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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: C-173/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/2004


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/2004 Nr. 2 der Tabelle im Anhang
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Juni 2009

"Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem "Wärmetauscher" und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur"

Parteien:

In der Rechtssache C-173/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Gerechtshof te Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 10. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 2008, in dem Verfahren

Kloosterboer Services BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ile¨ic sowie der Richter A. Borg Barthet und J.-J. Kasel (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Kloosterboer Services BV, vertreten durch M. Boekhoud und M. Janse, advocaten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und A. Sipos als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) und - im Falle der Ungültigkeit dieser Verordnung - die Auslegung der für die Einreihung eines Kühlsystems für Computer in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) einschlägigen Unterpositionen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kloosterboer Services BV (im Folgenden: Kloosterboer), einem Zollspeditions-Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam (im Folgenden: Inspecteur) wegen der Tarifierung dieses Kühlsystems für Computer.

Rechtlicher Rahmen

3 Folgende Unterpositionen der KN in der Verordnung Nr. 2658/87 sind für das Ausgangsverfahren relevant:

"8414 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren ; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

...

- Ventilatoren:

8414 51 - -Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

...

8414 59 - - andere:

8414 59 10 - - - für zivile Luftfahrzeuge (1)

- - - andere:

8414 59 30 - - - - Axialventilatoren

...

8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:

...

8473 30 - Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:

8473 30 10 - - zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

8473 30 90 - - andere"

4 Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung Nr. 384/2004 lautet:

 WarenbezeichnungEinreihung (KN-Code)Begründung
(1)(2)(3)
.........
2. Apparat bestehend aus:8414 59 30Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der KN-Codes 8414, 8414 59 und 8414 59 30. Der Ventilator verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter, da er das wichtigste Bauteil zum Entfernen der überschüssigen Wärme darstellt.
- einem Axialventilator mit einem Elektromotor und einer elektronischen Baugruppe für die Anpassung der Geschwindigkeit des Ventilators und;  
- einem Aluminium-Kühlkörper.  
Die Funktion dieses Apparates besteht darin, die überschüssige Wärme von der Zentraleinheit eines Datenverarbeitungsgeräts zu entfernen. 

5 Teil I der KN enthält eine Reihe "einführender Vorschriften". In Titel I ("Allgemeine Vorschriften") dieses Teils heißt es unter A ("Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]", im Folgenden: Allgemeine Vorschriften) Nrn. 1 bis 6:

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

...

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

...

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

...

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln."

6 Den Abschnitten und Kapiteln der KN geht eine Reihe von Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln voraus. In Teil II der KN lautet die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI:

"Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Positionen 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8485, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen."

7 Die KN beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene und im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigte internationale Übereinkommen eingeführt wurde. Kapitel 84 der Erläuterungen zur KN verweist in Bezug auf Ventilatoren auf die in den Erläuterungen zum HS beschriebenen Apparate und lautet:

"B. - Ventilatoren

Diese Apparate, die auch einen eingebauten Motor besitzen können, dienen entweder zum Erzeugen eines regelmäßigen Luft- oder anderen Gasstromes mit verhältnismäßig schwachem Druck oder lediglich zum Erzeugen einer Luftbewegung in Räumen.

Ventilatoren der ersten Art besitzen sich drehende Propeller oder Flügelräder, die in einem Gehäuse oder in einer Rohrleitung in Drehbewegung versetzt werden. Sie arbeiten wie Kreisel- oder Turbokompressoren, können aber sowohl blasend (z. B. industrielle Gebläse für Windkanäle) als auch saugend arbeiten.

Ventilatoren der zweiten Art sind einfacher gebaut. Sie bestehen lediglich aus einem sich frei in der Luft bewegenden und von einem Motor angetriebenen Propeller.

Ventilatoren werden unter anderem zum Bewettern von Bergwerken, zum Be- oder Entlüften von Räumen, Schiffen, Silos usw., zum Absaugen von Staub, Dampf, Rauch, heißen Gasen usw., zum Trocknen von verschiedenartigen Stoffen (Leder, Papier, Geweben, Farben usw.), in Zugerzeugungsanlagen für Feuerungen usw. verwendet.

Hierher gehören ebenfalls Zimmerventilatoren (z. B. Tischventilatoren, Wandventilatoren, Ventilatoren zum Einbau in Wände oder Fenster usw.). Solche Ventilatoren besitzen manchmal auch Schwing- oder Kippvorrichtungen.

Nicht hierher gehören Ventilatoren, die außer mit Motor und Gehäuse noch mit anderen Vorrichtungen ausgestattet sind, wie Staubabscheidern (Zyklonen), Filtern, Heiz- oder Kühlelementen, Wärmeaustauschern usw., wenn sie durch diese Vorrichtungen den Charakter von mehr komplexen, zu anderen Positionen gehörenden Maschinen erhalten, z. B. von nicht elektrischen Raumluftheizgeräten (Pos. 7322), Klimageräten (Pos. 8415), Apparaten zum Entstauben (Pos. 8421), Luftkühlern zur industriellen Behandlung von Stoffen (Pos. 8419) oder von Raumluftkühlgeräten (Pos. 8479), elektrischen, mit Ventilator ausgestatteten Raumheizgeräten (Pos. 8516) usw."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Am 6. Januar 2004 meldete Kloosterboer bei der Zollverwaltung in Rotterdam "Computerventilatoren" zum zollrechtlich freien Verkehr an. Die aus China stammenden Ventilatoren wurden in der Unterposition 8414 51 90 der KN angemeldet, für die ein Zollsatz von 3,2 % des angemeldeten Warenwerts galt.

9 Am 7. Januar 2004 reihte der Inspecteur die Waren in die Unterposition 8414 51 90 der KN ein und erließ einen Zahlungsbescheid über die entsprechenden Zölle.

10 Am 21. Juli 2004 stellte Kloosterboer einen Antrag auf Erstattung dieser Zölle. Sie machte geltend, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren, die der Hersteller als "Computerteile für Prozessoren" beschrieben habe, nach der Rechtsprechung der niederländischen Gerichte in die Unterposition 8473 30 90 der KN einzureihen seien, für die keine Zölle geschuldet wurden.

11 Mit Bescheid vom 9. September 2004 lehnte der Inspecteur den Antrag mit der Begründung ab, dass sich nach Prüfung "ergeben [hat], dass die Kommission am 1. März 2004 eine Verordnung mit der Nr. 384/2004 erlassen hat. Nach dieser Verordnung sind die Ventilatoren in die Unterposition 8414 59 30 00 einzureihen. Der Ventilator verleiht der Ware ihren wesentlichen Charakter, da er das wichtigste Bauteil zur Abführung der überschüssigen Wärme darstellt. Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich."

12 Da der Einspruch gegen diesen Bescheid des Inspecteur ebenfalls zurückgewiesen wurde, erhob Kloosterboer beim vorlegenden Gericht Klage und beantragte, den Bescheid für nichtig zu erklären.

13 Der Gerechtshof te Amsterdam beschreibt die streitgegenständlichen Waren als Waren, die aus einem sogenannten "Heatsink", d. h. einem Wärmetauscher, und einem Ventilator bestehen, wobei diese beiden Teile dauerhaft miteinander verbunden sind und auf diese Weise ein Ganzes bilden. Der Wärmetauscher besteht aus einem Metallfuß mit Befestigungselementen. Auf diesem Fuß sind Aluminiumlamellen angebracht, die ihrerseits in einem Kunststoffelement angebracht sind, auf dem ein (Axial-)Ventilator befestigt ist. Dieser Ventilator wird von einem Elektromotor mit einer Gleichstromspannung von 12 Volt angetrieben. Die genannten Teile sind mittels eines Schnappverschlusses auf dem Motherboard, d. h. der System- oder Hauptplatine, am Boden des Prozessors befestigt. Um zu verhindern, dass zwischen der Oberseite des Prozessors und der Unterseite des Wärmetauschers eine isolierende Luftschicht entsteht, wird auf den Fuß eine wärmeleitende Paste aufgebracht. Die Wärme, die der Prozessor abgibt, wird von den Lamellen des Wärmetauschers absorbiert. Durch die Wirkung des Ventilators, der einen Luftstrom erzeugt, wird die von den Lamellen aufgenommene Wärme abgeführt. Die fraglichen Waren sind ausschließlich zur Verwendung in einem Computer bestimmt und sollen den Prozessor kühlen.

14 Kloosterboer macht beim vorlegenden Gericht geltend, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren als Teile eines Computers anzusehen seien, weil ein Computer ohne einen Wärmetauscher nicht funktionieren könne. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein Ventilator an diesem Wärmetauscher befestigt sei, könne daran nichts ändern, da der Ventilator nur dazu diene, das Kühlvermögen der Vorrichtung zu steigern, ohne dass die Lamellenoberfläche des Wärmetauschers vergrößert werden müsse. Der Wärmetauscher sei das wichtigste Teil dieser Waren und verleihe ihnen ihren wesentlichen Charakter. Die Ventilatoren für Computer seien daher in Position 8473 der KN und nicht in Position 8414 der KN einzureihen. Folglich sei die Verordnung Nr. 384/2004 nicht mit der Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN vereinbar.

15 Nach Auffassung des Inspecteur sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren im Hinblick auf ihre Eigenschaften und objektiven Merkmale als Ventilatoren anzusehen. Der Ventilator verleihe ihnen ihren wesentlichen Charakter, da dieser Teil des Geräts die wichtigste Rolle bei der Abführung überschüssiger Wärme spiele. Obwohl kein Zweifel daran bestehe, dass die Ventilatoren dazu bestimmt seien, Teil eines Computers zu sein, seien sie gemäß den Nrn. 1, 3 b und 6 der Allgemeinen Vorschriften in die Position 8414 der KN einzureihen. Diese Auslegung werde im Übrigen durch die Verordnung Nr. 384/2004 gestützt.

16 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Waren eine weiter gehende Funktion als Ventilatoren im Sinne der Position 8414 haben, so dass sie den in den Erläuterungen zu dieser Position erwähnten Ventilatoren nicht gleichgestellt werden könnten und diese Position daher nicht anwendbar sei. Die wesentliche Eigenschaft dieser Waren bestehe in ihrer Fähigkeit, Wärme aufzufangen und abzuführen; diese Funktion habe ein Ventilator als solcher nicht. Folglich sei Anmerkung 2 a des Abschnitts XVI in Teil II der KN im vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

17 Im Hinblick auf Anmerkung 2 b sowie die Nrn. 1 und 6 der Allgemeinen Vorschriften und angesichts dessen, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren unstreitig eigens für Computer, also für "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten" im Sinne der Definition in Position 8471 der KN, hergestellt wurden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kühlung des Prozessors für das Funktionieren dieser Computer unerlässlich ist, sind die Waren nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in die Unterposition 8473 30 90 der KN einzureihen.

18 Da die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren genau den in der Verordnung Nr. 384/2004 beschriebenen Apparaten entsprechen, hat das vorliegende Gericht ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Einreihung mit dem Wortlaut der KN und an der Gültigkeit dieser Verordnung.

19 Der Gerechtshof te Amsterdam hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 gültig, soweit nach dieser Verordnung Unterposition 8414 59 30 der KN Waren umfasst, die aus einem Heatsink (Wärmetauscher) und einem Ventilator bestehen?

2. Falls die Verordnung Nr. 384/2004 ungültig ist, kann dann der Gemeinsame Zolltarif dahin ausgelegt werden, dass diese Waren als "andere Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471" der Unterposition 8473 30 90 der KN eingereiht werden?

Zu den Vorlagefragen

20 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung zur Abfertigung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr und die Entscheidung des Inspecteur über diesen Antrag dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 384/2004 am 22. März 2004 vorausgingen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Kloosterboer seine Anmeldung am 6. Januar 2004 eingereicht und der Inspecteur am darauffolgenden Tag über die Einreihung der Waren entschieden hatte.

21 Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine Rückwirkung entfalten kann (vgl. u. a. Urteile vom 7. Juni 2001, CBA Computer, C-479/99, Slg. 2001, I-4391, Randnr. 31, und vom 27. November 2008, Metherma, C-403/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem veranlasst sein, gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, auf die sich das nationale Gericht in seiner Vorlagefrage nicht bezogen hat (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, sowie Metherma, Randnr. 39).

22 Unter diesen Umständen sind die Vorlagefragen nicht, wie dem Wortlaut der Vorlageentscheidung zu entnehmen, anhand der Verordnung Nr. 384/2004, sondern anhand der Verordnung Nr. 2658/87 zu prüfen.

23 Nach alledem sind die Vorlagefragen so zu verstehen, dass gefragt wird, ob die Verordnung Nr. 2658/87 dahin auszulegen ist, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen und ausschließlich zum Einbau in einen Computer bestimmt sind, in die Unterposition 8473 30 90 oder in die Unterposition 8414 59 30 der KN einzureihen sind.

24 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 27, sowie vom 27. September 207, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34).

25 Die von der Kommission zur KN und von der Weltzollorganisation zur HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10531, Randnr. 16).

26 Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der Eigenschaften und objektiven Merkmale der Ware zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile RUMA, Randnr. 36, sowie Medion und Canon Deutschland, Randnr. 37).

27 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 der KN impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieses Teil unabdingbar ist (Urteile vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 17).

28 Im vorliegenden Fall geht sowohl aus der Vorlageentscheidung als auch aus den Ausführungen von Kloosterboer und der Kommission in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren für das Funktionieren der Computer, für die sie ausschließlich bestimmt sind, unerlässlich sind. Sie können demnach als "Teil" eingestuft und daher in die Unterposition 8473 30 90 der KN eingereiht werden.

29 Diese Einreihung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass diese Waren aus zwei verschiedenen Bestandteilen, nämlich einem Wärmetauscher und einem Ventilator, bestehen, die, isoliert betrachtet, jeweils einer Position der KN zugeordnet werden könnten, nämlich den Unterpositionen 8473 30 90 und 8414 59 30.

30 Da die streitigen Waren aus verschiedenen Stoffen bestehen und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Turbon International, Randnr. 20).

31 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Turbon International, Randnr. 21).

32 Nach der HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

33 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Kommission nicht der Ventilator, sondern der Wärmetauscher den im Ausgangsverfahren fraglichen Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht.

34 Zum einen sind die Waren gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hauptsächlich dazu bestimmt, die Wärme des Prozessors aufzufangen und abzuführen. Das Bauteil der Waren, das es ermöglicht, diese Funktion zu erfüllen, und das speziell hierfür entwickelt wurde, ist der Wärmetauscher. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Kühlung von Computerprozessoren vor der Entwicklung der im Ausgangsverfahren fraglichen Waren ausschließlich durch Wärmetauscher erfolgte. Dass die Wärmetauscher zusätzlich mit Ventilatoren ausgestattet wurden, hat die Eigenschaften der Wärmetauscher nicht grundlegend verändert, sondern lediglich deren Effizienz dadurch verbessert, dass ihre Kühlfähigkeit gesteigert wurde.

35 Zum anderen ist auch unstreitig, dass die Ventilatoren, mit denen die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren ausgestattet sind, im Gegensatz zu den Wärmetauschern nicht dazu bestimmt sind, ununterbrochen in Betrieb zu sein, sondern sich erst dann zu drehen beginnen, wenn die Kühlung durch den Wärmetauscher nicht mehr ausreicht, um zu verhindern, dass die Temperatur des Prozessors einen bestimmten Wert überschreitet.

36 Unter diesen Umständen und im Hinblick auf den Wortlaut der HS-Erläuterungen zu Position 8414, insbesondere auf den letzten Abschnitt von Teil B betreffend Ventilatoren, ist festzustellen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen nicht in diese Position eingereiht werden können.

37 Da die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren, wie bereits aus Randnr. 28 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ausschließlich für Computer im Sinne der Position 8471 der KN bestimmt sind, müssen sie gemäß der Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI von Teil I der KN in die Unterposition 8473 30 90 eingereiht werden.

38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2658/87 dahin auszulegen ist, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen und ausschließlich zum Einbau in einen Computer bestimmt sind, in die Unterposition 8473 30 90 der KN einzureihen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen und ausschließlich zum Einbau in einen Computer bestimmt sind, in die Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung einzureihen sind.



Ende der Entscheidung

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