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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1995
Aktenzeichen: C-182/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen Art. 13 Abs. 1
Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG Art. 3 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kommission braucht bei Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 169 des Vertrages kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.

2. Der Umstand, daß die Gemeinschaftsorgane Richtlinien ändern, reicht nicht aus, um die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, den Richtlinien innerhalb der gesetzten Fristen nachzukommen, zu befreien.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 1. JUNI 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG DER RICHTLINIEN 89/392/EWG UND 91/368/EWG. - RECHTSSACHE C-182/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Juni 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9) und der Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG (ABl. L 198, S. 16) nachzukommen.

2 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 89/392 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/368 sehen vor, daß die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1992 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um diesen Richtlinien nachzukommen.

3 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen, daß sie nicht vor dem 1. Januar 1992 die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, um diesen Richtlinien nachzukommen.

4 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die Richtlinien 89/392 und 91/368 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt worden sind. Sie macht aber geltend, die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 28. Mai 1993 sei ergangen, während der Rat gerade im Begriff gewesen sei, zwei Richtlinien zur Änderung der Richtlinie 89/392 ° die Richtlinie 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 175, S. 12) und die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. L 220, S. 1) ° zu erlassen. Danach sei die Klage eingereicht worden, obwohl die Frist für die Umsetzung der beiden Änderungsrichtlinien nicht abgelaufen gewesen sei. Folglich begehre die Kommission mit ihrer Klage die Feststellung, daß die italienische Rechtsordnung nicht an eine Gemeinschaftsregelung angepasst worden sei, die überholt sei. Es gehe also um eine lediglich formale Vertragsverletzung, auf die eine Klage nach Artikel 169 des Vertrages nicht gestützt werden könne. Die Klage der Kommission sei daher wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen.

5 Wie die Kommission ausführt, braucht sie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Wahrnehmung der ihr in Artikel 169 des Vertrages eingeräumten Zuständigkeiten kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen (Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15).

6 Der Umstand, daß die Gemeinschaftsorgane Richtlinien ändern, reicht nicht aus, um die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, den Richtlinien innerhalb der gesetzten Fristen nachzukommen, zu befreien.

7 Die italienische Regierung weist ferner darauf hin, daß die Umsetzung der gesamten Regelung auf dem fraglichen Gebiet durch das Gesetz Nr. 146/94 vorgesehen gewesen sei und daß das Verfahren zum Erlaß des Umsetzungsakts im Gang sei.

8 Da die Umsetzung der Richtlinien nicht erfolgt ist, ist die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

9 Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 89/392 und der Richtlinie 91/368 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen und der Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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