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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: C-177/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1
Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

13. Dezember 2005(*)

"Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) - In einem Vergleich vereinbarte Entschädigung - Durch die Garantieeinrichtung sichergestellte Zahlung - Zahlung, die den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung voraussetzt"

Parteien:

In der Rechtssache C-177/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Juzgado de lo Social Único Algeciras (Spanien) mit Entscheidung vom 30. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2005, in dem Verfahren

María Cristina Guerrero Pecino

gegen

Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters E. Juhász,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) (im Folgenden: Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Guerrero Pecino und dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds, im Folgenden: Fogasa) wegen der Weigerung des Fogasa, der Betroffenen im Rahmen seiner subsidiären Haftung eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung zu zahlen, weil die Zahlung dieser Entschädigung in einem gerichtlichen Vergleich zwischen Frau Guerrero Pecino und ihrem Arbeitgeber vereinbart worden sei.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, dass diese "für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber [gilt], die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind".

4 Nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 lässt die Richtlinie das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte "Arbeitnehmer", "Arbeitgeber", "Arbeitsentgelt", "erworbenes Recht" und "Anwartschaftsrecht" unberührt.

5 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

6 Nach Artikel 4 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 der Richtlinie vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen, indem sie die Dauer des Zeitraums festlegen, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, oder indem sie Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen festsetzen.

7 Nach ihrem Artikel 10 Buchstabe a steht die Richtlinie "nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, ... die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen".

Spanische Regelung

8 Artikel 33 Absätze 1 und 2 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 1/1995 vom 24. März 1995 zur Billigung des neu gefassten Textes des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores, BOE Nr. 75 vom 29. März 1995, S. 9654) in der Fassung des Gesetzes Nr. 60/1997 vom 19. Dezember 1997 (BOE Nr. 304 vom 20. Dezember 1997, S. 37453) (im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) bestimmt:

"1. Der Fondo de Garantía Salarial ist eine selbständige, dem Ministerium für Arbeit und Soziales unterstellte öffentliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben. Er zahlt den Arbeitnehmern den Betrag des Arbeitsentgelts, das ihnen im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, der Zahlungseinstellung, des Konkurses oder Vergleichs der Arbeitgeber zusteht.

Im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind als Arbeitsentgelt anzusehen der als solches im Güteverfahren oder in der gerichtlichen Entscheidung anerkannte Betrag in allen in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fällen und die ergänzende Entschädigung im Rahmen der 'salarios de tramitación' [Gehaltsnachzahlungen für die Zeit des Gerichtsverfahrens], die das zuständige Gericht gegebenenfalls zugesprochen hat, wobei der Fonds in keinem Fall, zusammen oder getrennt, einen höheren Betrag zahlen kann, als er sich aus der Multiplizierung des doppelten täglichen Mindestlohns mit der Zahl der Tage des ausstehenden Arbeitsentgelts ergibt, und die Zahlung auf höchstens 120 Tage beschränkt ist.

2. Der Fondo de Garantía Salarial zahlt in den Fällen des vorstehenden Absatzes Entschädigungen, die den Arbeitnehmern wegen Kündigung oder Vertragsauflösung nach den Artikeln 50, 51 und 52 Buchstabe c dieses Gesetzes durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wurden, wobei die Höchstgrenze bei einem Jahresgehalt liegt und der Tageslohn, der Grundlage der Berechnung ist, das Doppelte des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten darf.

Die Höhe der Entschädigung wird ausschließlich für die Zwecke der Zahlung durch den Fondo de Garantía Salarial in den Fällen einer Kündigung oder Vertragsauflösung nach Artikel 50 dieses Gesetzes auf der Grundlage von 25 Tagen je Dienstjahr mit der in Unterabsatz 1 bestimmten Höchstgrenze berechnet."

9 Artikel 56 Absatz 1 des Arbeitnehmerstatuts lautet:

"Wird die Kündigung für rechtswidrig erklärt, so kann der Arbeitgeber binnen fünf Tagen von der Zustellung des Urteils an zwischen der Wiedereinstellung des Arbeitnehmers mit Zahlung der 'salarios de tramitación' im Sinne des Buchstabens b dieses Absatzes und der Zahlung der folgenden wirtschaftlichen Zuwendungen wählen, die in diesem Urteil festzusetzen sind:

a) einer Entschädigung von 45 Tagesentgelten je Dienstjahr, wobei Zeiten von weniger als einem Jahr anteilig auf Monatsbasis bis zu höchstens 42 Monatssätzen abgerechnet werden;

b) eines Betrages in Höhe der Summe der entgangenen Arbeitsentgelte vom Zeitpunkt der Kündigung bis zur Zustellung des Urteils, das die Kündigung für rechtswidrig erklärte, oder bis der Arbeitnehmer eine andere Arbeit angenommen hat, wenn dies vor diesem Urteil erfolgt ist und der Arbeitgeber die empfangenen Beträge nachweist, damit sie von den 'salarios de tramitación' abgezogen werden können.

Der Arbeitgeber hat die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung während der Zeit aufrechtzuerhalten, die den Arbeitsentgelten, auf die sich der vorstehende Absatz bezieht, entspricht."

10 Nach Artikel 84 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 2/1995 vom 7. April 1995 zur Billigung des neu gefassten Textes des Arbeitsgerichtsgesetzes (Ley de Procedimiento Laboral, BOE Nr. 86 vom 11. April 1995, S. 10695) ist nach dem Scheitern der Güteverhandlung vor einer Verwaltungsstelle, die nach Artikel 63 dieses Dekrets vorher anzurufen ist, zwingend ein neues Güteverfahren vor dem zuständigen Gericht durchzuführen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11 Frau Guerrero Pecino, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, gehörte vom 9. Juli 1990 bis 27. Dezember 2001, dem Tag ihrer Entlassung, der Belegschaft der Camisas Leica SL (im Folgenden: Camisas Leica) an.

12 Im Rahmen eines Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht schlossen Frau Guerrero Pecino und Camisas Leica am 13. Mai 2002 einen Vergleich, in dem das Unternehmen die Rechtswidrigkeit der Kündigung der Betroffenen einräumte und sich ausdrücklich verpflichtete, sie nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu entschädigen, d. h., ihr eine Entschädigung von 45 Tagesentgelten je Dienstjahr und die "salarios de tramitación" zu zahlen.

13 Auf der Grundlage eines vorläufigen Insolvenzbeschlusses gegen Camisas Leica, der am 5. März 2003 auf ihren Antrag vom selben Gericht erlassen wurde, beantragte Frau Guerrero Pecino beim Fogasa eine Leistung in Höhe der Entschädigung und der "salarios de tramitación", die sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht erhalten hatte.

14 Der Fogasa stimmte der Zahlung von 3 338,88 Euro als "salarios de tramitación" zu, bestritt jedoch, dass Frau Guerrero Pecino Anspruch auf die von ihr beantragte Kündigungsentschädigung in Höhe von 8 622,42 Euro habe, weil diese Entschädigung nicht durch ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zugesprochen worden sei.

15 Frau Guerrero Pecino focht die Weigerung des Fogasa, ihr die Kündigungsentschädigung zu zahlen, beim Juzgado de lo Social Único Algeciras an.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Richtlinie 2002/74, die die Richtlinie 80/987 geändert habe, zu dem Zeitpunkt, als es die Zahlungsunfähigkeit von Camisas Leica festgestellt habe, bereits in Kraft gewesen sei.

17 Das Gericht führt aus, es bestehe kein Zweifel daran, dass das spanische innerstaatliche Recht in Artikel 33 Absatz 2 des Arbeitnehmerstatuts die Zahlung von Entschädigungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Fogasa vorsehe, allerdings nur, wenn sie "den Arbeitnehmern wegen Kündigung ... durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen" worden seien. Das Tribunal Supremo habe diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass Kündigungsentschädigungen, die aufgrund eines im Rahmen des Arbeitnehmerstatuts geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zu zahlen seien, nicht darunter fielen.

18 Das Gericht möchte wissen, ob es trotz des Wortlauts dieser Bestimmung stichhaltige Argumente gibt, die es nach gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung ermöglichen, auch Kündigungsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vergleichs zu zahlen sind, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen.

19 Unter diesen Umständen hat das Juzgado de lo Social Único Algeciras beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung die in Artikel 33 Absatz 2 des Arbeitnehmerstatuts vorgenommene unterschiedliche Behandlung und die Auslegung dieses Artikels durch das Tribunal Supremo objektiv gerechtfertigt, und sind daher die dem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich zugesprochenen Kündigungsentschädigungen vom Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen?

Oder sind im Gegenteil vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung die in Artikel 33 Absatz 2 des Arbeitnehmerstatuts vorgenommene unterschiedliche Behandlung und die Auslegung dieses Artikels durch das Tribunal Supremo nicht objektiv gerechtfertigt, und sind daher die dem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich zugesprochenen Kündigungsentschädigungen in den Geltungsbereich der Richtlinie einzubeziehen?

Zur Vorlagefrage

20 Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus seiner Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-520/03 (Olaso Valero, Slg. 2004, I-12065), abgeleitet werden kann, kann der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden.

21 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht es ausschließt, dass die Kündigungsentschädigungen, die einem Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich zugesprochen worden sind, anders behandelt werden als die Kündigungsentschädigungen aufgrund eines Urteils oder einer Verwaltungsentscheidung.

22 Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht um eine Auslegung der Richtlinie 2002/74. Dazu ist festzustellen, dass diese Richtlinie nach ihrem Artikel 3 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 8. Oktober 2002, in Kraft getreten ist und dass nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 die "Mitgliedstaaten ... die Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 8. Oktober 2005 nachzukommen". Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten "die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften auf jede Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers an, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften eintritt".

23 Die folgenden Erwägungen gelten nur für den Fall, dass die Richtlinie 2002/74 zum maßgebenden Zeitpunkt bereits in das nationale Recht umgesetzt worden war, was das vorlegende Gericht festzustellen hat. War dies noch nicht der Fall, so ist der Ausgangsrechtsstreit im Licht der Erwägungen des Urteils Olaso Valero zu beurteilen.

24 Der Geltungsbereich der Richtlinie ist in ihrem Artikel 1 festgelegt. Aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ergibt sich, dass diese für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, einschließlich, sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gilt.

25 Es ist also Sache des innerstaatlichen Rechts, die Entschädigungen zu bestimmen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Nach spanischem Recht, wie es vom Tribunal Supremo ausgelegt wird, hat der Fogasa im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nur die Kündigungsentschädigungen zu zahlen, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen werden.

26 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Befugnis des nationalen Gesetzgebers, festzulegen, welche Leistungen zu Lasten der Garantieeinrichtung gehen, ihre Grenze in der Beachtung der Grundrechte findet, zu denen insbesondere auch der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Situationen nur unterschiedlich behandelt werden, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Olaso Valero, Randnr. 34).

27 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf eine Entschädigung haben (Urteil Olaso Valero, Randnr. 35).

28 Bei der Prüfung der Frage, ob die unterschiedliche Behandlung, die nach der spanischen Regelung für diese Arbeitnehmer gilt, objektiv gerechtfertigt werden konnte, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Akten in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 12. Dezember 2002 (C-442/00, Rodríguez Caballero, Slg. 2002, I-11915) und Olaso Valero geführt haben, keine Gesichtspunkte enthielten, die es rechtfertigten, Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen wird, und Ansprüche auf eine entsprechende Entschädigung, die im Güteverfahren zugesprochen wird, unterschiedlich zu behandeln (Urteil Olaso Valero, Randnrn. 36 und 37).

29 In der vorliegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht im Wesentlichen die Rechtsprechung des Tribunal Supremo wiedergegeben, aber kein neues Argument angeführt, das der Gerichtshof nicht schon prüfen konnte.

30 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass, wenn nach der betreffenden nationalen Regelung Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen worden sind, nach dem nationalen Recht als Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie anzusehen sind, gleichartige Entschädigungen, die in einem gerichtlichen Vergleich wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgesetzt werden, ebenfalls als Abfindungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Das nationale Gericht darf eine Regelung, die dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass sie diese Entschädigungen vom Begriff der Abfindungen im Sinne der genannten Vorschrift ausnimmt, nicht anwenden.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Tenor:

Sind nach der betreffenden nationalen Regelung Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen worden sind, nach dem nationalen Recht als Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 anzusehen, so sind gleichartige Entschädigungen, die in einem gerichtlichen Vergleich wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden festgesetzt werden, ebenfalls als Abfindungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Das nationale Gericht darf eine Regelung, die dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass sie diese Entschädigungen vom Begriff der Abfindungen im Sinne der genannten Vorschrift ausnimmt, nicht anwenden.



Ende der Entscheidung

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