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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2006
Aktenzeichen: C-181/05
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 69 § 5
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

26. September 2006

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-181/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. April 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat in ihrem am 12. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben keinen Kostenantrag im Sinne des Artikels 69 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestellt.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erlassen hat.

5 Die Kosten sind daher der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Rechtssache C-181/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Luxemburg, den 26. September 2006



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