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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1999
Aktenzeichen: C-176/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 92/50/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Richtlinie 92/50/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfuellt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat in Anbetracht der zu diesem Zweck vorgelegten Beweiselemente zu prüfen, ob ein solcher Nachweis erbracht ist.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Dezember 1999. - Holst Italia SpA gegen Comune di Cagliari, Beteiligte: Ruhrwasser AG International Water Management. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna - Italien. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit einer anderen Gesellschaft su berufen. - Rechtssache C-176/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna hat mit Beschluß vom 10. Februar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Mai 1999, nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Holst Italia SpA (nachfolgend: Holst Italia) und der Gemeinde Cagliari wegen des Zuschlags für den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung und Klärung privater Abwässer, den diese Gemeinde der Ruhrwasser AG International Water Management (nachfolgend: Ruhrwasser) im Verhandlungsverfahren erteilt hat.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 92/50 legt die qualitativen Auswahlkriterien für die Bewerber fest, die zur Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags zugelassen werden.

4 In ihrem Artikel 31 heisst es:

"(1) Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden:

a) entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung;

b) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszuegen, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, vorgeschrieben ist;

c) Erklärung über den Gesamtumsatz des Dienstleistungserbringers und seinen Umsatz für entsprechende Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren.

(2) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche der in Absatz 1 genannten Nachweise jeweils vorzulegen sind sowie welche anderen Nachweise beizubringen sind.

(3) Kann ein Dienstleistungserbringer aus einem stichhaltigen Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber für geeignet erachteter Belege nachweisen."

5 Artikel 32 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Eignung von Dienstleistungserbringern für die Durchführung von Dienstleistungen kann insbesondere aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden.

(2) Der Nachweis der Eignung kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der betreffenden Dienstleistungen folgendermassen erbracht werden:

a) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen verantwortlichen Person oder Personen;

b) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswerts, des Lieferungszeitpunkts sowie der öffentlichen oder privaten Empfänger der erbrachten Dienstleistungen:

- bei Leistungen für öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung;

- bei Leistungen für private Auftraggeber durch eine vom Auftraggeber ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Dienstleistungserbringers zulässig;

c) durch Angabe über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstleistungserbringer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

d) durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der von dem Dienstleistungserbringer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist;

e) durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer für die Dienstleistungen verfügen wird;

f) durch eine Beschreibung der Maßnahmen des Dienstleistungserbringers zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

g) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen;

h) durch Angabe des Auftragsanteils, für den der Dienstleistungserbringer möglicherweise einen Unterauftrag zu erteilen beabsichtigt.

(3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, welche Nachweise vorzulegen sind.

(4) Die in Artikel 31 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen dürfen nur so weit gefordert werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist; dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen der Dienstleistungserbringer am Schutz ihrer technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen."

6 Artikel 25 der Richtlinie lautet:

"In den Verdingungsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags bekanntzugeben, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt.

Diese Bekanntgabe berührt nicht die Frage der Haftung des Hauptauftragnehmers."

7 In Artikel 26 der Richtlinie heisst es schließlich:

"(1) Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Von solchen Bietern kann nicht verlangt werden, daß sie zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform annehmen; dies kann jedoch verlangt werden, wenn ihnen der Auftrag erteilt worden ist.

(2) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(3) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen."

Der Ausgangsrechtsstreit

8 1996 führte die Gemeinde Cagliari ein Verhandlungsverfahren über einen - nach dem Kriterium des niedrigsten Preises zu vergebenden - privaten Dienstleistungsauftrag für den dreijährigen Betrieb von Kläranlagen und Abwasserentsorgungsvorrichtungen aus.

9 Die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Januar 1997 veröffentlichte Ausschreibung sah vor, daß interessierte Unternehmen bei Meidung des Ausschlusses vom Vergabeverfahren insbesondere folgendes nachweisen mussten: einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mindestens 5 Milliarden ITL im Zeitraum von 1993-1995 im Bereich des Betriebes von Kläranlagen und Abwasserentsorgungsvorrichtungen und ausserdem den erfolgreichen Betrieb wenigstens einer Anlage zur Klärung privater Abwässer während zweier aufeinanderfolgender Jahre in den letzten drei Jahren.

10 Ruhrwasser, die erst seit dem 9. Juni 1996 im Handelsregister eingetragen war, konnte für den Zeitraum von 1993-1995 weder irgendeinen Umsatz noch den erfolgreichen Betrieb wenigstens einer Anlage zur Klärung privater Abwässer in den letzten drei Jahren vorweisen.

11 Um ihre Eignung zur Teilnahme am Vergabeverfahren - bei dessen Abschluß sie den Zuschlag erhielt - nachzuweisen, legte Ruhrwasser eine Dokumentation über die Mittel einer anderen Einrichtung, des deutschen öffentlich-rechtlichen Ruhrverbandes, vor. Dieser ist Alleingesellschafter der RWG Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft, die mit fünf anderen Gesellschaften das Gemeinschaftsunternehmen Ruhrwasser als Aktiengesellschaft deutschen Rechts gegründet hat, deren Anteile jeweils zu 1/6 von den Muttergesellschaften gehalten werden und die es diesen ermöglichen soll, Auslandsaufträge auf dem Gebiet der Wasserver- und entsorgung zu akquirieren.

12 Holst Italia, die ebenfalls an dem Verfahren teilnahm, deren Angebot aber von der Vergabekommission als weniger vorteilhaft beurteilt wurde, rief das Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna an und beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses des Gemeinderats von Cagliari, mit dem die Erteilung des Zuschlags an Ruhrwasser gebilligt wurde, da diese nicht die zur Teilnahme am Vergabeverfahren erforderliche Dokumentation vorgelegt habe.

13 Ruhrwasser ist dem Verfahren vor dem nationalen Gericht beigetreten und hat Zwischenklage mit dem Antrag erhoben, die Ausschreibung insoweit für rechtswidrig zu erklären, als sie es einem Bewerberunternehmen untersagt, Nachweise, die ein anderes Unternehmen betreffen, vorzulegen, um seine eigene Eignung zur Teilnahme am Vergabeverfahren zu belegen.

14 Nach einer Analyse der Beziehungen zwischen Ruhrwasser und den an ihrer Gründung beteiligten Gesellschaften ist das nationale Gericht zu der Auffassung gelangt, daß eine "enge Verbindung zwischen dem Ruhrverband und Ruhrwasser besteht, die es Ruhrwasser ermöglicht, sich der Mittel und der Organisation des Ruhverbandes zu bedienen". Unter diesen Umständen hielt das Gericht die Feststellung für erforderlich, ob die Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, daß Nachweise, die eine mit dem Bewerberunternehmen verbundene Einrichtung betreffen, als Beleg für die Eignung des Bewerberunternehmens zugelassen werden können.

15 Das Gericht meint, der Gerichtshof habe es zwar in seinen Urteilen vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-389/92 (Ballast Nedam Gröp I, Slg. 1994, I-1289) und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-5/97 (Ballast Nedam Gröp II, Slg. 1997, I-7549) für zulässig gehalten, daß ein Unternehmen durch Vorlage der Nachweise anderer, zur gleichen Gruppe gehörender Gesellschaften belege, daß es die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze; der diesen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich aber von dem des vorliegenden Falles. Zum einen habe es sich nicht um Dienstleistungsaufträge, sondern um öffentliche Bauaufträge gehandelt, die unter die Richtlinien 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABl. L 185, S. 1), und 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) fielen; zum anderen habe die Gesellschaft, um die es in den Urteilen Ballast Nedam Gröp I und Ballast Nedam Gröp II gegangen sei, als Holdinggesellschaft im Unterschied zu Ruhrwasser eine beherrschende Stellung in der Unternehmensgruppe gehabt, auf deren Leistungsfähigkeit sie sich berufen habe.

16 Weil das Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna wissen möchte, ob die vom Gerichtshof in seinen früheren Urteilen angewandte Lösung trotz dieser rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens übertragen werden kann, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Gestattet es die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge einer Gesellschaft, die technischen und finanziellen Eignungsnachweise für die Zulassung zu einer Ausschreibung für die Vergabe einer öffentlichen Dienstleistung durch die Berufung auf die Nachweise einer anderen Einrichtung zu erbringen, die Alleingesellschafter einer der Gesellschaften ist, die an der erstgenannten Gesellschaft beteiligt ist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

17 Holst Italia ist der Ansicht, im Rahmen der Richtlinie 92/50 bestehe nur dann die Möglichkeit, sich auf die Nachweise einer anderen Einrichtung als des Bewerberunternehmens zu berufen, wenn dieses Unternehmen beweisen könne, daß eine qualifizierte strukturelle Verbindung zu dem Unternehmen bestehe, das die zur Ausführung des Auftrags erforderliche Leistungsfähigkeit besitze.

18 Eine solche strukturelle Verbindung, die eine grundlegende Sicherheit für den Auftraggeber darstelle, setze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes voraus, daß die Bietergesellschaft einen beherrschenden Einfluß auf die Einrichtung, die ihr zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit diene, ausübe und tatsächlich vollständig über deren Mittel verfüge. Das sei nicht der Fall, wenn der Bieter sich lediglich auf kommerzielle Verpflichtungen berufe, die von einer Einrichtung eingegangen worden seien, die mittelbar einen Minderheitsanteil an seinem Kapital halte. Würden in einem derartigen Fall die Nachweise eines Dritten berücksichtigt, so verlören die angegebenen Qualifikationen jeden persönlichen Charakter.

19 Die italienische Regierung bezweifelt ebenfalls, daß eine Tochtergesellschaft, die mittelbar im Besitz einer Einrichtung stehe, behaupten könne, ihr stuenden deren technische und finanzielle Mittel zur Verfügung; doch sei es Sache des nationalen Gerichts, die zu diesem Zweck vom Bieter vorgelegten Beweiselemente zu würdigen.

20 Ruhrwasser vertritt dagegen ebenso wie die niederländische und die österreichische Regierung die Ansicht, die Rechtsnatur der zwischen Konzernunternehmen bestehenden Verbindung könne diesen keinesfalls entgegengehalten werden, um die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit eines Konzernmitglieds zugunsten eines anderen abzulehnen. Wie auch immer die gewählte Organisationsform aussehe, relevant sei allein die Überlegung, welche Folgen sie für die Verfügbarkeit der Mittel habe.

21 Daraus folgt nach Auffassung von Ruhrwasser, daß in einem Fall, in dem zu den insbesondere mit dem Besitz des Kapitals zusammenhängenden strukturellen Verbindungen zwingende Verpflichtungen hinzukämen, der an der Ausschreibung teilnehmenden Tochtergesellschaft Mittel zur Verfügung zu stellen, der Beweis für den tatsächlichen Besitz der Mittel zur Ausführung des Auftrags in der Tat erbracht sei.

22 Die Kommission ist der Ansicht, die grundsätzliche Antwort, die der Gerichtshof in den vorerwähnten Urteilen Ballast Nedam Gröp I und II gegeben habe, sei analog auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden anwendbar. Sie betont jedoch, ob der Bieter tatsächlich über die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Mittel verfüge, könne unabhängig von seinen Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern der Gruppe, der er angehöre, nicht vermutet werden und müsse Gegenstand einer genauen Prüfung der vom Beteiligten vorzulegenden Nachweise durch das nationale Gericht sein; dem Vorlagebeschluß sei nicht zu entnehmen, ob diese Prüfung im Ausgangsfall auf der Grundlage einer hinreichenden Dokumentation durchgeführt worden sei.

23 Zunächst ist festzustellen, daß die Richtlinie 92/50 nach ihrer sechsten Begründungserwägung Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verhindern soll, ebenso wie die Richtlinien 71/304 und 71/305 den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge sichern sollen (vgl. Urteil Ballast Nedam Gröp I, Randnr. 6).

24 Dazu enthält Abschnitt VI Kapitel 1 der Richtlinie 92/50 gemeinsame Bestimmungen über die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, darunter die Möglichkeit, einen Teil des Auftrags im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben (Artikel 25), und die Möglichkeit für Bietergemeinschaften, Angebote einzureichen, ohne daß von ihnen verlangt werden könnte, zwecks Einreichung des Angebots eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (Artikel 26).

25 Ausserdem sollen die in Abschnitt VI Kapitel 2 der Richtlinie 92/50 festgelegten Eignungskriterien lediglich die Regeln für die sachliche Prüfung der Leistungsfähigkeit der Bieter insbesondere auf finanziellem und wirtschaftlichem sowie auf technischem Gebiet definieren. Eine dieser Bestimmungen, nämlich Artikel 31 Absatz 3, erlaubt es dem Dienstleistungserbringer, seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes vom Auftraggeber für geeignet erachteten Beleges nachzuweisen. Eine andere Bestimmung, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c, sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Eignung des Dienstleistungserbringers durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, über die er zur Ausführung des Auftrags verfügt, nachzuweisen, unabhängig davon, ob sie dem Dienstleistungserbringer angeschlossen sind oder nicht (vgl. in bezug auf die Richtlinie 71/305 Urteil Ballast Nedam Gröp I, Randnr. 12).

26 Sowohl aus dem Zweck als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, daß eine Person nicht allein deshalb vom Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ausgeschlossen werden kann, weil sie zur Ausführung des Auftrags Mittel einzusetzen beabsichtigt, die sie nicht selbst besitzt, sondern die einer oder mehreren anderen Einrichtungen gehören (vgl. in bezug auf die Richtlinien 71/304 und 71/305 Urteil Ballast Nedam Gröp I, Randnr. 15).

27 Einem Dienstleistungserbringer, der nicht selbst die für die Teilnahme an dem Verfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags erforderlichen Mindestvoraussetzungen erfuellt, steht es daher frei, sich gegenüber dem Auftraggeber auf die Leistungsfähigkeit Dritter zu berufen, die er in Anspruch nehmen will, wenn ihm der Auftrag erteilt wird.

28 Jedoch kann ein solcher Rückgriff auf externe Nachweise nicht uneingeschränkt zugelassen werden. Denn der Auftraggeber hat, wie es in Artikel 23 der Richtlinie 92/50 heisst, die fachliche Eignung der Dienstleistungserbringer aufgrund der aufgeführten Kriterien zu prüfen. Diese Prüfung soll dem Auftraggeber insbesondere die Gewißheit verschaffen, daß dem Bieter während des Auftragszeitraums tatsächlich die Mittel aller Art zu Gebote stehen, auf die er sich beruft.

29 Wenn also eine Gesellschaft, um im Hinblick auf ihre Zulassung zu einem Vergabeverfahren ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit darzutun, auf die Leistungsfähigkeit von Einrichtungen oder Unternehmen verweist, zu denen sie unmittelbare oder mittelbare Verbindungen hat, welcher Rechtsnatur diese auch sein mögen, hat sie nachzuweisen, daß sie tatsächlich über die diesen Einrichtungen oder Unternehmen zustehenden Mittel, die sie nicht selbst besitzt und die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt (vgl. in bezug auf die Richtlinien 71/304 und 71/305 Urteil Ballast Nedam Gröp I, Randnr. 17).

30 Das nationale Gericht hat die Erheblichkeit der zu diesem Zweck vorgelegten Beweiselemente zu beurteilen. Im Rahmen dieser Prüfung erlaubt es die Richtlinie 92/50 weder, bestimmte Beweismittel von vornherein auszuschließen, noch, zu vermuten, daß der Dienstleistungserbringer über die Mittel Dritter verfügt, wenn dies nur darauf gestützt wird, daß er zur selben Unternehmensgruppe gehört.

31 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 92/50 dahin auszulegen ist, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfuellt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der italienischen, der niederländischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna mit Beschluß vom 10. Februar 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, daß sie es einem Dienstleistungserbringer gestattet, für den Nachweis, daß er die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erfuellt, auf die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen zu verweisen, welcher Rechtsnatur seine Verbindungen zu ihnen auch sein mögen, sofern er beweisen kann, daß er tatsächlich über die Mittel dieser Einrichtungen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, verfügt. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein solcher Nachweis im Ausgangsverfahren erbracht ist.

Ende der Entscheidung

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