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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: C-178/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 73b a.F.
EGV Art. 56
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) ergibt sich, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.

Das Bezirksgericht Bregenz (Österreich) kann den Gerichtshof daher nicht anrufen, wenn es als Verwaltungsbehörde handelt, ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hat. Das ist der Fall, wenn es gemäß dem Grundbuchgesetz (österreichisches Bundesgesetz von 1995) einen Antrag auf Eintragung eines Grundstückskaufvertrags in das Grundbuch prüft. Da das Bezirksgericht nicht mit einem Rechtsstreit befasst ist, sondern allein darüber befindet, ob der Antrag die in den Rechtsvorschriften für die Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch festgelegten Voraussetzungen erfuellt, übt es nämlich insoweit eine Tätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter aus.

( vgl. Randnrn. 14-17 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2001. - Doris Salzmann. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bezirksgericht Bregenz - Österreich. - Vorabentscheidungsersuchen - Eintragung von Immobiliengeschäften im Grundbuch - Verwaltungstätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-178/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-178/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bezirksgericht Bregenz (Österreich) im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Grundbuchseintragung von

Doris Salzmann

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) und Anhang XII Ziffer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von D. Salzmann, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Doris Salzmann, vertreten durch Rechtsanwalt W. L. Weh, der österreichischen Regierung, vertreten durch P. Kustor und M. Germann als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch M. Niejahr, in der Sitzung vom 14. Dezember 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Beschluss vom 29. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 1999, hat das Bezirksgericht Bregenz dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) und Anhang XII Ziffer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Antrags von Frau Salzmann auf Eintragung eines Vertrages zum Erwerb eines unbebauten Grundstücks in Fußach, Land Vorarlberg (Österreich), im Grundbuch.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 73b EG-Vertrag bestimmt:

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten."

4 In Anhang XII Ziffer 1 Buchstabe e des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der sich auf die Anwendung der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5) bezieht, heißt es: Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere Vorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende Investitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der Übergangszeit nicht weniger günstig als aufgrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften."

5 Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 88/361 bestimmt:

Bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen dürfen aufrechterhalten werden, bis der Rat weitere diesbezügliche Vorschriften gemäß Artikel 69 des Vertrages erlässt. Die vorliegende Vorschrift berührt nicht die Anwendbarkeit anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts."

Das nationale Recht

6 Gemäß § 8 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (LGBl. 1997/85) bedarf es für die Wirksamkeit des Erwerbs eines Baugrundstücks der Genehmigung durch die zuständige Grundverkehrsbehörde. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist einer dem Flächenwidmungsplan entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Wird die Genehmigung versagt, ist das Grundstücksgeschäft kraft gesetzlicher Anordnung nichtig.

7 In Bezug auf Geschäfte über bebaute Grundstücke sehen die Rechtsvorschriften des Landes Vorarlberg dagegen lediglich vor, dass der Erwerber eine Erklärung abzugeben hat, mit der er sich verpflichtet, den erworbenen Wohnraum nicht als Ferienwohnung zu nutzen.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen

8 Frau Doris Salzmann, österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Fußach im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Bregenz, kaufte von Herrn Walter Schneider, ebenfalls österreichischer Staatsbürger, ein Baugrundstück in der Gemeinde Fußach. Sie stellte keinen Genehmigungsantrag, legte jedoch eine Erklärung vor, die derjenigen entspricht, die bei einem bebauten Grundstück erforderlich gewesen wäre, und mit der sie sich verpflichtete, das erworbene Grundstück nicht zur Errichtung einer Ferienwohnung zu nutzen.

9 Frau Salzmann machte beim Bezirksgericht Bregenz, das für die Eintragung von Immobiliengeschäften im Grundbuch zuständig ist, geltend, dass das Genehmigungsverfahren den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich zuwiderlaufe und dass die Abgabe einer Erklärung ausreichen müsse, um die Eintragung vornehmen zu können.

10 Das Bezirksgericht fand in der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine ausreichenden Hinweise, um über den Eintragungsantrag entscheiden zu können, und hat beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Können sich Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch dann auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, wenn eine Kapitaltransaktion kein transnationales Element aufweist?

2. Ist es mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass für den Erwerb eines Baugrundstücks eine konstitutive grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich ist?

3. Welche Wirkung hat die Stillhalteklausel des Anhangs XII Ziffer 1 Buchstabe e zum EWR-Abkommen auf ihrer Art nach neue grundverkehrsrechtliche Genehmigungstatbestände, die nach der am 2. Mai 1992 stattgefundenen Unterzeichnung des EWR-Abkommens neu geschaffen wurden?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

11 Nach Ansicht der Kommission und der spanischen Regierung hat das Bezirksgericht, wenn es als Grundbuchsgericht tätig wird, keine Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, sondern zu prüfen, ob die Anträge auf Eintragung von Eigentumstiteln im Grundbuch die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellen; dabei handele es sich um eine Verwaltungs- und nicht um eine Rechtsprechungstätigkeit. Folglich erfuelle das Bezirksgericht Bregenz im Ausgangsfall nicht die Voraussetzungen dafür, als Gericht im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag angesehen zu werden, und der Gerichtshof sei daher nicht befugt, auf die ihm hier zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu antworten. Die österreichische Regierung hat sich diesem Standpunkt angeschlossen, nachdem sie vom Gerichtshof gebeten worden war, ihre Meinung zu dieser Frage zu äußern.

12 Nach Auffassung dieser Verfahrensbeteiligten ist die Tätigkeit, die das Bezirksgericht in seiner Eigenschaft als Grundbuchsgericht ausübt, mit derjenigen der italienischen Gerichte vergleichbar, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens der giurisdizione volontaria" über einen Antrag auf Genehmigung der Satzung einer Gesellschaft zum Zweck ihrer Eintragung im Register entscheiden; dieser Tätigkeit habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-111/94 (Job Centre, Slg. 1995, I-3361, Randnrn. 9 bis 11) Rechtsprechungscharakter abgesprochen.

13 Zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages ist, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 23, und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 21. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 33).

14 Außerdem hängt zwar die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 12). Aus diesem Artikel ergibt sich aber, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. Beschluss vom 5. März 1986 in der Rechtssache 318/85, Greis Unterweger, Slg. 1986, 955, Randnr. 4, und Urteil vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-134/97, Victoria Film, Slg. 1998, I-7023, Randnr. 14).

15 Wenn die vorlegende Einrichtung als Verwaltungsbehörde handelt, ohne dass sie gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann somit selbst dann, wenn sie die übrigen in Randnummer 13 dieses Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfuellt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über den Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft im Register in einem Verfahren entscheidet, das nicht die Aufhebung eines Rechtsakts zum Gegenstand hat, der ein Recht des Antragstellers verletzt (vgl. Urteil Job Centre, Randnr. 11).

16 Den Akten ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht, wenn es gemäß dem Grundbuchgesetz (österreichisches Bundesgesetz von 1995) einen Antrag auf Eintragung eines Grundstückskaufvertrags in das Grundbuch prüft, nicht mit einem Rechtsstreit befasst ist, sondern allein darüber befindet, ob der Antrag die in den Rechtsvorschriften für die Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch festgelegten Voraussetzungen erfuellt.

17 Insoweit übt das Bezirksgericht eine Tätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter aus.

18 Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bezirksgericht ausnahmsweise die Parteien einvernehmen kann, da diese Befugnis den Charakter der ausgeführten Tätigkeit nicht berührt.

19 Frau Salzmann macht jedoch geltend, ihr Antrag an das Bezirksgericht Bregenz, der als Rekurs" bezeichnet wird, folge auf die Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg (nachfolgend: Landeskommission), mit der diese die Bestätigung ihrer Erklärung über den Grundstückserwerb abgelehnt habe, sowie auf den Ablehnungsbeschluss des Rechtspflegers des Bezirksgerichts Bregenz, der mit ihrem Antrag auf Eintragung ihres Eigentumsrechts im Grundbuch befasst gewesen sei. Ihr Antrag an das Bezirksgericht Bregenz habe daher den Charakter eines Rechtsmittels.

20 Dieses Vorbringen ist unbegründet.

21 Aus den Akten geht nämlich hervor, dass das Bezirksgericht Bregenz nicht das für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landeskommission zuständige Gericht ist und dass der Rechtspfleger kein erstinstanzliches Organ ist, dessen Beschlüsse mit einem Rechtsbehelf vor dem Bezirksgericht angefochten werden könnten, sondern ein Beamter, der bei diesem Gericht beschäftigt ist und der im Wege der Delegation sowie unter dessen Aufsicht die Tätigkeit ausübt, die das Gericht ihm überträgt. Der Rekurs" beim Bezirksgericht gegen den Beschluss seines Rechtspflegers hat daher den Charakter einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde innerhalb des betreffenden Organs, und das vorausgegangene Handeln dieses Beamten reicht nicht aus, um der Tätigkeit des Bezirksgericht auf dem Gebiet der Grundbuchführung einen anderen als verwaltenden Charakter zu verleihen.

22 Folglich ist der Gerichtshof nicht zuständig, über die vom Bezirksgericht Bregenz im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung von Eigentumsrechten im Grundbuch gestellten Fragen zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der österreichischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für Frau Salzmann ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim Bezirksgericht Bregenz anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist nicht zuständig, auf die vom Bezirksgericht Bregenz in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1998 gestellten Fragen zu antworten.

Ende der Entscheidung

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