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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: C-180/03 P
Rechtsgebiete: Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten


Vorschriften:

Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Februar 2004. - Benito Latino gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Berufskrankheit - Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs von Arthrose mit der Berufstätigkeit - Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - Grenzen seiner Zuständigkeit und Erfordernis seiner Unparteilichkeit - Artikel 119 der Verfahrensordnung. - Rechtssache C-180/03 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-180/03 P

Benito Latino, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Sérignac-Peboudou (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: J. R. Iturriagagoitia Bassas und K. Delvolvé, avocats,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-145/01 (Latino/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten, unterstützt durch J.-L. Fagnart, avocat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Mit Schriftsatz, der am 25. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kläger Benito XX gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-145/01 (Latino/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. August 2000, den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Arthrosebeschwerden als Berufskrankheit abzulehnen (im Folgenden: streitige Entscheidung), nur insoweit aufhob, als er durch diese Entscheidung mit den Honoraren und Nebenkosten des von ihm benannten Arztes im Ärzteausschuss und der Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes dieses Ausschusses belastet wurde, und seine Klage im Übrigen abwies.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sieht vor, dass der Beamte vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert wird.

3. Nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts ist die bei dauernder Vollinvalidität garantierte Leistung die Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall, und bei dauernder Teilinvalidität die Zahlung eines Teiles dieses Betrages, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.

4. Die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im Folgenden: Regelung) legt in Durchführung von Artikel 73 des Statuts die Voraussetzungen fest, unter denen der Beamte Schutz im Fall von Unfällen und Berufskrankheiten genießt.

5. Artikel 3 der Regelung bestimmt:

1. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, die in der der Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1990 beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten in deren jeweiliger Fassung aufgeführt sind, sofern der Beamte bei seiner dienstlichen Tätigkeit für die Europäischen Gemeinschaften der Gefahr dieser Erkrankungen ausgesetzt ist.

2. Als Berufskrankheit gilt auch eine Krankheit oder Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist, wenn nachgewiesen wird, dass sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist.

6. Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Regelung sieht vor, dass der Beamte, der die Anwendung der Regelung aus Anlass einer Berufskrankheit verlangt, dies der Verwaltung des Organs, dem er angehört, innerhalb angemessener Frist nach Beginn der Krankheit oder nach ihrer ersten ärztlichen Feststellung anzuzeigen hat.

7. Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Regelung bestimmt, dass die Verwaltung eine Untersuchung einleitet, um die Tatsachen zu ermitteln, aus denen sich die Art der Krankheit, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sowie die Umstände ihres Eintritts ergeben. Nach Absatz 2 Unterabsatz 3 geben der oder die von den Organen bestellten Ärzte anhand des Untersuchungsberichts die in Artikel 19 der Regelung vorgesehene Stellungnahme ab.

8. Die Verwaltung kann nach Artikel 18 der Regelung alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen.

9. Artikel 19 der Regelung bestimmt, dass die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit sowie die Entscheidung über den Grad einer dauernden Invalidität nach dem Verfahren des Artikels 21 der Regelung aufgrund der Stellungnahme des oder der von den Organen bestellten Ärzte und, falls der Beamte dies verlangt, nach Einholung eines Gutachtens des in Artikel 23 der Regelung genannten Ärzteausschusses trifft.

10. Artikel 21 Absatz 1 der Regelung bestimmt, dass die Anstellungsbehörde, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 19 trifft, dem Beamten einen Entscheidungsentwurf zustellt, dem sie die Stellungnahme des oder der von dem Organ bestellten Ärzte beifügt. Nach Artikel 21 Absatz 2 kann der Beamte binnen 60 Tagen beantragen, das Gutachten des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses einzuholen.

11. Nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Regelung setzt sich der Ärzteausschuss aus drei Ärzten zusammen, von denen der erste von der Anstellungsbehörde, der zweite von dem Beamten und der dritte einvernehmlich von diesen beiden zuvor benannten Ärzten benannt wird. Nach Absatz 2 Unterabsatz 3 erstattet der Ärzteausschuss bei Abschluss seiner Arbeiten ein Gutachten, das er der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten zuleitet.

Sachverhalt

12. Der nach dem angefochtenen Urteil dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt zusammengefasst werden.

13. Der Kläger trat 1964 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften.

14. Von 1990 bis 1994 führte er nach einem ersten ärztlichen Gutachten über seine Arthrose, Nacken und Lendenprobleme Aufgaben in sitzender Position aus und wurde davon befreit, schwere Lasten zu transportieren.

15. Kraft Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 1994 bezog der Kläger ab 1. Juli 1994 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts.

16. Der Kläger stellte einen Antrag auf Anerkennung einer Atemwegserkrankung als Berufskrankheit. Die Kommission holte daraufhin ein ärztliches Gutachten ein, in dem Dr. Dalem, der von ihr bestellte Arzt, zu den Arthrosebeschwerden angab, dass diese seines Erachtens nicht im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit stuenden. Aufgrund dieser Feststellung und der Stellungnahme des Professors Bartsch lehnte die Kommission in einem Entscheidungsentwurf vom 9. Februar 1996 die Anerkennung der Arthrose als Berufskrankheit ab.

17. Am 7. Mai 1996 stellte der Kläger erneut einen Antrag, der auf Anerkennung seiner Arthrose als Berufskrankheit gerichtet war. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Beschwerden schon im Rahmen der vorhergehenden Untersuchung Gegenstand einer Prüfung gewesen seien, prüfte diesen Antrag, mit dem insbesondere erreicht werden sollte, dass der Ärzteausschuss die Atemwegserkrankung und die Arthrose getrennt untersuche, aber gleichwohl.

18. Der hierzu neu bestellte Ärzteausschuss stellte fest, dass der Kläger an degenerativer Arthrose leide, dass aber nicht nachgewiesen sei, ob dieser pathologische Befund in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden sei. Die Kommission hielt mit Schreiben vom 25. November 1998 angesichts dieser Feststellungen an ihrem Entscheidungsentwurf vom 9. Februar 1996 fest, mit dem sie es abgelehnt hatte, die Arthrose des Klägers als Berufskrankheit zu betrachten.

19. Am 15. Januar 1999 legte der Kläger gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein. Nach einer Sitzung der dienststellenübergreifenden Gruppe der Kommission legte er am 29. März 1999 einen zusammenfassenden Bericht vor.

20. Die Kommission gab dieser Beschwerde statt, indem sie erneut den Ärzteausschuss befasste und ihn beauftragte, ein detaillierteres zusätzliches Gutachten insbesondere über die Frage zu verfassen, ob die Ausübung des Dienstes durch den Kläger zum Auftreten, zur Entwicklung, zur Verschlechterung oder zur Beschleunigung seiner Arthrose beigetragen habe.

21. In seinem Gutachten vom 18. April 2000 kam der Ärzteausschuss zu folgendem Ergebnis:

Beim gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse kann man nicht davon ausgehen, dass nachgewiesen wurde, dass diese Polyarthrose in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Auch ist nicht bewiesen, dass die Ausübung des genannten Dienstes zum Auftreten und/oder zur Entwicklung, zur Verschlechterung oder zur Beschleunigung des degenerativen pathologischen Befundes des [Klägers] beigetragen hat. Aus Gründen der Objektivität hält der Ausschuss fest, dass der Beitrag der beruflichen Tätigkeit zum degenerativen pathologischen Befund, auch wenn er nicht beweisbar ist, doch nicht ausgeschlossen werden kann. Er hatte jedoch nicht zu prüfen, ob ein solcher Beitrag möglich ist, sondern ob er bewiesen ist.

22. Mit Schreiben vom 10. August 2000 gab die Kommission dem Kläger die Stellungnahme des Ärzteausschusses bekannt und bestätigte ihren Entscheidungsentwurf vom 9. Februar 1996, der zur streitigen Entscheidung wurde. Am 10. November 2000 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde nicht durch eine ausdrückliche Entscheidung zurückgewiesen.

23. Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger eine Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben.

Das angefochtene Urteil

24. Der Kläger hat seine Klage vor dem Gericht, erstens, auf die Verletzung des Artikels 73 des Statuts im Zusammenhang mit einer Unverständlichkeit und Unstimmigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses gestützt. Zweitens hat er die Verletzung dieses Artikels des Statuts, des Artikels 3 Absatz 2 der Regelung, der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen der angeblichen Unmöglichkeit vorgetragen, einen wissenschaftlichen Beweis für den ursächlichen Zusammenhang der Arthrosebeschwerden mit der Berufstätigkeit beizubringen. Drittens habe die Kommission gegen Artikel 21 der Regelung verstoßen.

25. Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die streitige Entscheidung der Kommission aufgehoben, soweit der Kläger darin mit den Honoraren und Nebenkosten des von ihm benannten Arztes im Ärzteausschuss und der Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes dieses Ausschusses belastet wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

26. Das Gericht hat den ersten Klagegrund - Verletzung des Artikels 73 des Statuts im Zusammenhang mit einer Unverständlichkeit und Unstimmigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses - im Wesentlichen in den Randnummern 47 bis 67 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen, indem es feststellte, dass die Gutachten des Ärzteausschusses unter Berücksichtigung insbesondere aller Expertisen und Arztberichte über den Kläger, auf die sich diese Gutachten stützten, sowie der Schwierigkeit, die Ursachen der Krankheit zu bestimmen, da es sich um eine multifaktoriell bedingte Krankheit handele, sehr wohl ordnungsgemäß seien.

27. Zum zweiten Klagegrund - Verletzung der Artikel 73 des Statuts und 3 Absatz 2 der Regelung sowie der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wegen der angeblichen Unmöglichkeit, den ursächlichen Zusammenhang der Arthrose mit der Berufstätigkeit zu beweisen - hat das Gericht in den Randnummern 82 bis 90 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es dem Kläger nach der Beweislastverteilung obliege, den ursächlichen Zusammenhang seiner Krankheit mit der Berufstätigkeit nachzuweisen; diesen Beweis habe er nicht erbracht.

28. Auch der dritte Klagegrund - der Verstoß gegen Artikel 21 der Regelung - wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen, da das Verfahren bei der Kommission schon bei der Annahme des Entscheidungsentwurfs vom 9. Februar 1996 auf Arthrose Bezug genommen habe und diese daher ohne Verstoß gegen diese Vorschrift davon absehen konnte, auf den neuen Antrag des Klägers vom 7. Mai 1996 hin einen zweiten Entscheidungsentwurf anzunehmen.

Das Rechtsmittel

29. Mit dem Rechtsmittel beantragt der Kläger,

- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben,

- hilfsweise, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und

- gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Kosten zu entscheiden.

30. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig oder zumindest unbegründet zurückzuweisen,

- dem Kläger gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zu den Rechtsmittelgründen

31. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe: Das Gericht habe den allgemeinen Rechtsgrundsatz semper in dubiis benigniora praeferenda sunt nicht angewandt und die Grenzen der Zuständigkeit der Ärzteausschüsse verkannt.

32. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, das Gericht habe es versäumt, die Anwendbarkeit des allgemeinen Rechtsgrundsatzes semper in dubiis benigniora praeferenda sunt auf den vorliegenden Fall zu prüfen. Dieser Grundsatz, der dem Kodex des Kaisers Justinian entnommen sei, bedeute, dass im Zweifelsfall die günstigste Lösung zu bevorzugen sei, und nennt zahlreiche Beispiele, insbesondere aus dem Strafrecht, bei denen dieser Grundsatz berücksichtigt werden könne, weshalb er als Teil der modernen Rechtskultur zu betrachten sei. Die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes müsse zu einer extensiven Auslegung bestimmter Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, namentlich des Artikels 3 Absatz 2 der Regelung, führen.

33. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, im angefochtenen Urteil habe das Gericht es weiter unterlassen, zu prüfen, ob die Grenzen der Zuständigkeit der Ärzteausschüsse verkannt worden seien.

34. Dieser zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen: Mit dem ersten Teil trägt der Kläger vor, die Zuständigkeit des Ärzteausschusses sei nach der Abgabe seines ersten Gutachtens am 25. März 1998 erschöpft gewesen; mit dem zweiten Teil stellt der Kläger die Unparteilichkeit von Mitgliedern dieses Ärzteausschusses in Frage.

Würdigung durch den Gerichtshof

35. Einleitend ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 119 der Verfahrensordnung, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

36. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, dass das angefochtene Urteil den allgemeinen Rechtsgrundsatz semper in dubiis benigniora praeferenda sunt verkannt habe, kraft dessen bei Zweifeln über den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Krankheit und der Berufstätigkeit seiner Klage stattzugeben sei.

37. Eine solche extensive Auslegung des genannten Grundsatzes ist unzulässig.

38. Erstens widerspricht sie dem Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 der Regelung. Diese Vorschrift, die als positivrechtliche Regelung dem vom Kläger angeführten Grundsatz vorgeht, regelt exakt, wann eine Krankheit als ursächlich mit der Berufstätigkeit zusammenhängend anerkannt wird: Bei einer Krankheit, die nicht auf der Liste, die der Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten (ABl. L 160, S. 39) beigefügt ist, aufgeführt ist, hängt eine solche Anerkennung davon ab, dass nachgewiesen wird, dass sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden ist. Diese Bestimmung steht einer extensiven Auslegung, wie sie der Kläger vertritt, entgegen, da der Gemeinschaftsgesetzgeber selbst die Vermutung zugunsten des Beamten begrenzt. Nach der Regelung obliegt es dem Letzteren, einen Kausalzusammenhang zwischen der Ausübung seines Dienstes und der Krankheit zu beweisen. Die vom Kläger vorgeschlagene extensive Auslegung würde die Beweislast umkehren, die grundsätzlich derjenige trägt, der die Sicherung nach der Regelung beantragt.

39. Zweitens ergänzt Artikel 3 Absatz 2 der Regelung Artikel 3 Absatz 1. Absatz 1 enthält eine dem Beamten günstige Vermutung für die Krankheiten, die in der der Empfehlung 90/326 beigefügten Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind. Diese Liste stellt so eine erste Grenze für die Anwendung des vom Kläger angeführten Grundsatzes und für eine extensive Auslegung des Begriffes Berufskrankheit dar. Wenn eine Krankheit nicht auf dieser Liste aufgeführt ist, ist der Kausalzusammenhang zwischen der Ausübung des Dienstes und dieser Krankheit nachzuweisen, damit deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit anerkannt werden kann; die zuständige Verwaltung muss eine solche Krankheit nicht allein deshalb als Berufskrankheit anerkennen, weil an ihrer Entstehung Zweifel bestehen.

40. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

41. Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes neue Angriffs und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zu Tage getreten sind (Beschluss vom 28. Juni 2001 in der Rechtssache C352/99 P, Eridania u. a./Rat, Slg. 2001, I5037, Randnr. 52).

42. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist er im Rahmen eines Rechtsmittels nur dafür zuständig, die rechtliche Entscheidung des Gerichts über das vor diesem erörterte Vorbringen zu überprüfen (Beschluss Eridania u. a./Rat, Randnr. 53; Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-121/01 P, O'Hannrachain/Parlament, Slg. 2003, I5539, Randnr. 39).

43. Die beiden Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes, auf die der Kläger sein Rechtsmittel stützt, sind neue Angriffs und Verteidigungsmittel, die zum ersten Mal vor dem Gerichtshof vorgebracht wurden. Vor dem Gericht trug der Kläger weder vor, dass die Zuständigkeit des Ärzteausschusses mit dessen erstem Gutachten am 25. November 1998 erschöpft gewesen sei, noch dass dieser ein Gericht sei, das nicht unparteilich sei, wie es jede Gerichtsbarkeit sein müsse.

44. Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund, der vor dem Gericht nicht als Klagegrund erhoben worden war, ein neues Angriffs und Verteidigungsmittel darstellt, das vor dem Gerichtshof zum ersten Mal vorgetragen wurde, und daher unzulässig ist.

45. Daher ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung bezüglich des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet und bezüglich des zweiten als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist der unterliegende Verfahrensbeteiligte auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Klägers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des vorliegenden Rechtszuges aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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