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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.1994
Aktenzeichen: C-186/93
Rechtsgebiete: Verordnung 2959/82/EWG, Verordnung 2261/84/EWG
Vorschriften:
Verordnung 2959/82/EWG | |
Verordnung 2261/84/EWG |
Das Gemeinschaftsrecht über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84 über die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und über die Olivenölerzeugerorganisationen steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten anfallen können, der nationalen Interventionsstelle zustehen.
Da in diesen Verordnungen, in denen den Mitgliedstaaten eine allgemeine Regelungszuständigkeit eingeräumt wird, die Frage der Zuteilung der Zinsen, die für die zur Zahlung dieser Beihilfen bestimmten Beträge während des Verfahrens der Gewährung der Beihilfe unter Umständen anfallen, nicht ausdrücklich geregelt wird, ist es nämlich Sache des nationalen Rechts, festzulegen, was für diese Zinsen gilt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. JULI 1994. - UNIONE NAZIONALE TRA LE ASSOCIAZIONI DI PRODUTTORI DI OLIVE GEGEN AZIENDA DI STATO PER GLI INTERVENTI SUL MERCATO AGRICOLO UND MINISTERO DELL'AGRICOLTURA E DELLE FORESTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CORTE D'APPELLO DI ROMA - ITALIEN. - ERZEUGUNGSBEIHILFEN FUER OLIVENOEL - ZAHLUNG AN DIE BEGUENSTIGTEN UNTER VERMITTLUNG EINER VEREINIGUNG DER ERZEUGERORGANISATIONEN - BANKZINSEN FUER DIE UEBERWIESENEN BETRAEGE - INHABER. - RECHTSSACHE C-186/93.
Entscheidungsgründe:
1 Die Corte d' appello Rom (Erste Zivilkammer) hat mit Beschluß vom 27. Oktober 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts über die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen, insbesondere der Verordnungen (EWG) Nr. 2959/82 des Rates vom 4. November 1982 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1982/83 (ABl. L 309, S. 30) und (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um darüber entscheiden zu können, wem die Zinsen zustehen, die für die Geldbeträge auf den Konten der Vereinigungen der Erzeugerorganisationen von ihrer Gewährung durch die AIMA bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Bezieher der Beihilfen anfallen.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Unaprol (nationale Vereinigung der Olivenerzeugergemeinschaften) gegen die AIMA (nationale Interventionsstelle auf dem Agrarmarkt) und das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten. Die Unaprol, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 166, S. 1) anerkannt wurde, wirkt bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl mit.
3 Mit am 22. Oktober 1986 zugestellter Klageschrift erhob die Unaprol gegen die AIMA und den Minister für Landwirtschaft und Forsten beim Tribunale Rom Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2959/82 und 2261/84 ° zur Regelung der Märkte für Olivenöl ° erlassenen Ministerialdekrete vom 29. Dezember 1983 (GURI Nr. 28 vom 28. Januar 1984) und vom 2. Januar 1985 (GURI Nr. 17 vom 21. Januar 1985) rechtswidrig sind.
4 Die Unaprol macht geltend, die nationale Regelung (Artikel 2 Absatz 4 des Ministerialdekrets vom 29. Dezember 1983 und Artikel 17 Absatz 6 des Ministerialdekrets vom 2. Januar 1985) verstosse gegen Gemeinschaftsrecht, da sie bestimme, daß die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten oder aufgrund der Rückgabe von Schecks wegen des Todes eines Begünstigten oder der Unzustellbarkeit unter der im Antrag des Begünstigten angegebenen Anschrift bis zur Erstellung von neuen Zahlungstiteln unter Umständen anfielen, der AIMA und nicht den einzelnen Erzeugern zustuenden, die die tatsächlichen und einzigen Begünstigten der Gemeinschaftsbeihilfen seien.
5 Die Absätze 1 bis 6 von Artikel 17 des Dekrets des Ministers für Landwirtschaft vom 2. Januar 1985, mit denen die Bestimmungen des Ministerialdekrets vom 29. Dezember 1983 ° unter Ersetzung des Begriffs der "anerkannten Erzeugerorganisationen" durch "anerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften" ° im wesentlichen beibehalten wurden, lauten wie folgt:
"Die anerkannten Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften leisten zugunsten ihrer Mitglieder die Zahlung des Vorschusses und des Restbetrags der Beihilfe durch Banküberweisung oder durch nicht übertragbaren Rundscheck eines von den Vereinigungen selbst gewählten Kreditinstituts, der mit eingeschriebenem Brief an die Wohnung der Berechtigten zu übersenden ist.
Der Vorschuß und der Restbetrag nach Absatz 1 haben die gleiche Höhe wie die entsprechenden Beträge, die von der AIMA auf der Grundlage der Zusammenfassungen der Anträge gewährt worden sind, für die nach Gemeinschaftsrecht und diesem Dekret ein Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist.
Für die Beziehungen zwischen den anerkannten Vereinigungen und dem Kreditinstitut, das mit der Zahlung der gemeinschaftlichen Erzeugungsbeihilfe beauftragt wird, muß gemäß dem Dekret Nr. 532 des Präsidenten der Republik vom 4. Juli 1973 eine besondere Vereinbarung getroffen werden, nach der die Zahlungen zugunsten der Berechtigten spätestens zehn Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu erfolgen haben, zu dem diese Beträge aufgrund der Zahlungsanweisungen der AIMA tatsächlich verfügbar sind. Bei Mitgliedern von Olivenerzeugergenossenschaften, die Erzeugergemeinschaften angeschlossen sind, kann die Übermittlung der nicht übertragbaren Rundschecks zugunsten der Erzeuger durch diese Genossenschaften erfolgen, um den Zahlungsverkehr zu vereinfachen.
Für die Beziehungen zwischen der AIMA und den Vereinigungen gilt gleichfalls eine Vereinbarung, nach der Schecks, die wegen des Todes des Begünstigten oder wegen Unzustellbarkeit unter der im Antrag angegebenen Anschrift des Begünstigten zurückgegeben werden, bei dem mit der Zahlung beauftragten Kreditinstitut auf ein besonderes laufendes Konto gezahlt werden müssen, das ausschließlich für die Zahlung aufgrund von neuen ordnungsgemäß an die veränderte Sachlage angepassten Zahlungstiteln bestimmt ist.
Die betroffenen Vereinigungen haben der AIMA die Kontoauszuege, aus denen sich das Anwachsen der für die eingezahlten Beträge anfallenden Bankzinsen ergibt, halbjährlich zu übermitteln.
Die anfallenden Bankzinsen stehen ausschließlich der AIMA zu. Die Erzeugerorganisationen zahlen sie ° nach Abzug lediglich der staatlichen Abgaben ° durch Schatzanweisung auf das laufende zinslose Konto Nr. 416 der AIMA ° Finanzverwaltung ein."
6 Mit Urteilen vom 28. Juni 1989 und vom 24. Januar 1990 erklärte das Tribunale Rom sowohl die Klage gegen den Minister für Landwirtschaft und Forsten als auch diejenige gegen die AIMA für unzulässig. Mit am 29. November 1990 zugestelltem Schriftsatz legte die Unaprol gegen diese Entscheidung bei der Corte d' appello Rom Rechtsmittel ein.
7 Das vorlegende Gericht hat die Klage der Unaprol mit Zwischenurteil vom 27. Oktober 1992 für zulässig erklärt.
8 Das vorlegende Gericht hält es jedoch erforderlich, vor der Entscheidung in der Sache die Vorfrage zu klären, wie das Gemeinschaftsrecht über die Gemeinschaftsbeihilfen auszulegen ist.
9 Es hat daher mit gesondertem Beschluß vom 27. Oktober 1992 dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Handelt die AIMA (die nationale Interventionsstelle) nach den Gemeinschaftsbestimmungen, die das Gebiet der Beihilfen für Olivenbauern regeln, insbesondere den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 2959/82 vom 4. November 1982 und Nr. 2261/84 vom 17. Juli 1984, nur als Vermittlerin im Namen und für Rechnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ohne jemals Inhaberin der gewährten Beträge zu werden, die somit zusammen mit den im Laufe des Verfahrens zur Auszahlung der Beträge angefallenen Zinsen ° die keine Nebenleistungen hierzu darstellen ° vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an den einzelnen Empfängern zustehen), oder ist die AIMA die ausschließliche Inhaberin dieser Beträge und damit auch der Zinsen, bis sie zur Auszahlung an die Empfänger anfallen?
10 Die Unaprol hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das vorlegende Gericht habe nicht gefragt, wem die Zinsen für die gewährten Beträge zustuenden, sondern nur, ob die AIMA bei der Zahlung der Beihilfen die Stellung einer Vermittlerin habe.
11 Zweifellos geht es bei der Vorlagefrage darum, ob die AIMA als Inhaberin oder als Vermittlerin tätig wird. Dennoch ergibt sich aus dem Vorlagebeschluß und dem Wortlaut der Frage selbst, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, wem die Bankzinsen für die Beträge zustehen, die an die Vereinigungen der Erzeugerorganisationen als Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl gezahlt werden. Dies ist die Kernfrage des Ausgangsrechtsstreits.
12 Die Beantwortung dieser Frage setzt jedoch keine Entscheidung darüber voraus, ob die nationale Stelle rechtlich betrachtet als Vermittlerin oder als Inhaberin der gewährten Beträge tätig wird.
13 Die Vorlagefrage ist daher wie folgt umzuformulieren: Steht das Gemeinschaftsrecht über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84, nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten unter Umständen anfallen, der nationalen Interventionsstelle zustehen?
14 Für die Beantwortung dieser Frage sind die wesentlichen Vorschriften über die gemeinschaftliche Finanzierung von Interventionen auf den Agrarmärkten, und insbesondere dem Olivenölmarkt maßgeblich.
15 Die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) Erstattungen bei der Ausfuhr und Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte.
16 Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Dienststellen und Einrichtungen, die sie dazu ermächtigen, mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung die Zahlungen zur Begleichung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Ausgaben vorzunehmen. Sie übermitteln der Kommission nach Inkrafttreten dieser Verordnung so bald wie möglich nachstehende Angaben über diese Dienststellen und Einrichtungen:
° Bezeichnung und gegebenenfalls Satzung,
° verwaltungs- und buchungstechnische Bedingungen, unter denen die Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.
Sie unterrichten die Kommission umgehend von jeder Änderung.
(2) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die bezeichneten Dienststellen und Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Zahlungen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vornehmen können.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Mittel ohne Verzögerung ausschließlich für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden."
17 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 380/78 der Kommission vom 30. Januar 1978 über das Funktionieren der Vorschußregelung für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (ABl. L 56, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 der Kommission vom 31. Oktober 1983 über die Vorschußregelung für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (ABl. L 320, S. 1) ° die die Verordnung Nr. 380/78 ersetzte ° stellt die Kommission den Mitgliedstaaten die Mittel zur Verfügung, die die ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen zur Vornahme der von der Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben benötigen. Zu diesem Zweck wird von jedem Mitgliedstaat ein Konto beim Schatzamt oder einem anderen Finanzinstitut unterhalten (Artikel 1 Absatz 1 beider Verordnungen). Jeder Mitgliedstaat hat die ordnungsgemässe Verwendung der gemeinschaftlichen Mittel sicherzustellen und sie auf die ermächtigten Dienststellen und Einrichtungen zu verteilen (Artikel 1 Absatz 3 beider Verordnungen).
18 Die Erzeugergemeinschaften (die in den Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84 als "Erzeugerorganisationen" bezeichnet werden) und die Vereinigungen dieser Gemeinschaften wurden durch die Verordnung Nr. 1360/78 anerkannt. Mit dieser Verordnung wurde zur Behebung der strukturellen Mängel in bezug auf das Angebot und die Vermarktung von Agrarerzeugnissen, die darin bestehen, daß die Erzeuger nicht in ausreichendem Masse organisiert sind, eine Regelung eingeführt, mit der die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen gefördert werden soll.
19 Mit der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 172, S. 3025) wurde eine Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl eingeführt.
20 Die Mitwirkung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen bei der Verteilung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl wurde durch die Verordnungen Nr. 1360/78 und (EWG) Nr. 1917/80 des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette und zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 186, S. 1) sowie (EWG) Nr. 1413/82 des Rates vom 18. Mai 1982 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 162, S. 6) und (EWG) Nr. 2260/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. L 208, S. 1) festgelegt.
21 In den Verordnungen Nr. 2959/82 und Nr. 2261/84, schließlich, um deren Auslegung es dem vorlegenden Gericht geht, sind die Voraussetzungen der Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl sowie die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe an die Olivenerzeuger und die Kontrollen des Beihilfeanspruchs geregelt. Die Voraussetzungen der Gewährung und der Zahlung der Beihilfe unterscheiden sich nach Maßgabe dessen, ob der Olivenerzeuger Mitglied einer gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Erzeugerorganisation ist oder nicht.
22 Eingehender werden die Vereinigungen der Olivenölerzeugerorganisationen in der Verordnung Nr. 2261/84 behandelt, die die Rechte und Pflichten aller von der Regelung erfassten Personen festlegt. Gemäß Artikel 10 der Verordnung obliegt es diesen Vereinigungen, die Tätigkeit der ihnen angehörenden Organisationen zu koordinieren, dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, bei den zuständigen Behörden die Anbaumeldungen und die Beihilfeanträge einzureichen, die ihnen von den ihnen angehörenden Organisationen übermittelt werden, vom betreffenden Mitgliedstaat die Vorschüsse auf die Erzeugungsbeihilfe und den Restbetrag der Beihilfen entgegenzunehmen und sie unverzueglich auf die Erzeuger, die Mitglied der ihnen angehörenden Organisationen sind, aufzuteilen.
23 Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2261/84 legen die Erzeugermitgliedstaaten die Modalitäten für die Zuteilung der Beihilfe und die Fristen für die Zahlung an die Olivenbauern fest. Auch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2959/82 sieht vor, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die Zuteilung der Beihilfe und die Gewährung des Vorschusses durch die Erzeugerorganisationen an ihre Mitglieder regeln.
24 Die Frage der Zuteilung der Zinsen, die für die zur Zahlung dieser Beihilfen bestimmten Beträge während des Verfahrens der Gewährung der Beihilfe unter Umständen anfallen, ist in den genannten Vorschriften über den Olivenölmarkt hingegen nicht ausdrücklich geregelt.
25 Unter diesen Umständen ist es Sache des nationalen Rechts jedes Mitgliedstaats, festzulegen, was für Zinsen gilt, die unter Umständen für die Beihilfebeträge vor ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten auf den Konten der Vereinigungen der Erzeugerorganisationen anfallen.
26 Da eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift für die Zinsen fehlt, fallen diese nämlich in die den Mitgliedstaaten in den Artikeln 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2261/84 und 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2959/82 eingeräumte Regelungszuständigkeit.
27 Diese Auslegung entspricht dem Finanzierungssystem der gemeinsamen Agrarpolitik, aufgrund dessen die Gemeinschaft Erzeugungsbeihilfen im Rahmen einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen ihr und den Mitgliedstaaten gewährt. Sie stellt die diesen Beihilfen entsprechenden Beträge den Mitgliedstaaten zur Verfügung, die deren Verteilung sicherzustellen und insbesondere die Bedingungen festzulegen haben, unter denen ihre Interventionsstellen oder -einrichtungen die Beihilfen an die Begünstigten zahlen.
28 Ferner ist eine nationale Regelung der im Ausgangsfall fraglichen Art, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, nicht geeignet, die einheitliche Anwendung oder die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu beeinträchtigen.
29 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen Nrn. 2959/82 und 2261/84, nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten unter Umständen anfallen, der nationalen Interventionsstelle zustehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
30 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Corte d' appello Rom (Erste Zivilkammer) mit Beschluß vom 27. Oktober 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Gemeinschaftsrecht über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nrn. 2959/82 des Rates vom 4. November 1982 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1982/83 und 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen, steht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Bankzinsen, die für die gewährten Beträge bis zu ihrer tatsächlichen Zahlung an die Begünstigten unter Umständen anfallen, der nationalen Interventionsstelle zustehen.
Ende der Entscheidung
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