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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1993
Aktenzeichen: C-185/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, GüKG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art.85
EWG-Vertrag Art. 5 Abs. 2
GüKG § 7
GüKG § 21a
GüKG § 23
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar betrifft Artikel 85 an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten, doch dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Ein solcher Fall wäre namentlich dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschriebe, erleichterte oder deren Auswirkungen verstärkte oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nähme, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt.

2. Die Tatsache, daß die Mitglieder einer Einrichtung zur Festsetzung der Preise auf Vorschlag der unmittelbar betroffenen Berufsvereinigungen durch den Staat ernannt werden, schließt ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag nicht aus, sofern diese Personen eine Vereinbarung über die Preise als Vertreter der Vereinigungen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, ausgehandelt und abgeschlossen haben.

3. Die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Tarife im Güterfernverkehr von Tarifkommissionen festgesetzt werden und nach staatlicher Genehmigung für alle Wirtschaftsteilnehmer Verbindlichkeit erlangen, nicht entgegen, sofern die Mitglieder dieser Kommissionen, auch wenn sie vom Staat auf Vorschlag der betroffenen Wirtschaftskreise ernannt werden, nicht deren zur Aushandlung und zum Abschluß einer Preisvereinbarung berufene Vertreter sind, sondern unabhängige Sachverständige, die die Tarife aufgrund von Erwägungen des allgemeinen Wohls festsetzen sollen, und sofern der Staat sich nicht seiner Befugnisse begibt, sondern insbesondere darüber wacht, daß die Kommissionen die Tarife aufgrund von Erwägungen des allgemeinen Wohls festsetzen, und gegebenenfalls anstelle dieser Kommissionen selbst entscheidet.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. NOVEMBER 1993. - BUNDESANSTALT FUER DEN GUETERFERNVERKEHR GEGEN GEBRUEDER REIFF GMBH & CO. KG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: LANDGERICHT KOBLENZ - DEUTSCHLAND. - STRASSENVERKEHR - FESTSETZUNG VON TARIFEN - STAATLICHE REGELUNG. - RECHTSSACHE C-185/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landgericht Koblenz hat mit Beschluß vom 14. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 85 und 5 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit des im deutschen Recht vorgesehenen obligatorischen Genehmigungsverfahrens für die Tarife des Güterverkehrs mit diesen Vorschriften beurteilen zu können.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und der Gebrüder Reiff GmbH & Co. KG (nachstehend: Reiff GmbH), in dem es um eine Klage der Bundesanstalt gegen die Reiff GmbH wegen Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Beförderungstarif und dem der Reiff GmbH von einem Transportunternehmen tatsächlich berechneten Preis geht.

3 In der Bundesrepublik Deutschland ist der Güterkraftverkehr durch das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelt. Nach § 7 GüKG soll durch marktgerechte Entgelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger namentlich eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern ermöglicht werden.

4 Die Tarife werden nach Maßgabe bestimmter gesetzlich festgelegter Kriterien von Tarifkommissionen festgesetzt. Diese Kommissionen setzen sich aus Tarifsachverständigen der beteiligten Zweige des Güterfernverkehrs zusammen, die vom Bundesminister für Verkehr aus dem Kreise der Personen berufen werden, die ihm von Angehörigen oder Verbänden des Güterfernverkehrsgewerbes vorgeschlagen werden. Die Mitglieder der Tarifkommissionen sind nach dem Gesetz ehrenamtlich tätig und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. Der Minister kann an den Sitzungen der Tarifkommissionen teilnehmen, sich dort vertreten lassen oder Bedienstete der Bundesanstalt dorthin entsenden (§§ 20a, 21 und 21b GüKG).

5 Die Tarifkommissionen geben nach § 21a GüKG einem Beratenden Ausschuß, der sich aus Vertretern der Verlader zusammensetzt und bei jeder Tarifkommission gebildet wird, vor der Festsetzung der Tarife Gelegenheit zur Stellungnahme.

6 Die Beschlüsse der Tarifkommissionen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft anstelle der Tarifkommission Frachtsätze festsetzen, wenn das allgemeine Wohl es erfordert. Die festgesetzten und genehmigten Tarife werden durch Rechtsverordnung erlassen und sind für die Unternehmen verbindlich (§ 20a GüKG).

7 Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet, so hat der Transportunternehmer den Unterschiedsbetrag nachzufordern. Kommt er dem nicht nach, geht die Ausgleichsforderung auf die Bundesanstalt über, die die Zahlung vom Verlader in eigenem Namen nachfordern muß (§ 23 GüKG).

8 Da die Reiff GmbH einen Transport zu einem Preis durchführen ließ, der unter dem Tarif lag, wurde sie von der Bundesanstalt auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem dem Transportunternehmer gezahlten Preis und dem Tarif verklagt.

9 Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Landgericht Koblenz das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das gesetzliche Tarifbildungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 20 ff. GüKG mit Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag vereinbar oder sind die nach den genannten Vorschriften erfolgten Tariffestsetzungen wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag nichtig?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Vorab ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit von innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden hat; er kann jedoch dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung zu befinden.

12 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 1986 in den verbundenen Rechtssachen 209/84 bis 213/84 (ASJES, Slg. 1986, 1425) festgestellt hat, finden die Wettbewerbsbestimmungen des EWG-Vertrags, insbesondere die Artikel 85 bis 90, auf den Verkehrssektor Anwendung.

13 Somit ist die Frage des Landgerichts Koblenz dahin zu verstehen, ob die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der die Tarife im Güterfernverkehr von Tarifkommissionen festgelegt werden und nach staatlicher Genehmigung unter Bedingungen, wie sie im GüKG festgelegt sind, für alle Wirtschaftsteilnehmer Verbindlichkeit erlangen.

14 Artikel 85 EWG-Vertrag betrifft an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund von Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 5 EWG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Fall dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt, erleichtert oder deren Auswirkungen verstärkt oder wenn er der eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16).

15 Um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher zunächst zu untersuchen, ob eine Regelung wie das GüKG den Schluß auf ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag zulässt.

16 Zur Rolle der Wirtschaftsteilnehmer hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Ernennung von Personen durch den Staat auf Vorschlag der unmittelbar betroffenen Berufsvereinigungen als Mitglieder einer Einrichtung zur Festsetzung der Preise ein Kartell im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag nicht ausschließt, sofern diese Personen eine Vereinbarung über die Preise als Vertreter der Vereinigungen, von denen sie vorgeschlagen worden sind, ausgehandelt und abgeschlossen haben (Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC/Clair, Slg. 1985, 391).

17 Die nach dem GüKG vorgesehenen Tarifkommissionen setzen sich aus Tarifsachverständigen der beteiligten Zweige des Güterfernverkehrs zusammen, die an Aufträge oder Weisungen der Angehörigen oder Verbände dieses Gewerbes, von denen sie dem Bundesminister für Verkehr zur Berufung vorgeschlagen worden sind, nicht gebunden sind. Diese Kommissionen können daher nicht als Vereinigungen von Vertretern von Angehörigen des betreffenden Gewerbes angesehen werden.

18 Nach dem GüKG dürfen die Tarifkommissionen die Tarife nicht allein nach den Interessen der Angehörigen oder Verbände des Verkehrsgewerbes festsetzen, sondern müssen auch die Interessen landwirtschaftlicher und mittelständischer Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete berücksichtigen. Zudem werden die Tarife nach der obligatorischen Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses festgesetzt, der sich aus Vertretern der Adressaten der Dienstleistungen zusammensetzt.

19 Somit können im Rahmen einer Regelung über die Festsetzung der Verkehrstarife, wie sie durch das GüKG eingeführt worden ist, die Mitglieder der Tarifkommissionen, auch wenn sie vom Minister für Verkehr auf Vorschlag der unmittelbar betroffenen Berufsvereinigungen ernannt werden, nicht als zur Aushandlung und zum Abschluß einer Preisvereinbarung berufene Vertreter dieser Vereinigungen angesehen werden.

20 Sodann ist zu prüfen, ob der Staat seine Zuständigkeiten im Bereich der Tariffestsetzung privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hat.

21 Das GüKG hat mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung der Bundesregierung die Aufgabe zugewiesen, die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger anzugleichen und eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung zwischen ihnen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz den Bundesminister für Verkehr ausdrücklich beauftragt, die Leistungen und die Entgelte der verschiedenen Verkehrsträger aufeinander abzustimmen, um einen unbilligen Wettbewerb insbesondere zwischen dem Strassengüter-, dem Eisenbahn- und dem Binnenschiffsverkehr zu verhindern.

22 Zur Erfuellung dieser Aufgabe besitzt der Bundesminister für Verkehr nicht nur die Befugnis, die Tarifkommissionen und die Beratenden Ausschüsse zu errichten sowie ihre Zusammensetzung und ihren Aufbau zu bestimmen, sondern kann auch selbst an ihren Sitzungen teilnehmen, sich dort vertreten lassen oder Bedienstete der Bundesanstalt dorthin entsenden. Entsprechen die von einer Tarifkommission beschlossenen Tarife nicht dem allgemeinen Wohl, kann der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft ausserdem selbst anstelle der Tarifkommission die Frachtsätze festsetzen.

23 Folglich hat im Rahmen einer Regelung der Festsetzung der Verkehrstarife, wie sie durch das GüKG eingeführt worden ist, der Staat seine Zuständigkeiten im Bereich der Tariffestsetzung nicht privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen.

24 Somit ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Tarife im Güterfernverkehr von Tarifkommissionen festgesetzt werden und nach staatlicher Genehmigung für alle Wirtschaftsteilnehmer Verbindlichkeit erlangen, nicht entgegenstehen, sofern die Mitglieder dieser Kommissionen, auch wenn sie vom Staat auf Vorschlag der betroffenen Wirtschaftskreise ernannt werden, nicht deren zur Aushandlung und zum Abschluß einer Preisvereinbarung berufene Vertreter sind, sondern unabhängige Sachverständige, die die Tarife aufgrund von Erwägungen des allgemeinen Wohls festsetzen sollen, und sofern der Staat sich nicht seiner Befugnisse begibt, sondern insbesondere darüber wacht, daß die Kommissionen die Tarife aufgrund von Erwägungen des Allgemeinwohls festsetzen, und gegebenenfalls anstelle dieser Kommissionen selbst entscheidet.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der belgischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der spanischen, der französischen, der irischen, der italienischen, der niederländischen, der portugiesischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landgericht Koblenz mit Beschluß vom 14. Juni 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Buchstabe f, 5 Absatz 2 und 85 EWG-Vertrag stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Tarife im Güterfernverkehr von Tarifkommissionen festgesetzt werden und nach staatlicher Genehmigung für alle Wirtschaftsteilnehmer Verbindlichkeit erlangen, nicht entgegen, sofern die Mitglieder dieser Kommissionen, auch wenn sie vom Staat auf Vorschlag der betroffenen Wirtschaftskreise ernannt werden, nicht deren zur Aushandlung und zum Abschluß einer Preisvereinbarung berufene Vertreter sind, sondern unabhängige Sachverständige, die die Tarife aufgrund von Erwägungen des allgemeinen Wohls festsetzen sollen, und sofern der Staat sich nicht seiner Befugnisse begibt, sondern insbesondere darüber wacht, daß die Kommissionen die Tarife aufgrund von Erwägungen des allgemeinen Wohls festsetzen, und gegebenenfalls anstelle dieser Kommissionen selbst entscheidet.

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