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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.01.1991
Aktenzeichen: C-18/90
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1612/68


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens ist als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Dies ist der Fall bei Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko, der zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehört und der keineswegs rein programmatischen Charakter besitzt, sondern auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit das Verbot der Diskriminierung der Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen einführt, das geeignet ist, die Rechtsstellung der einzelnen unmittelbar zu regeln.

2. Da Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko grundsätzlich das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung der marokkanischen Arbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen aufstellt, ist es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat untersagt, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der mit diesem zusammenlebt, ein nach seinem Recht vorgesehenes Überbrückungsgeld für junge Arbeitsuchende mit der Begründung zu versagen, daß der Arbeitsuchende marokkanischer Staatsangehöriger ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 31. JANUAR 1991. - OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI GEGEN BAHIA KZIBER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE LIEGE - BELGIEN. - KOOPERATIONSABKOMMEN EWG/MAROKKO - GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG - SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE C-18/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit Urteil vom 16. Januar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 27. April 1976 in Rabat, geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1) (nachstehend: Abkommen), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Bahia Kziber, einer marokkanischen Staatsangehörigen, und dem belgischen Office national de l' emploi, in dem es um die Versagung von Arbeitslosenunterstützung geht.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens lebt Frau Kziber bei ihrem Vater, einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in Belgien im Ruhestand lebt, nachdem er dort als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist.

4 In Artikel 124 der belgischen königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 über die Beschäftigung und die Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 18. 1. 1964, S. 506) ist die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an junge Arbeitnehmer vorgesehen, die ein Fachstudium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Für ausländische und staatenlose Arbeitnehmer bestimmt Artikel 125 der königlichen Verordnung, daß sie nur im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags in den Genuß der Arbeitslosenunterstützung kommen.

5 Das Office national de l' emploi versagte Frau Kziber wegen ihrer Staatsangehörigkeit die Arbeitslosenunterstützung. Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob die Betroffene Klage bei der belgischen Arbeitsgerichtsbarkeit.

6 Die Cour du travail Lüttich, bei der das Berufungsverfahren anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat:

"Darf ein Mitgliedstaat den Kindern eines Arbeitnehmers, denen dieser Unterhalt gewährt, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 wegen ihrer Staatsangehörigkeit versagen, wenn der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines Drittstaats (Marokko) ist, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Gleichbehandlungsklausel zugunsten der in der Gemeinschaft beschäftigten Wanderarbeitnehmer dieses Landes und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen enthält?"

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Um den Gegenstand der von der Cour du travail Lüttich gestellten Frage genauer zu bestimmen, sind das Ziel und die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens darzulegen.

9 Ziel des Abkommens ist es nach seinem Artikel 1, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen und die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird nach Titel I auf wirtschaftlichem, technischem und finanziellem Gebiet, nach Titel II auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit und nach Titel III im Bereich der Arbeitskräfte hergestellt.

10 Artikel 40, der zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehört, bestimmt, daß jeder Mitgliedstaat den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirkt.

11 Artikel 41, der ebenfalls zu Titel III gehört, sieht in seinem Absatz 1 vor, daß den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen vorbehaltlich der folgenden Absätze auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Nach Absatz 2 dieses Artikels werden für marokkanische Arbeitnehmer bei verschiedenen Leistungen die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten zusammengerechnet, nach Absatz 3 erhalten sie die Familienzulagen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen, und nach Absatz 4 haben sie die Möglichkeit, Renten frei nach Marokko zu transferieren. Artikel 41 Absatz 5 führt zugunsten von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten das Gegenseitigkeitsprinzip in bezug auf die in den Absätzen 1, 3 und 4 dieses Artikels vorgesehene Behandlung ein.

12 Artikel 42 des Abkommens überträgt dem Kooperationsrat die Aufgabe, die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze zu erlassen.

13 Im Lichte dieser Bestimmungen des Abkommens betrachtet, ist die Vorabentscheidungsfrage so zu verstehen, daß mit ihr im wesentlichen Auskunft darüber begehrt wird, ob es nach Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der bei diesem wohnt, ein nach seinem Recht vorgesehenes Überbrückungsgeld für junge Arbeitsuchende mit der Begründung zu versagen, daß der Arbeitsuchende marokkanischer Staatsangehöriger ist.

14 Damit diese Frage sachdienlich beantwortet werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann, und sodann, ob diese Bestimmung auf den Fall anwendbar ist, daß ein Familienangehöriger eines marokkanischen Wanderarbeitnehmers eine Beihilfe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art beantragt.

Zur unmittelbaren Wirkung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens

15 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14) ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

16 Im Hinblick auf die Frage, ob Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens diesen Kriterien entspricht, ist zuerst der Wortlaut dieser Bestimmung zu untersuchen.

17 Artikel 41 Absatz 1 begründet klar, eindeutig und unbedingt das Verbot, Arbeitnehmer marokkanischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen.

18 Der Umstand, daß nach Artikel 41 Absatz 1 dieses Diskriminierungsverbot nur vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt, bedeutet, daß dieses Verbot für die Zusammenrechnung von Zeiten, die Gewährung von Familienzulagen und den Transfer von Renten nach Marokko nur in den Grenzen der in den Absätzen 2, 3 und 4 des Artikels 41 festgelegten Voraussetzungen gewährleistet ist. Dieser Vorbehalt darf dagegen nicht so verstanden werden, daß er dem Diskriminierungsverbot seine Unbedingtheit bei allen anderen Fragen nimmt, die sich im Bereich der sozialen Sicherheit stellen.

19 Desgleichen kann der Umstand, daß Artikel 42 Absatz 1 die Durchführung der in Artikel 41 niedergelegten Grundsätze durch den Kooperationsrat vorsieht, nicht dahin ausgelegt werden, daß er die unmittelbare Anwendbarkeit einer Bestimmung in Frage stellt, deren Durchführung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen. Die Rolle, die Artikel 42 Absatz 1 dem Kooperationsrat zuweist, besteht, wie der Generalanwalt unter Nr. 12 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darin, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern und gegebenenfalls die zur Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäß Artikel 41 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung des Diskriminierungsverbots von einer Bedingung abhängig machen würde.

20 Die Feststellung, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 41 Absatz 1 geeignet ist, die Stellung eines marokkanischen Arbeitnehmers und der mit ihm in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen unmittelbar zu regeln, wird auch nicht durch eine Untersuchung des Sinns und Zwecks des Abkommens widerlegt, dessen Teil diese Bestimmung ist.

21 Das Abkommen hat nämlich, wie bereits dargelegt, zum Ziel, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unter anderem im Bereich der Arbeitskräfte zu fördern. Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung Marokkos gefördert werden soll und daß es sich darauf beschränkt, eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einzuführen, ohne auf eine Assoziierung oder einen zukünftigen Beitritt Marokkos zu den Gemeinschaften abzuzielen, vermag die unmittelbare Anwendbarkeit einiger seiner Bestimmungen nicht auszuschließen.

22 Dies gilt insbesondere für die Artikel 40 und 41, die zu Titel III - Zusammenarbeit im Bereich der Arbeitskräfte - gehören und die keineswegs rein programmatischen Charakter besitzen, sondern auf dem Gebiet der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sowie der sozialen Sicherheit einen Grundsatz einführen, der geeignet ist, die Rechtsstellung der einzelnen zu regeln.

23 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß Artikel 41 Absatz 1 sowohl seinem Wortlaut nach als auch dem Sinn und Zweck des Abkommens nach, zu dem er gehört, geeignet ist, unmittelbar angewandt zu werden.

Zur Bedeutung des Artikels 41 Absatz 1 des Abkommens

24 Um die Bedeutung des in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens niedergelegten Diskriminierungsverbots zu klären, ist zuerst der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit zu bestimmen, sodann ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift zu untersuchen, bevor schließlich festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers Leistungen der sozialen Sicherheit beanspruchen können.

25 Der Begriff der sozialen Sicherheit in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens ist analog zu dem gleichen Begriff zu verstehen, der in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kodifizierte Fassung, ABl. 1980, C 138, S. 1), aufgeführt ist. Artikel 4 dieser Verordnung, der den sachlichen Geltungsbereich regelt, führt in Absatz 1 unter den Zweigen der sozialen Sicherheit Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf; das im Ausgangsverfahren strittige Überbrückungsgeld stellt nur eine besondere Form dieser Leistungen dar.

26 Der Umstand, daß Artikel 41 Absatz 2 des Abkommens im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht unter den Systemen aufführt, bei denen die Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, ist nur für die Frage der Zusammenrechnung von Bedeutung, rechtfertigt jedoch für sich genommen mangels einer von den Vertragsparteien klar zum Ausdruck gebrachten Absicht nicht die Annahme, daß die Vertragsparteien die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die herkömmlicherweise als Zweig der sozialen Sicherheit betrachtet werden, vom Begriff der sozialen Sicherheit im Sinne des Abkommens ausschließen wollten.

27 Zum Begriff des Arbeitnehmers in Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens ist festzustellen, daß er sowohl aktive Arbeitnehmer als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet. Die Absätze 2 und 4 des Artikels 41 verweisen nämlich in bezug auf die Zusammenrechnung und die Möglichkeit, Leistungen nach Marokko zu transferieren, ausdrücklich auf Systeme wie Alters- oder Invaliditätsrenten für im Ruhestand lebende Arbeitnehmer.

28 Was schließlich den Umfang der Ansprüche eines Familienangehörigen eines marokkanischen Arbeitnehmers angeht, der mit diesem zusammenlebt, bedeutet das in Artikel 41 Absatz 1 verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Benachteiligung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, daß diesem Angehörigen, wenn er alle Voraussetzungen einer nationalen Regelung für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an junge Arbeitsuchende erfuellt, diese Leistung nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden darf.

29 Nach alledem ist der Cour du travail Lüttich zu antworten, daß Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens dahin auszulegen ist, daß es nach dieser Vorschrift einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der mit diesem zusammenlebt, ein nach seinem Recht vorgesehenes Überbrückungsgeld für junge Arbeitsuchende mit der Begründung zu versagen, daß der Arbeitsuchende marokkanischer Staatsangehöriger ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

30 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteil vom 16. Januar 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 27. April 1976 in Rabat, geschlossen im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978, ist dahin auszulegen, daß es danach einem Mitgliedstaat untersagt ist, einem Familienangehörigen eines Arbeitnehmers marokkanischer Staatsangehörigkeit, der mit diesem zusammenlebt, ein nach seinem Recht vorgesehenes Überbrückungsgeld für junge Arbeitsuchende mit der Begründung zu versagen, daß der Arbeitsuchende marokkanischer Staatsangehöriger ist.

Ende der Entscheidung

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