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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1993
Aktenzeichen: C-173/91
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 76/207/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
EWGV Art. 119
RL Nr. 76/207/EWG Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine durch Tarifvertrag eingeführte Entschädigung, die der letzte Arbeitgeber entlassenen Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Alter erreicht haben, zusätzlich zur Arbeitslosenunterstützung zu zahlen hat, sofern diese Arbeitnehmer Arbeitslosenunterstützung beziehen, ist ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages, da sie aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses geschuldet ist. Es ist daher nach Artikel 119 des Vertrages unzulässig, daß sie nur männlichen Arbeitnehmern gewährt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - ZUSAETZLICHE ENTLASSUNGSENTSCHAEDIGUNGEN. - RECHTSSACHE C-173/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Juli 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages, hilfsweise aus der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40), verstossen hat, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehen ist.

2 Mit dem Tarifvertrag Nr. 17 wurde ein System von zusätzlichen Entschädigungen für Arbeitnehmer eingeführt, die in einem bestimmten Alter entlassen werden. Nach seinem Artikel 3 kommen Arbeitnehmer mit einem Mindestalter von 60 Jahren in den Genuß dieses Systems, wobei sein Artikel 4 bestimmt, daß diese Arbeitnehmer Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung habe, sofern sie Arbeitslosenunterstützung beziehen.

3 Die zusätzliche Entschädigung ist vom letzten Arbeitgeber zu zahlen. Ihr Betrag entspricht der Hälfte der Differenz zwischen dem Nettoreferenzentgelt und der Arbeitslosenunterstützung (Artikel 5). Wie die belgische Regierung einräumt, übersteigt die Summe aus zusätzlicher Entschädigung und Arbeitslosenunterstützung in der Mehrzahl der Fälle den Betrag der Rente.

4 Gemäß Artikel 144 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit in der durch Artikel 13 der Königlichen Verordnung vom 7. August 1984 geänderten Fassung "[entfällt] [d]er Anspruch der Arbeitslosen auf Arbeitslosenunterstützung... vom ersten Tag des Kalendermonats an, der auf denjenigen Monat folgt, in den ihr 65. oder ihr 60. Geburtstag fällt, je nach dem ob es sich um Männer oder um Frauen handelt". Diese Bestimmung, in der der Unterschied zum Ausdruck kommt, der während eines bestimmten früheren Zeitraums zwischen dem Rentenalter der Männer und demjenigen der Frauen bestand, wurde trotz des Inkrafttretens des Gesetzes vom 20. Juli 1990 aufrechterhalten, mit dem für Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts ein flexibles, die Zeit von der Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres umfassendes Rentenalter eingeführt wurde.

5 Es steht fest, daß die gleichzeitige Anwendung der verschiedenen vorerwähnten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Folge hat, daß die mit dem Tarifvertrag Nr. 17 eingeführte Regelung über zusätzliche Entschädigung nur männlichen Arbeitnehmern zugute kommt.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission macht geltend, die streitige zusätzliche Entschädigung falle in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages; da zwischen 60 und 65 Jahre alte Frauen im Gegensatz zu Männern der gleichen Altersgruppe nicht in den Genuß dieser Entschädigung gelangen könnten, sei die in Rede stehende Regelung mit dem genannten Artikel unvereinbar, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufstelle.

8 Für den Fall, daß Artikel 119 des Vertrages vorliegend nicht anwendbar sein sollte, macht die Kommission hilfsweise geltend, die in Rede stehende diskriminierende Situation sei unvereinbar mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207, demzufolge "[d]ie Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gewährt werden". Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung der zusätzlichen Entlassungsentschädigung seien Entlassungsbedingungen im Sinne des genannten Artikels 5.

9 Die belgische Regierung bestreitet nicht die unterschiedliche Behandlung als solche, meint jedoch, es bestehe keine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, da die streitige zusätzliche Entschädigung nicht als Entgelt im Sinne von Artikel 119 angesehen werden könne. Bei dieser Entschädigung handele es sich nicht um eine Entlassungsentschädigung, sondern um eine die Arbeitslosenunterstützung im Falle der Entlassung ergänzende Entschädigung, die Bestandteil eines Systems der sozialen Sicherheit sui generis sei, nämlich des Systems der tarifvertraglich vorgesehenen vorgezogenen Altersrente ("prépension conventionnelle"). Diese vorgezogene Altersrente umfasse zum einen die Arbeitslosenunterstützung als Grundleistung und zum anderen die zusätzliche Entschädigung, die somit in Verbindung mit der Arbeitslosenunterstützung die Rechtsnatur einer Leistung der sozialen Sicherheit aufweise.

10 Da die streitige zusätzliche Entschädigung hiernach als sozialrechtliche Vergünstigung anzusehen sei, sei die Richtlinie 76/207 nicht anwendbar. Einschlägig seien vielmehr die Richtlinien 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) und 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40).

11 In diesem Zusammenhang macht die belgische Regierung geltend, diese beiden Richtlinien sähen in ihren Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe a oder 9 Buchstabe a vor, daß die Mitgliedstaaten, was "die Festsetzung des Rentenalters... und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" angehe, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen dürften. Da aber die Unterschiede bei der Gewährung der zusätzlichen Entschädigung ebenso wie im Fall der Arbeitslosenunterstützung der unterschiedlichen Festsetzung des Rentenalters für Männer und Frauen entsprächen, sei die angebliche Diskriminierung in Wirklichkeit durch die vorgenannte Abweichungsbefugnis gedeckt, da es sich eben gerade um eine der "etwaige[n] Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" handele.

12 Zuerst ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages geltend gemacht wird.

13 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, umfasst der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Der etwaige Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (siehe insbesondere Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).

14 Dagegen kann der in dieser Weise bestimmte Begriff des Entgelts nicht Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit umfassen, die wie z. B. die Altersrente durch Gesetz geregelt sind, ohne daß dabei irgendeine Vereinbarung innerhalb des betreffenden Unternehmens oder Gewerbezweigs zugelassen wäre, und die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten. Solche Regelungen sichern nämlich den Arbeitnehmern die Vorteile eines gesetzlichen Systems, zu dessen Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eventuell die öffentliche Hand in einem Maß beitragen, das weniger von dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8).

15 Diese vom Gerichtshof entwickelten Gesichtspunkte führen zu der Feststellung, daß die streitige zusätzliche Entschädigung als Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages anzusehen ist, obwohl sie Aspekte sui generis aufweist.

16 Nach dem Tarifvertrag Nr. 17 ist diese Entschädigung nämlich vom letzten Arbeitgeber des entlassenen Arbeitnehmers zu zahlen (Artikel 4); auch ist sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses, das zwischen diesen beiden Personen bestanden hat, geschuldet, da der Tarifvertrag nur für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt waren, sowie für deren Arbeitgeber gilt (Artikel 2).

17 Überdies ist diese zusätzliche Entschädigung vertraglicher Natur, da sie auf eine Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern zurückgeht. Der Umstand, daß sie in der Folgezeit durch Gesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, vermag daher nichts an ihrer vertraglichen Natur zu ändern. Jedenfalls verliert eine vom Arbeitgeber gewährte Entlassungsentschädigung, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Barber (a. a. O., Randnr. 16) festgestellt hat, nicht bereits deswegen ihre Eigenschaft als eine Form von Entgelt, weil sie nicht aufgrund des Arbeitsvertrags geleistet wird, sondern gesetzlich vorgeschrieben ist oder freiwillig gezahlt wird.

18 Wenn die belgische Regierung geltend macht, die zusätzliche Entschädigung und die Arbeitslosenunterstützung bildeten zusammen als vertraglich vereinbarte vorgezogene Altersrente ein untrennbares Ganzes, so daß die zusätzliche Entschädigung ebenso wie die Arbeitslosenunterstützung als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

19 Hierzu ist erstens festzustellen, daß der Betrag der Entschädigung zwar von der Höhe sowohl des Referenzlohns als auch der Arbeitslosenunterstützung abhängt, dessen ungeachtet jedoch eine Vergünstigung darstellt, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt, das zwischen diesen beiden Personen bestanden hat.

20 Zweitens ist festzustellen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Entschädigung eine Leistung der sozialen Sicherheit wie die Arbeitslosenunterstützung ergänzt. Aus dem Tarifvertrag Nr. 17 geht nämlich hervor, daß die zusätzliche Entschädigung zwar hinsichtlich ihrer Auszahlung an die Arbeitslosenunterstützung gebunden ist, aber weder in ihrer Ausgestaltung noch was ihre Finanzierung betrifft, die ausschließlich durch den Arbeitgeber erfolgt, vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit abhängt.

21 Schließlich kann, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Barber (a. a. O., Randnr. 18) festgestellt hat, der Entgeltcharakter einer Leistung, auf die der Arbeitnehmer wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, nicht schon deswegen in Zweifel gezogen werden, weil diese Leistung auch sozialpolitische Erwägungen Rechnung trägt.

22 Nach alledem ist die streitige zusätzliche Entschädigung ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 des Vertrages, dessen Bestimmungen daher vorliegend anwendbar sind und es nicht zulassen, daß diese Entschädigung lediglich männlichen, zwischen 60 und 65 Jahre alten Arbeitnehmern, die entlassen werden, gewährt wird, wohingegen weibliche Arbeitnehmer, die während des gleichen Alterszeitraums entlassen werden, davon ausgeschlossen sind.

23 Der Klage der Kommission ist infolgedessen aus diesem Grund stattzugeben, ohne daß es erforderlich wäre, den von ihr hilfsweise vorgebrachten Klagegrund zu untersuchen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages verstossen, daß es eine Regelung aufrechterhalten hat, die die über 60 Jahre alten weiblichen Arbeitnehmer vom Bezug der zusätzlichen Entlassungsentschädigung ausschließt, die in dem durch Königlichen Erlaß vom 16. Januar 1975 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag Nr. 17 vorgesehen ist.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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