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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: C-183/02 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zu Gunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA


Vorschriften:

Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zu Gunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. November 2004. - Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (C-183/02 P) und Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (C-187/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen - Berechtigtes Vertrauen - Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel. - Verbundene Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 15. und 16. Mai 2002,

Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) mit Sitz in Vitoria (Spanien), Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras und B. Uriarte Valiente, abogados,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C-183/02 P,

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras, B. Uriarte Valiente und M. Bravo-Ferrer Delgado, abogados,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache C-187/02 P,

unterstützt durch

Comunidad Autónoma del País Vasco , Prozessbevollmächtigter: E. Garayar Gutiérrez, abogado,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch F. Santaolalla Gadea und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (ANFEL) mit Sitz in Madrid (Spanien)

und

Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom

11. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

6. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) und das Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (im Folgenden: Territorio Histórico de Álava) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T127/99, T129/99 und T148/99 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II1275, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung 1999/718/EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) (ABl. L 292, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilweise für nichtig erklärt und ihre gegen diese Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklagen im Übrigen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Der geltende steuerliche Rahmen im spanischen Baskenland (im Folgenden: Baskenland) beruht auf einem Finanzabkommen mit der Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde.

3. Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava das Steuersystem in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.

4. Sie führte auf dieser Grundlage u. a. eine steuerliche Maßnahme in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags (im Folgenden: Steuergutschrift von 45 % oder streitige steuerliche Maßnahme) ein.

5. Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 des Territorio Histórico de Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:

Für die über 2,5 Milliarden ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftsteuer ermäßigt.

Die wegen unzureichender Steuerquote nicht angewandten Abzüge können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral de Álava vorgenommen werden.

In dieser Entscheidung der Diputación Foral de Álava werden auch die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen.

6. Diese Regelung blieb für die Jahre 1996 und 1997 in Kraft; danach wurde die Steuergutschrift in Höhe von 45 % für die Jahre 1998 und 1999 durch spätere Normas Forales in veränderter Form beibehalten.

Sachverhalt

7. Am 13. März 1996 unterzeichneten die baskischen Behörden und die Daewoo Electronics Co. Ltd (im Folgenden: Daewoo Electronics) eine Kooperationsvereinbarung, mit der sich Daewoo Electronics verpflichtete, im Baskenland ein Werk für die Herstellung von Kühlschränken zu errichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die baskischen Behörden, das Vorhaben mit einer Reihe von Zuschüssen zu unterstützen.

8. Das von Daewoo Electronics gegründete Unternehmen sollte einen Geschäftsplan ausarbeiten, dessen Genehmigung durch die baskischen Behörden eine Voraussetzung für die Durchführung der Vereinbarung bildete. Dieser Geschäftsplan, der die Zeit von 1996 bis 2001 umfasste, wurde den baskischen Behörden im September 1996 vorgelegt. Er sah Investitionen in Höhe von 11 835 600 000 ESP und die Schaffung von 745 Arbeitsplätzen vor.

9. Am 7. Oktober 1996 wurde die Demesa als Gesellschaft spanischen Rechts und 100%ige Tochtergesellschaft der Daewoo Electronics gegründet.

10. Mit der Entscheidung Nr. 737/1997 der Diputación Foral de Álava vom 21. Oktober 1997 wurde der Demesa die in der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 vorgesehene Steuergutschrift von 45 % gewährt.

11. Mit Schreiben vom 11. Juni 1996 erhielt die Kommission eine gegen das Königreich Spanien gerichtete Beschwerde der Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca (ANFEL). Darin wurde Spanien vorgeworfen, der Demesa u. a. in Form steuerlicher Maßnahmen eine Beihilfe gewährt zu haben. Eine Beschwerde im gleichen Sinne erhielt die Kommission vom Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED).

12. Nach einem Schriftwechsel teilte die Kommission den spanischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 ihre Entscheidung mit, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) insbesondere wegen der Steuergutschrift von 45 % für die Demesa zu eröffnen.

13. Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

14. In Artikel 1 Buchstabe d dieser Entscheidung wird die Steuergutschrift von 45 % für die Demesa als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft.

15. In Artikel 2 der Entscheidung gibt die Kommission dem Königreich Spanien auf, hinsichtlich der fraglichen Beihilfe dem Empfänger die erlangten Vorteile wieder zu entziehen.

Die Klagen vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

16. Mit Klageschriften, die am 25. Mai, am 26. Mai und am 18. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Territorio Histórico de Álava (Rechtssache T127/99), die Comunidad Autónoma del País Vasco und die Gasteizko Industria Lurra SA (Rechtssache T129/99) sowie die Demesa (Rechtssache T148/99) Klagen gegen die Kommission.

17. Alle Kläger beantragten die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.

18. Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 25. Februar 2000 wurden die Asociación Nacional de Fabricantes de Electrodomésticos de Línea Blanca und der Conseil européen de la construction d'appareils domestiques als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

19. Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 wurden die drei Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

20. Im angefochtenen Urteil

- wurden die Klagen des Territorio Histórico de Álava und der Demesa abgewiesen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Steuergutschrift von 45 % gerichtet waren;

- wurden die Klagen der Comunidad Autónoma del País Vasco und der Gasteizko Industria Lurra SA für unzulässig erklärt, soweit sie auf diese Nichtigerklärung abzielten;

- wurden alle Verfahrensbeteiligten zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

Die Rechtsmittel

21. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 hat der Gerichtshof die Comunidad Autónoma del País Vasco als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Territorio Histórico de Álava zugelassen.

22. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. März 2003 ist ein Antrag des Gobierno Foral de Navarra (Regionalregierung von Navarra), als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Demesa zugelassen zu werden, zurückgewiesen worden.

23. Die Demesa beantragt, der Gerichtshof möge

- das angefochtene Urteil aufheben;

- den Rechtsstreit selbst entscheiden und die Artikel 1 Buchstabe d und 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklären;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

24. Das Territorio Histórico de Álava beantragt, der Gerichtshof möge

- das angefochtene Urteil aufheben;

- den Rechtsstreit selbst entscheiden und die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, soweit sie die Steuergutschrift von 45 % betrifft;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.

25. Die Comunidad Autónoma del País Vasco beantragt,

- das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe darstellt;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Einrede der Unzulässigkeit des vom Territorio Histórico de Álava eingelegten Rechtsmittels verzichtet und beantragt nunmehr in den Rechtssachen C183/02 P und C187/02 P,

- die Rechtsmittel zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

Die Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils

27. Die Demesa hat in ihrer Rechtsmittelschrift fünf Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend gemacht:

- Die streitige steuerliche Maßnahme sei zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden.

- Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.

- Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die streitige Maßnahme keine bestehende Beihilfe sei.

- Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.

- Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht anwendbar sei.

28. Mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2004 eingegangen ist, hat sie dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie nur an ihrem auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Rechtsmittelgrund festhalte und auf ihre übrigen Rechtsmittelgründe verzichte.

29. Das Territorio Histórico de Álava hat in seiner Rechtsmittelschrift sechs Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils geltend gemacht:

- Die streitige steuerliche Maßnahme sei zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden.

- Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.

- Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die streitige Maßnahme keine bestehende Beihilfe sei.

- Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.

- Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs der Kommission verneint habe.

- Die Begründung des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend.

30. Mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2004 eingegangen ist, hat es dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es

- an seinem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund, wonach die streitige steuerliche Maßnahme zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden und die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei, teilweise festhalte;

- an seinem fünften und sechsten Rechtsmittelgrund, wonach ein Ermessensmissbrauch vorliege und die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei, festhalte;

- auf seine übrigen Rechtsmittelgründe verzichte.

Zu den Rechtsmitteln

31. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Generalanwältin sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, weil sie miteinander in Zusammenhang stehen.

Zu dem von der Demesa auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32. Vor dem Gericht berief sich die Demesa auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie verwies auf die Entscheidung 93/337/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen im Baskenland (ABl. L 134, S. 25). Sie trug vor, in dieser Entscheidung seien Steuergutschriften für durchgeführte Investitionen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen eingestuft worden, da sie Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) zuwiderliefen. Daraufhin seien die erforderlichen Vorschriften erlassen worden, um die regionalen Rechtsvorschriften der Entscheidung 93/337 anzupassen, und die Kommission habe ihr Einverständnis mit der gewählten Lösung erklärt. Sowohl die spanischen Behörden als auch die Kommission selbst seien daher davon ausgegangen, dass das Problem gelöst worden sei. Aus diesem Grund habe die Kommission nie ein Verfahren wegen staatlicher Beihilfen eröffnet oder gegen später erlassene, ähnliche Steuervorschriften Einwände erhoben. Damit habe die Kommission bei der Demesa wie bei jedem der betreffenden regionalen Regelung unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer ein berechtigtes Vertrauen erweckt, dass die von der Diputación Foral de Álava getroffenen steuerlichen Maßnahmen von der Kommission genehmigt seien, da sie Artikel 52 EG-Vertrag nicht zuwiderliefen.

33. Das Gericht habe ihren Klagegrund in den Randnummern 234 ff. des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass die streitige steuerliche Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EGVertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) nicht vorab gemeldet worden sei.

34. Im Kontext der von der Kommission zum Zeitpunkt der Beantragung der Steuergutschrift von 45 % verfolgten Politik sei es übertrieben, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, dass er prüfe, ob die für ihn geltende steuerliche Maßnahme die Voraussetzungen von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfuelle und deshalb der Kommission gemeldet werden müsse.

35. Sie sei daher berechtigt gewesen, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen.

36. Die in der Entscheidung 93/337 enthaltene Unvereinbarkeitserklärung beruhe auf der Feststellung einer Verletzung von Artikel 52 EG-Vertrag und nicht auch, wie das Gericht in Randnummer 237 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, auf der Feststellung einer Verletzung der Gemeinschaftsregelung über staatliche Beihilfen.

37. Die Maßnahmen, um die es in der Entscheidung 93/337 gegangen sei, seien jedenfalls anhand von drei Selektivitätskriterien (regionale, sektorielle und materielle Selektivität), die in Bezug auf die streitige steuerliche Maßnahme nicht herangezogen werden könnten, als staatliche Beihilfen eingestuft worden. Folglich könne aus der genannten Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass die Demesa hätte annehmen müssen, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe darstelle und somit der Kommission hätte gemeldet werden müssen.

38. Die Kommission trägt vor, als der Demesa die Steuergutschrift gewährt worden sei, hätten bestimmte Gesichtspunkte klar gezeigt, dass es sich um staatliche Beihilfen handele.

39. Insbesondere seien in der Entscheidung 93/337 vergleichbare Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen angesehen worden. Diese Unvereinbarkeitserklärung habe nicht allein auf einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit beruht, sondern, wie das Gericht in Randnummer 237 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, auch auf einer Verletzung der verschiedenen Beihilfebestimmungen.

40. Zudem liege es auf der Hand, dass sich die Entscheidung 93/337 nur auf die vorläufige Feststellung stützen könne, dass die fraglichen Maßnahmen den Charakter staatlicher Beihilfen hätten.

41. Die Demesa habe jedoch nicht geprüft, ob die ihr gewährten Beihilfen von der Kommission genehmigt worden seien.

42. Da die streitige steuerliche Maßnahme nicht vorab gemeldet worden sei, könne die Rechtsmittelführerin jedenfalls nicht mit einer Untätigkeit der Kommission argumentieren.

43. Daher habe das Gericht das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens zu Recht verneint.

Würdigung durch den Gerichtshof

44. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschrieben ist, dürfen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I3437, Randnr. 14, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I135, Randnr. 51, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I1591, Randnr. 25).

45. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig ist, zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. Urteil Alcan Deutschland, Randnrn. 30 und 31).

46. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 235 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Steuergutschrift von 45 % unstreitig unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ohne vorherige Anmeldung eingeführt worden sei.

47. In Randnummer 236 des angefochtenen Urteils hat es unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil Kommission/Deutschland aus dieser Feststellung zu Recht geschlossen, dass der auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Argumentation nicht gefolgt werden könne.

48. In Randnummer 237 des Urteils hat es zutreffend ausgeführt, dass diese Argumentation der Rechtsmittelführerin von einem verfehlten Verständnis der Entscheidung 93/337 ausgehe. In dieser Entscheidung habe die Kommission die fraglichen Beihilfen nämlich nicht nur als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar bewertet, weil sie Artikel 52 EG-Vertrag zuwiderliefen, sondern - in Abschnitt V der Entscheidung, in dem geprüft werde, ob eine der in Artikel 92 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Betracht komme - auch deshalb, weil sie den verschiedenen Beihilfebestimmungen nicht entsprächen.

49. Hinzuzufügen ist, dass die Kommission in der Entscheidung 93/337 im Einzelnen

- feststellte, dass die fraglichen Beihilfen eine Steuergutschrift von 20 % der Investitionen umfassten (Abschnitt I);

- die Ansicht vertrat, dass für die Anwendung der Ausnahme in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vom 19. August 1992 (ABl. C 213, S. 2) aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlägen (Abschnitt V); dort wurden zunächst unter 2.2 die Merkmale der Kategorie kleiner und mittlerer Unternehmen definiert, und dann heißt es unter 4.1 Absatz 5, dass die Kommission beschlossen habe, Investitionsbeihilfen nur bis zu einer Beihilfeintensität von 15 % der Investition bei Kleinunternehmen und von 7,5 % der Investition bei den übrigen Unternehmen der genannten Kategorie zu bewilligen;

- den spanischen Behörden aufgab, u. a. zu gewährleisten, dass die Beihilfen gemäß den Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden (Artikel 1 Absatz 4).

50. Die Demesa konnte somit aus der Entscheidung 93/337 nicht schließen, dass eine Steuergutschrift von 45 % für ein Unternehmen, das so groß ist, dass es die nach der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 erforderliche Mindestinvestition von 2,5 Milliarden ESP vornehmen kann, nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag eingestuft werden könnte.

51. Im Hinblick auf den Inhalt der Entscheidung 93/337 konnte die Rechtsmittelführerin daher von der - nicht auszuschließenden (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 16) - Möglichkeit, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände beruft, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, keinen Gebrauch machen.

52. Hinsichtlich der angeblichen Untätigkeit der Kommission hat diese zu Recht geltend gemacht, dass ihre scheinbare Untätigkeit irrelevant ist, wenn ihr eine Beihilferegelung nicht gemeldet wurde.

53. Folglich ist der auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Rechtsmittelgrund der Demesa zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen das Territorio Histórico de Álava geltend macht, dass die streitige steuerliche Maßnahme zu Unrecht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden sei und dass die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54. Vor dem Gericht hat das Territorio Histórico de Álava geltend gemacht, die Kommission habe gegen Artikel 92 EG-Vertrag verstoßen, als sie die Steuergutschrift von 45 % als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen habe, weil die Norma Foral Nr. 22/1994 eine spezifische Maßnahme darstelle, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstige. Es hat vorgetragen, ein etwaiger selektiver Charakter dieser Maßnahme werde jedenfalls durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

55. Das Territorio Histórico de Álava wirft dem Gericht vor, mit der Zurückweisung dieser Argumentation in den Randnummern 148 bis 170 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag begangen zu haben.

56. In seinem am 20. Februar 2004 eingereichten Schriftsatz führt es aus, es halte an seinem Aufhebungsgrund fest, aber in einem früheren Stadium als dem der Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe. Während des Verfahrens im ersten Rechtszug habe es vorgebracht, dass die Steuergutschrift von 45 % vom Anwendungsbereich des Artikels 92 EG-Vertrag ausgenommen sei, da sie als steuerliche Maßnahme zur Erreichung eines wirtschaftspolitischen Zieles gerechtfertigt sei. Das Gericht habe die Ansicht vertreten, dass dies die Einstufung als mit dem Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfe nicht ausschließe. Diese Schlussfolgerung gehe fehl, da sie an der falschen Stelle des Auslegungsprozesses gezogen werde. Richtigerweise hätte vor einer etwaigen Einstufung als staatliche Beihilfe berücksichtigt werden müssen, dass eine vor den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik (ABl. 1998, C 2, S. 1) und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384, S. 3) ergangene steuerliche Maßnahme von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sei. Da sich eine solche Maßnahme in den Rahmen der von dem betreffenden Mitgliedstaat verfolgten Industriepolitik einfüge, falle sie von vornherein nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag.

57. Im selben Schriftsatz hat das Territorio Histórico de Álava hinzugefügt, es halte auch an seinem Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsfrage fest.

58. Die Kommission vertritt die Ansicht, der Rechtsmittelgrund einer unzutreffenden Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe erfordere, so wie er aufrechterhalten worden sei, trotz der Änderung seiner Präsentation immer noch eine Prüfung der Frage des Beihilfecharakters dieser Maßnahme durch den Gerichtshof. Die Analyse von Artikel 92 EG-Vertrag umfasse kein der Erörterung der Einstufung als staatliche Beihilfe vorausgehendes Stadium, wobei die steuerliche Natur einer Maßnahme für die Frage, ob es sich um eine Beihilfe handele, irrelevant sei. Zudem hätten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik und der ihnen beigefügte Verhaltenskodex nichts an der im Vertrag vorgenommenen Kompetenzverteilung ändern können. Unter diesen Umständen beharre das Territorio Histórico de Álava, indem es die Zuständigkeit der Kommission anzweifele, darauf, die Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahme als staatliche Beihilfe in Frage zu stellen.

Würdigung durch den Gerichtshof

59. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I1981, Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I3111, Randnr. 62, und vom 10. April 2003 in der Rechtssache C217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I3701, Randnr. 37).

60. Im vorliegenden Fall hat das Territorio Histórico de Álava im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, dass

- die streitige steuerliche Maßnahme als solche dem Anwendungsbereich des Rechts der staatlichen Beihilfen entzogen sei;

- Artikel 92 EG-Vertrag erst seit den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik und der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 1998 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung auf steuerrechtliche Vorschriften Anwendung finde.

61. In Wirklichkeit hat es auf die wirtschaftspolitischen Ziele der streitigen steuerlichen Maßnahme im Rahmen der Erörterung ihrer Rechtfertigung durch das Wesen und den Aufbau des Steuersystems Bezug genommen, d. h. im Stadium der Erörterung ihrer Einstufung als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag.

62. Das Gericht hat die entsprechende Argumentation in den Randnummern 167 und 168 des angefochtenen Urteils geprüft.

63. Das dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterbreitete Argument, das im Wesentlichen dahin geht, dass die streitige steuerliche Maßnahme von vornherein, in einem den juristischen Erwägungen vorausgehenden Stadium, nicht unter Artikel 92 EG-Vertrag falle und infolgedessen der Kontrolle durch die Kommission entzogen sei, stellt somit ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachtes Angriffsmittel dar.

64. Dieses neue Angriffsmittel ist ebenso wie das untrennbar mit ihm verbundene Angriffsmittel einer unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsfrage für unzulässig zu erklären.

Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen das Territorio Histórico de Álava geltend macht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs verneint habe, und dass die Begründung des angefochtenen Urteils insoweit unzureichend sei

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65. Das Territorio Histórico de Álava trägt vor, es habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Kommission das Verfahren wegen staatlicher Beihilfen - einem Bereich, in dem sie ausschließlich zuständig sei und umfangreiche Befugnisse habe - zur steuerlichen Harmonisierung benutzt habe. Eine solche Harmonisierung falle aber in Wirklichkeit unter das Verfahren der Artikel 101 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 96 EG) und 102 EG-Vertrag (jetzt Artikel 97 EG), für das der Rat der Europäischen Union zuständig sei.

66. Das Gericht habe sich darauf beschränkt,

- in Randnummer 84 des Urteils vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T92/00 und T103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II1385), das eine Beihilfe für ein anderes Unternehmen betroffen habe, auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach der eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich sei, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen sei, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen worden sei;

- auszuführen, dass die Herbeiführung einer tatsächlichen Harmonisierung durch die angefochtene Entscheidung nicht dargelegt worden sei.

67. Die Kommission hält den vorgetragenen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

68. Im angefochtenen Urteil habe sich das Gericht nicht zur Frage eines etwaigen Ermessensmissbrauchs geäußert. Es habe diese Frage in einem anderen Urteil geprüft, und zwar in dem am selben Tag wie das angefochtene Urteil ergangenen Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission.

Würdigung durch den Gerichtshof

69. Das Territorio Histórico de Álava hat dem Gericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, das zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren geführt hat, keinen auf einen Ermessensmissbrauch gestützten Klagegrund unterbreitet.

70. Aus den in Randnummer 59 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ist der zu prüfende Rechtsmittelgrund als neues Angriffsmittel ebenso wie das untrennbar mit ihm verbundene Angriffsmittel einer insoweit unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils für unzulässig zu erklären.

71. Nach alledem sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

72. Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

73. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten entsprechend den dahin gehenden Anträgen der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

74. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 118 gleichfalls auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist zu entscheiden, dass die in der Rechtssache C187/02 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Territorio Histórico de Álava beigetretene Comunidad Autónoma del País Vasco ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen C183/02 P und C187/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsmittelführer tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Comunidad Autónoma del País Vasco trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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