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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: C-176/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 259/93


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 259/93
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

1. März 2007

"Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen - Tiermehl"

Parteien:

In der Rechtssache C-176/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 8. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2005, in dem Verfahren

KVZ retec GmbH

gegen

Republik Österreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, E. Juhász, K. Schiemann (Berichterstatter) und M. Ilesic,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der KVZ retec GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte H. Zanier und M. Firle,

- der Republik Österreich, vertreten durch E. Hofbauer als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. L 349, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 259/93) und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. L 117, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1774/2002).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KVZ retec GmbH (im Folgenden: KVZ) und der Republik Österreich, in dem es zum einen um die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Abfalls auf die Verbringung von Tiermehl, das als Brennstoff in einem kalorischen Kraftwerk verwendet werden soll, und zum anderen um das Verhältnis dieser Vorschriften zu der Verordnung Nr. 1774/2002 geht.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 75/442/EWG

3 Art. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in ihrer durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) definiert den Begriff "Abfall" als "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".

4 Art. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt außerdem:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

...

e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

..."

5 Unter den in Anhang I der Richtlinie 75/442 aufgelisteten Abfallgruppen befindet sich die Gruppe Q 16, die wie folgt definiert wird: "Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören".

6 Anhang IIB der Richtlinie 75/442 führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Darunter findet sich u. a. folgendes Verfahren:

"R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung".

7 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Diese Richtlinie gilt nicht für

...

b) folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

...

iii) Tierkörper und folgende Abfälle aus der Landwirtschaft: Fäkalien und sonstige natürliche, ungefährliche Stoffe, die innerhalb der Landwirtschaft verwendet werden;

..."

Die Verordnung Nr. 259/93

8 Art. 1 der Verordnung Nr. 259/93 lautet:

"(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

...

d) die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere einschlägige Rechtsvorschriften gelten;

...

(3) a) Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Artikels 11 und des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.

b) Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG. Insbesondere gilt:

- die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmäßig genehmigt worden sind;

- für diese Abfälle gelten alle Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG.

c) Bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfälle können jedoch wie die in den Anhängen III und IV aufgeführten Abfälle überwacht werden, wenn sie unter anderem eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ... aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

Die Bestimmung dieser Abfälle und die Entscheidung, welches der beiden Verfahren auf sie anzuwenden ist, erfolgen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG. Diese Abfälle werden in Anhang IIa aufgeführt.

d) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Verbindung von in Anhang II aufgeführten Abfällen aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie bei den in den Anhängen III oder IV aufgeführten Abfällen überwachen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzüglich mit, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten auf geeignete Weise und begründen ihren Beschluss. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG eine solche Maßnahme bestätigen, gegebenenfalls auch in der Weise, dass sie solche Abfälle in Anhang IIa aufnimmt.

e) Werden in Anhang II aufgeführte Abfälle entgegen dieser Verordnung oder der Richtlinie 75/442/EWG verbracht, so können die Mitgliedstaaten die entsprechenden Vorschriften der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung anwenden."

9 Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 bestimmt:

"Im Sinne dieser Verordnung sind

a) 'Abfälle': Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG".

10 Art. 11 dieser Verordnung sieht vor, dass den in ihrem Anhang II aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfällen bei der Verbringung bestimmte Angaben beizugeben sind.

11 Art. 17 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 259/93 sieht Regelungen vor, die auf die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Abfälle in den Ländern Anwendung finden, in denen der Beschluss des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt.

12 Der mit "Grüne Liste" überschriebene Anhang II der Verordnung Nr. 259/93 (im Folgenden: Grüne Liste) enthält folgende Einleitung:

"Unabhängig davon, ob gewisse Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind, dürfen sie nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken so weit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist."

13 Unter der Überschrift "GM. Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie" wird die Gruppe GM 130 aufgeführt, die "Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die für Menschen und Tiere geltende nationale bzw. internationale Auflagen und Standards erfüllen", umfasst.

14 Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 259/93 bestimmt:

"(1) Als illegale Verbringung gilt:

a) eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

b) eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung".

Die Verordnung Nr. 1774/2002

15 Die Verordnung Nr. 1774/2002 enthält laut ihrem Art. 1 tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden, sowie für das Inverkehrbringen und - in bestimmten Sonderfällen - die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen.

16 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1774/2002 bezeichnet als "tierische Nebenprodukte" ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Art. 4 bis 6 dieser Verordnung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

17 Der mit "Material der Kategorie 1" überschriebene Art. 4 der Verordnung Nr. 1774/2002 bestimmt:

"(1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

...

b) i) spezifiziertes Risikomaterial, ...

...

(2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -:

a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;

b) in einem ... zugelassenen Verarbeitungsbetrieb ... zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material ... schließlich in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Abfall verbrannt oder mitverbrannt wird;

c) mit Ausnahme des Materials im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) in einem ... zugelassenen Verarbeitungsbetrieb ... zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material ... schließlich durch Vergraben auf einer ... zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;

...

e) entsprechend dem Stand der Wissenschaft nach anderen Methoden zu beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden. Diese können die unter den Buchstaben a) bis d) vorgesehenen Verfahren ergänzen oder ersetzen."

18 Unter der Überschrift "Material der Kategorie 3" sieht Art. 6 der Verordnung Nr. 1774/2002 Folgendes vor:

"(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

...

e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

...

(2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikel 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -:

a) durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;

b) in einem ... zugelassenen Verarbeitungsbetrieb ... zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material ... entweder durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer ... zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;

c) in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;

d) in einer gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten;

e) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden;

f) in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten,

...

i) nach Vorschriften, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die in den Buchstaben a) bis h) vorgesehenen Verfahren.

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Herr Krenski, ein deutscher Ingenieur, der unter der Firma PGI Umwelttechnik tätig ist, entwickelte einen Brennstoff auf der Grundlage von Tiermehl, der mittels eines thermischen Verfahrens (Verbrennung) in einem eigens dafür zugelassenen kalorischen Kraftwerk in Bulgarien genutzt werden sollte.

20 Am 24. April 2003 wurden ca. 1 111 Tonnen Tiermehl (im Folgenden: Tiermehl), das im Eigentum von Herrn Krenski stand, im Hafen von Straubing (Deutschland) auf das Frachtschiff MS Europa (im Folgenden: Frachtschiff) verladen, um es auf dem Flussweg von Deutschland nach Bulgarien zum Empfänger der Ladung, der Firma New-Energy-GmbH, zu transportieren. Nach Durchquerung von Österreich und Ungarn erreichte das Frachtschiff Serbien, wo es von den serbischen Zollbehörden an der Weiterfahrt gehindert wurde, weil die Durchfuhr von Tiermehl serbischem Recht widerspreche, das dieses als Abfall wertet.

21 Herr Krenski lehnte eine freiwillige Unterstellung der Fracht unter den Begriff "Abfall" ab, weil in diesem Fall die Einfuhr der Fracht nach Bulgarien, wo sich ihr endgültiger Bestimmungsort befand, nicht genehmigt worden wäre. Um festzustellen, ob es sich bei dem transportierten Tiermehl um Abfall handelte oder nicht, wurde die Fracht wieder zurück Richtung Hafen Straubing transportiert. Bei dieser Rückfahrt wurde das Frachtschiff jedoch am 1. Juni 2003 vom österreichischen Zoll im Hafen Wien/Hainburg angehalten.

22 Mit Bescheid vom 6. Juni 2003 erteilte der österreichische Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Minister) gemäß § 69 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 259/93 Herrn Krenski die Zustimmung zur Zurückführung des Tiermehls in das Hafengelände Straubing bei Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das Tiermehl in dem Bescheid vom 6. Juni 2003 als "Abfall aus tierischem Gewebe" eingestuft wurde, dessen Verbringung einer Notifizierungspflicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/93 unterliegt.

23 Als die genannten Bedingungen und Auflagen erfüllt waren, erklärte der Minister am 19. September 2003, dass gegen den Rücktransport des Tiermehls in das Hafengelände Straubing keine Einwände bestünden; daraufhin verließ das Frachtschiff den Hafen Wien/Hainburg in Richtung Deutschland.

24 Die Beschwerde, die Herr Krenski gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 erhoben hatte, soweit darin Tiermehl als "Abfall aus tierischem Gewebe" eingestuft wird, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 zurückgewiesen.

25 Nach diesem Beschluss brachte KVZ, an die Herr Krenski seine Forderungen abgetreten hatte, beim vorlegenden Gericht eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein und verlangte wegen des Festhaltens des Frachtschiffes 306 984,63 Euro an Schadensersatz samt Verzugszinsen.

26 Unter diesen Umständen hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Unterliegt die Verbringung (Durchfuhr oder, genauer gesagt, die Rückfuhr) von Tiermehl, sei es sonderrisikomaterialfrei oder nicht, als Abfall der Notifizierungspflicht nach der Verordnung Nr. 259/93?

In eventu:

2. Ist die Verbringung von Tiermehl, sei es sonderrisikomaterialfrei oder nicht, aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 259/93 von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen?

Bei Verneinung der zweiten Frage:

3. Ist die Verbringung (Durchfuhr oder, genauer gesagt, die Rückfuhr) von

a) sonderrisikomaterialfreiem oder

b) sonderrisikomaterialhaltigem (eingestuft als Material nach "Kategorie 1" der Verordnung Nr. 1774/2002)

Tiermehl, weil es sich dabei um Abfall im Sinne der Verordnung Nr. 259/93 handelt, ohne Notifizierung und Zustimmung der betroffenen Behörden illegal nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 259/93?

Zu den Vorlagefragen

27 Mit den vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, werden im Wesentlichen drei Punkte angesprochen. Zunächst ist zu klären, ob die Verbringung von Tiermehl für den Fall, dass dieses als unter den Begriff "Tierkörper" fallend anzusehen sein sollte, aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 259/93 von vornherein von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen ist. Wenn die Möglichkeit einer solchen Ausnahme auszuschließen ist, muss anschließend die Frage der Einstufung dieses Mehls als "Abfälle" im Sinne der Richtlinie 75/442 und infolgedessen der Verordnung Nr. 259/93 geprüft werden. Schließlich ist zu prüfen, ob eine Pflicht zur Notifizierung der Verbringung des genannten Tiermehls besteht.

28 Der Prüfung dieser drei Punkte sind die folgenden Vorbemerkungen vorauszuschicken.

29 Die durch die Verbringung von Tiermehl aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen die Auslegung der Gemeinschaftsregelung über Abfälle und derjenigen über den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Dieser zweifachen Tragweite des Ausgangsrechtsstreits ist bei der Antwort an das vorlegende Gericht Rechnung zu tragen.

30 Tiermehl ist eines der Produkte, die bei der Tierkörperbeseitigung anfallen. Den Erläuterungen zufolge, die die österreichische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen gegeben hat, wird dieses Mehl durch Zerkleinerung von Tierkadavern hergestellt, die einem "Batch-pressure"-Verfahren unterzogen werden. Das so entstandene Material wird erneut zerkleinert, das Fett davon abgetrennt und der eiweißreiche Rest getrocknet, so dass ein Pulver entsteht, das teilweise auch zu Pellets gepresst wird.

31 Die gängige Praxis, tierisches Protein zur Tierfütterung zu verwenden, wurde mit der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306, S. 32) unterbunden. Laut dem sechsten Erwägungsgrund dieser Entscheidung wurde es als Vorsichtsmaßnahme für angezeigt gehalten, die Verwendung von tierischem Protein in Futtermitteln vorübergehend zu untersagen; da ein solches Verbot bei unzureichender Kontrolle Umweltauswirkungen haben könnte, musste danach sichergestellt werden, dass Tierabfälle nach sicheren Verfahren gesammelt, befördert, verarbeitet, gelagert und beseitigt werden.

32 Nach Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 2000/766 mussten die Mitgliedstaaten die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, untersagen.

33 Am 22. Mai 2001 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1) erlassen. Mit Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung wurde die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten. Durch Abs. 2 dieses Artikels wurde dieses Verbot auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs ausgedehnt.

34 Die in den vorstehenden Randnummern beschriebenen gesetzgeberischen Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Beschränkungen bei der Verfütterung von tierischem Protein erhellen den Kontext, in dem die Verordnung Nr. 1774/2002 erlassen wurde. Laut deren drittem Erwägungsgrund sollten die zulässigen Verwendungszwecke für bestimmtes Tiermaterial eingeschränkt und Regeln für anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten als in Tierfutter und für ihre Beseitigung festgelegt werden. Im Hinblick auf dieses Ziel enthält die genannte Verordnung tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte.

35 Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs machen in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geltend, dass Material wie Tiermehl in Anbetracht der durch die Verordnung Nr. 1774/2002 aufgestellten Anforderungen in Bezug auf tierische Nebenprodukte als Abfälle eingestuft werden könnten. Das nationale Gericht weist in seiner Vorlageentscheidung ebenfalls auf diese Verordnung hin; es geht jedoch nicht davon aus, dass diese auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens Anwendung findet. Denn die letztgenannte Verordnung gelte erst ab dem 1. Mai 2003, während der Tiermehltransport nach Bulgarien im April 2003 erfolgt sei.

36 Hierzu ist festzustellen, dass sich das Ausgangsverfahren auf den Bescheid des Ministers vom 6. Juni 2003 bezieht, der, wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, das Tiermehl im Wesentlichen als Abfall einstufte und der Auffassung war, dass seine Rückfuhr nach Deutschland mangels Notifizierung bei den österreichischen Behörden illegal gewesen sei. Wie der Wortlaut der Vorlagefragen zeigt, geht es dem vorlegenden Gericht darum, ob eine solche Notifizierungspflicht, insbesondere aufgrund des Rücktransports des Tiermehls zum Hafen Straubing, bestand. Da dieser Rücktransport der Vorlageentscheidung zufolge stattfand, nachdem die Verordnung Nr. 1774/2002 am 1. Mai 2003 in Kraft getreten war, ist diese Verordnung auf das Ausgangsverfahren anwendbar.

Zu der Frage, ob Tiermehl vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 259/93 ausgenommen ist, falls es unter den Begriff "Tierkörper" fällt

37 Die Richtlinie 75/442 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii nicht für Tierkörper, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 259/93 schließt seinerseits die Verbringung von Abfällen, die in der genannten Bestimmung der Richtlinie 75/442 erwähnt sind, von seinem Geltungsbereich aus.

38 Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das nationale Gericht den Begriff "Tierkörper" als Oberbegriff ansieht, der nicht nur die zur Beseitigung bestimmten Tierkörper, sondern auch die dabei anfallenden Produkte, einschließlich des Tiermehls, umfasst.

39 Die Kommission hingegen vertritt die Auffassung, dass der genannte Begriff nur ganze Körper von Tieren, die im Zuge der landwirtschaftlichen Produktion verendet seien, umfasse. Tiermehl sei aber kein Abfall, der im Zuge der landwirtschaftlichen Produktion als solcher, sondern im Zuge der Schlachtung und Tierkörperbeseitigung anfalle.

40 Die österreichische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten die Ansicht, dass Tiermehl von der Ausnahme für Tierkörper nicht erfasst werde und demzufolge auch seine Verbringung nicht von der Anwendung der Verordnung Nr. 259/93 ausgenommen sei. Nebenprodukte der Verarbeitung oder Verwertung solcher Körper, die die Beschaffenheit von Pulver aufwiesen, ließen sich nicht unter den Begriff "Tierkörper" subsumieren.

41 Hierzu ist festzustellen, dass der Ausschluss von Tierkörpern und bestimmten anderen Abfällen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 75/442 in deren sechstem Erwägungsgrund erläutert wird und sich aus dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ergibt, die Materialien auszunehmen, die einer besonderen Gemeinschaftsregelung unterliegen.

42 Es steht fest, dass Tierkörper einer besonderen Gemeinschaftsregelung, nämlich der Verordnung Nr. 1774/2002, unterliegen. Aus deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a ergibt sich, dass die Definition der tierischen Nebenprodukte "ganze Tierkörper" und "Tierkörperteile" einschließt. Diese Feststellung ist jedoch nicht so auszulegen, dass alles, was von dieser Verordnung erfasst wird, automatisch vom sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgenommen ist. Dass auch Nebenprodukte wie Tiermehl unter die Verordnung Nr. 1774/2002 fallen, hat somit nicht zur Folge, dass die in dieser Richtlinie und in der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehene Ausnahme in Bezug auf Tierkörper auch auf diese Nebenprodukte ausgedehnt werden muss.

43 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat für diese Ausnahme eine präzise Formulierung gewählt. Der Begriff "Tierkörper" verweist aufgrund seiner natürlichen Wortbedeutung auf tote Tiere, d. h. auf ein unverarbeitetes Ausgangsmaterial. Ob es sich bei diesen Körpern um ganze Körper oder Teile davon handelt, ändert nichts daran, dass sie keiner Verarbeitung unterzogen worden sind, die ihre eigentliche Beschaffenheit verändern kann. Im Ausgangsverfahren hingegen geht es um Tiermehl, also ein Material, das eine grundlegend andere Beschaffenheit aufweist als dasjenige, aus dem es gewonnen wurde, denn dieses wurde einer besonderen Behandlung unterzogen, wie sie in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils beschrieben ist.

44 Der grundlegende Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Materialien findet hinsichtlich der Definition der tierischen Nebenprodukte seinen Niederschlag in der Tatsache, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1774/2002 eindeutig zwischen "Tierkörpern" und "Tierkörperteilen" einerseits und "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" andererseits unterscheidet.

45 Ferner spricht der Zusammenhang, in dem der Begriff "Tierkörper" steht, für dessen enge Auslegung. Neben Tierkörpern nimmt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 bestimmte, spezifisch bezeichnete Abfälle aus der Landwirtschaft vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus. Dass beide, nämlich Tierkörper und spezifisch aufgeführte Abfälle aus der Landwirtschaft, in ein und dieselbe Vorschrift aufgenommen worden sind, deutet auf einen Zusammenhang zwischen ihnen bezüglich ihrer Herkunft hin. Im Wege der Analogie könnte der Begriff "Tierkörper" diejenigen Tierkörper erfassen, die zur landwirtschaftlichen Produktion gehören und nicht zum spezifischen Prozess der Schlachtung oder der Tierkörperbeseitigung, bei dem Tiermehl anfällt.

46 Die enge Auslegung des Begriffs "Tierkörper" steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Abfallbegriff nicht eng auszulegen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 37 bis 40, und vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnr. 23); dies impliziert eine enge Auslegung der Ausnahmen von diesem Begriff.

47 Jedoch ist es in diesem Bereich mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) zu einer wichtigen gesetzgeberischen Änderung gekommen. Dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge muss Redundanz mit der Verordnung Nr. 1774/2002, die bereits Bestimmungen zur gesamten Sendung, Kanalisierung und Verbringung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Verarbeitung, Nutzung, Verwertung oder Beseitigung, Aufzeichnungen, Begleitpapiere und Rückverfolgbarkeit) von tierischen Nebenprodukten in der, in die und aus der Gemeinschaft enthält, vermieden werden.

48 Art. 1 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 1013/2006 nimmt die Verbringung von Abfällen, die unter die Zulassungsanforderungen der Verordnung Nr. 1774/2002 fallen, von ihrem Anwendungsbereich aus. Da jedoch die Verordnung Nr. 1013/2006 erst ab dem 12. Juli 2007 gilt, kann sie im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht berücksichtigt werden.

49 Da Tiermehl nicht unter den Begriff "Tierkörper" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Richtlinie 75/442 fällt und seine Verbringung demzufolge nicht von vornherein von der Anwendung der Verordnung Nr. 259/93 ausgenommen ist, ist zu prüfen, ob dieses Mehl als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 und infolgedessen der Verordnung Nr. 259/93 einzustufen ist.

Zur Einstufung von Tiermehl als Abfall

50 Hinsichtlich der Definition des Begriffs "Abfall" verweist Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 auf Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift bedeutet "'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss". Es steht fest, dass das streitige Tiermehl unter diesen Anhang, und zwar in dessen Gruppe Q 16 fällt.

51 Der Anwendungsbereich des Begriffs "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 hängt von der Bedeutung des in Art. 1 Buchst. a Abs. 1 dieser Richtlinie verwendeten Ausdrucks "sich entledigen" ab (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 26).

52 Die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes sind nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Was in Zukunft mit einem Gegenstand oder einem Stoff geschieht, ist ohne Einfluss auf seine Abfalleigenschaft, die gemäß Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie daran anknüpft, dass sich der Besitzer des Gegenstands oder des Stoffes seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 64).

53 Wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vorgeschlagen, dass Material wie Tiermehl in Anbetracht der durch die Verordnung Nr. 1774/2002 aufgestellten Anforderungen in Bezug auf tierische Nebenprodukte als Abfall eingestuft werden kann. Daher ist zu prüfen, ob diese Vorschriften einschlägig sind und ob sich aus ihnen eine Pflicht, sich des Tiermehls zu entledigen, ableiten lässt. Zu beachten ist, dass das nationale Gericht, wie aus dem Wortlaut der Vorlagefragen hervorgeht, die Frage, ob das Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial enthält oder nicht, offengelassen hat.

54 Enthält dieses Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial, so ist es als Material der Kategorie 1 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1774/2002 einzustufen. Gemäß dieser Vorschrift umfasst Material der Kategorie 1 spezifiziertes Risikomaterial und jede solches Material enthaltende Substanz.

55 Nach Art. 4 Abs. 2 ist Material der Kategorie 1 entweder durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen oder in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, um schließlich als Abfall verbrannt oder mitverbrannt oder aber durch Vergraben auf einer zugelassenen Deponie beseitigt zu werden.

56 Angesichts der im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1774/2002 zum Ausdruck gebrachten Notwendigkeit, das Seuchenrisiko zu vermeiden, das in der Verfütterung von Eiweiß, das von Körpern oder von Teilen von Körpern von Tieren stammt, an Tiere derselben Art liegt, ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung eine Pflicht zur Beseitigung von Produkten wie Tiermehl, wenn diese spezifiziertes Risikomaterial enthalten.

57 Demnach ist Tiermehl, wenn es solches Material enthält, als Stoff, dessen sich sein Besitzer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigen muss, und infolgedessen als Abfall anzusehen.

58 Falls das Tiermehl hingegen von spezifiziertem Risikomaterial frei ist, könnte es unter "Material der Kategorie 3" im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 1774/2002 fallen, und zwar gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung als "tierisches Nebenprodukt, das bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen ist".

59 Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1774/2002 muss diese Kategorie von Nebenprodukten in einer zugelassenen Verbrennungsanlage durch Verbrennen als Abfall beseitigt werden. Im Gegensatz zu Material der Kategorie 1 ist Material der Kategorie 3 nicht ausschließlich zur Beseitigung bestimmt. Der genannte Abs. 2 Buchst. c bis f sieht vor, dass dieses Material zu Erzeugnissen von wirtschaftlichem Wert verarbeitet oder als Rohstoff in einem Heimtierfutterbetrieb verwendet werden darf. Da die Beseitigung solcher Nebenprodukte als Abfall folglich freiwillig ist, lässt sich aus der Verordnung Nr. 1774/2002 keine uneingeschränkte Pflicht ableiten, sich eines Stoffes wie Tiermehl zu entledigen, wenn dieser kein spezifiziertes Risikomaterial enthält.

60 Folglich ist zu prüfen, ob Nebenprodukte wie Tiermehl, die kein spezifiziertes Risikomaterial enthalten, deshalb als Abfall eingestuft werden können, weil ihr Besitzer sich ihrer entledigt oder entledigen will. Andernfalls könnten sie, wie KVZ geltend macht, nicht als Abfall, sondern als Rohstoff eingestuft werden, der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 fällt. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung einer solchen Einstufung ist der 6. Juni 2003, d. h. das Datum des Bescheids des Ministers, mit dem das Tiermehl als "Abfall" eingestuft wurde.

61 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 nicht eng auszulegen ist (vgl. Urteile ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn. 37 bis 40, und Palin Granit, Randnr. 23). Er ist auch nicht so zu verstehen, dass er zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände nicht erfasst. Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 29).

62 Ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff stellt jedoch möglicherweise keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis dar, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne von Art. 1 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 75/442 entledigen will, sondern das es unter Umständen, die für das Unternehmen vorteilhaft sind, nutzen oder vermarkten will. Neben dem Kriterium, ob ein Stoff ein Produktionsrückstand ist, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (Urteil Palin Granit, Randnr. 37).

63 Ob es sich tatsächlich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt, ist jedoch anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung dieser Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88).

64 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, entsprechend der in den drei vorstehenden Randnummern genannten Rechtsprechung zu prüfen, ob sich der Besitzer des Tiermehls am 6. Juni 2003 dessen entledigen wollte.

65 Gelangt dieses Gericht zu dem Ergebnis, dass sich der Besitzer des Tiermehls tatsächlich dessen entledigen wollte, auch wenn es kein spezifiziertes Risikomaterial enthielt, so ist dieses Mehl als Abfall einzustufen.

Zur Pflicht, die Verbringung des Tiermehls zu notifizieren

66 Es bleibt zu prüfen, ob die Verbringung des Tiermehls für den Fall, dass es als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 eingestuft wird, nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 259/93 notifizierungspflichtig ist.

67 In ihren schriftlichen Erklärungen macht die französische Regierung geltend, dass das Tiermehl als Abfall aus der Fleisch verarbeitenden Agrar- und Ernährungsindustrie von der Grünen Liste erfasst werde. Infolgedessen habe seine Verbringung nicht der Notifizierungspflicht unterlegen.

68 Hierzu ist festzustellen, dass in dieser Grünen Liste unter der Überschrift "GM. Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie" die Gruppe GM 130 aufgeführt wird, die sich auf "Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die für Menschen und Tiere geltende nationale bzw. internationale Auflagen und Standards erfüllen", bezieht. Wie auch die Generalanwältin in Nr. 114 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Beschreibung "Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie" weit genug, um auch Tiermehl einzuschließen. Nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 gilt diese Verordnung - mit Ausnahme der Buchst. b bis e des genannten Abs. 3 sowie der Art. 11 und 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung - nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Abfällen. Eine Notifizierung kann daher hinsichtlich der Verbringung des Tiermehls nicht verlangt werden, wenn dieses bei seinem Rücktransport nach Deutschland weiterhin zur Verwertung bestimmt war und infolgedessen unter den Anhang II der Verordnung Nr. 259/93 fällt.

69 Allerdings sieht die Einleitung des genannten Anhangs II vor, dass Abfälle nicht als Abfälle der Grünen Liste befördert werden dürfen, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken so weit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten, oder dass die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Möglichkeit, dass das Tiermehl spezifiziertes Risikomaterial enthält, ein Hindernis dafür ist, dass es von der Grünen Liste erfasst wird.

70 Wie die Generalanwältin in Nr. 122 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus dem vierzehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 259/93 hervor, dass die Zuordnung von Abfällen zur Grünen Liste auf der Erwägung beruht, dass sie bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Zwar ist es, wie die Generalanwältin in Nr. 123 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, unwahrscheinlich, dass Tiermehl, das mit spezifiziertem Risikomaterial verunreinigt ist, bei seiner Verwertung als Brennstoff zu einem gegenüber nicht kontaminiertem Tiermehl erhöhten Umweltrisiko führt, doch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls festzustellen, ob eine solche Verunreinigung im Ausgangsverfahren den Ausschluss des fraglichen Tiermehls von der Grünen Liste zur Folge hätte.

71 Nur wenn das Tiermehl nicht von der Grünen Liste erfasst wird oder nicht ausschließlich zur Verwertung bestimmt ist, ist seine Verbringung nach der Verordnung Nr. 259/93 notifizierungspflichtig.

72 Zudem müssen für Tiermehl, das als ausschließlich zur Verwertung bestimmter und in der Grünen Liste aufgeführter Abfall eingestuft wird, gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 auf jeden Fall die Bestimmungen der Buchst. b bis e des genannten Abs. 3 sowie der Art. 11 und 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung eingehalten werden.

73 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 259/93 nicht bedeutet, dass den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1774/2002 keine Relevanz zukommt. Neben Risiken für die Umwelt birgt Tiermehl auch Seuchenrisiken. Um jegliche Gefahr der Verbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden, wird mit der Verordnung Nr. 1774/2002 eine Reihe von Anforderungen aufgestellt, die, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorträgt, sicherstellen sollen, dass tierische Nebenprodukte nicht für einen verbotenen Zweck verwendet oder verbracht werden. Zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnungen sind diese Rechtsinstrumente daher so nebeneinander anzuwenden, dass sich ihre Bestimmungen ergänzen.

74 Von einer solchen parallelen Anwendung der genannten Verordnungen geht nämlich der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1774/2002 aus, in dem klargestellt wird, dass diese Verordnung die Anwendung der bestehenden Umweltvorschriften nicht berühren sollte.

75 Zudem heißt es, wie die österreichische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, in Anhang VII der Verordnung Nr. 1774/2002 ("Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten") in Kapitel II "Spezielle Vorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß", dass verarbeitetes Säugetiereiweiß "in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften", zu denen unbestreitbar auch die Verordnung Nr. 259/93 gehört, als Abfall entsorgt wird (Kapitel II Abschnitt A Nr. 1 des genannten Anhangs).

76 Demnach ist es im Rahmen einer parallelen Anwendung der Verordnungen Nrn. 259/93 und 1774/2002 zwar gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 nicht erforderlich, dass die Verbringung von Abfällen wie Tiermehl nach dieser Verordnung notifiziert wird, wenn das Tiermehl ausschließlich zur Verwertung bestimmt ist und von der Grünen Liste erfasst wird; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1774/2002 eingehalten werden. In dieser Hinsicht können deren Art. 7, der die Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung tierischer Nebenprodukte regelt, ihr Art. 8 über die Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten, sowie ihr Art. 9, der Aufzeichnungen über Sendungen tierischer Nebenprodukte betrifft, einschlägig sein. Zu berücksichtigen sind außerdem die Hygienevorschriften für die Abholung/Sammlung und Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen, die in Anhang II der Verordnung Nr. 1774/2002 festgelegt sind.

77 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 259/93 die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme der Buchst. b bis e des genannten Abs. 3 sowie der Art. 11 und 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung - nicht für die Verbringung von Tiermehl gelten, das wegen der Pflicht oder der Absicht, sich seiner zu entledigen, als Abfall eingestuft wird, der ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass diese Verbringung den Anforderungen entspricht, die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 1774/2002 ergeben, von denen die Art. 7, 8 und 9 sowie Anhang II einschlägig sein können.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung - mit Ausnahme der Buchst. b bis e des genannten Abs. 3 sowie der Art. 11 und 17 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung - nicht für die Verbringung von Tiermehl, das wegen der Pflicht oder der Absicht, sich seiner zu entledigen, als Abfall eingestuft wird, der ausschließlich zur Verwertung bestimmt und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu wachen, dass diese Verbringung den Anforderungen entspricht, die sich aus den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 geänderten Fassung ergeben, von denen die Art. 7, 8 und 9 sowie Anhang II einschlägig sein können.



Ende der Entscheidung

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