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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: C-187/99
Rechtsgebiete: Verordnung 99/85/EWG


Vorschriften:

Verordnung 99/85/EWG Art. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden.

Dementsprechend kann die Zollbehörde den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war. Die genannte Verordnung und der Grundsatz der Rechtssicherheit stehen einer solchen einseitigen Änderung selbst dann nicht entgegen, wenn diese Behörde nachweislich die Arbeit des Inhabers der Bewilligung vor deren Erteilung verfolgt und kontrolliert hat.

( Randnrn. 27, 36, Tenor 1-2 )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 22. Februar 2001. - Fazenda Pública gegen Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ldª, Beteiligter: Ministério Público. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Aktiver Veredelungsverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 - Ausbeute des Veredelungsvorgangs - Von der zuständigen Zollbehörde erteilte Bewilligung - Möglichkeit dieser Behörde, den Ausbeutesatz einseitig zu ändern. - Rechtssache C-187/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-187/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Fazenda Pública

gegen

Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a,

Beteiligter:

Ministério Público,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1), insbesondere von deren Artikel 11,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a, vertreten durch Á. Caneira, advogado,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes, Â. Seiça Neves und T. Missionário als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und M. Afonso als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Urteil vom 28. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABl. L 188, S. 1), insbesondere von deren Artikel 11, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Käsefabrik Fábrica de Queijo Eru Portuguesa Ld.a (im Folgenden: Klägerin) und der Fazenda Pública (Staatskasse) wegen der Höhe des Ausbeutesatzes, der im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für die Verarbeitung von der Klägerin eingeführten Käses zu geriebenem Käse festgesetzt worden war.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1999/85 lautet:

(2) Im aktiven Veredelungsverkehr können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen unbeschadet des Artikels 2 folgende Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar ohne dass für diese Waren Eingangsabgaben erhoben werden,

b) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn diese Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

...

h) Veredelungsvorgänge:

- die Bearbeitung von Waren, einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,

- die Verarbeitung von Waren,

- die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

- die Verwendung bestimmter im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegter Waren, die nicht in diese Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden;

i) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

...

p) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse."

4 Der in Titel II (Erteilung der Bewilligung") stehende Artikel 3 der Verordnung Nr. 1999/85 bestimmt:

(1) Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs bedarf der Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung - nachstehend Bewilligung genannt - durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Veredelungsvorgänge durchgeführt werden.

(2) Die Bewilligung wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.

Diese Person muss in ihrem Antrag die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben machen.

(3) Die Bewilligung kann sich je nach Fall auf einen oder auf mehrere Veredelungsvorgänge erstrecken."

5 Die ebenfalls zu Titel II gehörenden Artikel 11 und 12 der Verordnung Nr. 1999/85 haben folgenden Wortlaut:

Artikel 11

(1) In der Bewilligung werden die Einzelheiten festgelegt, unter denen der aktive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, der Zollbehörde Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt auswirken können.

(3) Wenn sich die Vorausetzungen ändern, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ändert die Zollbehörde die Bewilligung entsprechend.

Artikel 12

Die Fälle, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen oder in denen festgestellt wird, dass sie nichtig ist, sowie die Folgen, die sich daraus ergeben, werden im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt."

6 Die zu Titel III (Durchführung des aktiven Veredelungsverkehrs") gehörenden Artikel 15 und 17 der Verordnung Nr. 1999/85 lauten:

Artikel 15

(1) Die Zollbehörde setzt unbeschadet des Absatzes 2 entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

...

Artikel 17

Die Zollbehörde kann alle Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen treffen, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung durch den Inhaber der Bewilligung und den Veredeler, wenn es sich um eine andere Person handelt, für erforderlich hält."

7 Anhang II zur Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates vom 24. November 1986 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1999/85 (ABl. L 351, S. 1) enthält je ein Muster des Antrags auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs und der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs. In beiden Mustern gibt es eine Rubrik 6 mit der Bezeichnung Ausbeutesatz" bzw. Ausbeutesatz oder Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes", zu der eine Fußnote gehört, wonach beim Muster des Antrags auf Bewilligung der voraussichtliche Ausbeutesatz oder ein Vorschlag für die Festsetzung dieses Satzes" und beim Muster der Bewilligung der Ausbeutesatz oder die Modalitäten, nach denen die zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Veredelungsvorgänge befugte Zollstelle diesen Ausbeutesatz festzusetzen hat," anzugeben sind.

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

8 Der vom nationalen Gericht in seinem Vorlageurteil als feststehend erachtete Sachverhalt des Ausgangsverfahrens lässt sich folgendermaßen zusammenfassen.

9 Die Klägerin importierte im März und im April 1988 mehrere Kisten und Kartons Käse zum Zweck der Verarbeitung. Diese Einfuhren erfolgten im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs mit einer von den portugiesischen Zollbehörden erteilten Bewilligung. In dieser wurde der Ausbeutesatz für die Verarbeitung des eingeführten Käses zu geriebenem Käse entsprechend dem Antrag der Klägerin auf 97 % festgesetzt.

10 Bei einer Inspektion des Betriebes der Klägerin aufgrund einer Anordnung des Staatssekretärs für Steuerangelegenheiten vom 31. August 1988 wurde festgestellt, dass bei dieser Art von Käse nur 1 % Abfall anfällt, so dass die Ausbeute nicht, wie in der Bewilligung angegeben, 97 %, sondern 99 % betrug. Die Inspektion wurde am 12. Juni 1990 abgeschlossen.

11 Vom 30. November 1988 an veranschlagte die Klägerin die Verminderung des geriebenen Käses auf der Grundlage einer Abfallquote von 1 %. Zudem gab sie in ihren Folgeanträgen auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs für geriebenen Käse den Ausbeutesatz mit 99 % und die Abfallquote mit 1 % an.

12 Infolge der Feststellungen bei der genannten Inspektion berechnete die Zollbehörde die Abgabenschuld für die Menge Rohmaterial, die den 2 % zuviel angegebenen Abfalls entsprach, und verlangte im Januar 1992 von der Klägerin deren Zahlung.

13 Nachdem ihre Klage gegen den vom Chefe da Delegaçao Aduaneira do Jardim do Tabaco (Leiter der zuständigen Zollstelle) erlassenen Abgabenbescheid beim Tribunal Fiscal Aduaneiro Lissabon (Portugal) abgewiesen worden war, legte die Klägerin Berufung beim Tribunal Tributário de Segunda Instância ein.

14 Dieses Gericht war der Auffassung, Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 regele nur die Voraussetzungen für die Bewilligung und betreffe nicht die Ausbeute des Veredelungsvorgangs, die mit der Durchführung des Verfahrens zusammenhänge. Daraus zog es den Schluss, dass diese Bestimmung die Zollbehörde nicht ermächtige, den von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig zu ändern, und dass dieser, sollte er sich als höher als vorhergesehen erweisen, erst bei der Erteilung weiterer Bewilligungen heraufgesetzt werden könne. Dementsprechend gab das Gericht der Berufung statt und hob das angefochtene Urteil und den streitigen Abgabenbescheid auf.

15 In der beim Supremo Tribunal Administrativo eingelegten Revision gegen das Urteil des Tribunal Tributário de Segunda Instância beanstandete die Fazenda Pública u. a. dessen Auslegung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1999/85. Sie trug vor, wenn sich Umstände, auf deren Grundlage die Bewilligung erteilt worden sei, geändert hätten, gestatte es diese Bestimmung der Zollbehörde, den Ausbeutesatz sofort zu ändern, ohne weitere Bewilligungen abzuwarten.

16 Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Regelt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 die Bedingungen (Verpflichtungen, Regeln), die dem durch das Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme (Durchführung) des Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden?

2. Oder aber regelt er die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung?

3. Kann die Zollbehörde, nachdem sie den Ausbeutesatz festgesetzt hat, diesen einseitig aufgrund des Umstands ändern, daß der Inhaber der Bewilligung bei der Durchführung des Verfahrens eine höhere Ausbeute erzielt hat als die, die ursprünglich vorgesehen und bewilligt worden war?

4. Gestatten es der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Regeln des aktiven Veredelungsverkehrs der zuständigen Zollbehörde, einseitig den in der Bewilligung des Verfahrens festgesetzten Ausbeutesatz zu ändern, wenn sie nachweislich die Arbeit des fraglichen Unternehmens seit Inkrafttreten des Verfahrens in Portugal (im Jahr 1986) verfolgt und kontrolliert hat?

Zur ersten, zur zweiten und zur dritten Frage

17 Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen ist, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden, und ob die Zollbehörde dementsprechend den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern kann, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war.

18 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 ausdrücklich vorsieht, dass in der Bewilligung die Einzelheiten festgelegt werden, unter denen der aktive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden kann.

19 Zudem erlegt Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1999/85 mit der Bestimmung, dass der Inhaber der Bewilligung verpflichtet ist, der Zollbehörde Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt auswirken können, diesem Inhaber die Verpflichtung auf, der Zollbehörde nicht nur jede Veränderung in Bezug auf die Bedingungen, die erfuellt werden müssen, damit eine Bewilligung erteilt und aufrechterhalten wird, sondern auch alle jene Veränderungen mitzuteilen, die sich auf die in der Bewilligung festgesetzten Bedingungen beziehen, unter denen die aktive Veredelung zu erfolgen hat.

20 Wie aus Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1999/85 hervorgeht, gehört zu den letztgenannten Bedingungen auch die bei dem Vorgang erzielte Ausbeute.

21 Nach derselben Bestimmung wird die bei dem Vorgang erzielte Ausbeute im Übrigen anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

22 Daraus ergibt sich, dass Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1999/85 mit der Bestimmung, dass die Zollbehörde die Bewilligung ändern muss, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter denen sie erteilt wurde, auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme oder die Durchführung des Verfahrens der aktiven Veredelung einschließlich der Ausbeute erfasst.

23 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Zielen des mit der Verordnung Nr. 1999/85 eingeführten aktiven Veredelungsverkehrs.

24 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wurde der aktive Veredelungsverkehr eingeführt, um die Unternehmen in der Gemeinschaft, die Waren aus Drittländern zur Herstellung von Erzeugnissen verwenden, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf dem internationalen Markt nicht zu benachteiligen; es sollte ihnen deshalb die Möglichkeit gegeben werden, diese Erzeugnisse zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie die Unternehmen in Drittländern. Der aktive Veredelungsverkehr erlaubt es so, aus Drittländern eingeführte Waren von Eingangsabgaben freizuhalten, wenn sie in der Gemeinschaft bestimmten Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden (Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-437/93, Temic Telefunken, Slg. 1995, I-1687, Randnrn. 18 f.).

25 Außerdem ergibt sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1999/85, dass eine Gesamtheit von Bestimmungen, die den aktiven Veredelungsverkehr regeln, vorgesehen werden musste, damit das so angestrebte Ziel erreicht wird, gleichzeitig jedoch Missbräuche bei der Anwendung dieses Systems vermieden werden.

26 Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Unternehmen in der Gemeinschaft, die den aktiven Veredelungsverkehr in Anspruch nehmen, die beabsichtigten Ausfuhren unter vollständiger Beachtung der dafür geltenden Regeln tatsächlich durchführen. Wie die französische Regierung in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu Recht betont hat, wäre dies u. a. dann nicht der Fall, wenn der Ausbeutesatz bei einem Vorgang der aktiven Veredelung nicht dessen tatsächlicher Ausbeute entspräche und wenn demnach ein Teil der eingeführten Waren - im vorliegenden Fall derjenige, der der Unterschiedsmenge zwischen der festgesetzten und der tatsächlich erzielten Ausbeute entspricht - nicht ausgeführt, sondern im Zollgebiet der Gemeinschaft abgesetzt würde, ohne dass jemals Einfuhrabgaben entrichtet werden.

27 Demnach ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 1999/85 dahin auszulegen ist, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden, und dass die Zollbehörde dementsprechend den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern kann, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war.

Zur vierten Frage

28 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1999/85 oder der Grundsatz der Rechtssicherheit dann dem entgegenstehen, dass die Zollbehörde einseitig den von ihr in der Bewilligung festgesetzten Ausbeutesatz ändert, wenn diese Behörde nachweislich die Arbeit des Inhabers der Bewilligung vor deren Erteilung verfolgt und kontrolliert hat.

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung auf Antrag der Person erteilt wird, die die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt und die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1999/85 in ihrem Antrag die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben einschließlich derjenigen über die Ausbeute machen muss. Außerdem hat der Inhaber der Bewilligung der Zollbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1999/85 Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt auswirken können.

30 Ferner kann die Zollbehörde gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 1999/85 alle Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen treffen, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung durch den Inhaber der Bewilligung für erforderlich hält. Außerdem kann sie, wie aus der Antwort auf die ersten drei Vorabentscheidungsfragen hervorgeht, den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens der aktiven Veredelung herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war.

31 Schließlich werden in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1999/85 ausdrücklich die Fälle ins Auge gefasst, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird oder in denen festgestellt wird, dass sie nichtig ist.

32 Nach alledem wird die Bewilligung nur unter dem Vorbehalt erteilt, dass ihr Inhaber die dabei auferlegten Bedingungen bei den von ihm durchgeführten Vorgängen beachtet, und dies kann von der Zollbehörde, die zu allen hierfür erforderlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen befugt ist, überprüft werden.

33 Daher kann die Erteilung der Bewilligung bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen in die Aufrechterhaltung der darin festgesetzten Bedingungen entstehen lassen, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass sich diese Bedingungen geändert haben.

34 Dies gilt auch, wenn die Zollbehörde vor der Erteilung einer neuen Bewilligung nachweislich gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 1999/85 Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen beim Antragsteller durchgeführt hat, um die ordnungsgemäße Durchführung des aktiven Veredelungsverkehrs im Rahmen früherer Bewilligungen zu prüfen.

35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf ein Wirtschaftsteilnehmer, sind zu seinen Gunsten Entscheidungen einer nationalen Behörde ergangen, die nicht im Einklang mit einer klaren und eindeutigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts stehen, nämlich nicht darauf vertrauen, dass diese Behörde unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eine weitere Entscheidung erlässt oder eine bestehende Entscheidung unverändert aufrechterhält (in diesem Sinn Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-325/96, Fábrica de Queijo Eru Portuguesa, Slg. 1997, I-7249, Randnr. 22).

36 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1999/85 und der Grundsatz der Rechtssicherheit selbst dann nicht dem entgegenstehen, dass die Zollbehörde einseitig den von ihr in der Bewilligung festgesetzten Ausbeutesatz ändert, wenn diese Behörde nachweislich die Arbeit des Inhabers der Bewilligung vor deren Erteilung verfolgt und kontrolliert hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Die Auslagen der portugiesischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Urteil vom 28. April 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für die Bedingungen, Erfordernisse oder Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung der aktiven Veredelung gilt, sondern auch für die Bedingungen, die dem durch dieses Verfahren Begünstigten für die Inanspruchnahme oder die Durchführung dieses Verfahrens durch das Bewilligungsdokument auferlegt werden, und dass die Zollbehörde dementsprechend den bei Erteilung der Bewilligung von ihr festgesetzten Ausbeutesatz einseitig ändern kann, wenn sich bei der Durchführung des Verfahrens herausstellt, dass die erzielte Ausbeute höher ist als die, die in der Bewilligung festgesetzt worden war.

2. Die Verordnung Nr. 1999/85 und der Grundsatz der Rechtssicherheit stehen selbst dann nicht dem entgegen, dass die Zollbehörde einseitig den von ihr in der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs festgesetzten Ausbeutesatz ändert, wenn diese Behörde nachweislich die Arbeit des Inhabers der Bewilligung vor deren Erteilung verfolgt und kontrolliert hat.

Ende der Entscheidung

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