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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: C-177/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/216/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 2000/216/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der betreffende Mitgliedstaat kann hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt ihm nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

( vgl. Randnr. 36 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2003. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1995 bis 1998 - Ausfuhrerstattungen - Olivenöl - Verkauf von Alkohol aus Interventionsbeständen. - Rechtssache C-177/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-177/00

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37), soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen bei bestimmten vom klagenden Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben vorgenommen wurden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 11. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben, soweit mit ihr finanzielle Berichtigungen bei bestimmten vom klagenden Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben vorgenommen wurden.

2 Der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung betrifft folgende, im Zusammenfassenden Bericht der Kommission vom 27. Oktober 1999 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, in Bezug auf Ausfuhrerstattungen, Obst und Gemüse, Tierprämien, Agrarumweltmaßnahmen, Prüfung der Rechnungsführung, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, Flachs und Hanf (Dokument VI/10529/99) (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) dargestellte und begründete Berichtigungen:

- eine negative Berichtigung in Höhe von 61 665 065 968 ITL bei den als Ausfuhrerstattungen gemeldeten Ausgaben (Abschnitt 2.8.1 des Zusammenfassenden Berichts);

- eine negative Berichtigung in Höhe von 2 957 721 060 ITL bei den als Ausfuhrerstattungen für Olivenöl gemeldeten Ausgaben (Abschnitt 2.8.2 des Zusammenfassenden Berichts);

- eine negative Berichtigung in Höhe von 7 760 156 831 ITL, die dem Betrag einer Sicherheit entspricht, die im Rahmen des Verkaufs von Alkohol aus Interventionsbeständen hätte eingezogen werden müssen (Abschnitt 7.2 des Zusammenfassenden Berichts).

Die negative Berichtigung in Höhe von 61 665 065 968 ITL bei den Ausfuhrerstattungen

3 Die Italienische Republik wendet sich mit ihrer Klage erstens gegen eine negative Berichtigung in Höhe von 61 665 065 968 ITL, die die Kommission vorgenommen hat, weil die Kontrollen der Ausfuhrerstattungen durch die nationalen Behörden mangelhaft gewesen sein sollen.

Allgemeiner rechtlicher Rahmen

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) bestimmt in ihren Artikeln 2 und 3, dass die Europäische Gemeinschaft die Erstattungen bei der Ausfuhr in dritte Länder und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden, durch die Abteilung Garantie" des EAGFL finanziert.

5 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

6 Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung trägt die Gemeinschaft die finanziellen Folgen der Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, wenn keine vollständige Wiedereinziehung erfolgt; dies gilt nicht für Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind.

7 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle für das Funktionieren des EAGFL erforderlichen Auskünfte zur Verfügung und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen - einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle - zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung als zweckmäßig erachtet.

8 Nach Absatz 2 dieses Artikels können die von der Kommission mit Prüfungen an Ort und Stelle beauftragten Bediensteten die Bücher und alle sonstigen Unterlagen einsehen, die sich auf die vom EAGFL finanzierten Ausgaben beziehen. Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats Prüfungen oder Nachforschungen in Bezug auf die Maßnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 729/70 durch. Bedienstete der Kommission können sich an diesen Prüfungen oder Nachforschungen beteiligen.

9 Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (ABl. L 388, S. 18) betrifft gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung nehmen die Mitgliedstaaten die Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Begünstigten entsprechend der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Die Modalitäten dieser Prüfungen werden in den Absätzen 2 ff. dieses Artikels geregelt.

10 Bezüglich der finanziellen Konsequenzen mangelnder Kontrollen durch die Mitgliedstaaten legte die Kommission im Dokument VI/216/93 vom 3. Juni 1993, dem Belle-Bericht", Kriterien fest. Diese Kriterien sehen drei Kategorien pauschaler Berichtigungen vor:

- 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.

- 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf wichtige Elemente des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.

- 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte Kontrollsystem oder wesentliche Einzelheiten dieses Systems betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand.

11 In Bezug auf die abschließenden Entscheidungen der Kommission sieht Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), Folgendes vor:

(1) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausgeschlossen werden. Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten, und die Kommission kann ihren Standpunkt dementsprechend ändern. In begründeten Fällen kann sie einer Verlängerung der Frist zur Beantwortung zustimmen.

Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Gespräche; beide Parteien versuchen einvernehmlich die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Anschließend teilt die Kommission dem Mitgliedstaat förmlich ihre Schlussfolgerungen... mit.

(2) Die Entscheidungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sind nach Prüfung der von der Schlichtungsstelle... erstellten Berichte zu treffen."

Rechtlicher Rahmen der streitigen Berichtigung

12 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. L 42, S. 6), wurde eine gemeinschaftliche Kontrollregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt, bei deren Ausfuhr Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:

Unbeschadet besonderer Vorschriften, nach denen eine weiter gehende Kontrolle erforderlich ist,

a) erfolgt die Warenkontrolle nach Artikel 2 Buchstabe a) durch häufige, unangemeldete Stichproben;

b) müssen die Warenstichproben in jedem Fall eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 v. H. der Ausfuhranmeldungen umfassen, bei denen die Gewährung von Beträgen nach Artikel 1 Absatz 1 beantragt wurde."

13 Die Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 386/90 wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 2030/90 der Kommission vom 17. Juli 1990 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 386/90 über die Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. L 186, S. 6), erlassen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1996 durch die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 386/90 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird (ABl. L 224, S. 13), ersetzt wurde. Im Anhang der letztgenannten Verordnung werden die konkreten Methoden und die praktischen Modalitäten der Vornahme der Kontrollen beschrieben.

Zur streitigen Berichtigung

14 Wie sich aus den Akten ergibt, verstärkte die Kommission, um einer wachsenden Gefahr von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zu Lasten des EAGFL-Haushalts im Rahmen der Ausfuhrerstattungen zu begegnen, seit 1996 ihre Inspektionen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen. Nach Angaben der Kommission konnten aufgrund der insoweit in Italien durchgeführten Inspektionen systematische Fehler bei den Verfahren der italienischen Zollbehörden festgestellt werden.

15 Gestützt auf die Ergebnisse der Überprüfung von Unterlagen in den Jahren 1996 bis 1998 und auf die Ergebnisse von Kontrollen an Ort und Stelle, insbesondere bei Inspektionen, die vom 15. bis 19. April 1996 in den Zollstellen Treviso, Triest, Fernetti und Como und vom 2. bis 6. Dezember 1996 in den Zollstellen Terni, Pisa, Livorno und Viareggio durchgeführt wurden, vertrat die Kommission die Ansicht, dass die italienischen Behörden die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95 über die Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht ausreichend beachtet hätten. Nähere Angaben zu den Ergebnissen der Kontrollen sind in Abschnitt 2.8.1 des Zusammenfassenden Berichts enthalten.

16 Erstens beanstandete die Kommission die Unvollständigkeit der Warenkontrollen bei den Direktausfuhrverfahren, d. h. den Verfahren, bei denen die Erzeugnisse unmittelbar an den Zollstellen auf den Transportfahrzeugen kontrolliert werden. Die Kontrollen seien unzureichend gewesen, da sie erst nach der Beladung der Lastwagen durchgeführt worden seien. Die Prüfer der Kommission hätten in Treviso und Pisa in zwei Fällen beobachtet, dass die Kontrollen stattgefunden hätten, ohne dass ernsthaft versucht worden sei, die gesamte Ladung zu überprüfen, sei es durch Abladen der Ware oder durch Schaffung eines Ganges im Inneren der überprüften Container. Zudem sei die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 386/90 vorgeschriebene repräsentative Auswahl von 5 % der Ausfuhranmeldungen bei mehreren Zollstellen nicht erreicht worden. Schließlich seien die Protokolle der Warenkontrollen allgemein gehalten und ungenau gewesen.

17 Zweitens bemängelten die Dienststellen der Kommission das Fehlen unangemeldeter Kontrollen bei den verkürzten Verfahren, bei denen der Unternehmer die Ausfuhranmeldung zur Zollstelle bringt, während die Waren auf dem Firmengelände verbleiben. In diesen Fällen stellte die Kommission fest, dass die Modalitäten der Warenkontrollen einen Überraschungseffekt ausgeschlossen hätten. In einigen Fällen, in denen die Zollstelle nicht über ein Fahrzeug verfügt habe, seien die Unternehmer aufgefordert worden, die Zollbeamten selbst zum Ort der Kontrolle zu bringen. Die daraus resultierende offensichtliche Gefahr einer Manipulation oder eines Austauschs der Waren sei noch dadurch erhöht worden, dass die Unternehmer die Ausfuhranmeldungen, nachdem diese angenommen worden seien, selbst bei der Erstattungsstelle eingereicht hätten.

18 Die Kommission unterrichtete die italienischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar und 18. September 1997 über ihre Feststellungen; diese antworteten darauf mit Schreiben vom 13. März und 10. November 1997. Mit Schreiben vom 23. November 1998 lud die Kommission die italienischen Behörden zu einem bilateralen Treffen ein. Da dieses Treffen ergebnislos blieb, teilte die Kommission ihre Schlussfolgerungen den italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juli 1999 förmlich mit. Darin schlug sie in Anwendung des Belle-Berichts, der eine pauschale Berichtigung um 5 % vorsieht, wenn sich die Mängel auf wichtige Elemente des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß ist, eine Berichtigung in Höhe von 5 % der Ausgaben für sämtliche Erzeugnisse vor, für die zwischen dem 1. Oktober 1995 und dem 31. Dezember 1998 Ausfuhrerstattungen gewährt worden waren.

19 Die am 6. August 1999 von den italienischen Behörden angerufene EAGFL-Schlichtungsstelle vertrat in ihrem Abschlussbericht vom 11. Januar 2000 die Auffassung, dass die Argumentation der Kommission trotz gewisser Unsicherheitsfaktoren gerechtfertigt erscheine.

20 Die Kommission nahm daher in der angefochtenen Entscheidung die vorgeschlagene Berichtigung in Höhe von 61 665 065 968 ITL vor.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

Vorbringen der Parteien

21 Mit ihrem ersten Klagegrund stellt die italienische Regierung die Rechtmäßigkeit der streitigen Berichtigung mit der Begründung in Frage, dass die Kontrollen durch die Bediensteten der Kommission gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen hätten. Die Kommission habe die italienische Regierung erst lange nach der Vornahme der Kontrollen über deren Ergebnisse unterrichtet, ohne dass konkrete Vorwürfe gegen die italienischen Zollbeamten erhoben worden wären und ohne dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten. Ferner sei kein gemeinsames Protokoll mit den Zollbeamten erstellt worden.

22 Die Kommission weist diese Vorwürfe zurück. Sie trägt vor, die fraglichen Kontrollen seien alle in Gegenwart der italienischen Beamten und ihrer eigenen Beamten durchgeführt worden, und die italienischen Behörden seien stets vorab eingehend über die Inspektionen informiert worden. Es entspreche auch ständiger Praxis, dass die Gemeinschaftsbeamten ein Abschlusstreffen mit den nationalen Bediensteten durchführten, um Beanstandungen zu erörtern; solche Treffen hätten auch bei den fraglichen Kontrollen stattgefunden, wie ein dem Gerichtshof von der Kommission vorgelegter Bericht des italienischen Finanzministeriums zeige. In solchen Fällen würden immer Gespräche geführt, bei denen die nationalen Beamten ihre Meinung äußern könnten. Überdies würden jedes Mal von mindestens zwei Beamten der zuständigen Dienststellen der Kommission Protokolle verfasst, die dann die Grundlage für die den nationalen Behörden übersandten Stellungnahmen darstellten. Alle diese Schritte seien auch im vorliegenden Fall unternommen worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95 regelt die verschiedenen Schritte, die im Verfahren über den Rechnungsabschluss des EAGFL unternommen werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95, Griechenland/Kommission, Slg. 1998, I-207, Randnr. 39) handelt es sich bei dem durch diese Verordnung geschaffenen Verfahren um ein besonderes kontradiktorisches Verfahren, in dem die betroffenen Mitgliedstaaten alle für die Darstellung ihres Standpunkts erforderlichen Garantien besitzen.

24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Chronologie des Schriftwechsels (vgl. Randnrn. 15 bis 19 des vorliegenden Urteils), dass die Kommission die verschiedenen Schritte des in der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehenen Verfahrens genau eingehalten hat und dass die italienischen Behörden bei jedem dieser Schritte die Möglichkeit hatten, ihren Standpunkt vorzubringen. Wie der Generalanwalt in den Nummern 44 bis 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann zum einen der Zeitraum von sieben Monaten zwischen den Kontrollen und der Übermittlung der Ergebnisse nicht als übermäßig lang angesehen werden und wurden zum anderen von der Kommission konkrete Beanstandungen erhoben. Die Erstellung eines Protokolls unter Mitwirkung aller Beteiligten ist in der einschlägigen Regelung nicht vorgesehen.

25 Folglich greift die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht durch, so dass der erste Klagegrund der italienischen Regierung zurückzuweisen ist.

Zweiter Klagegrund: fehlende Repräsentativität der kontrollierten Zollstellen

Vorbringen der Parteien

26 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die italienische Regierung geltend, ohne dies näher auszuführen, dass die von der Kommission im Jahr 1996 inspizierten Zollstellen und Vorgänge weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht ausreichend repräsentativ gewesen seien. Aus den bei einigen Zollstellen getroffenen Feststellungen könne nicht geschlossen werden, dass die von der Kommission ermittelten Kontrollmodalitäten bei den etwa 80 000 Ausfuhrvorgängen, für die jedes Jahr in Italien eine Erstattung beantragt werde, allgemein angewandt würden.

27 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Sie führt aus, ohne dass ihr die italienische Regierung in diesem Punkt widersprochen hätte, dass die für Inspektionen an Ort und Stelle ausgewählten Zollstellen Terni, Pisa, Livorno, Viareggio, Treviso, Triest, Fernetti und Como die wichtigsten Zollstellen für die Zahlung von Ausfuhrerstattungen seien und 27 % aller im Jahr 1995 in Italien registrierten Ausfuhranmeldungen bearbeitet hätten. Sie seien daher durchaus repräsentativ. Die Prüfer der Kommission hätten insbesondere darauf geachtet, die Kontrollen auf die verschiedenen von den italienischen Zollbeamten angewandten Abfertigungsverfahren zu verteilen. Kontrollen seien zudem in den Räumlichkeiten von Unternehmen vorgenommen worden, für die ein vereinfachtes Abfertigungsverfahren gelte, und auch bei diesen Kontrollen seien Mängel festgestellt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Die Angaben der Kommission zeigen, dass die von ihren Prüfern für die Inspektionen ausgewählten Zollstellen für die allgemeine Situation repräsentativ waren. Da die italienische Regierung gegen diese Angaben keine stichhaltigen Einwände erhoben hat, ist der Klagegrund der fehlenden Repräsentativität der kontrollierten Zollstellen zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Anfechtbarkeit der Ergebnisse bestimmter Kontrollen

Vorbringen der Parteien

29 Mit ihrem dritten Klagegrund rügt die italienische Regierung die Feststellungen der Kommission, wonach die Kontrollen der Zollstellen Terni, Pisa, Viareggio und Livorno weder vollständig" noch unangemeldet" gewesen seien.

30 Zu der den italienischen Zollbehörden von der Kommission vorgeworfenen Unvollständigkeit der Kontrollen trägt die italienische Regierung vor, sie habe im Anschluss an die Inspektionen der Kommission ihre eigenen Dienststellen aufgefordert, den streitigen Sachverhalt zu untersuchen. Die betroffenen Zollbeamten hätten bei einer Besprechung im März 1999 bestritten, dass die fraglichen Kontrollmaßnahmen in der von den Dienststellen der Kommission geschilderten Weise abgelaufen seien. Da es kein Protokoll gebe, könnten die Behauptungen der Bediensteten der Kommission nur als falsch oder zumindest als unzuverlässig angesehen werden.

31 Was das Fehlen unangemeldeter Kontrollen angehe, so habe die Kommission diesen Begriff falsch ausgelegt. Auch wenn die Kontrollen daran anknüpften, dass sich der Exporteur in die Zollstelle begebe, bedeute dies nicht, dass den Kontrollen eine Warnung vorausgehe. In Wirklichkeit seien der Ablauf der Kontrollen und die verschiedenen von den nationalen Behörden angewandten Methoden nicht zu beanstanden.

32 Im Übrigen seien die von der Kommission festgestellten Mängel nach einem Schreiben des italienischen Finanzministeriums vom 13. März 1997 abgestellt worden, mit dem die italienischen Zollstellen angemessene Weisungen erhalten hätten, um ein erneutes Auftreten solcher Mängel zu verhindern.

33 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die von den betroffenen italienischen Zollbeamten gegebene Darstellung des Sachverhalts in Bezug auf die Vollständigkeit der Kontrollen sei falsch. Die Gespräche, die nach Angaben der italienischen Regierung mit diesen Beamten geführt worden seien, hätten offenbar erst 1999 stattgefunden, drei Jahre nach den 1996 vorgenommenen Inspektionen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass den Zollbeamten der Gegenstand dieser Gespräche - eine Untersuchung des gegen sie erhobenen Vorwurfs, Kontrollen von sehr mäßiger Qualität vorgenommen zu haben - bekannt gewesen sei. Ihre Aussagen seien daher höchst fragwürdig.

34 Zum Fehlen unangemeldeter Kontrollen trägt die Kommission vor, die italienische Regierung habe den gegen die italienischen Zollbeamten erhobenen Vorwurf nicht bestritten, dass die betreffenden Unternehmer stets gebeten worden seien, mit ihren eigenen Fahrzeugen zu den Zollstellen zu kommen, um die Zollbeamten, die die Warenkontrolle durchführen sollten, dort abzuholen. Durch diese Vorgehensweise seien die Unternehmer eindeutig vor den Kontrollen gewarnt worden, so dass von unangemeldeten Kontrollen keine Rede sein könne. Der Gerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97 (Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 41) die Ansicht vertreten, dass es bei Fehlen eines Dienstwagens sehr schwierig sei, nachzuweisen, dass die Warenkontrollen tatsächlich unangemeldet durchgeführt worden seien, wie es Artikel 3 der Verordnung Nr. 386/90 verlange.

35 Wie in Abschnitt 2.8.1 des Zusammenfassenden Berichts näher ausgeführt, habe die Prüfung der von der Italienischen Republik für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegten Kontrollberichte im Übrigen ergeben, dass die gleichen Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeiten wie 1996 aufgetreten seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil Belgien/Kommission (Randnrn. 33 und 34) und dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-243/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5813, Randnr. 53), kann der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Kontrollen der Dienststellen der Kommission für den Rechnungsabschluss des EAGFL die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt ihm nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

37 Im vorliegenden Fall ist es der italienischen Regierung nicht gelungen, die Feststellungen der Kommission zur Unzulänglichkeit der Kontrollen, die in Nummer 66 der Schlussanträge des Generalanwalts im Einzelnen wiedergegeben werden, durch Beweise für das Vorhandensein einer zuverlässigen und funktionierenden Kontrolle zu entkräften, die den Schluss zuließen, dass die gerügten Unregelmäßigkeiten nicht aufgetreten sind. Die italienische Regierung hat im Übrigen die im Zusammenfassenden Bericht enthaltenen Feststellungen der Kommission nicht substantiiert bestritten, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, aus den Zeugenaussagen der betroffenen italienischen Zollbeamten ergebe sich, dass sie ihre Kontrollen generell in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt hätten.

38 Diese Aussagen der betroffenen Zollbeamten, die zudem erst drei Jahre nach den Inspektionen durch die Dienststellen der Kommission gemacht wurden, können die Stichhaltigkeit der von den Bediensteten der Kommission an Ort und Stelle getroffenen und dann im Zusammenfassenden Bericht wiedergegebenen Feststellungen nicht in Frage stellen.

39 Was die Unregelmäßigkeiten anbelangt, die im Rahmen der Prüfung der von der Italienischen Republik für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegten Kontrollberichte festgestellt wurden, so hat die italienische Regierung kein einziges konkretes Argument vorgetragen, das das Vorhandensein zuverlässiger und funktionierender Kontrollen belegen und damit die Feststellungen der Kommission entkräften würde.

40 Folglich ist der dritte Klagegrund der italienischen Regierung in vollem Umfang zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Unangemessenheit der Höhe der Berichtigung

Vorbringen der Parteien

41 Der letzte, hilfsweise geltend gemachte Klagegrund der italienischen Regierung geht dahin, dass die von der Kommission vorgenommene Berichtigung überhöht sei.

42 Zum einen hätten sich die Überprüfungen in den Zollstellen auf Verhaltensweisen bezogen, die in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr stattgefunden hätten, während sich die Berichtigung auf vier aufeinander folgende Jahre, die Haushaltsjahre 1995 bis 1998, erstrecke.

43 Zum anderen habe die Kommission die Berichtigung bei allen in diesen vier Haushaltsjahren gewährten Ausfuhrerstattungen vorgenommen, während sich die Warenkontrollen nur auf eine Stichprobe von 5 % der Transaktionen erstreckt hätten. Die Berichtigung hätte daher nur bei höchstens 5 % der in diesen Haushaltsjahren gewährten Erstattungen erfolgen dürfen.

44 Die Kommission trägt vor, die fragliche Berichtigung sei strikt in Einklang mit dem Belle-Bericht erfolgt. Was die Haushaltsjahre anbelange, auf die sie angewandt worden sei, so ergebe sich, wie bereits im Rahmen des dritten Klagegrundes ausgeführt, aus den Akten, dass die Unregelmäßigkeiten bei den Kontrollen in den Jahren 1997 und 1998 fortbestanden hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 In Bezug auf den ersten Teil des vierten Klagegrundes steht fest, dass die von der Kommission gerügten Mängel für die Haushaltsjahre 1995 und 1996 bei den in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils erwähnten Kontrollen an Ort und Stelle festgestellt wurden. Für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 ist die Kommission aufgrund einer Prüfung der von der Italienischen Republik für diese Jahre vorgelegten Kontrollberichte zum gleichen Ergebnis gekommen. Da die italienische Regierung - wie bereits in Randnummer 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt - nichts vorgetragen hat, das diese Feststellungen entkräften könnte, hat die Kommission, als sie die Berichtigung auf vier aufeinander folgende Jahre erstreckte, keinen Rechtsfehler begangen.

46 Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten zwar nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 386/90 Kontrollen vornehmen müssen, die eine repräsentative Auswahl von mindestens 5 % der Ausfuhranmeldungen umfassen; dies bedeutet jedoch nicht, dass nur die 5 % der Anmeldungen, die kontrolliert wurden, den Anforderungen genügen müssen. Es liegt in der Natur des Begriffes der Stichprobenkontrollen, dass diese die Richtigkeit aller Anmeldungen und nicht nur der tatsächlich kontrollierten Anmeldungen gewährleisten sollen.

47 Folglich hat die Kommission, nachdem sie Mängel bei den von den italienischen Behörden durchgeführten Kontrollen feststellte, keinen Rechtsfehler begangen, als sie die fragliche Berichtigung gemäß dem Belle-Bericht bei den Ausfuhrerstattungen für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgenommen hat, die Gegenstand von Ausfuhranmeldungen waren, und nicht nur bei den Erstattungen für die Erzeugnisse, die Gegenstand der von diesen Behörden tatsächlich kontrollierten 5 % der Anmeldungen waren.

48 Da somit alle von der italienischen Regierung gegen die Berichtigung in Höhe von 61 665 065 968 ITL vorgebrachten Klagegründe unbegründet sind, ist die Klage der Italienischen Republik abzuweisen, soweit sie sich auf diese Berichtigung bezieht.

Die negative Berichtigung in Höhe von 2 957 721 060 ITL bei den Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

49 Die Italienische Republik wendet sich zweitens gegen eine Berichtigung in Höhe von 2 957 721 060 ITL, die von den italienischen Behörden im Jahr 1995 gezahlte Ausfuhrerstattungen für Olivenöl betrifft. Nach Ansicht der Kommission bestand für die fragliche Ware - Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft, das einem in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Olivenöl aus Drittländern, insbesondere aus Tunesien, beigemischt war - kein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen, so dass die Zahlungen der nationalen Behörden keine Rechtsgrundlage hatten (Abschnitt 2.8.2 des Zusammenfassenden Berichts).

Rechtlicher Rahmen

50 Die Erstattungen für die Ausfuhr von Olivenöl aus gemeinschaftlicher Erzeugung wurden durch die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) geschaffen. Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) enthalten.

51 In Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 heißt es:

(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags entsprechen, selbst wenn die Verpackungen nicht diesen Bedingungen entsprechen.

...

(2) Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, für die eine Erstattung auf der Grundlage eines Bestandteils oder mehrerer ihrer Bestandteile festzusetzen ist, wird die Erstattung für diese gewährt, sofern der Bestandteil oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages entspricht bzw. entsprechen.

Die Erstattung wird auch gewährt, wenn sich der oder die Bestandteile, für welche die Erstattung beantragt wird, in einer der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Rechtslagen befunden haben und sich nur wegen ihrer Beimischung zu anderen Erzeugnissen nicht mehr in dieser Lage befinden.

(3) Für die Anwendung von Absatz 2 werden als auf der Grundlage eines Bestandteils festgesetzte Erstattungen die Erstattungen angesehen, die für folgende Erzeugnisse gelten:

- Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Eier, Reis, Zucker, Milch und Milcherzeugnisse,...

..."

52 Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 Absatz 2 EG), auf den Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 verweist, lautet:

Kapitel 1 Abschnitt 1 und Kapitel 2 dieses Titels [über den freien Warenverkehr] gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden."

Vorbringen der Parteien

53 Die italienische Regierung macht geltend, ohne Einwände gegen die Höhe der Berichtigung zu erheben, dass die Kommission die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen für Olivenölmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die einem in der Gemeinschaft in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Olivenöl aus Drittländern, insbesondere aus Tunesien, beigemischt worden seien, zu Unrecht abgelehnt habe.

54 Sie trägt vor, Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 finde auf diese Olivenölmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft Anwendung. Dass sie anderen Ölen beigemischt worden seien, sei unerheblich. Insbesondere seien die für bestimmte Fälle zusammengesetzter Erzeugnisse geltenden Absätze 2 und 3 von Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht anwendbar, da die fragliche Ware nicht den Charakter eines zusammengesetzten Erzeugnisses, sondern den Charakter eines Fertigerzeugnisses habe. Olivenöl stelle ein Basiserzeugnis dar, das sowohl als Bestandteil als auch als Fertigerzeugnis vorkommen könne, da die Mischung weder seine chemische Zusammensetzung noch seine ernährungsphysiologischen Merkmale ändere. Im vorliegenden Fall hätten die fraglichen Olivenölmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft als Fertigerzeugnisse in den Genuss von Ausfuhrerstattungen kommen müssen, obwohl sie Ölen aus Drittländern beigemischt worden seien.

55 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag jede Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse aus Drittländern ausschließe, die sich in der Gemeinschaft nicht im freien Verkehr befänden, sondern für die eine andere Regelung, wie im vorliegenden Fall die Regelung über den aktiven Veredelungsverkehr, gelte. Das Erzeugnis, um das es hier gehe, sei ein zusammengesetztes Erzeugnis, bei dem eine Erstattung nur dann in Betracht komme, wenn die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Voraussetzungen erfuellt seien. Absatz 3 dieses Artikels enthalte eine abschließende Aufzählung der zusammengesetzten Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden könnten; Olivenöl sei nicht darunter.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Artikel 8 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vor, die nach Absatz 1 für Fertigerzeugnisse und nach den Absätzen 2 und 3 ausnahmsweise für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse gezahlt werden. Olivenöl gehört unstreitig nicht zu den Erzeugnissen, die unter die Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 fallen. Die Italienische Republik beruft sich auch nicht auf diese Bestimmungen, sondern auf Absatz 1, denn sie macht geltend, das fragliche Erzeugnis sei ein Fertigerzeugnis, das als solches ausgeführt worden sei.

57 Aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 und von Artikel 9 Absatz 2 EG-Vertrag, auf den Artikel 8 der Verordnung verweist, ergibt sich jedoch, dass für Erzeugnisse nur dann Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, wenn sie aus den Mitgliedstaaten stammen oder, sofern sie aus Drittländern stammen, sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

58 Die aus Drittländern stammenden Öle, denen die fraglichen Olivenölmengen mit Ursprung in der Gemeinschaft beigemischt worden waren, befanden sich unstreitig im aktiven Veredelungsverkehr im Sinne der Artikel 114 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1). Wie aus Artikel 4 Nr. 16 dieser Verordnung hervorgeht, ist die aktive Veredelung ein anderes Verfahren als die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die aus Drittländern stammenden Öle, die einen Teil des fraglichen Erzeugnisses darstellten, entsprachen daher nicht den Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87.

59 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 hätte daher nur dann die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die italienischen Behörden gerechtfertigt, wenn das Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft als eigenes Erzeugnis vor der Mischung mit Ölen aus Drittländern ausgeführt worden wäre, was hier offensichtlich nicht der Fall war, oder wenn das aus der Mischung hervorgegangene Erzeugnis selbst als ein aus der Gemeinschaft stammendes Erzeugnis angesehen werden könnte, obwohl ein Teil der Öle, aus denen es besteht, diese Voraussetzung nicht erfuellt.

60 Eine Auslegung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87, nach der Ausfuhrerstattungen auch bei zusammengesetzten Erzeugnissen zulässig wären, von denen nur bestimmte Bestandteile den Anforderungen dieser Vorschrift genügen, ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels in Ausnahmefällen die Möglichkeit besteht, Ausfuhrerstattungen für zusammengesetzte Erzeugnisse zu gewähren, so dass diese Erzeugnisse nicht in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen.

61 Folglich kamen für das fragliche Olivenöl weder Ausfuhrerstattungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 noch nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung in Betracht. Die Kommission hat die streitige Berichtigung daher zu Recht vorgenommen, so dass die Klage der Italienischen Republik, soweit sie sich auf diese Berichtigung bezieht, als unbegründet abzuweisen ist.

Die negative Berichtigung in Höhe von 7 760 156 831 ITL, die dem Betrag einer Sicherheit entspricht, die im Rahmen des Verkaufs von Alkohol aus Interventionsbeständen hätte eingezogen werden müssen

62 Drittens wendet sich die Italienische Republik gegen eine negative Berichtigung in Höhe von 7 760 156 831 ITL, die von der Kommission vorgenommen wurde, um die Nichteinziehung einer im Rahmen des Verkaufs von Alkohol aus Interventionsbeständen gestellten Sicherheit zu ahnden (Abschnitt 7.2 des Zusammenfassenden Berichts).

Allgemeiner rechtlicher Rahmen

63 Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sieht in Artikel 37 Absatz 1 Folgendes vor:

Der Absatz der... Destillationserzeugnisse im Besitz der Interventionsstellen darf die Märkte für Alkohol und alkoholische Getränke aus Gemeinschaftserzeugung nicht stören.

Zu diesem Zweck erfolgt ihr Absatz auf anderen Sektoren und insbesondere dem der Kraftstoffe immer dann, wenn eine solche Störung einzutreten droht."

64 Der Absatz von Alkohol in anderen Sektoren als dem Weinsektor muss nach der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission vom 21. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 178, S. 1) im Rahmen von Ausschreibungen erfolgen. Nach Artikel 24 Absatz 2 dieser Verordnung muss der Zuschlagsempfänger innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis einer Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Durchführung erbringen, mit der die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung genannten Zweck gewährleistet wird.

65 Artikel 33 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1780/89 lautet: Die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zweck stellt eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar, für die eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gestellt wird."

66 In Bezug auf den Erwerb einer solchen Sicherheit sieht die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) vor, dass eine Sicherheit durch Bargeld (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) oder durch Stellung eines Bürgen gemäß Artikel 16 dieser Verordnung (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) geleistet werden kann.

67 In Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2220/85 heißt es:

Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:

...

c) die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfuellen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen."

68 Schließlich bestimmt Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85:

Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzüglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

...

b) fordert sie unverzüglich den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung auf;

..."

Zum Ablauf der streitigen Ausschreibung

69 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3390/90 vom 26. November 1990 zur Eröffnung eines Verkaufs von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen durch Sonderausschreibung zur innergemeinschaftlichen Verwendung im Kraftstoffsektor (ABl. L 327, S. 21) eröffnete die Kommission die Ausschreibung Nr. 8/90 EG zum Verkauf von 1 600 000 hl Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung Nr. 822/87. Die Gesamtmenge bestand aus fünf Partien zu je 320 000 hl.

70 Der Zuschlag wurde der Palma SpA mit Sitz in Neapel (im Folgenden: Palma) erteilt. Die Ausschreibungsbedingungen sahen u. a. vor, dass eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gestellt wird, die auf erste Anforderung auch bei Widerspruch des Zuschlagsempfängers zahlbar und auf schriftliche Erklärung der Interventionsstelle freizugeben ist. Die Sicherheit sollte freigegeben werden, wenn der Zuschlagsempfänger die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem vorgesehenen Zweck binnen eines Jahres nach Abnahme der jeweiligen Partie nachgewiesen hat. Die Sicherheit wurde von Palma gemäß diesen Anforderungen über eine italienische Bank als bürgende Einrichtung erbracht.

71 Nachdem in der Folgezeit erhebliche Schwierigkeiten beim Absatz einer großen Menge Alkohol auf dem Kraftstoffmarkt aufgetreten waren, hob die Kommission durch die Verordnung (EWG) Nr. 2710/93 vom 30. September 1993 zum Verkauf durch Ausschreibung von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Verwendung als Kraftstoff in der Gemeinschaft (ABl. L 245, S. 131) zum einen die Ausschreibung Nr. 8/90 EG hinsichtlich der drei noch nicht übernommenen Partien Alkohol auf. Zum anderen verlängerte sie die Frist für die Verwendung der zwei bereits übernommenen Partien bis zum 1. Oktober 1995. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2710/93 sollte die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung hinsichtlich der bereits übernommenen Partien von der Interventionsstelle freigegeben werden, wenn der gesamte Alkohol in der Gemeinschaft als Kraftstoff verwendet worden war.

72 Mit der Verordnung (EG) Nr. 416/96 der Kommission vom 7. März 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 2710/93 (ABl. L 59, S. 5) wurde die Frist für die Verwendung der bereits übernommenen Partien erneut verlängert, diesmal in gestaffelter Form. Zu diesem Zweck sah Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2710/93 in der durch die Verordnung Nr. 416/96 geänderten Fassung Folgendes vor:

Abweichend von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und vorbehaltlich höherer Gewalt, falls die in Artikel 2 erwähnte Frist überschritten ist, wird die Sicherheit von 90 ECU je Hektoliter reinen Alkohols für die ordnungsgemäße Durchführung einbehalten, und zwar in Höhe von

a) 15 % in jedem Falle [d. h. am 1. Oktober 1995, dem ursprünglichen vorgesehenen Zeitpunkt],

b) 50 % des nach Abzug der 15 % übrigen Betrags, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Verwendung nicht bis zum 30. Juni 1996 erfolgt.

Die Sicherheit wird vollständig einbehalten, wenn der 31. Dezember 1996 überschritten wird."

73 Aus den Akten geht hervor, dass Palma auch nach den Fristverlängerungen keinen Nachweis für die Verwendung der beiden bereits übernommenen Partien Alkohol erbringen konnte und dass die Dienststellen der Kommission die zuständige nationale Stelle, die Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (Staatliche Einrichtung für Agrarmarktinterventionen, im Folgenden: AIMA), aufforderten, die verschiedenen Teilbeträge der Sicherheit zu den in der Verordnung Nr. 2710/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 416/96 vorgesehenen Fälligkeitsterminen einzuziehen.

74 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die AIMA trotz wiederholter Aufforderungen der Kommission

- bezüglich des ersten Teilbetrags der Sicherheit (15 %), der am 1. Oktober 1995 fällig war, erst am 23. April 1996 eine Zahlungsaufforderung an Palma richtete und die bürgende Einrichtung erst am 16. Januar 1997 anwies, den besicherten Betrag zu zahlen;

- bezüglich des zweiten Teilbetrags der Sicherheit (50 %), der am 30. Juni 1996 fällig war, Palma erst am 3. Dezember 1996 zur Zahlung aufforderte und die bürgende Einrichtung erst am 16. Januar 1997 zur Zahlung anwies;

- bezüglich des Restbetrags (35 %), der am 31. Dezember 1996 fällig war, Palma erst am 29. Januar 1997 zur Zahlung aufforderte und die bürgende Einrichtung erst am 7. März 1997 zur Zahlung anwies.

75 Trotz dieser Aufforderungen ist es der AIMA bislang nicht gelungen, die Zahlung der Sicherheit zu erwirken. Nach Angaben der italienischen Regierung hat Palma zahlreiche hinhaltende Maßnahmen ergriffen und schließlich eine noch anhängige Klage vor den italienischen Gerichten erhoben.

76 Die Kommission hatte den italienischen Behörden mit Schreiben vom 15. April 1997 eine letzte Frist zum Ausgleich der fraglichen Beträge gesetzt. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, teilte sie mit Schreiben vom 14. Juli 1997 förmlich mit, dass sie beabsichtige, einen Betrag in Höhe der nicht eingezogenen Sicherheit von 7 760 156 831 ITL von den EAGFL-Vorauszahlungen für August 1997 abzuziehen.

77 Nachfolgend leitete die Italienische Republik ein Schlichtungsverfahren ein. Am 26. Oktober 1999 wies die Schlichtungsstelle den Antrag mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die betroffene Regierung vom Angebot eines von der Schlichtungsstelle durchgeführten bilateralen Treffens keinen Gebrauch gemacht habe. Die Kommission bestätigte daher in der angefochtenen Entscheidung die Berichtigung in der vorgeschlagenen Höhe.

Vorbringen der Parteien

78 Die italienische Regierung wendet sich weder gegen die Höhe der Berichtigung, noch bestreitet sie die Einzelheiten des Ablaufs der streitigen Ausschreibung oder die Tatsache, dass der Pflicht zur Einziehung der Sicherheit nicht genügt wurde. Sie macht jedoch geltend, die Verzögerung bei der Einziehung sei ausschließlich auf das Verhalten von Palma zurückzuführen und nicht auf das Verhalten der nationalen Behörden, die mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hätten. Palma habe neben anderen hinhaltenden Maßnahmen sogar versucht, unmittelbar mit der Kommission über die Ausschreibungsbedingungen zu verhandeln. Die daraus resultierenden Verzögerungen könnten jedenfalls nicht den italienischen Behörden zur Last gelegt werden.

79 Die Kommission trägt dagegen vor, unabhängig von etwaigen hinhaltenden Maßnahmen von Palma stehe fest, dass die AIMA ihrer eigenen Pflicht, die verschiedenen Teilbeträge der Sicherheit bei Fälligkeit so schnell wie möglich einzuziehen, nicht nachgekommen sei. Aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ergebe sich, dass sowohl die Zahlungsaufforderungen an Palma als auch die Zahlungsanweisungen an die bürgende Einrichtung in den drei Fällen viel zu lange nach Fälligkeit ergangen seien. Die italienischen Behörden hätten dadurch gegen Artikel 29 der Verordnung Nr. 2220/85 verstoßen, der die unverzügliche" Einziehung der geschuldeten Beträge verlange; die streitige Berichtigung sei deshalb gerechtfertigt.

Würdigung durch den Gerichtshof

80 Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2220/85 verlangt unstreitig, dass die nationale Stelle, wenn sie Kenntnis von Umständen erhält, die den Verfall einer in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Sicherheit zur Folge haben, den Beteiligten unverzüglich" zur Zahlung dieser Sicherheit auffordert. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von höchstens dreißig Tagen nach der Aufforderung, so muss die nationale Stelle nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung den Bürgen unverzüglich" unter Einräumung einer Frist von ebenfalls höchstens dreißig Tagen zur Zahlung auffordern. Im Übrigen muss der Bürge nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung jeder Zahlungsaufforderung Folge leisten. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall nach den in Randnummer 70 des vorliegenden Urteils dargestellten besonderen Ausschreibungsbedingungen die Sicherheit auch bei Widerspruch des Zuschlagsempfängers zahlbar war.

81 Die Vorgehensweise der AIMA bei der Einziehung der verschiedenen Teilbeträge der Sicherheit entsprach nicht der gebotenen Sorgfalt. Wie sich aus dem in Randnummer 74 des vorliegenden Urteils angesprochenen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in Bezug auf den ersten Teilbetrag der Sicherheit ergibt, forderte sie Palma fast sieben Monate nach Fälligkeit zur Zahlung auf und wies die bürgende Einrichtung erst nach fast neun weiteren Monaten zur Zahlung des besicherten Betrages an. Beim zweiten Teilbetrag betrugen diese Fristen mehr als fünf und eineinhalb Monate. Die Zahlung des Restbetrags verlangte die AIMA innerhalb einer etwas kürzeren Frist von etwa einem Monat nach Fälligkeit, und die Zahlungsanweisung an die bürgende Einrichtung erging nach einem Monat und einer Woche.

82 In Bezug auf die ersten beiden Teilbeträge der Sicherheit liegt es angesichts der Bedeutung der Fristen auf der Hand, dass die AIMA nicht unverzüglich" gehandelt hat. Hinsichtlich des Restbetrags steht fest, dass die Aufforderung und die Anweisung schneller als in den ersten beiden Fällen erfolgten. Im Kontext der Rechtssache, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Schuldner seinen vorangegangenen Zahlungspflichten hartnäckig entzogen hatte, hätte die AIMA jedoch nicht einen Monat bzw. einen Monat und eine Woche warten dürfen, bevor sie die Zahlung des fälligen Restbetrags verlangte, so dass sie wiederum nicht unverzüglich" gehandelt hat.

83 Somit ist festzustellen, dass die nationalen Stellen in allen Fällen ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, die fraglichen Sicherheitsleistungen einzuziehen.

84 Die angeblichen hinhaltenden Maßnahmen des Zuschlagsempfängers können sich nicht auf die Haftung der nationalen Stellen in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Situation auswirken, die durch erhebliche Verzögerungen bei den von diesen Stellen an den Zuschlagsempfänger gerichteten Zahlungsaufforderungen gekennzeichnet ist. Was den Bürgen anbelangt, so handelte es sich, wie in Randnummer 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, um eine auf erste Anforderung auch bei Widerspruch des Zuschlagsempfängers zahlbare und auf bloße Erklärung der Interventionsstelle freizugebende Sicherheit. Es gibt daher keine Rechtfertigung dafür, dass die AIMA von der bürgenden Einrichtung keine Zahlung erlangen konnte, unabhängig von etwaigen hinhaltenden Maßnahmen des Zuschlagsempfängers.

85 Aus alledem folgt, dass die Kommission berechtigt war, gegenüber der Italienischen Republik die streitige Berichtigung vorzunehmen, und dass das auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission gestützte Vorbringen unbegründet ist. Die Klage der Italienischen Republik ist daher abzuweisen, soweit sie sich auf die Berichtigung in Höhe von 7 760 156 831 ITL bezieht.

86 Da sich alle Klagegründe der italienischen Regierung als unbegründet erwiesen haben, ist die Klage der Italienischen Republik in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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