösst.

14 Folglich hat das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag verstossen, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern - die zudem die Mehrheit darstellen muß - die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verstossen, indem es für die Verleihung der Rechtspersönlichkeit an eine Vereinigung verlangt, daß, je nach den Umständen, ein belgisches Mitglied dem Vorstand der Vereinigung angehört oder eine Mindestanzahl von Mitgliedern - die zudem die Mehrheit darstellen muß - die belgische Staatsangehörigkeit besitzt.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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