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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2002
Aktenzeichen: C-175/00
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verfahrensordnung Art. 104 § 3
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 der
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2002. - Marie-Josée Verwayen-Boelen gegen Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidshof Antwerpen - Belgien. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Frage, deren Beantwortung keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt - Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Hinblick auf den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Erfordernis von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, nach denen die Leistungen beantragt werden. - Rechtssache C-175/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-175/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeidshof Antwerpen (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Marie-Josée Verwayen-Boelen

gegen

Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Arbeidshof Antwerpen hat mit Urteil vom 4. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit von Marie-Josée Verwayen-Boelen (im Folgenden: Klägerin) gegen den Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening (Staatliches Arbeitsamt, im Folgenden: RVA) wegen dessen Weigerung, im Hinblick darauf, ob die Betroffene nach belgischem Recht Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, den Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie nach niederländischem Recht Leistungen bezogen hat.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

...

(4) Diese Verordnung ist... [nicht] auf die Sozialhilfe... anzuwenden."

4 Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Überschrift Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten", aufgeführt in Titel III, Kapitel 6 mit der Überschrift Arbeitslosigkeit", sieht in den Absätzen 1 bis 3 Folgendes vor:

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten außer in den in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor

- im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,

- im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden."

5 Artikel 80 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, der die Durchführungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 festlegt, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72) lautet wie folgt:

Bescheinigung über Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten

(1) Zur Anwendung von Artikel 67 Absätze 1, 2 oder 4 der Verordnung hat die betreffende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten vorzulegen, die sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, als Arbeitnehmer zurückgelegt hat, und dabei die ergänzenden Angaben zu machen, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so fordert der zuständige Träger sie bei dem betreffenden vorgenannten Träger an."

6 Die in Artikel 80 der Verordnung Nr. 574/72 genannte Bescheinigung (im Folgenden: Bescheinigung E 301) wird anhand eines Vordrucks ausgestellt, der durch den Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 8. Februar 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 301, E 302, E 303) (94/605/EG) eingeführt wurde (ABl. 1994, L 244, S. 123).

Die belgische Regelung

7 In Belgien gilt für die Arbeitslosenversicherung die Königliche Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Belgisch Staatsblad vom 31. Dezember 1991, S. 29888, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 25. November 1991). Ihr Artikel 30 Absatz 1 bestimmt:

Um Arbeitslosenunterstützung erhalten zu können, muss der Vollzeitbeschäftigte eine Beschäftigungszeit mit der folgenden Anzahl von Arbeitstagen zurücklegen:

1. 312 innerhalb der dem Antrag auf Arbeitslosenunterstützung vorausgehenden 18 Monate, wenn er jünger ist als 36 Jahre;

2. 468 innerhalb der diesem Antrag vorausgehenden 27 Monate, wenn er mindestens 36 und unter 50 Jahre alt ist;

3. 624 innerhalb der diesem Antrag vorausgehenden 36 Monate, wenn er älter ist als 50 Jahre.

Desgleichen kann dem Vollzeitbeschäftigten Arbeitslosenunterstützung gewährt werden, der die für eine höhere Altersklasse vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt.

..."

8 Artikel 32 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 sieht außerdem vor, dass dem mindestens 36-jährigen Vollzeitbeschäftigten, der die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung nicht erfuellt, dennoch Arbeitslosenunterstützung gewährt werden kann, wenn er die Ableistung der Hälfte der nach der letztgenannten Vorschrift erforderlichen Arbeitstage innerhalb des darin vorgesehenen Referenzzeitraums nachweisen kann sowie die Ableistung von 1 560 Arbeitstagen während des dem genannten Referenzzeitraum vorausgehenden Zeitraums von zehn Jahren.

9 Artikel 38 Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 sieht vor:

Arbeitstagen gleichgestellt sind für die Anwendung der Artikel 30 bis 36:

1. die Tage, für die in Anwendung von Rechtsvorschriften über... die Arbeitslosenversicherung... eine Zahlung gewährt wurde;

..."

Die niederländische Regelung

10 Die Rijksgroepsregeling werkloze werknemers (Staatliche Gruppenregelung für die Arbeitslosen) vom 13. Dezember 1984 (Staatsblad 1984, Nr. 626, im Folgenden: RWW) führt ein System, genannt nationales Hilfssystem" ein, das der Arbeitslosigkeit entgegenwirken und den Begünstigten wirtschaftliche Unabhängigkeit sichern soll. Dieses System ist für alle Personen bestimmt, die nicht oder nicht mehr nach der Werkloosheidswet (Gesetz über die Arbeitslosigkeit) vom 6. November 1986 (Staatsblad Nr. 566), der Wet werkloosheidsvoorziening (Gesetz über die Arbeitslosenversicherung) vom 10. Dezember 1964 oder der Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers (Gesetz zur Sicherung eines Einkommens für ältere teilweise arbeitsunfähige Arbeitslose) vom 6. November 1986 (Staatsblad Nr. 565) anspruchsberechtigt sind.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

11 Die 1951 geborene Klägerin, die sowohl die belgische als auch die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte bis 1987 in Belgien. Sie war dort vom 31. Oktober 1977 bis zum 21. Oktober 1986 selbständig tätig.

12 1987 verlegte sie ihren Wohnsitz in die Niederlande. Ohne dort irgendeiner Arbeit nachzugehen, bezog sie dort zwischen dem 1. Oktober 1987 und dem 31. Oktober 1995 Leistungen gemäß der RWW.

13 Nach ihrer Rückkehr nach Belgien im November 1995 reichte die Klägerin am 17. Juli 1997 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 1997 gemäß der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 ein. Sie fügte diesem Antrag eine von den niederländischen Behörden ausgestellte Bescheinigung E 301 über den Zeitraum bei, in dem sie Leistungen nach der RWW bezogen hatte.

14 Von der RVA, der für diesen Antrag zuständigen Behörde, befragt, gaben die zuständigen niederländischen Behörden an, dass die Bescheinigung E 301 aus Versehen ausgestellt worden sei, und stellten insoweit insbesondere klar, dass der Bezug einer RWW-Leistung... in den Niederlanden nicht zu einer Versicherungspflicht [führt] und [dass] daher... keine Gleichstellung vorliegen [kann]".

15 Die RVA wies den Antrag von Frau Verwayen-Boelen am 13. August 1997 mit der Begründung ab, dass nicht angenommen werden könne, dass sie in den Niederlanden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten gemäß Artikel 30 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 erfuellt habe, und dass sie auch keine Arbeitstage oder gleichgestellte Tage in Belgien im Referenzzeitraum nachgewiesen habe.

16 Nachdem die von ihr gegen diese Entscheidung der RVA eingereichte Klage mit Urteil der Arbeidsrechtbank Hasselt (Belgien) vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden war, legte die Klägerin Rechtsmittel beim Arbeidshof Antwerpen ein. Sie machte unter Berufung auf Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 geltend, dass die Zeiträume, in denen sie Leistungen gemäß der RWW erhalten habe, im Rahmen der belgischen Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen seien.

17 Das vorlegende Gericht stellt sich bei der Auslegung der RWW im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage, ob die RWW als Einführung eines Systems von Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu betrachten ist und daher von der genannten Verordnung erfasst wird. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte sich die Klägerin nämlich nur unter dieser Voraussetzung auf Artikel 67 der Verordnung berufen.

18 Daher hat der Arbeidshof Antwerpen die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für Zweige der sozialen Sicherheit gilt, so zu verstehen, dass eine Regelung wie die RWW-Regelung, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweist, von dieser Verordnung erfasst wird, so dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer in den Genuss dieser Regelung gelangt ist, als Versicherungszeit in Betracht kommt, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob dieser Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien haben kann?

19 Auf ein Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes aufgrund des Artikels 104 § 5 von dessen Verfahrensordnung hin hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht unmittelbar zuvor Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten gemäß den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt habe.

Zur Vorlagefrage

20 Aus dem Vorlageurteil und dem Wortlaut der Vorlagefrage ergibt sich, dass das vorlegende Gericht wissen will, wie die RWW im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einzustufen ist und ob diese nationale Regelung in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, um bestimmen zu können, ob die von Artikel 67 der genannten Verordnung vorgesehenen Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungs- und/oder Beschäftigungszeiten anzuwenden sind.

21 Da die dem vorlegenden Gericht zu erteilende Antwort keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, ist es angebracht, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

22 Wie sich aus den Klarstellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, steht fest, dass die Klägerin unmittelbar zuvor weder Versicherungszeiten noch Beschäftigungszeiten gemäß den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.

23 Aus dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergibt sich, dass außer in den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen eine Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gemäß Artikel 67 Absätze 1 oder 2 der Verordnung voraussetzt, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnrn. 36 und 38, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-320/95, Ferreiro Alvite, Slg. 1999, I-951, Randnrn. 16 bis 18).

24 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71 die Berücksichtigung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, durch einen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit nur nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 richtet (Urteil Martínez Losada u. a., Randnr. 27).

25 Daher genügt es unter diesen Umständen, festzustellen, dass Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, ohne dass es darüber hinaus notwendig wäre zu überprüfen, ob die anderen Anwendungsvoraussetzungen dieser Regelung, darunter diejenige, auf die sich die Vorlagefrage des Näheren bezieht, erfuellt sind.

26 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 die Anwendung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten außer in den in Absatz 3 ausdrücklich genannten Fällen davon abhängt, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Arbeidshof Antwerpen mit Urteil vom 4. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Nach Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung hängt die Anwendung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten außer in den in Absatz 3 ausdrücklich genannten Fällen davon ab, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat.

Ende der Entscheidung

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