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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: C-176/08
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/83/EG, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Richtlinie 2004/83/EG 11 Abs. 1 Buchst. e
Verfahrensordnung Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

25. Juni 2008

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-175/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren

Aydin Salahadin Abdulla

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

in der Rechtssache C-176/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren

Kamil Hasan

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

in der Rechtssache C-177/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren

Khoshnaw Abdullah

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

in der Rechtssache C-178/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren

Ahmed Adem,

Hamrin Mosa Rashi

gegen

Bundesrepublik Deutschland

und in der Rechtssache C-179/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren

Dler Jamal

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen vornehmlich die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-175/08 bis C-179/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 25. Juni 2008



Ende der Entscheidung

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