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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-186/02 P (1)
Rechtsgebiete: Satzung


Vorschriften:

Satzung Art. 40 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

6. März 2003(1)

"Streithilfeanträge"

Parteien:

In der Rechtssache C-186/02 P

Ramondín SA mit Sitz in Logroño (Spanien),

Ramondín Cápsulas SA mit Sitz in Laguardia (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Lazcano-Iturburu Ayestaran, abogado,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla Gadea und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava,

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA haben mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes) ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385) eingelegt. Mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage und die des Territorio Histórico de Álava - Diputacíon Foral de Álava auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/795/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. 2000, L 318, S. 36) abgewiesen. Die in den Rechtsmittelgründen bezeichneten steuerlichen Maßnahmen, die durch die genannte Entscheidung als staatliche Beihilfen eingestuft wurden, sind von dem Territorio Histórico de Álava - Diputacíon Foral de Álava getroffen worden.

2. Mit Schriftsatz, der am 29. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt die Comunidad Autónoma de La Rioja (Autonome Gemeinschaft La Rioja), vertreten durch J. M. Criado Gámez, abogado, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

3. Mit Schriftsatz, der am 18. September 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt der Gobierno Foral de Navarra (Regionalregierung von Navarra), vertreten durch M. Araujo Boyd, abogado, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA zugelassen zu werden.

4. Diese Streithilfeanträge sind auf der Grundlage des Artikels 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes) sowie der Artikel 93, 118 und 123 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestellt worden.

5. Die Kommission beantragt, dem Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma de La Rioja stattzugeben und den des Gobierno Foral de Navarra zurückzuweisen. Die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA beantragen, den Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma de La Rioja zurückzuweisen und dem Streithilfeantrag des Gobierno Foral de Navarra stattzugeben.

Zu den Streithilfeanträgen

6. Nach Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten; dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen, wobei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen davon ausnommen sind. Nach dieser Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

7. Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, dass den Anträgen der Partei stattgegeben wird, die der Streithelfer unterstützen will (u. a. Beschlüsse vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 6).

Zum Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma de La Rioja

8. Die Comunidad Autónoma de La Rioja macht geltend, dass sie eine an das Territorio Histórico de Álava angrenzende Region sei und dass in der vorliegenden Rechtssache die der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA gewährten Beihilfen zu einer Verlegung des Standorts des Unternehmens Ramondín, das zuvor, seit 1971, im Gebiet von La Rioja ansässig gewesen sei, in das Gebiet von Álava im Baskenland geführt hätten. Sie stellt klar, dass sie am 2. Oktober 1997 bei der Kommission wegen dieser Beihilfen Beschwerde eingelegt habe. Nach ihrer Ansicht hat die Gewährung der streitigen Beihilfen insoweit eine unmittelbare Auswirkung auf ihre Interessen, als dies zu einer Umsiedlung von in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen führen könne und unlauteren Wettbewerb gegenüber anderen angrenzenden Regionen bedeute.

9. Es wird nicht bestritten, dass die Comunidad Autónoma de La Rioja nach spanischem Recht für die Wahrnehmung u. a. auch der wirtschaftlichen Belange der Region La Rioja zuständig ist und dass diese Gemeinschaft tatsächlich bei der Kommission Beschwerde eingelegt hat. Außerdem steht fest, dass dem Unternehmen Ramondín anlässlich seiner Standortverlegung in das Gebiet von Álava die streitige Beihilferegelung zugute gekommen ist, ungeachtet der Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, dass auch andere Erwägungen einen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt hätten. Allgemein ist hervorzuheben, dass wegen der räumlichen Nähe der Comunidad Autónoma de La Rioja zu dem Territorio Histórico de Álava die fragliche Beihilferegelung unmittelbar und gegenwärtig die wirtschaftliche Lage dieser Gemeinschaft berühren kann, indem sie entweder zur Umsiedlung von Unternehmen führt oder die Wettbewerbsbedingungen anderer Unternehmen beeinträchtigt.

10. Daher hat die Comunidad Autónoma de La Rioja ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran glaubhaft gemacht, dass den Anträgen der Kommission stattgegeben wird.

11. Ihrem Streithilfeantrag ist somit stattzugeben.

Zum Streithilfeantrag des Gobierno Foral de Navarra

12. Der Gobierno Foral de Navarra macht geltend, dass er ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran habe, als Streithelfer zugelassen zu werden, da

- er beim Gericht unter dem Aktenzeichen T-225/01 eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2002/893/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Spanien) (ABl. 2002, L 314, S. 17) erhoben habe, in der steuerliche Maßnahmen als eine staatliche Beihilferegelung qualifiziert worden seien, die für Unternehmen, wenn sie bestimmte objektive Kriterien erfüllten, die Möglichkeit vorsähen, in den ersten sieben Jahren nach der Geschäftsaufnahme für vier aufeinander folgende Geschäftsjahre in Bezug auf die Erträge der Veranlagungszeiträume in den Genuss einer 50%igen Steuerermäßigung für den Gesamtsteuerbetrag zu kommen;

- das Gericht ihm seine Absicht mitgeteilt habe, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof u. a. in der vorliegenden Rechtssache entschieden habe;

- das Gericht also den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits vom Urteil des Gerichtshofes abhängig mache;

- die Sachfragen, die sich in der vorliegenden Rechtssache stellten, tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflussen könnten;

- der Wortlaut der Norma Foral (Regionalgesetz) Nr. 22/1994 der Diputacíon Foral de Álava (Selbstverwaltungskörperschaft Álava) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 des Territorio Histórico de Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava Nr. 5 vom 13. Januar 1995), um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe, trotz der tatsächlichen Unterschiede zwischen beiden Rechtssachen eine gewisse Ähnlichkeit mit der Ley Foral (Regionalgesetz) Nr. 24/1996 vom 30. Dezember 1996 über die Körperschaftsteuer (Boletín Oficial de Navarra Nr. 159 vom 31. Dezember 1996) aufweise, um die es in der Rechtssache T-225/01 gehe.

13. Hilfsweise beruft sich der Gobierno Foral de Navarra als "Nachbargemeinschaft" des Territorio Histórico de Álava auf ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. In Anbetracht dieser räumlichen Nähe könne ihn das Urteil, das der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache erlassen werde, unmittelbar betreffen. Er stützt sich insoweit auf den Beschluss des Gerichts vom 10. April 2002 in der Rechtssache T-225/01, in dem die Comunidad Autónoma de La Rioja als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen worden sei, weil die in dieser Rechtssache in Rede stehende Ley Foral Nr. 24/1996, die zugunsten neu gegründeter Unternehmen verabschiedet worden sei, die Wirtschaft von La Rioja, einer an Navarra angrenzenden Region, unmittelbar betreffen könne.

14. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unter dem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen ist, dass den Anträgen als solchen stattgegeben wird, und nicht ein Interesse hinsichtlich der geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmittel (Beschlüsse vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, 942, vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. 7 und 9, und vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 53). Es ist nämlich bei der Zulassung der Streithilfe zu unterscheiden zwischen den Antragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung glaubhaft machen, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und denjenigen, die nur ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen, weil Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der einer der Parteien bestehen (Beschlüsse Scaramuzza/Kommission, Randnr. 11, und National Power und PowerGen, Randnr. 53).

15. Im vorliegenden Fall macht der Gobierno Foral de Navarra eine Ähnlichkeit zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache T-225/01 geht, und denen geltend, die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehen. Er ist der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofes, das über die aufgeworfenen Sachfragen ergehen werde, die Entscheidung beeinflussen könnte, die das Gericht zu erlassen habe.

16. Somit beruft er sich nur auf ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, weil Ähnlichkeiten zwischen seiner Situation und der einer der Parteien der vorliegenden Rechtssache, nämlich des Territorio Histórico de Álava - Diputacíon Foral de Álava, bestehen.

17. Der Gobierno Foral de Navarra kann ebenso wenig aus der geografischen Lage der Comunidad Foral de Navarra, die an das Territorio Histórico de Álava angrenzt, ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse herleiten. Da er zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen dem Rechtsstreit beitreten will, könnte er diese räumliche Nähe nur dann mit Erfolg ins Feld führen, wenn er günstige Auswirkungen der streitigen Maßnahmen für seine Wirtschaft geltend machen könnte. Er hat jedoch keine konkreten Auswirkungen dieser Maßnahmen auf sein Gebiet angeführt, im Unterschied zu der Comunidad Autónoma de La Rioja, die in der Rechtssache T-225/01 zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung als Streithelferin der Kommission ein Abwanderungsrisiko in Bezug auf mehrere in ihrem Gebiet ansässige Unternehmen geltend gemacht hat, das infolge der Beihilferegelung bestehe, die eine benachbarte Gemeinschaft erlassen habe. Somit will der Gobierno Foral de Navarra in Wirklichkeit die Wahrnehmung seiner Belange als Steuerbehörde sichern, die ähnliche Zuständigkeiten wie die Steuerbehörde in der vorliegenden Rechtssache hat, ein Ziel, das nichts mit irgendeiner Auswirkung der im Rahmen dieser Rechtssache geprüften Beihilferegelung auf das benachbarte Gebiet zu tun hat.

18. Daraus folgt, dass der Streithilfeantrag des Gobierno Foral de Navarra mangels eines berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 der Satzung des Gerichtshofes zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

19. Dem Streithilfeantrag der Comunidad Autónoma de La Rioja wird stattgegeben. Die Kostenentscheidung in Bezug auf diese Streithilfe bleibt vorbehalten.

20. Der Streithilfeantrag des Gobierno Foral de Navarra wird zurückgewiesen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, hat er seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Comunidad Autónoma de La Rioja wird in der Rechtssache C-186/02 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen.

2. Der Streithelferin wird eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge gesetzt.

3. Der Streithelferin werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Der Streithilfeantrag des Gobierno Foral de Navarra wird zurückgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Streithilfe der Comunidad Autónoma de La Rioja bleibt vorbehalten.

6. Der Gobierno Foral de Navarra trägt in Bezug auf seinen Streithilfeantrag seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 6. März 2003

Ende der Entscheidung

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