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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.08.2008
Aktenzeichen: C-178/08
(1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/83/EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Richtlinie 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Buchst. e | |
Verfahrensordnung Art. 43 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
4. August 2008
"Aufhebung der Verbindung und Streichung"
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen C-175/08 bis C-179/08
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in den Verfahren
Aydin Salahadin Abdulla u. a.
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen vornehmlich die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).
2 Der Präsident des Gerichtshofs hat die Rechtssachen C-175/08 bis C-179/08 mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
3 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2008, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 30. Juni 2008, mitgeteilt, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-177/08 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten.
4 Unter diesen Umständen und im Interesse eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ist gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung die Verbindung der Rechtssache C-177/08 mit den Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 aufzuheben und die Streichung der Rechtssache C-177/08 im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
5 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Verbindung der Rechtssache C-177/08 mit den Rechtssachen C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 wird aufgehoben.
2. Die Rechtssache C-177/08 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 4. August 2008
Ende der Entscheidung
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