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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-178/87
Rechtsgebiete: Verordnung 2176/84/EWG, EWGV
Vorschriften:
Verordnung 2176/84/EWG Art. 2 Abs. 3a | |
Verordnung 2176/84/EWG Art. 2 Abs. 8 | |
Verordnung 2176/84/EWG Art. 2 Abs. 9 | |
EWGV Art. 190 |
1. Wird hinsichtlich der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellt, daß ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, seinen Vertriebsgesellschaften überträgt, mit denen er eine wirtschaftliche Einheit bildet, so verstösst es nicht gegen Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe b Ziffer ii und 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84, wenn die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten der Tochtergesellschaften in den rechnerisch ermittelten Normalwert einbezogen werden, während alle den Vertriebsgesellschaften in der Gemeinschaft entstandenen Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung bei der Errechnung des Ausfuhrpreises abgezogen wurden.
Die Einbeziehung der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften in den rechnerisch ermittelten Normalwert ermöglicht es nämlich, zu verhindern, daß Kosten, die notwendigerweise in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen werden, wenn dieses Erzeugnis durch eine zwar rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft vertrieben wird.
Ferner unterliegen die Bestimmung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises unterschiedlichen Regeln, so daß die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleich behandelt werden müssen.
Tatsächlich sind die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten einer vom Hersteller kontrollierten Vertriebs-Tochtergesellschaft, die auf dem Inlandsmarkt die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung dieses Herstellers übernimmt, nur mit denen seiner Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, nicht aber mit denen seiner europäischen Tochtergesellschaften vergleichbar. Etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten könnten allenfalls im Rahmen der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
2. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde.
Um diesen Zweck zu verwirklichen, können die Gemeinschaftsorgane entweder die bei den Verkäufen anderer Modelle desselben Herstellers erzielte Gewinnspanne oder die Gewinnspanne anderer Unternehmen zugrunde legen. Sie können auch auf den Gewinn zurückgreifen, den die anderen Exporteure durchschnittlich bei denjenigen ihrer Modelle erzielt haben, die im Untersuchungszeitraum im Durchschnitt auf dem Inlandsmarkt zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis verkauft wurden. Diese Methode darf allerdings nicht dazu führen, daß die Organe bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns auch die Verkäufe eines bestimmten Modells berücksichtigen, obwohl insgesamt kein Gewinn erzielt worden ist. Der Zweck der Berechnung des Normalwerts könnte unter diesen Umständen nämlich nicht erreicht werden, da die Organe bei einem derartigen Vorgehen einen Normalwert festlegen würden, der nicht dem im normalen Handelsverkehr erzielten Preis entsprechen würde.
3. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sind die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet, als angemessene Gewinnspanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 die Gewinnspanne des Herstellers anstatt derjenigen seiner Vertriebs-Tochtergesellschaft auf dem japanischen Markt zugrunde zu legen. Sie dürfen insoweit auf die kombinierte Gewinnspanne der beiden Gesellschaften abstellen, weil diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.
4. Die dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährten Nachlässe auf den Kaufpreis, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten Geräte vom Markt beimisst, müssen bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
5. Weder die Gehälter leitender Betriebsangestellter, die die fraglichen Waren nicht unmittelbar an Kunden verkaufen, noch die normalen Fahrt- und Reisekosten der Verkäufer noch die Kosten für Lagerung, Transport, Versicherung und Kredite, die nicht von der Vertriebs-Tochtergesellschaft, sondern von der Produktionsgesellschaft getragen wurden, können als in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 angesehen werden, so daß sie eine Berichtigung des Normalwerts wegen Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen rechtfertigen würden.
6. Ein Hersteller, der nicht nachweist, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, kann mit seinem Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe im Sinne des Artikels 2 Absätze 9 und 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 nicht durchdringen.
7. Artikel 2 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 schreibt nicht vor, daß Normalwert und Ausfuhrpreis nach derselben Methode zu berechnen sind. Artikel 2 Absatz 13 nennt lediglich die verschiedenen Möglichkeiten für die Berechnung der Dumpingspanne, ohne zu verlangen, daß für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ähnliche oder dieselben Methoden anzuwenden sind.
Die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 genannten Methoden, deren Ausübung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, soll gerade sicherstellen, daß die Methode angewandt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht.
Die Anwendung der Einzelgeschäftsmethode, die besonders gerechtfertigt ist, wenn der Exporteur sich schuldhaft auf Verschleierung des Dumping gerichteter Praktiken bedient hat, kann nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Gemeinschaftsorgane ein solches Verhalten festgestellt haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - MINOLTA CAMERA CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-178/87.
Entscheidungsgründe:
1 Die Minolta Camera Co. Ltd mit Sitz in Osaka (nachstehend: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betrifft.
2 Die Klägerin stellt Normalpapierkopierer (nachstehend: NPK) her. In der Gemeinschaft verkauft die Klägerin ihre NPK ausschließlich über die Minolta Camera Handelsgesellschaft mbH (nachstehend: Minolta Deutschland), die als ihr Vertriebsunternehmen in Deutschland sowohl an unabhängige Kunden als auch an nationale Vertriebsunternehmen in den anderen Mitgliedstaaten verkauft. In Japan verkauft die Klägerin ihre NPK über ihre Tochtergesellschaft Minolta Busineß Equipment Trading Co. Ltd (nachstehend: MBE), die Zweigniederlassungen in ganz Japan unterhält und an Händler und Endverbraucher verkauft.
3 Im Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) eine Beschwerde gegen Minolta sowie weitere japanische Hersteller ein, mit der die Klägerin beschuldigt wurde, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.
4 Das von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 15,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 20 % fest.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
6 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, mit denen sie fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, fehlerhaften Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, fehlerhaften Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises, einen Verstoß gegen den Grundsatz "audiatur et altera pars" sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht.
Zur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts
7 Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe a Ziffer ii und 9 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen, weil sie in den errechneten Normalwert die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten (VVG-Kosten) ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften sowie einen Gewinn von 14,6 % und bestimmte Nachlässe einbezogen hätten, die ihre japanischen Tochtergesellschaften ihren Kunden gewährt hätten.
8 Zur Einbeziehung der VVG-Kosten ihrer Vertriebs-Tochtergesellschaften macht die Klägerin geltend, sie habe dazu geführt, daß der Normalwert auf einer der Handelsstufe ab Werk nachgelagerten Stufe, nämlich der Einzelhandelsstufe, der Ausfuhrpreis dagegen auf der Handelsstufe ab Werk errechnet worden sei. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, der Ausfuhrpreis sei gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung Nr. 2176/84 auf der Grundlage der Verkaufspreise ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften in der Gemeinschaft errechnet worden, von denen der Rat sämtliche Kosten abgezogen habe, die diesen Tochtergesellschaften in Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen entstanden seien.
9 Es ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin nach dem Akteninhalt ihre Vertriebsgesellschaften in Japan wirtschaftlich kontrolliert und ihnen Aufgaben überträgt, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers obliegen.
10 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.
11 Demgemäß ermöglicht es die Einbeziehung der VVG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften in den Normalwert zu verhindern, daß Kosten, die notwendigerweise in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses einzubeziehen sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, dann nicht mehr einbezogen werden, wenn dieses Erzeugnis durch eine zwar rechtlich selbständige, aber wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierte Gesellschaft vertrieben wird (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855, Randnr. 29).
12 Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Ermittlung des Normalwerts und die Ermittlung des Ausfuhrpreises nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe u. a. die Urteile vom 7. Mai 1987 in den Rechtssachen 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 13, 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 14, 258/84, Nippon Seiko/Rat, Slg. 1987, 1923, Randnr. 14, und 260/84, Minebea/Rat, Slg. 1987, 1975, Randnr. 8) unterschiedlichen Regeln unterliegen und daß daher die VVG-Kosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleich behandelt werden müssen.
13 Ferner sind die VVG-Kosten der Vertriebs-Tochtergesellschaften, die wie oben festgestellt, die Aufgaben einer Vertriebsabteilung der Klägerin wahrnehmen, nur mit denen ihrer Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, nicht aber mit denen ihrer europäischen Tochtergesellschaften vergleichbar. Etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten könnten im Rahmen der Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
14 Die Rüge der Einbeziehung der VVG-Kosten in den Normalwert greift daher nicht durch.
15 Die Klägerin hält die in den Normalwert einbezogene Gewinnspanne von 14,6 % für zu hoch angesetzt, da der Rat weder den Durchschnittsgewinn bei allen auf dem japanischen Markt verkauften Modellen noch den Umsatz mit nicht einträglichen Modellen auf dem japanischen Markt berücksichtigt und die Gewinnspanne auch nicht auf der Stufe ab Werk berechnet habe.
16 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Normalwert deshalb nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 errechnet worden ist, weil alle in die Gemeinschaft ausgeführten NPK-Modelle der Klägerin in Japan zu Preisen verkauft wurden, die im Durchschnitt unter den Produktionskosten lagen. Wie in Randnummer 10 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, hat der Rat bei der Festlegung der Gewinnspanne den Gewinn zugrunde gelegt, den die anderen NPK-Exporteure durchschnittlich bei denjenigen ihrer Modelle erzielten, die im Untersuchungszeitraum in Japan im Durchschnitt zu einem über den Produktionskosten liegenden Preis verkauft wurden. Wie der Rat während des Verfahrens erklärt hat, hat er bei der Berechnung dieses Gewinns den Gewinn, der bei den Verkäufen eines bestimmten Modells erzielt wurde, auch dann berücksichtigt, wenn einige dieser Verkäufe mit Verlust erfolgten.
17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Zweck der Berechnung des Normalwerts nicht erreicht würde, wenn der Rat bei der Ermittlung des Durchschnittsgewinns die Verkäufe eines bestimmten Modells berücksichtigen müsste, obwohl insgesamt kein Gewinn erzielt worden ist. Zweck der Berechnung des Normalwerts ist es nämlich, einen Wert zu ermitteln, der so nahe wie möglich an dem Verkaufspreis liegt, den das betreffende Erzeugnis hätte, wenn es im normalen Handelsverkehr des Ausfuhr- oder Ursprungslandes verkauft würde. Dies ist nicht der Fall, wenn - u. a. aus Gründen der Geschäftsstrategie - bei Verkäufen eines bestimmten Modells überhaupt kein Gewinn erzielt wird.
18 Um den genannten Zweck zu verwirklichen, können die Gemeinschaftsorgane entweder die bei den Verkäufen anderer Modelle desselben Herstellers erzielte Gewinnspanne oder die Gewinnspanne anderer Unternehmen zugrunde legen (Urteile vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnrn. 21 und 22, und in der Rechtssache 301/85, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1988, 5813, Randnr. 8). Mithin ist es auch als zulässig anzusehen, daß sie nach der in Randnummer 16 angeführten Methode auf einen Durchschnittsgewinn zurückgreifen.
19 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß sich der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1), mit der die Verordnung Nr. 2176/84 aufgehoben wurde, eindeutig diesen Standpunkt zu eigen gemacht hat. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung bestimmt nämlich ausdrücklich, daß die in den Normalwert einzubeziehende Gewinnspanne aufgrund des Gewinns zu ermitteln ist, der bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder anderer Hersteller von Waren gleicher Art erzielt wird.
20 Auch dem weiteren Vorbringen der Klägerin, daß der Rat auf jeden Fall den Gewinn bei allen Verkäufen einschließlich der nicht gewinnbringenden Verkäufe hätte berücksichtigen müssen, ist nicht zu folgen. Wäre der Rat so vorgegangen, so hätte er nämlich einen Normalwert ermittelt, der nicht dem im normalen Handelsverkehr erzielten Preis entsprochen hätte.
21 Zu dem Vorbringen der Klägerin, daß der Rat angesichts der Rentabilitätsschwankungen bei einem Modell den über die gesamte Lebensdauer eines NPK-Modells erzielten Gewinn hätte berücksichtigen müssen, ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 den Ausschluß von Verlustverkäufen ermöglicht, falls sie über einen längeren Zeitraum hinweg getätigt wurden. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben, weil solche Verkäufe während des gesamten Untersuchungszeitraum von Januar bis Juli 1985 zu beobachten waren.
22 Was schließlich die Einbeziehung des von den Vertriebs-Tochtergesellschaften in Japan erzielten Gewinns angeht, genügt der Hinweis, daß die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sind, als angemessene Gewinnspanne im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 die Gewinnspanne des Herstellers anstatt derjenigen seiner Vertriebs-Tochtergesellschaft auf dem japanischen Markt zugrunde zu legen. Sie durften insoweit auf die kombinierte Gewinnspanne der beiden Gesellschaften abstellen, weil diese eine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, Randnr. 17).
23 Demnach hat der Rat die Gewinnspanne im vorliegenden Fall im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 bestimmt.
24 Im Hinblick darauf, daß bestimmte Nachlässe bei Inzahlungnahmen ("Rücknahmezahlungen"), die die japanischen Vertriebs-Tochtergesellschaften ihren Kunden gewährten, in den Normalwert einbezogen wurden, bringt die Klägerin vor, es handele sich bei diesen Nachlässen um normale Nachlässe, die in keinem Zusammenhang mit Inzahlungnahmen stuenden. Solche Nachlässe würden automatisch und pauschal Mitgliedern der Minolta Society gewährt, bei der es sich um einen Verein handele, der seinen Mitgliedern verschiedene Vorteile biete und MBE-Händlern offenstehe. Da solche Nachlässe im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 in direkter Beziehung zu den betreffenden Verkäufen stuenden, hätte der Rat sie nicht in den Normalwert einbeziehen dürfen.
25 Hierzu ist festzustellen, daß nach Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dem Nachlaß, der dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt wird, der Vorteil gegenübersteht, den die Hersteller aus dem Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt und aus dem Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan ziehen. Nach Auffassung des Rates wird nämlich "[d]ie Nachfrage nach neuen Geräten... auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände. Diese gesteigerte Nachfrage zieht nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen."
26 Unter diesen Umständen müssen die betreffenden Nachlässe, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten NPK vom Markt beimisst, bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
27 Dem steht nicht der von der Klägerin angeführte Umstand entgegen, daß die Nachlässe pauschal gewährt werden und sich von Geschäft zu Geschäft nicht unterscheiden.
28 Folglich hat der Rat den Normalwert ordnungsgemäß errechnet, indem er in diesen Wert einen Betrag für die Nachlässe bei Inzahlungnahme einbezogen hat.
29 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts zurückzuweisen.
Zur Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis
30 Die Klägerin rügt einen Verstoß des Rates gegen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84, weil er keine Berichtigungen für die Gehälter der Verkäufer, bestimmte Transportkosten und andere Kosten ihres Produktionsunternehmens in Japan (nachstehend: MO) und von MBE vorgenommen habe, obwohl sie im Sinne dieser Vorschrift in direkter Beziehung zu diesen Verkäufen stuenden.
31 Erstens ist zu der verlangten Berichtigung wegen der Gehälter der Verkäufer festzustellen, daß der Rat diese Berichtigung vorgenommen, allerdings die Gehälter der Verkaufsleiter davon ausgenommen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt hat, daß die Rolle der Verkaufsleiter im wesentlichen in der Erfuellung allgemeiner Aufgaben in Management und Geschäftsleitung und nicht im unmittelbaren Verkauf von NPK an Kunden bestand. Der Rat hat daher zu Recht die Gehälter der Verkaufsleiter nicht als im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend betrachtet.
32 Zweitens ist zu den Transportkosten festzustellen, daß der Rat zu Recht nur eine Berichtigung in Höhe von zwei Dritteln der mit der Benutzung von Fahrzeugen durch die Verkäufer zusammenhängenden Kosten vornahm, weil das auf die normalen Fahrtkosten der Verkäufer entfallende restliche Drittel seiner Ansicht nach nicht in direkter Beziehung zu den Verkäufen stand. Gleiches gilt für die Berichtigung im Hinblick auf die Reisekosten der Verkäufer.
33 Drittens genügt zu bestimmten Kosten von MO (für Lagerung, Transport, Versicherung und Kredite) sowie von MBE (für Transport, Fuhrpark und Kredite) der Hinweis, daß diese Kosten, wie der Rat vorgetragen hat, nicht in direkter Beziehung zu den Verkäufen standen.
34 Schließlich ist zu den verlangten Berichtigungen wegen des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis auf angeblichen unterschiedlichen Handelsstufen festzustellen, daß beide auf der Grundlage des Preises ermittelt worden sind, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft worden ist.
35 Weiterhin hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, so daß die verlangten Berichtigungen gerechtfertigt gewesen wären. Die Gemeinschaftsorgane waren daher zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet.
36 Im Hinblick auf diese Feststellung bedarf es keiner Prüfung des Vorbringens der Klägerin, daß der Rat Artikel VI des GATT und die Artikel 1 und 2 des Antidumpingkodex verletzt habe, indem er Normalwert und Ausfuhrpreis auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen habe.
37 Nach alledem ist die Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen.
Zur Rüge des fehlerhaften Rückgriffs auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises
38 Die Klägerin macht geltend, der Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Berechnung des Ausfuhrpreises habe keinen gerechten Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 2, 9 und 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 ermöglicht. Da die Normalwerte für jedes NPK-Modell ermittelt worden seien, hätten die Ausfuhrpreise, um einen solchen Vergleich zu ermöglichen, durch Heranziehung der gewichteten Durchschnittspreise errechnet werden müssen.
39 Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84 (Nippon Seiko/Rat, a. a. O., Randnr. 25) folge, daß die Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft nur angewandt werden dürfe, wenn der Exporteur fahrlässig oder vorsätzlich zur Verschleierung eines Dumping gehandelt habe. Im vorliegenden Fall habe er dies nicht getan, und es habe demzufolge keine Notwendigkeit bestanden, diese Methode anzuwenden und von der Methode des gewichteten durchschnittlichen Ausfuhrpreises abzugehen.
40 Erstens schreibt Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 nicht vor, daß Normalwert und Ausfuhrpreis nach derselben Methode zu berechnen sind. Artikel 2 Absatz 13 nennt lediglich die verschiedenen Möglichkeiten für die Berechnung der Dumpingspanne, ohne zu verlangen, daß für die Berechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises ähnliche oder dieselben Methoden anzuwenden sind (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, a. a. O., Randnrn. 15 und 18).
41 Zweitens soll die Freiheit der Wahl zwischen einer der in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 genannten Methoden gerade sicherstellen, daß die Methode angewandt wird, die dem Zweck des Verfahrens zur Einführung eines Antidumpingzolls am besten entspricht; auch setzt diese Wahl die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus (Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, a. a. O., Randnrn. 21 und 24). Weder den Akten noch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung lässt sich entnehmen, daß der Rat einen offensichtlichen Irrtum begangen hätte, als er sich für die Einzelgeschäftsmethode entschied.
42 Dem Vorbringen der Klägerin, daß die Einzelgeschäftsmethode nur gerechtfertigt sei, wenn der Exporteur sich schuldhaft auf Verschleierung des Dumping gerichteter Praktiken bedient habe, kann nicht gefolgt werden. Obwohl diese Methode geeignet ist, solchen Praktiken zu begegnen, ist ihre Anwendung doch keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Gemeinschaftsorgane ein solches Verhalten festgestellt haben.
43 Aus alledem folgt, daß die Rüge des fehlerhaften Rückgriffs auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Berechnung des Ausfuhrpreises zurückzuweisen ist.
Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars"
44 Die Klägerin macht geltend, der Rat habe dadurch, daß er die Auffächerung ihrer Preise als ein Manöver zur Verschleierung des Dumping angesehen und deshalb die Einzelgeschäftsmethode angewandt habe, gegen den Grundsatz "audiatur et altera pars" verstossen, denn er habe ihr zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Frage zu äussern.
45 Es genügt der Hinweis, daß der Rat bei der Anwendung dieser Methode, auch wenn keine Manöver zur Verschleierung des Dumping vorlagen, nicht verpflichtet war, die Klägerin wegen ihm möglicherweise zur Verfügung stehender Beweise anzuhören.
46 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "audiatur et altera pars" ist daher zurückzuweisen.
Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
47 Die Klägerin rügt eine Verletzung des Artikels 190 EWG-Vertrag durch den Rat, weil dieser keine hinreichenden Gründe für seinen Rückgriff auf die Einzelgeschäftsmethode bei der Ermittlung der Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 abgegeben habe.
48 Hierzu ist festzustellen, daß die Methode der Berechnung der Dumpingspanne in den Randnummern 6 und 29 der Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung angegeben war und in den Randnummern 5 und 26 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung bestätigt worden ist. Darüber hinaus wird die Einzelgeschäftsmethode von den Gemeinschaftsorganen üblicherweise herangezogen, was interessierten Personen nicht verborgen geblieben sein kann.
49 Demnach ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.
Ende der Entscheidung
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