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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: C-176/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 94/215/EGKS


Vorschriften:

EGKSV Art. 65 § 1
Entscheidung 94/215/EGKS
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anwendbare Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann.

Angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden.

Daher ist eine Entscheidung, mit der gegen eine Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt wird, wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären, wenn feststeht, dass nicht sie, sondern eine ihrer Tochtergesellschaften die Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte war, dass darin nicht angegeben war, dass gegen die Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden könnte, dass ihr die Akteneinsicht verweigert wurde, weil sie nicht Adressatin der genannten Mitteilung war, und dass bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens Unklarheit darüber bestand, gegen welche juristische Person die Geldbuße verhängt würde; dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft von der an ihre Tochtergesellschaft gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Fortsetzung des Verfahrens gegen diese wusste.

( vgl. Randnrn. 19-23 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2003. - ARBED SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken - Europäische Trägerhersteller - Mitteilung der Beschwerdepunkte. - Rechtssache C-176/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-176/99 P

ARBED SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (ARBED/Kommission, Slg. 1999, II-303) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und W. Wils als Bevollmächtigte im Beistand von J.-Y. Art, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 31. Januar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die ARBED SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (ARBED/Kommission, Slg. 1999, II-303, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (ABl. L 116, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage teilweise abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission in Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzt.

Sachverhalt und streitige Entscheidung

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die europäische Stahlindustrie ab 1974 von einer Krise betroffen war, die auf einem Nachfragerückgang beruhte, der zu einem Überangebot und Überkapazitäten und damit zu niedrigen Preisen führte.

3 Nachdem die Kommission zunächst versucht hatte, die Krise durch einseitige freiwillige Verpflichtungen der Unternehmen in Bezug auf Mengen und Mindestpreise des auf dem Markt angebotenen Stahls (Simonet-Plan") oder durch die Festsetzung von Richt- und Mindestpreisen (Davignon-Plan", Eurofer-I-Vereinbarung") zu bewältigen, stellte sie 1980 eine offensichtliche Krise im Sinne von Artikel 58 EGKS-Vertrag fest und schrieb u. a. für Träger verbindliche Produktionsquoten vor. Diese Gemeinschaftsregelung lief am 30. Juni 1988 aus.

4 Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Kommission in verschiedenen Mitteilungen und Entscheidungen das Auslaufen des Quotensystems bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Systems die Rückkehr zu einem Markt des freien Wettbewerbs zwischen den Unternehmen bedeute. Die Branche war jedoch weiterhin durch Überkapazitäten in der Erzeugung gekennzeichnet, die nach Auffassung von Experten eine schnelle und ausreichende Stilllegung erforderten, damit die Unternehmen der weltweiten Konkurrenz standhalten konnten.

5 Nach dem Auslaufen des Quotensystems führte die Kommission ein Überwachungssystem ein, das die Sammlung von Produktions- und Absatzstatistiken, die Verfolgung der Marktentwicklung sowie eine regelmäßige Befragung der Unternehmen zur Marktlage und zu den Markttendenzen umfasste. Es gab daher im Rahmen von Konsultationstreffen regelmäßige Kontakte zwischen den Unternehmen der Branche, von denen einige der Wirtschaftsvereinigung Eurofer angehörten, und der GD III (Generaldirektion Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft") der Kommission. Das Überwachungssystem endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

6 Anfang 1991 ließ die Kommission bei einigen Unternehmen und Verbänden des Stahlsektors verschiedene Nachprüfungen vornehmen. Am 6. Mai 1992 wurde ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt. Anfang 1993 fanden Anhörungen statt.

7 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie die gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßende Beteiligung von 17 europäischen Stahlunternehmen und einem ihrer Wirtschaftsverbände an einer Reihe von Vereinbarungen, Beschlüssen und verabredeten Praktiken zur Festsetzung von Preisen, zur Marktaufteilung und zum Austausch vertraulicher Informationen auf dem Trägermarkt der Gemeinschaft feststellte. In dieser Entscheidung setzte sie gegen 14 Unternehmen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen zwischen dem 1. Juli 1988 und dem 31. Dezember 1990 fest.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Am 8. April 1994 erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht eine u. a. auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtete Klage.

9 Im angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise statt und setzte die gegen sie verhängte Geldbuße herab.

Anträge der Beteiligten

10 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- falls die Rechtssache entscheidungsreif ist, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

11 Die Kommission beantragt,

- alle von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil in allen Teilen zu bestätigen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe:

1. Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass sie keine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe;

2. falsche Beurteilung des Protokolls der Sitzung der Kommission, in der die streitige Entscheidung erlassen worden sei, hinsichtlich der Existenz des Quorums;

3. Verletzung des Anspruchs auf Einhaltung der wesentlichen Formvorschriften, da das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß festgestellt worden sei;

4. Verletzung der Verteidigungsrechte im Verfahren vor dem Gericht;

5. Verletzung von Artikel 65 EGKS-Vertrag.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

13 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird die Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren gerügt. Er betrifft die Randnummern 94 bis 102 des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht zu Randnummer 322 der streitigen Entscheidung geäußert hat.

14 In Randnummer 322 der streitigen Entscheidung heißt es:

An den verschiedenen Absprachen und Vereinbarungen nahm nur [die] TradeARBED [SA, im Folgenden: TradeARBED] teil. TradeARBED ist jedoch eine Vertriebsgesellschaft, die unter anderem Träger auf einer Provisionsbasis für ihre Muttergesellschaft ARBED S.A. verkauft. TradeARBED erhält für ihre Dienste einen kleinen Prozentsatz des Verkaufspreises. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung wird diese Entscheidung an ARBED S.A., das Trägerherstellungsunternehmen im ARBED-Konzern, gerichtet, wobei als Umsatz bei den relevanten Erzeugnissen der Umsatz von ARBED und nicht von TradeARBED zugrunde gelegt wird."

15 Die Randnummern 94 und 95 des angefochtenen Urteils lauten:

94 Was sodann die Frage betrifft, ob die Kommission dadurch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt hat, dass sie eine Entscheidung an sie gerichtet und eine Geldbuße gegen sie verhängt hat, die anhand ihres Umsatzes berechnet war, ohne an sie zuvor formell eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet oder ihr auch nur ihre Absicht mitgeteilt zu haben, ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaft anzulasten, so weist das Gericht darauf hin, dass im vorliegenden Fall die von der Klägerin beanspruchten Verteidigungsrechte durch Artikel 36 Absatz 1 EGKS-Vertrag sichergestellt werden, wonach die Kommission vor Festsetzung der nach dem Vertrag vorgesehenen finanziellen Sanktionen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.

95 Bezüglich der Frage, ob ARBED vor Erlass der [streitigen] Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ist festzustellen, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens der Klägerin formell ihre Absicht mitgeteilt hat, ihr die Verantwortung für das Verhalten der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschuldigten TradeARBED anzulasten und gegen die Klägerin eine anhand ihres eigenen Umsatzes berechnete Geldbuße zu verhängen. Nach Auffassung des Gerichts könnte eine solche Unterlassung einen Verfahrensfehler darstellen, der die Verteidigungsrechte der Betroffenen beeinträchtigen könnte."

16 In Randnummer 96 des angefochtenen Urteils schilderte das Gericht eine Reihe von Vorgängen im Verwaltungsverfahren. Es fuhr dann fort:

97 Aus alledem ergibt sich insbesondere, dass a) ARBED oder TradeARBED, je nach Fall, gleichermaßen auf die Auskunftsverlangen der Kommission an TradeARBED geantwortet haben; b) ARBED TradeARBED lediglich als ihre ,Vertriebseinrichtung oder -,organisation betrachtete; c) ARBED sich spontan als Adressat der formell TradeARBED übermittelten, ihr aber in vollem Umfang bekannten Mitteilung der Beschwerdepunkte betrachtete und einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraute; d) der Anwalt der Klägerin sich gleichermaßen als Beistand von ARBED oder von TradeARBED präsentierte; e) ARBED aufgefordert wurde, der Kommission bestimmte Auskünfte über den Umsatz zu erteilen, den sie in den Erzeugnissen und in dem Zeitraum der Zuwiderhandlung erzielt hatte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt waren.

98 Nach Auffassung des Gerichts bestand demnach während des gesamten Verwaltungsverfahrens Unsicherheit bezüglich der jeweiligen Rolle und Verantwortung der Gesellschaften ARBED und TradeARBED, und zwar sowohl hinsichtlich der materiellen Fragen (vgl. auch die zahlreichen Schriftstücke der Kommissionsakten, die sich bald auf ARBED, bald auf TradeARBED und bald auf beide beziehen) als auch bezüglich der Verfahrensfragen. Diese Verwirrung hat bis zum schriftlichen Verfahren vor dem Gericht weiterbestanden, denn die Klägerin hat in Nummer 1 ihrer Klageschrift (S. 3) selbst dargelegt, sie selbst (und nicht TradeARBED) habe am 3. August 1992 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet (diese Behauptung ist vom Anwalt der Klägerin am 8. April 1994 als ,Schreibfehler berichtigt worden).

99 Angesichts dieser Verwirrung ist das Gericht weiter der Auffassung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte notwendig in den Machtbereich von ARBED gelangt ist, dass diese von Anfang an davon ausging, dass die Kommission ihr die Verantwortung für die Betätigungen ihrer Tochtergesellschaft TradeARBED anlasten werde, und dass sie nicht ernsthaft annehmen konnte, dass der Betrag der Geldbuße, die letztlich gegen sie als dem Verbot des Artikels 65 [EGKS-Vertrag] unterworfenes Unternehmen verhängt werden würde, nur anhand des Umsatzes von TradeARBED berechnet werden würde (vgl. auch Randnr. 12 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sich auf den Umsatz des ARBED-Konzerns bezieht). Mit dem Ersuchen um Auskunft über ihren eigenen Umsatz ist ihr dies im Übrigen bestätigt worden.

100 Ferner hatte ARBED Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, die die Kommission gegen TradeARBED zu erheben gedachte, und zwar sowohl über ihre Tochtergesellschaft als auch durch Teilnahme zweier Angehöriger ihrer Rechtsabteilung an der Verwaltungsanhörung im Beistand eines Rechtsanwalts, der ausweislich der genannten Akten beide Betroffenen vertrat. Sie hatte ebenfalls Gelegenheit, anlässlich des Auskunftsverlangens über ihren Umsatz zu der von der Kommission beabsichtigten Zurechnung der Verantwortung Stellung zu nehmen. Das Gericht hat hierzu bereits festgestellt, dass die Klägerin dieses Ersuchen nicht anders verstehen konnte als im Sinne einer Absicht der Kommission, ihr die Verantwortung für die Betätigungen von TradeARBED anzulasten.

101 Im Übrigen ist das Gericht angesichts sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles der Auffassung, dass das Schreiben von Herrn Temple Lang vom 30. Juni 1992, in dem darauf hingewiesen wurde, dass ARBED nicht Adressat der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei, und ihr offenbar aus diesem Grund das Recht auf Akteneinsicht verweigert wurde, so bedauerlich es auch sein mag, letztlich die Verteidigungsrechte der Klägerin nicht beeinträchtigt hat, die im Übrigen auch keinen eigens auf eine solche Weigerung gestützten Klagegrund vorgebracht hat.

102 Angesichts dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht daher der Auffassung, dass ein solcher Fehler nicht zur Nichtigerklärung der [streitigen] Entscheidung in Bezug auf die Klägerin führen kann."

17 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihren Klagegrund zurückgewiesen, mit dem sie die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung begehrt habe, weil die Kommission, nachdem sie an TradeARBED eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet habe, in der dieser sämtliche Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden seien, ihr gegenüber die streitige Entscheidung erlassen habe, ohne sie zuvor über diese Absicht oder über die Gründe zu informieren, die nach Ansicht der Kommission ein solches Vorgehen gerechtfertigt hätten, und ohne es ihr zu ermöglichen, zu dieser Absicht und zu deren formeller Rechtfertigung Stellung zu nehmen.

18 Die Kommission beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sie führt aus, das Gericht habe geprüft, ob die Tatsache, dass sie der Rechtsmittelführerin nicht formell und ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige, ihr die Verantwortung für das Verhalten von TradeARBED anzulasten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen könne. Nach eingehenden Erörterungen habe das Gericht entschieden, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, im Verfahren vor der Kommission zu dieser Zurechnung Stellung zu nehmen.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9).

20 Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann (in diesem Sinne auch Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 26, vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, und vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 135).

21 Angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden (vgl. Urteil vom 16. März 2000 in den Rechtssachen C-395/96 P und C-396/96 P, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Slg. 2000, I-1365, Randnrn. 143 und 146).

22 Im vorliegenden Fall steht fest, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben war, dass gegen die Rechtsmittelführerin Geldbußen festgesetzt werden könnten. Zudem war die Rechtsmittelführerin, wie das Gericht in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte, und aus diesem Grund wurde ihr ein Recht auf Akteneinsicht verweigert.

23 Es ist zwar unstreitig, dass die Rechtsmittelführerin von der an ihre Tochtergesellschaft TradeARBED gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Fortsetzung des Verfahrens gegen diese wusste, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt wurden. Bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens bestand nämlich Unklarheit darüber, gegen welche juristische Person die Geldbußen verhängt würden; diese Unklarheit hätte nur durch eine neue, ordnungsgemäß an die Rechtsmittelführerin gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte beseitigt werden können.

24 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gericht in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils aus den Umständen des vorliegenden Falles zu Unrecht den Schluss gezogen hat, dass das Fehlen einer an die Rechtsmittelführerin gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht dazu führen könne, die streitige Entscheidung in Bezug auf sie wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären.

25 Da der erste Rechtsmittelgrund begründet ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Rechtsmittelgründe bedarf.

Zum Rechtsstreit

26 Nach Artikel 61 der Satzung des Gerichtshofes kann er, sofern das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

27 Aus den Randnummern 19 bis 23 des vorliegenden Urteils folgt, dass die Klage begründet ist und dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin aufgehoben werden muss.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

29 Die Kommission ist mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen, und die Rechtsmittelführerin hat beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Daher ist die Kommission zur Tragung der Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch des vorliegenden Verfahrens zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-137/94 (ARBED/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung 94/215/EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern wird für nichtig erklärt, soweit sie die ARBED SA betrifft.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und des vorliegenden Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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