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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: C-179/98
Rechtsgebiete: Kooperationsabkommen EWG-Marokko, Verordnung Nr. 2211/78/EWG, EGV


Vorschriften:

Kooperationsabkommen EWG-Marokko Art. 41 Abs. 1
Verordnung Nr. 2211/78/EWG
EGV Art. 177 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammenzuleben, und bevor er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates eine Leistung der sozialen Sicherheit beantragt, kann sich nicht gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen, um in den Genuß des in dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

Ein solcher Familienangehöriger eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers könnte sich, wenn dieser auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt, zum Zweck der Anwendung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers nur gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berufen, dessen Auslegung und Anwendung aber allein Sache des nationalen Gerichts im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist.

2 Der Begriff "Familienangehöriger" des marokkanischen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der das Verbot von Diskriminierungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht nur für den marokkanischen Wanderarbeitnehmer selbst vorsieht, sondern auch für die mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder, erstreckt sich auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Wanderarbeitnehmers und seines Ehegatten, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. November 1999. - Belgischer Staat gegen Fatna Mesbah. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Bruxelles - Belgien. - Kooperationsabkommen EWG-Marokko - Artikel 41 Absatz 1 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Persönlicher Geltungsbereich. - Rechtssache C-179/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Brüssel hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 1998, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1; im folgenden: Abkommen), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Mesbah (im folgenden: Klägerin), einer marokkanischen Staatsangehörigen, und dem belgischen Staat wegen der Versagung einer Beihilfe für Behinderte.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens lebt die Klägerin seit dem 10. September 1985 in Belgien und gehört dem Haushalt ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns an.

4 Diese sind marokkanischer Herkunft und Staatsangehörigkeit, haben aber nach dem Urteil des vorlegenden Gerichts "wie es scheint, Mitte der siebziger Jahre" durch Einbürgerung die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Auf Anfrage hierzu teilte die belgische Regierung dem Gerichtshof mit, daß der Schwiegersohn der Klägerin die belgische Staatsangehörigkeit seit dem 2. September 1985 besitze. Der Beistand der Klägerin hat seinen beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen zudem eine Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko in Brüssel beigelegt, aus der hervorgeht, daß der Schwiegersohn der Klägerin am 27. Juli 1998 nach wie vor die marokkanische Staatsangehörigkeit besaß.

5 Der Schwiegersohn der Klägerin arbeitete von 1964 bis 1989 in Belgien, wo er seit seinem Eintritt in den Ruhestand weiter zusammen mit seiner Frau lebt.

6 Am 22. März 1995 beantragte die Klägerin, die körperlich behindert ist und selbst niemals eine Berufstätigkeit in Belgien ausgeuebt hat, eine Beihilfe für Behinderte gemäß dem belgischen Gesetz vom 27. Februar 1987 (Moniteur belge vom 1. April 1987, S. 4832).

7 Nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 (Moniteur belge vom 1. August 1991, S. 16951) setzt ein Anspruch auf eine Beihilfe für Behinderte voraus, daß der Betroffene seinen tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hat und Belgier, Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft, Staatenloser, Inhaber einer unbestimmten Staatsangehörigkeit oder Flüchtling ist oder bis zum 21. Lebensjahr den nach belgischem Recht vorgesehenen Zuschlag zur Familienbeihilfe erhalten hat. Das Gesetz vom 20. Juli 1991 trat am 1. Januar 1992 in Kraft.

8 Am 8. März 1996 lehnten die zuständigen belgischen Behörden den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie erfuelle nicht das Staatsangehörigkeitserfordernis des Artikels 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987.

9 Am 22. März 1996 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Tribunal du travail Nivelles und machte einen Verstoß gegen Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens geltend.

10 Nach dieser Vorschrift wird "den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt".

11 Nach Ansicht der Klägerin folgt daraus, daß das Abkommen es den Behörden eines Mitgliedstaats untersage, sich auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu berufen, um ihm die beantragten Leistungen der sozialen Sicherheit zu verweigern.

12 Mit Urteil vom 16. Mai 1997 erklärte das Tribunal du travail Nivelles die Klage für begründet und hob den Bescheid, mit der der Klägerin die Behindertenbeihilfe verweigert wurde, auf.

13 Am 15. Juni 1997 legte der belgische Staat bei der Cour du travail Brüssel Berufung ein mit der Begründung, daß die Klägerin marokkanische Staatsangehörige sei und daher nach dem belgischen Gesetz keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe habe.

14 Die Cour du travail stellt fest, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, und vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353) Artikel 41 Absatz 1 unmittelbare Wirkung habe, so daß sich die Klägerin vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen könne. Nach dieser Rechtsprechung falle eine Behindertenbeihilfe wie die gemäß dem belgischen Gesetz vom 27. Februar 1987 in seiner geänderten Fassung in den sachlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift.

15 Es sei jedoch noch zu klären, inwieweit ein "Familienangehöriger" eines marokkanischen Arbeitnehmers, der niemals durch eine Berufstätigkeit Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit erworben habe, aufgrund der derzeitigen oder früheren Tätigkeit eines Angehörigen seiner Familie in den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens falle.

16 Insoweit ist das vorlegende Gericht der Auffassung, daß die betreffende Vorschrift auf aktive oder im Ruhestand lebende Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und auf ihre im Aufnahmemitgliedstaat mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen Anwendung finde. Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97 (Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnr. 32) hat es das Argument des belgischen Staates zurückgewiesen, daß die Klägerin, die niemals selbst Arbeitnehmerin gewesen sei, deshalb keine Behindertenbeihilfe nach dem belgischen Gesetz verlangen könne, weil es sich bei dieser Leistung nach belgischem Recht um einen eigenen Anspruch und nicht um einen abgeleiteten Anspruch handele, den die Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers hätte erwerben können.

17 Die Cour du travail stellt jedoch fest, daß die Klägerin am 22. März 1995, dem Tag der Einreichung des Antrags auf Behindertenbeihilfe, die einzige Person im Haushalt ihres Schwiegersohns und ihrer Tochter gewesen sei, die die marokkanische Staatsangehörigkeit behalten habe. Ihr Schwiegersohn und ihre Tochter hätten nämlich vor diesem Datum die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Es stelle sich daher die Frage, ob die Klägerin noch als Familienangehörige eines "marokkanischen Arbeitnehmers" im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens anzusehen sei. Da diese Vorschrift keine Definition des Begriffes "Familienangehöriger" enthalte, sei zudem fraglich, welchen Verwandtschaftsgrad dieser Begriff erfordere und ob er auf Personen Anwendung finden könne, die wie im Ausgangsverfahren nur verschwägert seien.

18 Da die Cour du travail der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit somit Probleme bezueglich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann sich ein Familienangehöriger eines ursprünglich marokkanischen Arbeitnehmers, der später die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat, weiterhin auf Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978, berufen und zu seinen Gunsten das darin enthaltene Verbot der Diskriminierung "marokkanischer Arbeitnehmer" und der mit ihnen zusammenlebenden "Familienangehörigen" geltend machen?

2. Welchen Grad der Verwandtschaft - in gerader und/oder Seitenlinie - erfordert der Begriff "Familie" in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko? Findet er auch auf Personen marokkanischer Staatsangehörigkeit Anwendung, die nur verschwägert sind?

Erste Frage

19 Die Klägerin war sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des streitigen Antrags auf Behindertenbeihilfe als auch in den Jahren 1992 bis 1995 - nach dem nationalen Recht der Referenzzeitraum für die Beihilfegewährung - marokkanische Staatsangehörige.

20 Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht, damit sich ein Familienangehöriger eines im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen marokkanischen Wanderarbeitnehmers in diesem Staat auf das in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens enthaltene Verbot von Diskriminierungen im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann.

21 Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift gilt dieser Grundsatz nämlich für Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und für die mit ihnen im Aufnahmemitgliedstaat zusammenlebenden Familienangehörigen.

22 Zwar ist unstreitig, daß die Klägerin zu dem Zeitpunkt, der nach dem anwendbaren nationalen Gesetz maßgeblich ist, tatsächlich dem Haushalt eines Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat angehörte, in dessen Hoheitsgebiet dieser beschäftigt ist oder war, nämlich dem Haushalt ihres Schwiegersohns in Belgien, wo dieser nach Ausübung einer Berufstätigkeit eine Altersrente bezieht; der Rechtsstreit betrifft jedoch die Frage der Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers, von dem die Klägerin eventuell nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unter denselben Voraussetzungen wie dessen Staatsangehörige Ansprüche auf eine Behindertenbeihilfe ableiten kann.

23 Nach dem Wortlaut des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens kann sich ein Familienangehöriger auf das darin enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nur berufen, wenn der Wanderarbeitnehmer, mit dem er zusammenlebt, die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt.

24 Insoweit hat die Cour du travail in ihrem Vorlageurteil festgestellt, daß der Schwiegersohn und die Tochter der Klägerin "wie es scheint, Mitte der siebziger Jahre" durch Einbürgerung die belgische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß der Schwiegersohn der Klägerin aufgrund dieses Erwerbs zwangsläufig die marokkanische Staatsangehörigkeit verloren habe, da die Klägerin am 22. März 1995, dem Tag der Einreichung des streitigen Antrags auf Behindertenbeihilfe, die einzige Person in dem aus ihr, ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter bestehenden Haushalt gewesen sei, die die marokkanische Staatsangehörigkeit behalten habe.

25 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin und die belgische Regierung jedoch übereinstimmend und unter Vorlage einer vom Standesbeamten der Wohnsitzgemeinde des Schwiegersohns der Klägerin ausgestellten Staatsangehörigkeitsbescheinigung bzw. eines Auszugs aus dem nationalen Register geltend gemacht, daß der Schwiegersohn seit dem 2. September 1985 belgischer Staatsangehöriger sei. Ausserdem wurde eine Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko in Brüssel beigelegt, aus der hervorgeht, daß der Schwiegersohn der Klägerin am 27. Juli 1998 die marokkanische Staatsangehörigkeit besaß.

26 Um dem vorlegenden Gericht eine der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits dienliche Antwort zu geben und angesichts des Umstands, daß die Beteiligten, die schriftliche und mündliche Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, hierzu ausdrücklich Stellung genommen haben, ist im vorliegenden Fall zu klären, ob sich ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammenzuleben, und bevor er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates eine Leistung der sozialen Sicherheit beantragt, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen kann, um in den Genuß des in dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

27 Die belgische Regierung macht geltend, der Wanderarbeitnehmer sei selbst dann, wenn er nach marokkanischem Recht weiter als marokkanischer Staatsangehöriger gelte, für die Anwendung des belgischen Rechts ausschließlich als belgischer Staatsangehöriger anzusehen. Ein Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers könne sich daher in Belgien nicht auf dessen marokkanische Staatsangehörigkeit berufen, um eine im belgischen Recht vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit zu erhalten.

28 Die Kommission entgegnet, falls der Arbeitnehmer, von dem der Familienangehörige Ansprüche auf die Gewährung einer Leistung der sozialen Sicherheit wie der des Ausgangsverfahrens ableite, zugleich Staatsangehöriger des Herkunftsstaats und des Aufnahmemitgliedstaats sei, sei es dem Aufnahmemitgliedstaat entsprechend dem Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90 (Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239) nach dem Gemeinschaftsrecht verwehrt, den Familienangehörigen nur deshalb, weil der Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ausschließlich als eigener Staatsangehöriger gelte, daran zu hindern, sich auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers zu berufen, um in den Genuß des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

29 Wie der Gerichtshof in Randnummer 10 des Urteils Micheletti u. a. festgestellt hat, fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem internationalen Recht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen.

30 Im Urteil Micheletti u. a. hat der Gerichtshof daher für Recht erkannt, daß die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit es einem Mitgliedstaat verwehren, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.

31 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß es nicht Sache eines Mitgliedstaats ist, durch seine Gesetzgebung die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, daß für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten eine zusätzliche Voraussetzung wie etwa diejenige aufgestellt wird, daß der Betroffene vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gehabt haben muß, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dies gilt um so mehr, als die Zulassung einer solchen Möglichkeit dazu führen würde, daß die Gemeinschaftsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen persönlichen Geltungsbereich haben könnten (Urteil Micheletti u. a., Randnrn. 10 bis 12).

32 Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß, sobald der Betroffene seine Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nachweist, die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, diese Eigenschaft mit der Begründung zu bestreiten, daß er auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitze, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorrang gegenüber derjenigen des Mitgliedstaats habe (Urteil Micheletti u. a., Randnr. 14).

33 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich jedoch von dem in der Rechtssache Micheletti u. a.

34 So besitzt der Wanderarbeitnehmer im Ausgangsverfahren neben der Staatsangehörigkeit eines Drittlands die des Mitgliedstaats, in dem er sich niedergelassen und seine Berufstätigkeit ausgeuebt hat.

35 Des weiteren verwehrt es dieser Aufnahmemitgliedstaat einem Familienangehörigen des Arbeitnehmers, der nach Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Ansprüche aus dessen Stellung herleitet, nicht, sich auf die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, sondern auf die Staatsanhörigkeit eines Drittlands, die dieser Arbeitnehmer besitzt, zu berufen.

36 Darüber hinaus berühren anders als in der Rechtssache Micheletti u. a., in der es um die Niederlassungsfreiheit nach dem Vertrag ging, die der Klägerin entgegengehaltenen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats keine Grundfreiheit, da das Abkommen nicht auf die Verwirklichung der Freizuegigkeit marokkanischer Staatsangehöriger innerhalb der Gemeinschaft abzielt, sondern lediglich auf die Sicherung der sozialen Lage marokkanischer Arbeitnehmer und ihrer mit ihnen ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat zusammenlebenden Familienangehörigen.

37 Die Entscheidung in der rechtlich anders gelagerten Rechtssache Micheletti u. a. lässt sich daher nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen.

38 Dem von der Kommission insoweit vorgebrachten Argument ist daher nicht zu folgen.

39 Dem Aufnahmemitgliedstaat ist es mithin nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verwehrt, einen Familienangehörigen eines belgischen Arbeitnehmers, der nach marokkanischem Recht die marokkanische Staatsangehörigkeit behalten hat, nur deshalb, weil der Arbeitnehmer nach dem Recht dieses Mitgliedstaats ausschließlich als eigener Staatsangehöriger gilt, daran zu hindern, sich auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers zu berufen, um in den Genuß des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

40 Somit ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung seines nationalen Rechts, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu ermitteln, welche Staatsangehörigkeit der Schwiegersohn der Klägerin nach belgischem Recht, insbesondere dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem internationalen Privatrecht, besitzt, das zum Zeitpunkt der Einreichung des streitigen Antrags auf Behindertenbeihilfe sowie in den für die Beurteilung des Anspruchs auf diese Leistung der sozialen Sicherheit maßgeblichen Referenzzeiträumen galt.

41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß sich ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammenzuleben, und bevor er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates eine Leistung der sozialen Sicherheit beantragt, nicht gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen kann, um in den Genuß des in dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

Ein solcher Familienangehöriger eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers könnte sich, wenn dieser auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt, zum Zweck der Anwendung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers nur gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berufen, dessen Auslegung und Anwendung aber allein Sache des nationalen Gerichts im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist.

Zweite Frage

42 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens das Verbot von Diskriminierungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht nur für den marokkanischen Wanderarbeitnehmer selbst vorsieht, sondern auch für die mit ihm zusammenlebenden Familienmitglieder.

43 Die Vorschrift enthält jedoch keine Definition des Begriffes "Familienangehöriger" des Arbeitnehmers.

44 Wie sich jedoch schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, soll der dort aufgestellte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur für Ehegatten und Kinder des Wanderarbeitnehmers gelten. Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens verwendet nämlich den allgemeineren Ausdruck "Familienangehöriger" des Arbeitnehmers, der somit auch andere Verwandte, insbesondere seine Verwandten in aufsteigender Linie, erfassen kann.

45 Im übrigen enthält die Vorschrift keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Begriff "Familienangehörige" auf die Blutsverwandten des Arbeitnehmers beschränkt wäre.

46 Demnach erfasst der Begriff "Familienangehörige" im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens nicht nur den Ehegatten und die Abkömmlinge des Arbeitnehmers, sondern auch Personen, die mit ihm in sonstiger Weise eng verwandt sind, insbesondere seine Verwandten in aufsteigender Linie, sowie mit ihm eng verschwägerte Personen, sofern sie tatsächlich mit dem Arbeitnehmer zusammenleben.

47 Eine Person wie die Klägerin, die die Mutter der Ehefrau des Wanderarbeitnehmers ist und seit 1985 ununterbrochen im Haushalt ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns im Aufnahmemitgliedstaat lebt, ist daher als Familienangehörige des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens anzusehen.

48 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß sich der Begriff "Familienangehöriger" des marokkanischen Wanderarbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Arbeitnehmers und seines Ehegatten erstreckt, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Die Auslagen der belgischen, der deutschen und der französischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Brüssel mit Urteil vom 11. Mai 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein Familienangehöriger eines Wanderarbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, bevor der Familienangehörige beginnt, mit ihm in dem betreffenden Mitgliedstaat zusammenzuleben, und bevor er nach den Rechtsvorschriften dieses Staates eine Leistung der sozialen Sicherheit beantragt, kann sich nicht gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1), auf die marokkanische Staatsangehörigkeit dieses Arbeitnehmers berufen, um in den Genuß des in dieser Vorschrift aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit zu kommen.

Ein solcher Familienangehöriger eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers könnte sich, wenn dieser auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzt, zum Zweck der Anwendung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens auf die marokkanische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers nur gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats berufen, dessen Auslegung und Anwendung aber allein Sache des nationalen Gerichts im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist.

2. Der Begriff "Familienangehöriger" des marokkanischen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens erstreckt sich auf die Verwandten in aufsteigender Linie des Wanderarbeitnehmers und seines Ehegatten, die mit dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat zusammenleben.

Ende der Entscheidung

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