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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: C-181/03 P
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 78 Abs. 1
EWG/EAG BeamtStat Art. 13 Anhang VII
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

13. Januar 2005(1)

"Rechtsmittel - Ehemaliger Beamter - Antrag auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Voraussetzungen für die Gewährung"

Parteien:

In der Rechtssache C-181/03 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 25. April 2003,

Albert Nardone, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Piétrain (Belgien), Prozessbevollmächtigter: I. Kletzlen, avocat,

Rechtsmittelführer,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann,

Generalanwalt: L. M. Poiares Maduro,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Nardone die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-59/01 (Nardone/Kommission, Slg. ÖD 2003, I-A-55 und II-323, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2000, mit der ihm die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit verweigert wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 78 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

"Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit."

3 Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts lautet wie folgt:

"Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 78 des Statuts.

Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht neben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt gezahlt werden."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

4 Herr Nardone, der 1963 in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS als örtlicher Bediensteter eintrat und dann Beamter auf Lebenszeit bei der Kommission wurde, schied mit Schreiben vom 18. Oktober 1981 mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus dem Dienst aus.

5 Am 18. November 1999 stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts.

6 Ohne den Invaliditätsausschuss zu befassen, lehnte die Kommission mit der streitigen Entscheidung diesen Antrag mit der Begründung ab, dass Herr Nardone die in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung nicht erfülle.

7 Am 23. Mai 2000 legte Herr Nardone gegen die streitige Entscheidung eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde am 23. September 2000 stillschweigend zurückgewiesen. Eine ausdrückliche Zurückweisung erfolgte am 15. Dezember 2000.

8 Mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 13. März 2001, erhob Herr Nardone eine Klage, mit der er in erster Linie beantragte, die streitige Entscheidung aufzuheben.

Das angefochtene Urteil

9 Mit seiner Klage vor dem Gericht machte Herr Nardone geltend, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, indem sie seinen Antrag vom 18. November 1999 auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit abgelehnt habe, ohne den Invaliditätsausschuss einzuberufen, der nach Artikel 53 des Statuts für die Entscheidung über diesen Antrag allein zuständig sei.

10 Im Übrigen nahm er Bezug auf das Urteil vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 12/83 (Bähr/Kommission, Slg. 1984, 2155), in dem der Gerichtshof feststellte, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat. Er zog daraus den Schluss, dass einem ehemaligen Beamten ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gewährt werden können müsse, auch wenn er aus dem Dienst ausgeschieden sei, dass es ihm aber obliege, einen ausreichenden medizinischen Nachweis zu erbringen.

11 Außerdem führt Herr Nardone aus, der Gerichtshof sei in diesem Urteil der Auffassung gewesen, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, beim Ausscheiden eines Beamten einen Invaliditätsausschuss zu befassen, nicht nachkomme, wenn bewiesen sei, dass die schließlich eingetretene Dienstunfähigkeit des Beamten in einem direkten Kausalzusammenhang mit seinem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst stehe.

12 Die Kommission rechtfertigte ihre Entscheidung damit, dass die in Artikel 78 des Statuts und Artikel 13 seines Anhangs VIII vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien. Insbesondere könne nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen und deren Auslegung im Urteil Bähr/Kommission und im Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-295/97 (Coussios/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-103 und II-577) "nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein".

13 Zwar könne nur der Invaliditätsausschuss das Bestehen einer Invalidität im Sinne des Artikels 78 des Statuts feststellen, er sei aber hierzu nur für die Dauer des aktiven Dienstes des Beamten zuständig.

14 Zum Vorwurf eines Ermessensmissbrauchs der Kommission stellte das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission den von Herrn Nardone gestellten Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit mit der Begründung abgelehnt habe, dass die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich seiner administrativen Lage - und nicht seines Gesundheitszustands - offensichtlich nicht erfüllt gewesen seien. Das Gericht war daher der Auffassung, dass die Kommission keinen Ermessensmissbrauch begangen habe, indem sie den Antrag von Herrn Nardone abgelehnt habe, ohne den Invaliditätsausschuss einzuberufen, da dieser nur für die Entscheidung über medizinische, nicht aber rechtliche Fragen zuständig sei.

15 Zu dem auf die Auslegung des Urteils Bähr/Kommission gestützten Klagegrund führte das Gericht in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils aus, dass sich "[a]us dem Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts ergibt ..., dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er sein Amt wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter wahrnehmen kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann" (Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 12, und Coussios/Kommission, Randnr. 37).

16 Insoweit wies das Gericht in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass "ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat" (vgl. Urteile Bähr/Kommission, Randnr. 13, und Coussios/Kommission, Randnr. 38). Das Gericht stellte sodann fest, dass dies die tatsächliche Situation von Herrn Nardone sei, der 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei und seinen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit 1999 gestellt habe.

17 Ferner stellte das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils fest, dass Herr Nardone auch die zweite der beiden von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellten kumulativen Voraussetzungen nicht erfülle, wonach der Beamte, der die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit beantrage, zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn der Invaliditätsausschuss als dauernd voll dienstunfähig anerkenne, noch Ruhegehaltsansprüche erwerben müsse, denn er sei 1981 aus dem Dienst ausgeschieden.

18 Folglich befand das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Urteils, dass, da keine der beiden in Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sei, der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung grundsätzlich abzuweisen sei.

19 Außerdem stellte das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils fest, dass sich der Sachverhalt, zu dem das Urteil Bähr/Kommission ergangen sei, sehr von dem des vorliegenden Falles unterscheide. Herr Bähr habe nämlich nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) die Eigenschaft eines Beamten behalten. Im Unterschied zu Herrn Nardone habe Herr Bähr nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 weiterhin Beiträge gezahlt, um Ruhegehaltsansprüche zu erwerben (vgl. Urteil Bähr/Kommission, Randnrn. 5 und 8), und somit diese Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts erfüllt.

20 In Randnummer 37 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet sei, den Gesundheitszustand von Herrn Nardone durch den Invaliditätsausschuss in dem Zeitpunkt überprüfen zu lassen, in dem er auf Antrag aus dem Dienst der Gemeinschaft entlassen worden sei.

21 Hierzu stellte das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils fest, dass sich weder aus dem Urteil Bähr/Kommission noch aus einer anderen Quelle des Gemeinschaftsrechts ergebe, dass eine allgemeine Verpflichtung für ein Gemeinschaftsorgan bestehe, die Arbeitsfähigkeit eines Beamten im Fall des freiwilligen Ausscheidens zu überprüfen.

22 Im Übrigen wies das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach dem Urteil Bähr/Kommission die Verpflichtung des Organs zur Einberufung eines Invaliditätsausschusses gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst bestehe und dass daher die Frage, ob der Invaliditätsausschuss im Fall von Herrn Nardone hätte einberufen werden müssen, allein nach den Anhaltspunkten zu beurteilen sei, über die das Organ zum Zeitpunkt seiner Entlassung, also im Jahr 1981, verfügt habe.

23 Hierzu entschied das Gericht in den Randnummern 40 und 41 des angefochtenen Urteils:

"40 Ist ein Beamter der Auffassung, dass sein Gesundheitszustand ihn zwingt, aus dem Dienst auszuscheiden, hat er vor seinem Ausscheiden einen Antrag nach Artikel 90 des Statuts auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts zu stellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klageschrift, dass der Kläger seit den siebziger Jahren sehr besorgt über seinen Gesundheitszustand war und dass er 1981 u. a. deshalb aus dem Dienst ausschied, weil er davon überzeugt war, dass seine unhygienischen Arbeitsbedingungen seiner Gesundheit schadeten. Da davon auszugehen ist, dass die Beamten die Bestimmungen des Statuts kennen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/99, Drabbe/Kommission, Slg. ÖD 2000, I-A-213 und II-955), muss ein Beamter in einer derartigen Situation von der Möglichkeit zur Stellung eines solchen Antrags Gebrauch machen, wenn er ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten will. Er handelt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, wenn er dies unterlässt, zumal er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens seine medizinische Vorgeschichte und seinen körperlichen Zustand besser kennt als das Gemeinschaftsorgan, dem er angehört. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen kann also einem Organ nicht vorgeworfen werden, dass es nicht von Amts wegen den Invaliditätsausschuss einberufen hat, wenn der Betroffene nicht selbst den Antrag gestellt hat, zumindest nicht im Fall eines Beamten, der freiwillig das Organ verlässt, ohne dass dieses das Ausscheiden gewünscht hätte.

41 In der Rechtssache Bähr/Kommission war die sehr ernste medizinische Vorgeschichte des Klägers, d. h. der erste Infarkt, den dieser sechs Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst erlitten hatte, eine feststehende Tatsache (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 14 a. E.). Im vorliegenden Fall geht aus den Akten zwar hervor, dass sich der Kläger beim Vertrauensarzt des Organs über seinen Gesundheitszustand beklagt hatte, insbesondere darüber, dass er häufig an Bronchitis litt, sowie über die Gesundheitsschädlichkeit seiner Arbeitsbedingungen; es ist jedoch festzustellen, dass der Kommission kein in seiner Schwere mit dem ersten Infarkt von Herrn Bähr vergleichbarer Umstand aus der medizinischen Vorgeschichte des Klägers bekannt war, aufgrund dessen das Gericht annehmen könnte, dass die Kommission von Amts wegen einen Invaliditätsausschuss zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hätte einberufen müssen, auch wenn er dies nicht beantragt hatte (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 15). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwalt des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass dieser 1981 selbst nicht gewusst habe, welche Auswirkungen der von ihm eingeatmete Staub auf seine Gesundheit hatte, und dass dieses Nichtwissen bis 1992 angedauert habe."

24 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils ausgeführt, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Gesundheitszustand von Herrn Nardone zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag vom 18. November 1999 eingereicht habe, und seinem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst, könne, selbst wenn es nachgewiesen werden könne, keinen ausreichenden Beweis dafür darstellen, dass die Kommission 1981 den Invaliditätsausschuss hätte einberufen müssen.

25 Angesichts des Vorstehenden hat das Gericht entschieden, dass die Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung abzuweisen sei, da das beantragte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gewährt werden könne.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Parteien

26 Mit Schriftsatz, der am 25. April 2003 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer beantragt, ihm Prozesskostenhilfe nach Artikel 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu bewilligen.

27 Mit Beschluss vom 6. Februar 2004 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben.

28 Der Rechtsmittelführer beantragt,

in erster Linie,

- das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

- das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

hilfsweise,

- die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Dezember 2000 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 23. Mai 2000 hinsichtlich der Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit zurückgewiesen wird;

- die streitige Entscheidung aufzuheben, mit der sein Antrag vom 18. November 1999 hinsichtlich der Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 2 des Statuts abgelehnt wird;

auf jeden Fall,

- gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Kosten zu entscheiden.

29 Die Kommission beantragt,

- das vom Rechtsmittelführer gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel für unzulässig oder zumindest für unbegründet zu erklären;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

30 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Herr Nardone dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass er sich, da er 1981 aus dem Dienst ausgeschieden sei und seinen Antrag auf Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit 1999 gestellt habe, nicht in der von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts erfassten Situation eines Beamten befunden habe, der seinen Dienst aufgeben müsse, weil er ihn aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter ausüben könne.

31 Das Gericht habe das Urteil Bähr/Kommission nicht richtig ausgelegt, und er habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, da ihn einige seiner Krankheiten, die zudem als Berufskrankheiten anerkannt seien, dienstunfähig machen würden, wenn er noch im aktiven Dienst stünde.

32 Auch wenn er das in Artikel 78 des Statuts und Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst - aufgrund der Unkenntnis über seinen Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt - nicht eingeleitet habe, sei nämlich der rechtlich entscheidende Faktor für die Einleitung des Verfahrens der Kausalzusammenhang, der zwischen dem Gesundheitszustand des Beamten während der Zeit seines Dienstes und seinem Gesundheitszustand zu einem Zeitpunkt nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bestehe.

33 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers den klaren und eindeutigen Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts verkenne. Nach dieser Bestimmung könne das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 des Statuts einem Beamten, der dauernd voll dienstunfähig geworden sei und ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen könne, nur dann gewährt werden, wenn dieser Beamte deshalb seinen Dienst bei den Gemeinschaften aufgeben müsse.

34 Der Rechtsmittelführer habe seinen Dienst 1981 beendet, und es sei selbst aufgrund einer dauernden Vollinvalidität unmöglich, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt "seinen Dienst aufgeben [muss]", da dieser Dienst endgültig beendet worden sei.

35 Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Urteil Bähr/Kommission in Verbindung mit Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden und an einer Krankheit erkrankt sei, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit habe. Es sei weiter erforderlich, dass er "seinen Dienst aufgeben [muss]".

36 Die Verpflichtung des Organs zur Einberufung eines Invaliditätsausschusses bestehe gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Daher habe diese Frage im Fall des Rechtsmittelführers allein anhand der Anhaltspunkte geprüft werden müssen, über die das Organ zum Zeitpunkt der Entlassung des Rechtsmittelführers, also im Jahr 1981, verfügt habe. Beim Ausscheiden des Rechtsmittelführers aus dem Dienst im Jahre 1981 habe sie einen Invaliditätsausschuss weder einberufen können noch müssen, da der Gesundheitszustand des Rechtsmittelführers zu diesem Zeitpunkt eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt habe. Der Rechtsmittelführer räume selbst ein, dass er 1981 die Krankheiten nicht gekannt habe, die möglicherweise seine Gesundheit beeinträchtigten. Die Kommission habe davon erst recht keine Kenntnis haben können und keinen Grund gehabt, zu diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsausschuss einzuberufen.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer das angefochtene Urteil nicht beanstandet, soweit das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission keine ihrer Verpflichtungen verletzt habe, indem sie davon abgesehen habe, den Invaliditätsausschuss bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahr 1981 zu befassen.

38 Zu prüfen bleibt, ob, wie der Rechtsmittelführer behauptet, diese Befassung nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit einreichte, also 1999, hätte erfolgen müssen.

39 Insoweit ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Artikels 13 des Anhangs VIII des Statuts, der nach Artikel 78 des Statuts die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein Beamter Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, dass nur ein Beamter, der seinen Dienst aufgeben muss, weil er ihn wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter ausüben kann, Betroffener eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit sein kann (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 12).

40 Hieraus folgt, dass ein Beamter, der seit mehreren Jahren aus dem Dienst ausgeschieden ist und an einer Krankheit erkrankt, die ihn dienstunfähig machen würde, wenn er noch im aktiven Dienst stünde, nicht schon aus diesem Grund einen Anspruch auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat (Urteil Bähr/Kommission, Randnr. 13).

41 Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass Herr Nardone mit Schreiben vom 18. Oktober 1981 freiwillig aus dem Dienst ausgeschieden sei, ohne gesundheitliche Probleme anzuführen oder eine Untersuchung seines Gesundheitszustands durch den Invaliditätsausschuss zu beantragen. Erst 18 Jahre später, im Jahr 1999, stellte der Rechtsmittelführer einen Antrag auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

42 Angesichts dieser Tatsachenlage hat das Gericht in den Randnummern 30 bis 32 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Rechtsmittelführer sich nicht in der von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts erfassten Situation des Beamten befinde, der seinen Dienst aufgeben müsse, weil er ihn aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht weiter ausüben könne.

43 Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

44 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht Herr Nardone geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er auch die zweite der beiden von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle, wonach der Beamte, der die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit beantragt, noch Ruhegehaltsansprüche erwerben müsse. Der Rechtsmittelführer meint nämlich, er erwerbe Ruhegehaltsansprüche im Sinne von Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts, weil er bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst Abgangsgeld nach Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts erhalten habe.

45 Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes, der ihrer Ansicht nach erstmals vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sei.

46 Darüber hinaus meint die Kommission, dass dieser Rechtsmittelgrund unbegründet sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

47 Es ist festzustellen, wie dies das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Urteils getan hat, dass Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts zwei kumulative Voraussetzungen aufstellt. Daraus folgt, dass das Gericht, nachdem es in den Randnummern 30 bis 32 dargelegt hat, dass der Rechtsmittelführer die erste Voraussetzung nicht erfülle, mit der Feststellung in Randnummer 33, dass er die zweite dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, eine Hilfserwägung angestellt hat.

48 Da sich der zweite Rechtsmittelgrund gegen eine Hilfserwägung des angefochtenen Urteils richtet und deshalb nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann, ist er zurückzuweisen (vgl. u. a. Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P, Pincherle/Kommission, Slg. 1993, I-6965, Randnrn. 25 und 31, und Beschluss vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96 P, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 27).

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Indessen ergibt sich aus Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung, dass Artikel 70 nicht auf Rechtsmittel anwendbar ist, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden sind. Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Nardone trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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