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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: C-187/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 119
Richtlinie 75/117/EWG
Richtlinie 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der nicht rückwirkend ab dem für ihn maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), Artikel 3 der Richtlinie 75/117 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 Regelungen aufhebt, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezuege berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den genannten Gemeinschaftsvorschriften.

Dabei kann der Umstand, daß die fraglichen Diskriminierungen aus Tarifverträgen resultieren, an deren Aushandlung die betreffende Regierung nicht beteiligt ist, diese nicht von der Verpflichtung entbinden, die ergänzenden Vorschriften zu erlassen, die geboten sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu sichern. Sie kann sich besagter Verpflichtung auch nicht durch Berufung auf die unmittelbare Geltung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen entziehen, soweit sich die diskriminierenden Voraussetzungen weiterhin auf das Entgelt und die Berechnung der Renten der betroffenen Arbeitnehmer auswirken.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 28. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Richtlinien 75/117/EWG und 79/7/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Familien- und Verheiratetenzulagen - Altersrenten - Berechnung - Unterbliebene rückwirkende Aufhebung diskriminierender Voraussetzungen. - Rechtssache C-187/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), Artikel 3 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) verstossen hat, daß sie nicht rückwirkend ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsvorschriften in Griechenland Regelungen aufgehoben hat, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezuege berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

2 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 75/117 bedeutet der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen.

3 Nach Artikel 3 der Richtlinie beseitigen die Mitgliedstaaten alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

4 Gemäß Artikel 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen, Lohn- und Gehaltstabellen oder -vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können.

5 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 sieht vor:

"Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend:

- den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen,

- die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge,

- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen."

Die nationale Regelung

6 Artikel 4 der am 11. Juni 1975 in Kraft getretenen griechischen Verfassung bestimmt in Absatz 1, daß alle Griechen vor dem Gesetz gleich sind, und in Absatz 2, daß Griechen und Griechinnen gleiche Rechte und Pflichten haben.

7 Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der griechischen Verfassung haben alle Arbeitnehmer, unabhängig von Geschlecht oder anderen Unterscheidungen, das Recht auf gleiche Entlohnung für gleichwertig geleistete Arbeit.

8 Artikel 116 dieser Verfassung lautet:

"(1) Bestimmungen, die Artikel 4 Absatz 2 entgegenstehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Gesetz, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1982 in Kraft.

(2) Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 sind nur aus wichtigen Gründen in den eigens durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig.

(3) Von Ministern erlassene Rechtsverordnungen sowie Bestimmungen von Tarifverträgen oder Schiedsentscheidungen über die Regelung des Arbeitsentgelts, die den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 entgegenstehen, bleiben bis zu ihrer Ersetzung in Kraft; diese muß jedoch spätestens innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung erfolgen."

9 Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 1414/1984 über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsverhältnissen bestimmt, daß erstmalig oder erneut festgesetzte Verheirateten- und Kinderzulagen künftig jedem berufstätigen Ehegatten oder Elternteil ungeachtet des Geschlechts in vollem Umfang gewährt werden.

10 Aus Artikel 15 desselben Gesetzes geht auch hervor, daß die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Schiedsentscheidungen, Ministerialverordnungen und Betriebsordnungen oder Stellenpläne von Betrieben oder Unternehmen, die Bestimmungen der Individualverträge und die Vorschriften über die Ausübung eines selbständigen Berufes aufgehoben sind, sofern sie gegen die Bestimmungen des genannten Gesetzes verstossen.

11 Das Gesetz Nr. 1483/1984 über den Schutz und die Unterstützung von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, des Fortbestands dieser Beschäftigung und des beruflichen Werdegangs des Arbeitnehmers.

12 Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 46/1975, mit dem in Griechenland das internationale Übereinkommen Nr. 100/1951 der Internationalen Arbeitsorganisation transformiert wurde, sieht vor, daß Bestimmungen in Tarifverträgen, Individualarbeitsverträgen oder Schiedsentscheidungen ungültig sind, die nach Maßgabe des Geschlechts für gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt festsetzen.

13 Die Kommission macht geltend, die meisten Tarifverträge in Griechenland enthielten Bestimmungen, die verheiratete Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Familien- und Verheiratetenzulagen diskriminierten. So hätten z. B. nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Personalstatuts der Dimossia Epicheirissi Ilektrismou (staatliches Elektrizitätsunternehmen; im folgenden: DEI) verheiratete Arbeitnehmerinnen des Unternehmens nur dann einen Anspruch auf Verheiratetenzulage, wenn sich ihr Ehemann nicht selbst unterhalten könne, und nur dann einen Anspruch auf Familienzulage, wenn für den Unterhalt der Kinder grundsätzlich die Mutter aufzukommen habe (Sondertarifvertrag vom 4. Oktober 1973, der durch die Ministerialverordnung Nr. 2842/442/1973 des Arbeitsministers [FEK B 1274/25.10.1973] für bindend erklärt wurde und dem durch das Gesetzesdekret Nr. 210/1974 [FEK A 364/7.12.1974] Gesetzeskraft verliehen wurde).

14 Nach Angabe der Kommission wurde diese Diskriminierung mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 insoweit beseitigt, als dem verheirateten weiblichen Personal der DEI seit diesem Zeitpunkt die Verheiratetenzulage gemäß dem Sondertarifvertrag zwischen dem Allgemeinen Personalverband der DEI und der DEI vom 27. September 1983 (AYE 17692/1983, FEK B 657/18.11.1983) gewährt werde. Diese Regelung entfalte jedoch keine Rückwirkung.

15 Die Kommission führt weiter aus, daß der nationale Manteltarifvertrag von 1989 die Diskriminierung verheirateter Arbeitnehmerinnen beseitigt habe, da ihnen die Verheiratetenzulage seitdem unter denselben Voraussetzungen und zum selben Satz wie verheirateten männlichen Arbeitnehmern gewährt werde; diese Angleichung sei jedoch erst seit dem 1. Januar 1989 in Kraft und entfalte keine Rückwirkung.

Vorprozessuales Verfahren

16 Nachdem die Kommission Beschwerden von weiblichen Belegschaftsmitgliedern der DEI und eines psychiatrischen Krankenhauses in Attika wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen durch die Hellenische Republik erhalten hatte, informierte sie sich über die griechischen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die in bezug auf die Gewährung von Familien- oder Verheiratetenzulagen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts einführen oder aufrechterhalten.

17 Da die Kommission von den griechischen Behörden keine Antwort auf ihr Auskunftsersuchen erhalten hatte, beschloß sie, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen die Hellenische Republik einzuleiten, und richtete an sie am 9. November 1992 eine schriftliche Aufforderung, sich zur Nichtbeachtung des Grundsatzes des gleichen Entgelts binnen zwei Monaten zu äussern.

18 Da die Kommission die Antwort der griechischen Regierung vom 22. März 1993, die nur die aus dem Personalstatut der DEI resultierende angebliche Diskriminierung betraf, für unzureichend hielt, richtete sie am 19. Juni 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, in der sie diese aufforderte, die beanstandete Nichtbeachtung der Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages sowie aus den Richtlinien 75/117 und 79/7 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme abzustellen.

19 Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 trat die griechische Regierung der Begründetheit der Rügen der Kommission entgegen.

20 Da die Kommission der Ansicht war, daß die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme fristgemäß nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründetheit

21 Die Kommission wirft der Hellenischen Republik vor, sie habe nicht rückwirkend die Bestimmungen der Tarifverträge und der schiedsgerichtlichen oder anderer Entscheidungen aufgehoben, die die Gewährung von Familien- und Verheiratetenzulagen an verheiratete weibliche Arbeitnehmer an Voraussetzungen knüpften, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben seien.

22 Aufgrund diskriminierender Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulagen werde den verheirateten Arbeitnehmerinnen ein Teil ihres auf den betroffenen Zeitraum entfallenden Entgelts vorenthalten; dies sei mit Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 unvereinbar.

23 Ausserdem würden die genannten Zulagen bei der Festsetzung der Höhe der von der Idrima Koinonikon Asfalisseon (allgemeines Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer) gezahlten Rente berücksichtigt, weshalb die unterbliebene Gewährung dieser Zulagen von maßgeblicher Bedeutung für die Berechnung der Rente sei. Eine Diskriminierung in dieser Hinsicht verstosse gegen die Richtlinie 79/7, insbesondere Artikel 4 Absatz 1.

24 Die Kommission macht geltend, daß die Diskriminierung verheirateter Arbeitnehmerinnen in bezug auf die Gewährung der betreffenden Zulagen ab dem 1. Januar 1981, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 im Verhältnis zur Hellenischen Republik, und die Diskriminierung in bezug auf die Renten ab dem 23. Dezember 1984, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 79/7, hätten beseitigt werden müssen.

25 Zudem hätten Arbeitnehmerinnen nach dem Urteil Nr. 10/1976 des Defterovathmio Dioikitiko Diaititiko Dikastirio (Verwaltungsschiedsgericht des zweiten Rechtszugs) Athen (AYA 21378/4372/1976, FEK B 671/20.5.1976) in Verbindung mit den Urteilen Nr. 9/1978 (AYE 9200/17211/1978, FEK B 183/3.3.1978) und Nr. 100/1979 (AYE 18925/1979, FEK B 1137/27.12.1979) desselben Gerichts, die den nationalen Manteltarifvertrag ersetzten, Anspruch auf die Verheiratetenzulage, wenn ihr Ehegatte weder berufstätig noch im Ruhestand sei, während diese Voraussetzung bei männlichen Arbeitnehmern nicht vorgeschrieben sei. Diese Regelung sei durch die nachfolgenden nationalen Manteltarifverträge (e.g.s.s.e. von 1988, AYE 10855/1988, FEK B 40/1.2.1988, e.g.s.s.e. von 1989) bis zum 31. Dezember 1988 aufrechterhalten worden.

26 Die Kommission trägt ausserdem vor, daß das Urteil Nr. 42/1981 des Defterovathmio Diaititiko Dikastirio (Schiedsgericht des zweiten Rechtszugs) Piräus über das Entgelt und die Arbeitsbedingungen des Personals staatlicher Gesundheitseinrichtungen, öffentlicher Einrichtungen und kommunaler Körperschaften, das mit Ministerialverordnung Nr. 16170/1981 des Arbeitsministers (FEK B 472/11.8.1981) für bindend erklärt worden sei, in Absatz 10 Buchstabe a näher ausführe, daß sich das Mindestgrundgehalt verheirateter männlicher Arbeitnehmer unabhängig davon, ob ihre Ehefrau erwerbstätig oder im Ruhestand sei, um die Verheiratetenzulage (in Höhe von 10 % des Grundgehalts) erhöhe, jedoch nicht die Gewährung einer Familienzulage vorsehe. Diese Regelung sei zumindest bis 1992 aufrechterhalten und angewandt worden.

27 Nach Ansicht der Kommission schützt das in den Bestimmungen der griechischen Verfassung enthaltene allgemeine Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts das betreffende Recht in der Praxis nicht hinlänglich, was im übrigen auch das Vorhandensein von mit diesem Verbot unvereinbaren Bestimmungen in den Tarifverträgen zeige, die noch Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung anwendbar geblieben seien.

28 Die von der griechischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung angeführten Urteile der nationalen Gerichte bedeuten nach Ansicht der Kommission, daß die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nur zugunsten derjenigen Arbeitnehmerinnen, die die griechischen Gerichte anriefen und obsiegten, gewährleistet sei.

29 Schließlich reiche das Vorhandensein nationaler oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, die allgemeine Grundsätze aufstellten, auf die sich der einzelne gegenüber den nationalen Behörden vor den Gerichten des betroffenen Mitgliedstaats berufen könne, nicht aus, um das Recht dieses Staates als gemeinschaftsrechtskonform anzusehen, wenn es in dem in Rede stehenden Bereich, also dem der Regelung der Arbeitsverhältnisse, bestimmte Rechtsnormen gebe, die eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Bestimmung enthielten. Es sei erforderlich, die betreffende Norm in jedem Tarifvertrag oder jeder anderen Regelung dahin zu ändern, daß die Familienzulage verheirateten Arbeitnehmerinnen rückwirkend gewährt werde. Die Kommission weist auch darauf hin, daß die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1414/1984 keine Rückwirkung entfalteten.

30 Die griechische Regierung trägt zunächst vor, daß es im Ablauf des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens beträchtliche Verzögerungen seitens der Kommission gegeben habe. Denn obwohl sich die Kommission erstmals am 30. September 1991 an die griechischen Behörden gewandt habe, datiere ihre Klage vom 11. Mai 1998.

31 Hinsichtlich der Begründetheit macht die griechische Regierung geltend, daß in Griechenland ein Bündel von Rechtsvorschriften erlassen worden sei, das den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit gewährleiste. Danach sei jede mit diesem Grundsatz unvereinbare arbeitsvertragliche Klausel ungültig, und jeder Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, die griechischen Gerichte anzurufen, um die Einhaltung dieses Grundsatzes einzuklagen.

32 Namentlich gestützt auf die Artikel 22 Absatz 1 und 116 Absatz 3 der griechischen Verfassung sowie auf das Gesetz Nr. 1414/1984 trägt die griechische Regierung vor, daß die rechtliche Verpflichtung, Artikel 119 des Vertrages ab dem 1. Januar 1981 anzuwenden, in einer Rechtsordnung zum Tragen gekommen sei, die den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im Hinblick auf das Entgelt bereits gekannt habe. Insoweit führt die griechische Regierung das Urteil vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459) an, in dem der Gerichtshof unter Berücksichtigung der sich aus dem deutschen Grundgesetz und aus dem bestehenden Rechtsschutzsystem ergebenden Garantien zu dem Schluß gelangt sei, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet gewesen sei, neue gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S.40) zu ergreifen.

33 Sodann macht die griechische Regierung geltend, daß die griechischen Gerichte in mehreren Entscheidungen klargestellt hätten, daß die Rechtsvorschriften und Tarifverträge, in denen hinsichtlich der Gewährung von Familienzulagen aufgrund des Geschlechts diskriminiert werde, sowohl mit der griechischen Verfassung als auch mit Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 unvereinbar seien (vgl. z. B. Urteil 3/1995 des Areios Pagos Athinon [griechischer Kassationshof]).

34 Im übrigen habe das Monomeles Protodikeio (Grosses Instanzgericht in der Besetzung mit einem Einzelrichter) Athen im Urteil 1947/1983 einer Arbeitnehmerin die ihr zustehenden Leistungen rückwirkend zugesprochen.

35 Bezueglich der Familienzulage sei die Rechtslage von den griechischen Gerichten, die noch prüften, ob eine solche Zulage nur dem Ehemann oder der Ehefrau zu gewähren sei oder beiden Ehegatten in vollem Umfang zustuende, noch nicht abschließend geklärt.

36 Sollte sich herausstellen, daß die Familienzulagen unter den Entgeltbegriff des Artikels 119 des Vertrages fielen, so wären die Kredit- und gesamtwirtschaftlichen Kosten, die der Hellenischen Republik aus der Verpflichtung entstuenden, diese Zulagen an beide Ehegatten in vollem Umfang zu leisten, enorm; die Hellenische Republik wäre gegebenenfalls gezwungen, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Nachzahlungen der Arbeitgeber- und Sozialversicherungsbeiträge für die vergangenen Jahre zu fordern, was besonders unbillig und mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.

37 Abschließend trägt die griechische Regierung vor, es sei nicht immer möglich, durch Verbote oder Rechtsvorschriften soziale Verhaltensweisen oder den Druck bestimmter Gruppen einzudämmen und gegebenenfalls zu verhindern, daß die Tarifautonomie der Sozialpartner zur Aufrechterhaltung von Regelungen und Praktiken führe, die mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Verfassungsbestimmungen unvereinbar seien. In der mündlichen Verhandlung hat sie geltend gemacht, daß die streitigen Bestimmungen einen Bereich beträfen, in dem der Staat nicht eingreifen dürfe. Auch wenn die Tarifverträge durch Ministerialverordnung für bindend erklärt würden, habe der Arbeitsminister nicht die Befugnis, ihre Bestimmungen oder ihren Inhalt zu ändern, und erst recht nicht rückwirkend.

38 Was die Dauer des vorprozessualen Verfahrens betrifft, so findet, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 15) entschieden hat, Artikel 169 des Vertrages Anwendung, ohne daß die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte.

39 Zwar kann eine überlange Dauer des Vorverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages es dem betroffenen Staat unter gewissen Umständen erschweren, die Argumente der Kommission zu widerlegen, und somit die Verteidigungsrechte beeinträchtigen (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 16). Ohne daß auf die Frage der überlangen Dauer des Vorverfahrens eingegangen werden müsste, hat die griechische Regierung jedoch nichts dafür vorgetragen, daß sich dessen ungewöhnliche Dauer auf die Gestaltung ihrer Verteidigung ausgewirkt hätte.

40 Was die Begründetheit anbelangt, so umfasst zum einen der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 des Vertrages alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 23).

41 Folglich fallen Familien- und Verheiratetenzulagen wie die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen unter diesen Begriff, so daß diskriminierende Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Gewährung gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie 75/117 verstossen.

42 Zum anderen verbietet Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 im Bereich der sozialen Sicherheit jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend den Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit und die Bedingungen für den Zugang zu diesen Systemen.

43 Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, wirken sich diskriminierende Voraussetzungen für die Gewährung der Familien- und Verheiratetenzulagen auch auf die den Arbeitnehmern künftig zustehenden Renten der sozialen Sicherheit aus. Eine dahin gehende Diskriminierung verstösst gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7.

44 Im vorliegenden Fall stellen die Tarifverträge und Schiedsentscheidungen, nach denen die Familien- und Verheiratetenzulagen ausschließlich verheirateten männlichen Arbeitnehmern gewährt werden, eine mit Artikel 119 des Vertrages und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 unvereinbare unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.

45 Was sodann die von der griechischen Regierung angeführten Schwierigkeiten hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Gewährung von Familienzulagen betrifft, so kann sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf praktische oder administrative Schwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Das gleiche gilt für finanzielle Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten mit geeigneten Maßnahmen zu überwinden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-42/89, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2821, Randnr. 24).

46 Ferner geht, was die Rechtsform der griechischen Tarifverträge und die Tarifautonomie der Sozialpartner bei der Aushandlung dieser Verträge anbelangt, aus der Rechtsprechung hervor, daß die Mitgliedstaaten es in erster Linie den Sozialpartnern überlassen können, den Grundsatz des gleichen Entgelts zu verwirklichen (vgl. Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83, Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnr. 8).

47 Diese Möglichkeit befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, daß alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft in vollem Umfang den Schutz der Richtlinie in Anspruch nehmen können. Die staatliche Garantie muß in allen Fällen gelten, in denen, aus welchen Gründen auch immer, ein wirksamer Schutz nicht auf andere Weise gewährleistet ist, namentlich dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehören, der in Rede stehende Sektor keinem Tarifvertrag unterliegt oder ein Tarifvertrag den Grundsatz des gleichen Entgelts nicht in vollem Umfang garantiert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 8).

48 Weder die in Rede stehenden Tarifverträge und Schiedsentscheidungen noch die Gesetze Nrn. 1414/1984 und 1483/1984 sehen die rückwirkende Beseitigung der Diskriminierung verheirateter Arbeitnehmerinnen vor. Folglich ist diesen in dem betroffenen Zeitraum ein Teil ihres Entgelts vorenthalten worden. Ausserdem wirkt sich die unterbliebene Zahlung der ihnen zustehenden Zulagen weiterhin auf die Berechnung ihrer Renten aus.

49 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 75/117 verpflichtet sind, alle mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts unvereinbaren Diskriminierungen zwischen Männern und Frauen zu beseitigen, die sich aus ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergeben, und daß sie gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, daß mit dem genannten Grundsatz unvereinbare Bestimmungen in Tarifverträgen für nichtig erklärt werden können.

50 Der Umstand, daß die griechische Regierung nicht an der Aushandlung von Tarifverträgen beteiligt ist, kann sie nicht von der Verpflichtung entbinden, die ergänzenden Vorschriften zu erlassen, die geboten sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu sichern.

51 Was schließlich die Gleichberechtigungsgarantie betrifft, die für die griechischen Staatsbürger nach der griechischen Verfassung besteht, so kann sich die griechische Regierung nicht durch Berufung auf die unmittelbare Geltung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen ihrer Verpflichtung entziehen, die nationalen Rechtsvorschriften an die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts anzupassen.

52 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, daß die ausdrückliche Erklärung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen im deutschen Grundgesetz sowie der ausdrückliche Ausschluß jeglicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ferner die Erklärung, daß jeder Deutsche gleichen Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst hat, und zwar jeweils in Wendungen, die unmittelbare Geltung beanspruchen, zusammen mit einem Rechtsschutzsystem eine angemessene Garantie für die Verwirklichung des in der Richtlinie 76/207 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatzes im öffentlichen Dienst darstellen. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel, was die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und den freien Zugang aller deutschen Staatsangehörigen zu den selbständigen Berufen angeht, in Deutschland bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie erreicht war, so daß zu ihrer Umsetzung insoweit keine neuen Rechtsvorschriften erforderlich waren (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 18 und 19).

53 Wie der Generalanwalt in den Nummern 27 und 28 seiner Schlussanträge zutreffend festgestellt hat, stehen die beiden Rechtssachen jedoch in einem völlig unterschiedlichen rechtlichen Kontext. In der vorgenannten Rechtssache Kommission/Deutschland hatte die Kommission nämlich das Vorhandensein gesetzlicher oder tatsächlicher Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im deutschen öffentlichen Dienst weder nachgewiesen noch auch nur darzulegen versucht, und es stand fest, daß in Deutschland bei Inkrafttreten der Richtlinie 76/207 das mit ihr verfolgte Ziel in bezug auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse bereits erreicht war. Im vorliegenden Fall ergibt sich dagegen aus Randnummer 48 des vorliegenden Urteils, daß sich die diskriminierenden Voraussetzungen für die Gewährung der Familien- und Verheiratetenzulagen weiterhin auf das Entgelt der verheirateten Arbeitnehmerinnen sowie auf die Berechnung ihrer Renten auswirken.

54 Auch wenn die Bestimmungen der griechischen Verfassung unmittelbar gelten, entspricht die spezielle griechische Regelung auf diesem Gebiet nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes eine eindeutige Formulierung erfordern, die den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht und die Gerichte in die Lage versetzt, ihre Einhaltung sicherzustellen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

55 Daher ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 des Vertrages, Artikel 3 der Richtlinie 75/117 und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 verstossen hat, daß sie nicht rückwirkend ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsvorschriften in Griechenland Regelungen aufgehoben hat, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezuege berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Hellenische Republik in die Kosten zu verurteilen, und die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), Artikel 3 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verstossen, daß sie nicht rückwirkend ab dem Inkrafttreten dieser Gemeinschaftsvorschriften in Griechenland Regelungen aufgehoben hat, die in bezug auf Arbeitnehmern gewährte Familien- oder Verheiratetenzulagen, die bei der Festsetzung der Höhe der rentenfähigen Bezuege berücksichtigt werden, für verheiratete weibliche Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen aufstellen, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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