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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-175/98
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975
Vorschriften:
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 1 | |
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 4 | |
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 6 | |
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 8 | |
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 9 | |
Richtlinie Nr. 75/442 vom 15. Juli 1975 Art. 10 |
1 In einem Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG), der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig.
Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen.
2 Der Begriff der "zeitweiligen Lagerung" unterscheidet sich von demjenigen der "Zwischenlagerung" von Abfällen und fällt nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156.
Die in den Anhängen II A Punkt D 15 und II B Punkt R 13 dieser Richtlinie enthaltene Regelung, wonach die Verfahren der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen die Zwischenlagerung, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung, umfassen, bedeutet nämlich notwendigerweise, daß zwischen der zeitweiligen Lagerung und der Zwischenlagerung zu unterscheiden ist. So ist die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die zeitweilige Lagerung geht demnach der Bewirtschaftung und damit dem Einsammeln von Abfällen voraus und stellt eine vorbereitende Handlung zu einem der in den Anhängen II A Punkte D 1 bis D 15 und II B Punkte R 1 bis R 13 der Richtlinie 75/442 aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung dar. Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort ist somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 vorbereitet.
3 Die zuständigen nationalen Behörden sind im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung von Abfällen gehalten, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 zu sorgen, dem zufolge die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen müssen, um u. a. die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle sicherzustellen.
Da Abfälle, auch wenn sie nur zeitweilig gelagert werden, erhebliche Umweltschäden hervorrufen können, gilt diese Vorschrift, die die Umsetzung des Grundsatzes der Vorsorge bezweckt, auch für die zeitweilige Lagerung. Auch wenn also Unternehmen, die Abfälle besitzen und diese zeitweilig lagern, nicht der in der Richtlinie 75/442 aufgestellten Melde- oder Genehmigungspflicht unterliegen, sind doch alle Lagerungsvorgänge, gleich ob es sich um eine zeitweilige oder um eine Zwischenlagerung handelt, sowie die Vorgänge der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d dieser Richtlinie u. a. der Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, deren Umsetzung Artikel 4 der Richtlinie 75/442 bezweckt, unterworfen.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 1999. - Strafverfahren gegen Paolo Lirussi (C-175/98) und Francesca Bizzaro (C-177/98). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretore di Udine - Italien. - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG - Begriff der zeitweiligen Lagerung, bis zum Einsammeln, auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle - Begriff der Abfallbewirtschaftung. - Verbundene Rechtssachen C-175/98 und C-177/98.
Entscheidungsgründe:
1 Der Pretore Udine hat mit zwei Beschlüssen vom 20. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) sowie der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen Herrn Lirussi und Frau Bizzaro, die wegen ordnungswidriger Lagerung von Abfällen angeklagt sind.
3 Herr Lirussi und Frau Bizzaro betreiben in der Region Udine (Italien) eine Autowerkstatt bzw. eine Reinigung. Beide verfügen über eine Genehmigung des Assessore Regionale all' Ambiente (regionaler Umweltbeauftragter) zur vorläufigen Lagerung giftiger und gefährlicher Betriebsabfälle, die im Falle von Herrn Lirussi aus Bleibatterien und im Fall von Frau Bizzaro aus Schlämmen bestehen, die als Destillat einer Maschine zur chemischen Reinigung anfallen.
4 Diese Genehmigung wurde Herrn Lirussi für eine Dauer von fünf Jahren ab dem 1. April 1992 und für eine Abfallmenge von höchstens 0,1 t erteilt. Die Genehmigung lief am 1. April 1997 aus, da der Betroffene die bevorstehende Einstellung der Lagerung mitteilte und im Hinblick auf eine Verpachtung des Unternehmens die Rücknahme der Genehmigung beantragte. Anläßlich von Kontrollen, die am 8. April und am 21. Mai 1997 in der Werkstatt von Herrn Lirussi vorgenommen wurden, stellte sich heraus, daß nach Ablauf der Genehmigung 160 kg verbrauchte Bleibatterien auf dem Betriebsgelände gelagert worden waren.
5 Die Frau Bizzaro am 9. August 1994 erteilte Genehmigung gab ihr das Recht zur Lagerung von höchstens 50 kg Abfällen. Bei Kontrollen, die in ihrer Reinigung durchgeführt wurden, stellte sich zum einen heraus, daß die vorläufige Lagerung am 6. Juni 1994, d. h. etwa zwei Monate vor Erteilung der Genehmigung, begonnen hatte, und zum anderen, daß Frau Bizzaro über die zulässige Menge hinaus Abfälle gelagert hatte.
6 In den gegen Herrn Lirussi und Frau Bizzaro eingeleiteten Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft fest, die den Angeklagten vorgeworfenen Lagervorgänge könnten in beiden Fällen als "zeitweilige Lagerung" im Sinne des italienischen Rechts angesehen und aufgrund dessen von der Genehmigungspflicht befreit werden, soweit diese Vorgänge nicht die für diese Art der Lagerung vorgesehenen Fristen und Hoechstmengen überschritten.
7 Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Angeklagten daher nicht als strafbar ansah, beantragte sie gleichwohl, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, um zu prüfen, ob die nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei und ob das streitige Verhalten als "zeitweilige Lagerung" angesehen werden könne.
Anwendbares Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie 75/442
8 Artikel 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:
"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
a) "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß.
Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmässig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet.
b) "Erzeuger": jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ("Ersterzeuger"), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;
c) "Besitzer": der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;
d) "Bewirtschaftung": das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;
e) "Beseitigung": alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;
f) "Verwertung": alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;
g) "Einsammeln": das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung."
9 Artikel 4 der Richtlinie 75/442 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne daß
- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;
- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;
- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten."
10 Artikel 6 der Richtlinie 75/442 sieht vor: "Die Mitgliedstaaten schaffen oder benennen die zuständige(n) Behörde(n), deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen."
11 Artikel 8 der Richtlinie 75/442 bestimmt weiter:
"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen
- diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder
- selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt."
12 Nach Artikel 9 der Richtlinie 75/442 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführen, für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.
13 Anhang II A betreffend Beseitigungsverfahren für Abfälle enthielt in seiner ursprünglichen Fassung folgende Definition:
"D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle".
14 Diese Definition wurde durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 (ABl. L 135, S. 32) geändert und lautet nunmehr wie folgt:
"D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)".
15 Nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführen, für die Zwecke des Artikels 4 einer Genehmigung.
16 Anhang II B betreffend Verwertungsverfahren für Abfälle enthielt in seiner ursprünglichen Fassung folgende Definition:
"R 13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle".
17 Diese Definition wurde durch die Entscheidung 96/350 angepasst und lautet nunmehr wie folgt:
"R 13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)".
18 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 sieht vor:
"Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. Artikels 10 befreit werden:
a) die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen,
und
b) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten."
19 Artikel 13 der Richtlinie 75/442 lautet: "Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmässig angemessen überprüft."
20 Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
"Die in den Artikeln 9 und 10 genannten Anlagen oder Unternehmen
- führen ein Register, in dem hinsichtlich der Abfälle nach Anhang I sowie der Vorgänge nach Anhang II A oder II B die Menge, die Art, der Ursprung und - gegebenenfalls - die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns und das Beförderungsmittel der Abfälle sowie die Art ihrer Behandlung verzeichnet werden;
- teilen diese Angaben den in Artikel 6 genannten zuständigen Behörden auf Anfrage mit."
Die Richtlinie 91/689
21 Durch Artikel 11 der Richtlinie 91/689 wurde die Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) zum 27. Juni 1995 aufgehoben.
22 Artikel 1 der Richtlinie 91/689 legt fest, daß diese der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle dient, daß vorbehaltlich dieser Richtlinie für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442 gilt und daß für die Bestimmung des Begriffes "Abfälle" sowie der übrigen Begriffe dieser Richtlinie die Definitionen der Richtlinie 75/442 gelten.
23 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/689 sieht vor, daß Artikel 13 der Richtlinie 75/442 auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle gilt.
24 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 lautet: "Artikel 14 der Richtlinie 75/442/EWG gilt auch für die Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie für alle Anlagen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle befördern."
25 Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/689 bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Abfälle bei der Einsammlung, Beförderung und vorübergehenden Lagerung den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Normen entsprechend ordnungsgemäß verpackt und gekennzeichnet sind.
(2) Bei gefährlichen Abfällen erstrecken sich die in Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehenen Kontrollen betreffend das Einsammeln und die Beförderung insbesondere auf die Herkunft und die Bestimmung der gefährlichen Abfälle."
Anwendbares nationales Recht
26 In Italien wird das Abfallrecht durch das Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (GURI, S.O. Nr. 38 vom 15. Februar 1997) in der Fassung des Decreto legislativo Nr. 387/97 vom 8. November 1997 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1997; im folgenden: Decreto legislativo Nr. 22/97) geregelt.
27 Das Decreto legislativo Nr. 22/97 übernimmt in Anhang B Punkt D 15 und in Anhang C Punkt R 13 vollständig die entsprechenden Vorschriften der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442.
28 Gemäß Artikel 6 Buchstabe l des Decreto legislativo Nr. 22/97 sind unter Lagerung ("stoccaggio") zu verstehen "Beseitigungstätigkeiten in Form von Maßnahmen zur Zwischenlagerung im Sinne des Anhangs B Punkt D 15 sowie Verwertungstätigkeiten in Form der Lagerung von Materialien im Sinne des Anhangs C Punkt R 13".
29 Artikel 6 Buchstabe m des Decreto legislativo Nr. 22/97 definiert die "zeitweilige Lagerung" wie folgt:
"Zusammenfassung von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle unter folgenden Bedingungen:
1. Die gelagerten Abfälle dürfen keine polychlorierten Dibenzodioxine, Dibenzofurane oder Dibenzophenoline über 2,5 ppm oder polychlorierten Biphenyle oder Terphenyle über 25 ppm enthalten.
2. Gefährliche Abfälle müssen unabhängig von den gelagerten Mengen in mindestens zweimonatigen Abständen eingesammelt und den Verwertungs- oder Beseitigungsvorgängen zugeführt werden, jedenfalls aber dann, wenn die gelagerten gefährlichen Abfälle 10 cbm erreichen; die Hoechstdauer der zeitweiligen Lagerung beträgt ein Jahr, wenn die gelagerten Abfälle im Jahr 10 cbm nicht überschreiten oder wenn die zeitweilige Lagerung unabhängig von der Menge in Einrichtungen auf kleineren Inseln ("isole minori") erfolgt.
3. Ungefährliche Abfälle müssen unabhängig von den gelagerten Mengen in mindestens dreimonatigen Abständen eingesammelt und den Verwertungs- oder Beseitigungsvorgängen zugeführt werden, jedenfalls aber dann, wenn die gelagerten ungefährlichen Abfälle 20 cbm erreichen; die Hoechstdauer der zeitweiligen Lagerung beträgt ein Jahr, wenn die gelagerten Abfälle im Jahr 20 cbm nicht überschreiten oder wenn die zeitweilige Lagerung unabhängig von der Menge in Einrichtungen auf kleineren Inseln ("isole minori") erfolgt.
4. Die zeitweilige Lagerung muß für gleichartige Abfälle und unter Einhaltung der betreffenden technischen Normen erfolgen; bei gefährlichen Abfällen sind ferner die Normen einzuhalten, die für die Lagerung der darin enthaltenen gefährlichen Substanzen gelten.
5. Es sind die Normen einzuhalten, die für die Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Abfälle gelten."
30 Artikel 28 des Decreto legislativo Nr. 22/97 bestimmt unter anderem: "Tätigkeiten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung und -verwertung sind durch die örtlich zuständige Regionalbehörde innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung zu genehmigen."
31 Diese Genehmigungsregelung des Artikels 28 gilt jedoch nicht für die "zeitweilige Lagerung". Artikel 28 Absatz 5 des Decreto legislativo Nr. 22/97 bestimmt nämlich: "Unbeschadet der Verpflichtung zur Führung eines Lade- und Entladeregisters durch die in Artikel 12 erfassten Personen und des Vermengungsverbots finden die Vorschriften dieses Artikels keine Anwendung auf eine zeitweilige Lagerung, bei der die Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m eingehalten werden."
32 Zuwiderhandlungen gegen Artikel 28 sind nach Artikel 51 des Decreto legislativo Nr. 22/97 strafbar.
Vorlagefragen
33 Mit zwei Beschlüssen vom 20. April 1998 hat der Pretore Udine die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in jedem Ausgangsverfahren vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die ersten drei Fragen, die in beiden Verfahren dieselben sind, lauten wie folgt:
1. Worin liegt der Unterschied (wenn vorhanden) zwischen zeitweiliger Lagerung und Zwischenlagerung (oder Ansammlung) von Abfällen am Entstehungsort, und anhand welcher Kriterien ist konkret festzustellen, welche der beiden Arten von Abfallansammlung vorliegt?
2. Ist die zeitweilige Lagerung vom Begriff "Bewirtschaftung" der Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 91/156/EWG und von allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich der Mitteilung dieser Tätigkeit an die zuständigen Kontrollbehörden ausgenommen?
3. Unterliegt die zeitweilige Lagerung der Überwachung und, wenn ja, welcher Art von Maßnahmen? Gelten für diese Lagerung die Grundsätze von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 91/156/EWG, und in welcher Weise?
34 In der Rechtssache C-175/98 hat die vierte Vorabentscheidungsfrage folgenden Wortlaut:
4. Stellt die Tätigkeit des Angeklagten - die Lagerung von 160 kg Bleibatterien, die sich ohne Mitteilung an die zuständigen Kontrollbehörden über mehr als einen Monat erstreckte - eine zeitweilige Lagerung im Sinne der Richtlinien dar?
35 In der Rechtssache C-177/98 lautet die vierte Vorabentscheidungsfrage wie folgt:
4. Stellt die Tätigkeit der Angeklagten - die Lagerung von 87,5 kg Schlämmen, die halogenierte Lösungsmittel enthielten, über mehr als zwei Monate - eine zeitweilige Lagerung im Sinne der Richtlinien dar?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
36 Mit seinen vierten Fragen, die als erste zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im wesentlichen, ob die Vorschriften der Richtlinien, deren Auslegung es begehrt, auf die beiden Rechtssachen, mit denen es befasst ist, anwendbar sind.
37 In einem Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist für jede Würdigung des konkreten Sachverhalts das vorlegende Gericht zuständig (Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-235/95, Dumon und Froment, Slg. 1998, I-4531, Randnr. 25).
38 Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entscheiden oder die von ihm ausgelegten Gemeinschaftsvorschriften auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden, da diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen (vgl. Urteile vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. 1968, 679, vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 51/74, Van der Hulst, Slg. 1975, 79, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 11).
39 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß der Gerichtshof für eine Beantwortung der vierten Fragen nicht zuständig ist.
Zum Begriff der "zeitweiligen Lagerung"
40 Die erste Frage und der erste Teil der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob der Begriff der "zeitweiligen Lagerung" sich von demjenigen der "Zwischenlagerung" von Abfällen unterscheidet und ob sie unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 fällt.
41 Die italienische, die deutsche, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Kommission stimmen in den von ihnen abgegebenen schriftlichen Erklärungen im wesentlichen dahin überein, daß die Anhänge II A Punkt D 15 und II B Punkt R 13 der Richtlinie 75/442 dahin auszulegen seien, daß ein zeitweiliges Ansammeln von Abfällen am Entstehungsort bis zum Einsammeln eine "zeitweilige Lagerung" und keine "Zwischenlagerung" im Sinne der Richtlinie darstelle.
42 Insoweit genügt die Feststellung, daß die in den Anhängen II A Punkt D 15 und II B Punkt R 13 enthaltene Regelung, wonach die Verfahren der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen die Zwischenlagerung, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung, umfassen, notwendigerweise bedeutet, daß zwischen der zeitweiligen Lagerung und der Zwischenlagerung zu unterscheiden ist. So ist die Zwischenlagerung Bestandteil der Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, während die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln hiervon ausdrücklich ausgeschlossen ist.
43 In Anhang II A Punkt D 15 und in Anhang II B Punkt R 13 heisst es ferner, daß die zeitweilige Lagerung vor dem Einsammeln erfolgt, das nach Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 der erste von den zur Abfallbewirtschaftung gehörenden Vorgängen ist.
44 Die zeitweilige Lagerung geht somit der Bewirtschaftung und damit dem Einsammeln von Abfällen voraus und stellt eine vorbereitende Handlung zu einem der in den Anhängen II A Punkte D 1 bis D 15 und II B Punkte R 1 bis R 13 der Richtlinie 75/442 aufgeführten Vorgänge der Verwertung und Beseitigung dar.
45 Die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln am Entstehungsort ist somit als Vorgang zu definieren, der einen Vorgang der Abfallbewirtschaftung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 vorbereitet.
46 Auf die erste Frage und auf den ersten Teil der zweiten Frage ist daher zu antworten, daß der Begriff der "zeitweiligen Lagerung" sich von demjenigen der "Zwischenlagerung" von Abfällen unterscheidet und nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 fällt.
Zu den Verpflichtungen zur Kontrolle und Überwachung der zeitweiligen Lagerung von Abfällen
47 Der zweite der Teil der zweiten Frage und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung gehalten sind, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 75/442 zu sorgen.
48 Nach Auffassung der Regierungen, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sowie der Kommission unterliegt die "zeitweilige Lagerung" grundsätzlich nicht den wesentlichen Vorschriften der Richtlinie 75/442. Dieser Ausschluß sei durch das Erfordernis gerechtfertigt, zu vermeiden, daß die Unternehmen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugten, aufgrund dessen den strengen Normen dieser Richtlinie unterworfen würden.
49 Die Kommission macht jedoch weiter geltend, als Ausnahme von Vorschriften, mit denen Ziele von grundlegender Bedeutung, wie der Umwelt- und der Gesundheitsschutz, verfolgt würden, sei der Begriff der "zeitweiligen Lagerung" eng auszulegen und müsse die in Artikel 130r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 174 EG) genannten Grundsätze wahren. Die Mitgliedstaaten, die die praktische Wirkung der Richtlinie 75/442, insbesondere die in ihrem Artikel 4 aufgestellten allgemeinen Grundsätze, zu wahren hätten, müssten daher Vorschriften erlassen, die hinreichend streng seien, um zu verhindern, daß die Unternehmen von der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für die "zeitweilige Lagerung" mißbräuchlich Gebrauch machten. Die italienischen Rechtsvorschriften schienen der Zielsetzung dieser Richtlinie nicht zuwiderzulaufen.
50 Insoweit ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne daß Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden oder die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.
51 Artikel 4 der Richtlinie 75/442, die gestützt auf Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen wurde, bezweckt eine Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, wie sie in Artikel 130r Absatz 2 Satz 2 des Vertrages enthalten sind. Nach diesen Grundsätzen obliegt es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, durch den Erlaß von Maßnahmen, die geeignet sind, die bekannten Risiken auszuschalten, Umweltbelastungen an der Quelle vorzubeugen, sie zu verringern und nach Möglichkeit zu beseitigen.
52 Ferner stellen die Artikel 4 Absatz 2 und 8 der Richtlinie 75/442 klare und eindeutige Verpflichtungen auf, die die Mitgliedstaaten erfuellen müssen, um die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung einzuhalten. Es geht dabei darum, eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten, bzw. um die Prüfung, ob der Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder ob er selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellt.
53 Da Abfälle, auch wenn sie nur zeitweilig gelagert werden, erhebliche Umweltschäden hervorrufen können, ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442, die die Umsetzung des Grundsatzes der Vorsorge bezwecken, auch für die zeitweilige Lagerung gelten.
54 Auch wenn zutrifft, daß Unternehmen, die Abfälle besitzen und diese zeitweilig lagern, nicht der in der Richtlinie 75/442 aufgestellten Melde- oder Genehmigungspflicht unterliegen, sind doch alle Lagerungsvorgänge, gleich ob es sich um eine zeitweilige oder um eine Zwischenlagerung handelt, sowie die Vorgänge der Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d dieser Richtlinie der Pflicht zur Einhaltung der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, deren Umsetzung Artikel 4 der Richtlinie 75/442 bezweckt, sowie den anderen Verpflichtungen aus dieser Vorschrift und aus Artikel 8 dieser Richtlinie unterworfen.
55 Auf den zweiten Teil der zweiten Frage und auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die zuständigen nationalen Behörden im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung gehalten sind, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 75/442 zu sorgen.
Kostenentscheidung:
Kosten
56 Die Auslagen der italienischen, der deutschen, der niederländischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof Teil der bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahres; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Vierte Kammer)
auf die ihm vom Pretore Udine mit Beschlüssen vom 20. April 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Begriff der "zeitweiligen Lagerung" unterscheidet sich von demjenigen der "Zwischenlagerung" von Abfällen und fällt nicht unter den Begriff der "Bewirtschaftung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991.
2. Die zuständigen nationalen Behörden sind im Zusammenhang mit Vorgängen der zeitweiligen Lagerung gehalten, für die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 75/442 zu sorgen.
Ende der Entscheidung
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