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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1999
Aktenzeichen: C-179/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 685/95, Verordnung (EG) Nr. 746/95, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, EGV, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 685/95
Verordnung (EG) Nr. 746/95
Verordnung (EWG) Nr. 3760/92
EGV Art. 33
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Art. 161 Abs. 1 f
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Hat der Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen, so bezieht sich das Ermessen, über das er insoweit verfügt, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. Dies ist der Fall, wenn der Rat, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur die zulässige Gesamtfangmenge festlegt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Der Richter muß sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

Der Rat wurde bei der Zuteilung der Sardellenquoten im ICES-Gebiet VIII auf Frankreich und Spanien durch die Verordnung Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 vorsorglich und nicht aufgrund beweiskräftiger wissenschaftlicher Daten tätig. Unter diesen Umständen könnte in der Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen in diesem Gebiet, die sich aus dem fünften Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95 zur Änderung der Verordnung Nr. 3362/94 ergibt, nur dann ein offensichtlicher Fehler, ein Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Überschreitung der Grenzen des dem Rat zustehenden Ermessens gesehen werden, wenn ausreichende Hinweise dafür vorlägen, daß diese Erhöhung das biologische Gleichgewicht der fraglichen Ressourcen beeinträchtigt.

Im übrigen werden zwar gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 die Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten ausgearbeitet; das Fehlen oder die mangelnde Überzeugungskraft dieser Gutachten kann den Rat jedoch nicht daran hindern, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik für unerläßlich hält. In derartigen Fällen ist der Rat nicht nur befugt, strengere Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, sondern kann unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch einen weiteren Zugang zu den Fischereiressourcen gewähren.

2 Der Rat hat nicht gegen die Verpflichtung zur rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 genannten Ressourcen verstossen, indem er in Anhang IV Nr. 1, 1.1, der Verordnung Nr. 685/95 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft eine gemeinsame zulässige Gesamtfangmenge für die ICES-Gebiete VIII und IX festsetzte und indem er in den Anhang I, fünfter Abschnitt, der Verordnung Nr. 746/95 die Übertragung von Quoten vom ICES-Gebiet IX auf das ICES-Gebiet VIII gestattete. Denn selbst wenn die betreffenden Sardellenbestände als biologisch verschieden angesehen werden, war der Rat mangels ausreichender Angaben, die den Schluß zuließen, daß die genannten Bestimmungen das biologische Gleichgewicht der Ressourcen des ICES-Gebietes VIII beeinträchtigten, berechtigt, Maßnahmen über die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Bestände zu erlassen.

Die genannten Bestimmungen beeinträchtigen auch nicht den Grundsatz der relativen Stabilität im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92. Denn dieser Artikel, der vorsieht, daß die Fangmöglichkeiten so aufgeteilt werden, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist, bestimmt ausdrücklich, daß auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten dem regelmässigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt, daß dieser Grundsatz mit dieser Einschränkung durch derartige Austauschhandlungen, die zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung bereits stattgefunden hatten, beeinträchtigt sein kann und daß er einem späteren Austausch nicht entgegensteht. Ausserdem führt die Übertragung von 80 % der Fangmöglichkeiten Portugals, die nur in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit ausgeuebt werden durften, auf Frankreich im Rahmen einer gemeinsamen zulässigen Gesamtfangmenge für die ICES-Gebiete VIII und IX nicht zu einer Erhöhung der Gesamtfangmöglichkeiten in diesen Gebieten und beeinträchtigt nicht die Fangmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten, die nicht an dem Austausch teilnahmen, nur im ICES-Gebiet VIII zuerkannt wurden.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 5. Oktober 1999. - Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union. - Fischerei - Regelung zur Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihrer Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Austausch von Fangquoten - Nichtigerklärung. - Rechtssache C-179/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die Nichtigerklärung des Anhangs IV Nummer 1, 1.1, Absatz 2 Ziffer i letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5) und des Anhangs I, fünfter Abschnitt: Sardelle, der Verordnung (EG) Nr. 746/95 des Rates vom 31. März 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (ABl. L 74, S. 1) beantragt.

2 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. November 1995 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

Rechtslage

3 In Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23; im folgenden: Beitrittsakte) wurden Spanien für Sardellen 90 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im folgenden: TAC) der Abteilung VIII des Internationalen Rates für die Erforschung des Meeres (im folgenden: ICES) zugeteilt; Frankreich erhielt 10 %. Ferner wurde gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände (im folgenden: Grundsatz der relativen Stabilität), der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) verankert war und im wesentlichen in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) übernommen worden ist, die TAC für Sardellen der ICES-Gebiete IX und X und der Zone 34.1.1 des Fischereiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (COPACE) zwischen Spanien und Portugal im Verhältnis von 48 % für Spanien und 52 % für Portugal aufgeteilt.

4 Die Verordnung Nr. 3760/92 wurde auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) erlassen. Artikel 3 Buchstaben e und f enthält folgende Definitionen:

"e) Grad der Befischung: Verhältnis der in einem bestimmten Zeitraum erfolgten Fänge eines Bestands zu diesem Bestand insgesamt;

f) Fischereiaufwand: im Falle eines Fischereifahrzeugs das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit, im Falle einer Flotte oder Gruppe von Fischereifahrzeugen die Summe des Fischereiaufwands jedes einzelnen Fischereifahrzeugs."

5 In Artikel 4 der Verordnung Nr. 3760/92 heisst es:

"(1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.

(2) Diese Bestimmungen können für jede Fischerei oder Fischereigruppe insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a) Errichtung von Gebieten, in denen die Fischereitätigkeit untersagt ist oder Beschränkungen unterliegt;

b) Begrenzung des Grads der Befischung;

c) mengenmässige Begrenzung der Fänge;

d) Beschränkung der auf See verbrachten Zeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entfernten Lage der Fischereigewässer,

e) Festsetzung der Anzahl und des Typs der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge;

f) Festsetzung technischer Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung;

g) Festsetzung einer zulässigen Mindestgrösse oder eines zulässigen Mindestgewichts der für den Fang zugelassenen Fische;

h) Anreize für eine selektive Fischerei, auch solche wirtschaftlicher Natur."

6 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Grad der Befischung für den betreffenden Zeitraum durch eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen und erforderlichenfalls des Fischereiaufwands gesteuert werden. In Fällen, in denen eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen nicht angebracht ist, kann der Grad der Befischung dadurch gesteuert werden, daß nur der Fischereiaufwand begrenzt wird.

7 Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffern i und ii derselben Verordnung legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest und teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmässigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden.

8 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 können die Mitgliedstaaten nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen.

9 Nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 3760/92 wird bei der Kommission von dieser ein Wissenschaftlich-technischer und Wirtschaftlicher Fischereiausschuß eingesetzt. Der Ausschuß wird regelmässig gehört; er erstellt jährlich einen Bericht über die Lage der Fischereiressourcen und die Entwicklung der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung biologischer und technischer Aspekte. Er erstattet ferner Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lage der Fischereiressourcen. Der Ausschuß berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 41 Buchstabe a EG-Vertrag (jetzt Artikel 35 Buchstabe a EG) über die Arbeiten und den Bedarf auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung im Sektor Fischerei und Aquakultur.

10 In der Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995 (ABl. L 363, S. 1), die insbesondere auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen wurde, wurden die TAC für 1995 festgesetzt. Für Sardellen wurde für das ICES-Gebiet VIII eine TAC von 33 000 t festgesetzt, die zwischen Spanien (29 700 t) und Frankreich (3 300 t) aufgeteilt wurde, und zwar ohne Unterscheidung danach, an welchen Orten die Fänge stattfinden. Für die ICES-Gebiete IX, X, COPACE 34.1.1 wurde eine TAC von 12 000 t festgesetzt, die zwischen Spanien (5 740 t) und Portugal (6 260 t) aufgeteilt wurde und nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats oder in internationalen Gewässern des betreffenden Gebietes gefischt werden durfte.

11 Die Verordnung Nr. 685/95 wurde auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen. Nach Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den in Anhang IV Nummer 1 genannten Bedingungen aus.

12 In Nummer 1, 1.1 dieses Anhangs heisst es:

"Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

..."

13 Die Verordnung Nr. 746/95 wurde auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen. Nach ihrer dritten und vierten Begründungserwägung bezweckt sie im wesentlichen, den Austausch der bestimmten Mitgliedstaaten zugeteilten Fangmöglichkeiten zu erleichtern und hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Sardellen die Übertragung eines Teils einer Quote aus dem Zuteilungsgebiet auf ein angrenzendes Gebiet zu gestatten.

14 Aus dem fünften Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95 geht hervor, daß die Sardellenquote von 6 260 t, die Portugal in den ICES-Gebieten IX, X, COPACE 34.1.1 zugeteilt worden war, in Höhe von bis zu 5 008 t in Gewässern des ICES-Gebietes VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden darf.

15 Bei der Ratstagung vom 27. März 1995, in der die Verordnung Nr. 685/95 angenommen wurde, ließ die spanische Delegation in das Protokoll eine einseitige Erklärung dahin gehend aufnehmen, daß die Bestimmungen, die bezweckten, die gemeinsame Bewirtschaftung der TAC für Sardellen in den ICES-Gebieten VIII und IX sicherzustellen, die biologischen Unterschiede der Sardellenbestände respektieren müssten und nicht zu Änderungen des bestehenden Gleichgewichts führen dürften.

16 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf zwei Gründe: Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) und gegen die Verordnung Nr. 3760/92.

Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag

17 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die spanische Regierung geltend, daß die angefochtenen Bestimmungen gegen die in Artikel 39 EG-Vertrag angeführten Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik verstießen, insbesondere diejenigen, die darauf ausgerichtet seien, den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren sicherzustellen und die Märkte zu stabilisieren.

18 Erstens bestehe einer der Mechanismen, die in der Verordnung Nr. 3760/92 für die Sicherstellung der Erhaltung der Fischereiressourcen vorgesehen seien, darin, die Fänge bedrohter Arten zu begrenzen und die zu diesem Zweck festgesetzten TAC unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität zwischen den Mitgliedstaaten (die gleichwohl einen Austausch vornehmen könnten) aufzuteilen. Die Bewirtschaftung dieser Fänge erfolge somit aufgrund nationaler Quoten, wobei es den Mitgliedstaaten freistehe, angemessene Maßnahmen für deren Aufteilung und Verwendung zu erlassen, soweit diese dem Gemeinschaftsrecht und der gemeinsamen Fischereipolitik entsprächen (vgl. Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, und vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873).

19 Zweitens habe der Rat beim Erlaß der Verordnung Nr. 3362/94, durch die die TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf 33 000 t für das Wirtschaftsjahr 1995 festgesetzt worden sei, den ihm vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere dem Bericht des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses, Rechnung getragen und sei zu der Auffassung gekommen, daß allein diese TAC geeignet sei, eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Diese TAC habe bezweckt, unter Wiederaufnahme und Quantifizierung bestimmter historischer Fischereirechte Spaniens den Fischereiaufwand und die Nutzung der Ressourcen zu stabilisieren, um wissenschaftlich eine dauerhafte Nutzung zu gewährleisten. Folglich beeinträchtige jede Maßnahme, die die Überschreitung dieser TAC zur Folge habe, die Erhaltung der Art und verstosse gegen Artikel 39 EG-Vertrag.

20 Dies gelte auch für die angefochtenen Bestimmungen, denn diese ermöglichten dadurch, daß sie es gestatteten, einen Teil der Sardellenquote, die Portugal durch die Verordnung Nr. 3362/94 im ICES-Gebiet IX zugeteilt worden sei, nicht in diesem Gebiet, sondern im ICES-Gebiet VIII zu fischen, eine Erhöhung der TAC für Sardellen in diesem letztgenannten Gebiet von 33 000 t auf 38 008 t, ohne daß diese Erhöhung durch einen neuen wissenschaftlichen Befund gerechtfertigt sei.

21 Drittens würden die angefochtenen Bestimmungen nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Rat vorsorglich eine TAC für die im ICES-Gebiet VIII gefischten Sardellen festgesetzt habe. Zum einen sei die vorsorglich vorgesehene TAC eine obligatorische Erhaltungsmaßnahme, denn der betroffene Mitgliedstaat müsse, sobald sie erreicht werde, die Befischung des Bestands sofort verbieten. Zum anderen werde eine vorsorglich vorgesehene TAC immer nach Maßgabe der historischen Fänge und der vorliegenden wissenschaftlichen Befunde festgesetzt. Das Urteil vom 24. November 1993 in der Rechtssache C-405/92 (Mondiet, Slg. 1993, I-6113) besage nicht, daß die wissenschaftlichen und technischen Berichte keinerlei Wert hätten und der Rat seine Entscheidungen frei treffen könne, sondern, daß der Rat strengere erhaltende Maßnahmen erlassen könne, wenn keine derartigen Berichte vorhanden seien oder wenn diese nicht überzeugend seien. Im vorliegenden Fall würde das Vorbringen des Rates dagegen darauf hinauslaufen, keine Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen, obwohl dies in diesen Berichten empfohlen werde.

22 Schließlich sei das Vorbringen der Kommission über den Austausch der Fangmöglichkeiten zwischen Spanien und Frankreich und über das Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-52/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4443) in der vorliegenden Rechtssache unerheblich. Zum einen sei der Austausch von Quoten zwischen Spanien und Frankreich anders als im vorliegenden Fall immer unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts erfolgt. Zum anderen besage die durch das Urteil Kommission/Frankreich sanktionierte Überschreitung der Frankreich zugeteilten Sardellenquote durch diesen Mitgliedstaat lediglich, daß dieser Staat seine Verpflichtungen im Bereich der Fischerei nicht einhalte, rechtfertige jedoch nicht den Verstoß des Rates gegen das Fischereirecht der Gemeinschaft.

23 Der Rat erinnert vorab daran, daß der Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft im Jahre 1986 zu ernsthaften Anpassungsproblemen bei der Fischerei geführt habe, daß der Prozeß der Integration dieser beiden Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik Schritt für Schritt erfolgt sei und daß die angefochtenen Bestimmungen Teil eines mühsam vom Rat ausgearbeiteten Kompromisses seien. Der Rat weist auf die ernsthaften Probleme hin, die mit der Sardellenfischerei im ICES-Gebiet VIII verbunden seien, und führt aus, daß die Übertragung von Quoten zwischen Portugal und Frankreich bezweckt habe, die Integration Portugals und Spaniens zu erleichtern.

24 Der Rat trägt weiter vor, der Sardellenbestand des ICES-Gebietes VIII sei biologisch nicht in Gefahr; die derzeitige, vorsorglich vorgesehene TAC beruhe nicht auf einer genauen wissenschaftlichen Prognose. Der wesentliche Unterschied zwischen den vorsorglich vorgesehenen TAC und den analytischen TAC bestehe darin, daß die ersteren für die Bestände gälten, für die keine auf eine analytische Untersuchung gestützten Fangprognosen verfügbar seien. Wenn der Rat über eine analytische Beurteilung des Bestands verfüge, setze er eine analytische TAC fest, die einem bestimmten Bewirtschaftungsziel entspreche. Die vorsorglich vorgesehenen TAC würden für die Bestände festgesetzt, für die der Stand der Bewirtschaftung nicht genau beurteilt werden könne, und entsprächen nicht zwangsläufig Erhaltungserfordernissen - obwohl sie im allgemeinen in einer Höhe festgesetzt würden, die als biologisch sicher angesehen werde -, sondern dienten häufiger anderen Zielen.

25 Es gebe keine Überfischung des Sardellenbestands im ICES-Gebiet VIII. Der Rat habe jedoch, um die Quote Frankreichs zu erhöhen, die TAC um das Zehnfache erhöhen müssen, da Artikel 161 der Beitrittsakte 90 % dieser TAC Spanien und 10 % Frankreich zuteile. Da die Gefahr bestehe, daß diese Lösung zu einer Überfischung des Bestands führe, hätten der Rat und die Kommission die Übertragung der Fangmöglichkeiten für Sardellen von den Gewässern im Westen der iberischen Halbinsel (ICES-Gebiet IX, X, COPACE 34.1.1) in die Gewässer des Golfes von Gascogne im Norden Spaniens (ICES-Gebiet VIII) gestattet. Dadurch habe der Rat weder seine Befugnisse überschritten noch die wesentlichen Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik, wie sie in den Verträgen aufgestellt seien, verletzt.

26 Der Rat räumt ein, daß er und die Kommission dadurch, daß sie eine gemeinsame TAC für die Sardellenbestände des ICES-Gebietes VIII und der ICES-Gebiete IX und X festgesetzt hätten, den Wünschen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik entsprochen hätten, da die Übertragungen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 von den Mitgliedstaaten beschlossen würden und ein Vorrecht der Mitgliedstaaten blieben. Gleichwohl habe der Rat nicht gegen Artikel 39 EG-Vertrag verstossen, denn er habe dadurch, daß er die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten gebilligt habe, den Sardellenbestand des ICES-Gebietes VIII nicht in Gefahr gebracht.

27 Die Kommission trägt insbesondere vor, das Königreich Spanien tausche in Ausübung der ihm durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 verliehenen legitimen Befugnis regelmässig Fangmöglichkeiten für Sardellen mit Frankreich aus; der Fischereisektor für Sardellen im ICES-Gebiet VIII sei durch eine besondere sozio-ökonomische Sensibilität gekennzeichnet, wie sich aus dem vorgenannten Urteil Kommission/Frankreich ergebe.

28 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig darauf bedacht sein, isoliert betrachtet möglicherweise in Widerspruch stehende Ziele in Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls einem von ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Tatsachen oder Umstände, die ihrer Beschlußfassung zugrunde liegen, dies gebieten (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquette Frères, Slg. 1977, 1835, Randnr. 30, vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-311/90, Hierl, Slg. 1992, I-2061, Randnr. 13, Mondiet, Randnr. 51, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 47).

29 Ausserdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß der Rat einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wenn er, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92, die TAC festlegt und die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufteilt. Damit bezieht sich das Ermessen, über das der Rat insoweit verfügt, nicht ausschließlich auf die Art und die Reichweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung von Grunddaten. Der Richter muß sich bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob diese nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-4/96, NIFPO und Northern Ireland Fishermen's Federation, Slg. 1998, I-681, Randnrn. 41 und 42).

30 Im vorliegenden Fall wurden, wie Rat und Kommission unwidersprochen vorgetragen haben, die angefochtenen Bestimmungen erlassen, um die schwerwiegenden Probleme zu lösen, vor denen die Sardellenfischerei im ICES-Gebiet VIII stand.

31 Sodann wurde der Rat bei der Festsetzung einer TAC von 33 000 t Sardellen für das ICES-Gebiet VIII vorsorglich und nicht aufgrund beweiskräftiger wissenschaftlicher Daten tätig. Unter diesen Umständen könnte in der Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen in dem genannten Gebiet um 5 008 t, die sich aus dem fünften Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 746/95 ergibt, nur dann ein offensichtlicher Fehler, ein Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Überschreitung der Grenzen des dem Rat zustehenden Ermessens gesehen werden, wenn ausreichende Hinweise dafür vorlägen, daß sie das biologische Gleichgewicht der fraglichen Ressourcen beeinträchtigt. Die spanische Regierung hat keine derartigen Hinweise gegeben.

32 Im übrigen werden zwar gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 die Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten ausgearbeitet; das Fehlen oder die mangelnde Überzeugungskraft dieser Gutachten kann den Rat jedoch nicht daran hindern, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik für unerläßlich hält (vgl. im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83, der im wesentlichen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 übernommen wurde, Urteil Mondiet, Randnr. 31). Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung ist der Rat in derartigen Fällen nicht nur befugt, strengere Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, sondern kann unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch einen weiteren Zugang zu den Fischereiressourcen gewähren.

33 Schließlich fällt der erste Klagegrund der spanischen Regierung insoweit, als diese rügt, der Rat habe bei der Aufteilung der Fangquoten zwischen den Mitgliedstaaten den Grundsatz der relativen Stabilität verletzt, mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes zusammen und ist zugleich mit diesem zu prüfen.

34 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag gestützte Klagegrund greift somit nicht durch.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 3760/92

35 Mit dem zweiten Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die spanische Regierung geltend, der Rat habe durch den Erlaß der angefochtenen Bestimmungen gegen die Verordnung Nr. 3760/92 verstossen. Zum einen habe er die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung dargelegte allgemeine Zielsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik, nämlich die rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden Meeresressourcen, verkannt, zum anderen habe er gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstossen, der sich aus Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii derselben Verordnung ergebe.

Zum Verstoß gegen die Verpflichtung, eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der lebenden Merresressourcen vorzusehen

36 Die spanische Regierung trägt in erster Linie vor, die TAC für Sardellen für das Wirtschaftsjahr 1995, die zunächst auf 33 000 t für das ICES-Gebiet VIII und auf 12 000 t für das ICES-Gebiet IX, X, COPACE 34.1.1, festgesetzt worden sei, sei durch die angefochtenen Bestimmungen ohne die geringste wissenschaftliche Grundlage geändert und für das ICES-Gebiet VIII auf 38 008 t erhöht worden. Diese Änderung verstosse gegen die Verordnung Nr. 3760/92, da sie zu dem Ziel der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der Ressourcen im Widerspruch stehe und im Gegenteil zu einer Überfischung der Sardellenressourcen im ICES-Gebiet VIII führe. Ausserdem sei bei dieser faktischen Änderung der TAC das dafür in der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden.

37 Biologisch bestehe ein eindeutiger Unterschied zwischen dem Sardellenbestand des ICES-Gebietes VIII und dem des ICES-Gebietes IX, wie sich aus den Berichten der Arbeitsgruppe des ICES über die Schätzung der Makrelen-, Herings-, Sardinen- und Sardellenbestände sowie den 1986 und 1992 angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten über die Ermittlung der Sardellenbestände ergebe. Darüber hinaus liege zwischen den beiden Beständen ein weites geographisches Gebiet, in dem die Fischereiflotten keine Sardellenfischerei, sondern nur die wirtschaftlich weniger rentable Sardinenfischerei betrieben. Unter diesen Umständen dürften die beiden Bestände nicht gemeinsam bewirtschaftet werden.

38 Keines der vom Rat angeführten Beispiele für den Austausch von Quoten weise einen Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache auf, da der Austausch dort zwischen aneinander angrenzenden Gebieten desselben Bestands erfolgt sei, während die angefochtenen Bestimmungen einen Austausch zwischen verschiedenen Beständen vorsähen, der zu einer unzulässigen Erhöhung der TAC für einen bestimmten Bestand führe. In diesen Beispielen werde somit die für einen bestimmten Bestand festgesetzte TAC durch den Austausch zwischen verschiedenen Bewirtschaftungsgebieten ein und desselben Bestands nicht geändert. In der in Rede stehenden Regelung dagegen werde die TAC für einen bestimmten Bestand, nämlich den Sardellenbestand des ICES-Gebietes VIII, geändert, da diese Regelung einen Austausch mit einer für einen anderen Bestand zugeteilten Quote gestatte.

39 Der Rat führt aus, zwar beziehe sich der im vorliegenden Fall vorgenommene Austausch auf zwei verschiedene biologische Bestände; wenn ein solches Vorgehen auch ungewöhnlich sei, gebe es doch Präzedenzfälle. Es habe bezueglich anderer Bestände entsprechende, wenn auch nicht häufige Fälle gegeben, die niemals zu Beanstandungen geführt hätten.

40 Der Rat habe nicht gegen die Verordnung Nr. 3760/92 verstossen, indem er eine gemeinsame TAC für Sardellen der ICES-Gebiete VIII und IX festgesetzt habe, da die Erhaltung der betreffenden Bestände die Festsetzung getrennter TAC nicht erforderlich mache. Der Zustand der Bestände sei nämlich unstreitig zufriedenstellend; deshalb sei es möglich gewesen, die Quote von einem Gebiet auf ein anderes zu übertragen, ohne einen bestimmten Bestand zu gefährden.

41 Zum einen hat die spanische Regierung, wie in Randnummer 31 bemerkt, selbst wenn die Sardellenbestände in den beiden in Rede stehenden Gebieten als biologisch verschieden angesehen werden, doch keine ausreichenden Angaben gemacht, die den Schluß zuließen, daß die angefochtenen Bestimmungen das biologische Gleichgewicht der Ressourcen des ICES-Gebietes VIII beeinträchtigten. Daher war der Rat berechtigt, Maßnahmen über die gemeinsame Bewirtschaftung der beiden Bestände zu erlassen.

42 Zum anderen wurde die Verordnung Nr. 685/95 im Verfahren des Artikels 43 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 746/95 im Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen. Die spanische Regierung kann somit nicht behaupten, daß die angefochtenen Bestimmungen die TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII unter Missachtung der vorgeschriebenen Verfahren verändert hätten.

43 Deshalb ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, zu prüfen, ob die von den Parteien angeführten Beispiele für einen Austausch von Fangmöglichkeiten mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind.

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität

44 Zweitens führt die spanische Regierung aus, der Rat habe durch den Erlaß der angefochtenen Bestimmungen die TAC erhöht und die Quote für Sardellen des ICES-Gebietes VIII neu aufgeteilt, ohne den Grundsatz der relativen Stabilität zu beachten. Es sei nämlich eine neue Sardellenquote von 5 008 t im ICES-Gebiet VIII einem Land - Portugal - zugeteilt worden, das dort niemals Quoten besessen habe, was einen krassen Verstoß gegen die Verpflichtung darstelle, den für jeden der beiden Mitgliedstaaten, Spanien und Frankreich, zwischen denen dieser Bestand aufgeteilt worden sei, festgesetzten Prozentsatz beizubehalten.

45 Hätte der Rat dagegen die Sardellenquote für das ICES-Gebiet VIII auf die normale Art und Weise erhöht, nämlich durch die Festsetzung einer neuen TAC auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher und technischer Befunde, so wäre die Aufteilung der neuen TAC aufgrund der jedem Mitgliedstaat garantierten Prozentsätze unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität vorgenommen worden, so daß Spanien im Rahmen der neuen TAC die Quote erhalten hätte, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn sein Prozentsatz beibehalten worden wäre.

46 Die spanische Regierung ist der Auffassung, daß der Austausch von Quoten zwischen den Mitgliedstaaten bislang keine Änderung der TAC bewirkt und auch nicht die ursprüngliche Aufteilung verändert habe, die entsprechend dem Grundsatz der relativen Stabilität vorgenommen worden sei, wobei jeder Mitgliedstaat den ihm zustehenden festen Prozentsatz behalten habe. Im vorliegenden Fall dagegen sei Portugal, das eine Sardellenquote im ICES-Gebiet IX besitze, nunmehr berechtigt, einen Teil dieser Quote (bis zu 5 008 t) in den Gewässern des ICES-Gebietes VIII, die sich unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit befänden, zu fischen. Wenn Portugal diese Quote an Frankreich abtreten würde, könnten die unter französischer Flagge fahrenden Schiffe nicht im ICES-Gebiet IX, sondern nur im ICES-Gebiet VIII fischen, wodurch die TAC für Sardellen in diesem Gebiet erhöht würde, und dies unter Missachtung der früheren Aufteilung, die entsprechend dem Grundsatz der relativen Stabilität vorgenommen worden sei, und ohne Spanien die Erhaltung seines Prozentsatzes zu garantieren.

47 Der Rat führt aus, er habe Artikel 161 der Beitrittsakte und den Grundsatz der relativen Stabilität beachtet, als er Spanien 90 % der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII zugeteilt habe. Die zusätzliche Sardellenmenge, die Portugal mit Frankreich austauschen könne, gehöre eindeutig nicht zu der für das ICES-Gebiet VIII festgesetzten TAC. Zwar entspreche dies möglicherweise nicht einer engen Auslegung des Grundsatzes der relativen Stabilität; er habe jedoch im vorliegenden Fall eine weitere Auffassung vertreten und die Aufrechterhaltung des allgemeinen Gleichgewichts zwischen den um die iberische Halbinsel herum gefischten Sardellenquoten im Auge gehabt. Seine Auslegung müsse im allgemeineren Zusammenhang der Integration Spaniens in die gemeinsame Fischereipolitik verstanden werden.

48 Erstens sieht Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 zwar vor, daß die Fangmöglichkeiten so aufgeteilt werden, daß für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Dieser Artikel bestimmt aber auch ausdrücklich, daß auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten dem regelmässigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden kann.

49 Daraus folgt, daß der Grundsatz der relativen Stabilität durch Austauschhandlungen zwischen Mitgliedstaaten, die zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 3760/92 bereits stattgefunden hatten, beeinträchtigt sein kann. Dann aber muß auch akzeptiert werden, daß dieser Grundsatz einem späteren Austausch nicht entgegensteht, wenn nur die ausgewogene Aufteilung gewährleistet wird.

50 Zudem ermächtigt Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 die Mitgliedstaaten ausdrücklich, nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte auszutauschen.

51 Schließlich wurde der Austausch im vorliegenden Fall nicht durch eine einfache Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten nach Mitteilung an die Kommission vorgenommen, sondern er ergibt sich aus zwei Ratsverordnungen, von denen die erste, die Verordnung Nr. 685/95, auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen wurde, also aufgrund derselben Vertragsbestimmung wie die Verordnung Nr. 3760/92, auf die sich die spanische Regierung beruft. Auf diese Weise genehmigte der Rat ausdrücklich und besonders den fraglichen Austausch, wobei er präzisierte, daß er im Rahmen einer TAC vorgenommen werde, die anders als früher für die ICES-Gebiete VIII und IX gemeinsam galt.

52 Was die Bedingungen betrifft, unter denen dieser Austausch genehmigt wurde, so führt erstens die Übertragung von 80 % der Fangmöglichkeiten Portugals, die nur in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit ausgeuebt werden durften, auf Frankreich im Rahmen einer gemeinsamen TAC für die ICES-Gebiete VIII und IX nicht zu einer Erhöhung der Gesamtfangmöglichkeiten in diesen Gebieten und beeinträchtigt nicht die Spanien in diesen Gebieten zugeteilte Gesamtquote.

53 Zweitens beeinträchtigt dieser Austausch nicht die Fangmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten, die nicht an dem Austausch teilnahmen, nur im ICES-Gebiet VIII zuerkannt wurden. Denn Spanien besitzt im ICES-Gebiet VIII weiterhin eine Quote von 29 700 t.

54 Schließlich ist weder dargetan, daß der fragliche Austausch die Ressourcen der betreffenden Gebiete in Gefahr bringe, noch ist folglich bewiesen, daß er die Rechte der Mitgliedstaaten wie Spanien, die über Quoten in diesen Gebieten verfügen, beeinträchtige.

55 Damit verstossen die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen den in Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 verankerten Grundsatz der relativen Stabilität. Auch dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes kann deshalb nicht stattgegeben werden.

56 Da keiner der geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Rat hat beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission als Streithelferin ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eignen Kosten.

Ende der Entscheidung

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