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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-188/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2176/84, GATT-Antidumpingkodex 1979


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 8 Buchst. b
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 16 Abs. 1
GATT-Antidumpingkodex 1979 Art. 2 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 16 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2176/84 bestimmt, daß einem Importeur, der nachzuweisen vermag, daß der erhobene Antidumpingzoll die tatsächliche Dumpingspanne, d. h. den Unterschied zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis, übersteigt, der Mehrbetrag erstattet wird. Zur Prüfung der Begründetheit eines Erstattungsantrags muß daher die tatsächliche Dumpingspanne berechnet werden. Ist bei dieser Berechnung aufgrund einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Exporteur und dem Importeur ein rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis zugrunde zu legen, so müssen bei der Errechnung des letzteren gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 die für die Einfuhr geltenden Antidumpingzölle als zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandene Kosten abgezogen werden.

Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung der unabhängigen und der geschäftlich verbundenen Importeure im Hinblick auf die Erstattung der Zölle, die darauf zurückzuführen ist, daß ein Erstattungsanspruch für den geschäftlich verbundenen Importeur im Falle des Weiterverkaufs nach Zahlung der Zölle nur dann entsteht, wenn er seinen Preis beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer um einen Betrag in Höhe des Zweifachen der zuvor festgestellten Dumpingspanne erhöht, während die vom unabhängigen Importeur verlangte Preiserhöhung dieser Spanne genau entspricht, ist durch ihre unterschiedliche Lage in bezug auf die Dumpingpraktiken gerechtfertigt. Sie stellt daher keine verbotene Diskriminierung dar.

Während nämlich unabhängige Importeure am Dumping nicht beteiligt sind, befinden sich mit dem Exporteur geschäftlich verbundene Importeure in dem Sinne auf der anderen Seite der "Dumpinglinie", daß sie an den Praktiken teilnehmen, die das Dumping begründen, und jedenfalls eine Stellung innehaben, die es ihnen ermöglicht, alle dem Dumping zugrunde liegenden Umstände zu kennen.

Diese unterschiedliche Lage führt dazu, daß unabhängige Importeure die Antidumpingzölle ganz selbstverständlich auf ihre Kunden abwälzen, da sie andernfalls die Zinsen auf die gezahlten Beträge verlieren würden und die Auswirkungen einer etwaigen Abwertung der Währung zu tragen hätten und da sie angesichts ihrer fehlenden Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage die Dumpingspanne ermittelt wurde, Gefahr laufen würden, trotz der Erhöhung des Ausfuhrpreises keine Erstattung zu erhalten, insbesondere in dem Fall, daß der Normalwert der fraglichen Erzeugnisse in der Zwischenzeit erheblich gestiegen ist. Dies gilt dagegen nicht für geschäftlich verbundene Importeure, die davon absehen können, die Antidumpingzölle abzuwälzen, da sie die dem Dumping zugrunde liegenden Handelspraktiken kennen und daher, was die Möglichkeit einer Erstattung betrifft, nicht im ungewissen sind und kein Risiko tragen.

Eine Berufung auf das Bestehen eines Widerspruchs zwischen der Antidumpinggrundverordnung und dem 1979 im Rahmen des GATT zur Durchführung von dessen Artikel VI eingeführten Antidumpingkodex kann keinen Erfolg haben. Der einzige Unterschied zwischen beiden, was die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises angeht, besteht nämlich darin, daß der Kodex in Artikel 2 Absatz 5 lediglich den Grundsatz aufstellt, daß zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten "einschließlich Zölle und Steuern" zu berücksichtigen sind, während die Gemeinschaftsverordnung in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe d bestimmte zu berücksichtigende Zölle und andere Kosten einschließlich der Antidumpingzölle im einzelnen anführt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - NMB (DEUTSCHLAND) GMBH UND NMB ITALIA SRL UND NMB (UK) LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE - ERSTATTUNG - KUGELLAGER. - RECHTSSACHE C-188/88.

Entscheidungsgründe:

1 Die Firmen NMB (Deutschland) GmbH, NMB Italia Srl und NMB (UK) Ltd haben mit Klageschrift, die am 8. Juli 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 88/327/EWG, 88/328/EWG und 88/329/EWG der Kommission vom 22. April 1988 betreffend Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben worden waren (ABl. L 148, S. 26, 28, und 31; im folgenden: angefochtene Entscheidungen). Mit diesen Entscheidungen hatte die Kommission die von den Klägerinnen gestellten Anträge auf Erstattung von in den Jahren 1985 und 1986 gezahlten Antidumpingzöllen abgelehnt.

2 Die Klägerinnen vertreiben in der Gemeinschaft Präzisionskugellager, die ihnen von der Firma NMB Singapur Ltd geliefert werden. Die Klägerinnen gehören, ebenso wie NMB Singapur Ltd, zur Minebea-Gruppe (Nippon Miniature Bearing) und sind 100%ige Tochtergesellschaften der japanischen Muttergesellschaft.

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 des Rates vom 19. Juli 1984 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und Singapur (ABl. L 193, S. 1) führte einen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % des unverzollten Nettopreises, frei Grenze der Gemeinschaft, auf die Einfuhren von in Singapur hergestellten Kugellagern durch die Klägerinnen ein.

4 Alle Klägerinnen beantragten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) die teilweise Erstattung der Antidumpingzölle, die auf die von ihnen in den Jahren 1985 und 1986 getätigten Einfuhren von Kugellagern erhoben worden waren.

5 Artikel 16 bestimmt, daß einem Importeur, der nachzuweisen vermag, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne (d. h. den Unterschied zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis) übersteigt, der Mehrbetrag erstattet wird.

6 Mit ihrer Bekanntmachung 86/C/266/02 vom 15. Oktober 1986 (ABl. C 266, S. 2) erließ die Kommission Leitlinien für die Anwendung von Artikel 16 der Grundverordnung. Gemäß Punkt 2 a des Abschnitts II der Bekanntmachung ist die tatsächliche Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis festgestellt. In Punkt 2 c sind die Grundsätze niedergelegt, die Anwendung finden, wenn Exporteur und Importeur im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung miteinander geschäftlich verbunden sind.

7 In der letztgenannten Bestimmung heisst es:

"[Der] Ausfuhrpreis [kann] auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer abgegeben wird... In diesen Fällen sind Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, einschließlich aller Zölle und Steuern, sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen.

Diese Berichtigungen schließen insbesondere folgende Elemente ein:

...

ii) Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland auf die Einfuhr oder den Verkauf der Ware zu zahlen sind...".

8 Abschnitt II Punkt 2 c der Bekanntmachung lautet wie folgt:

"Wird ein Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 b der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 rechnerisch ermittelt, so ist jede Zahlung von Antidumpingzöllen für die Einfuhr der betreffenden Ware in die Gemeinschaft als Teil der zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten zu betrachten.

Sofern alle übrigen Umstände unverändert bleiben, wird folglich eine vollständige oder teilweise Erstattung von Antidumpingzöllen, die für von einem mit dem Ausführer geschäftlich verbundenen Einführer eingeführte Lieferungen entrichtet wurden, nur unter folgenden Umständen gewährt:

- wurden die betreffenden Waren unverzollt an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft, so wird dem Unternehmen, das den Zoll entrichtet hat, eine Erstattung gewährt, wenn der Wiederverkaufspreis um den Betrag der Dumpingspanne oder einen Teil davon erhöht worden ist;

- wurden die betreffenden Waren verzollt an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft, wird eine Erstattung gewährt, wenn der Wiederverkaufspreis um einen Betrag erhöht worden ist, der der Dumpingspanne zuzueglich des entrichteten Zolls entspricht. In diesem Fall kann der Antragsteller den schließlich erstatteten Betrag an den Käufer weiterleiten."

9 In Einklang mit diesen Grundsätzen gab die Kommission mit den drei angefochtenen Entscheidungen vom 22. April 1988 den Anträgen der Klägerinnen auf Erstattung von Antidumpingzöllen teilweise statt und teilweise nicht statt. Die teilweise Ablehnung der Anträge beruhte darauf, daß die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises die von den Antragstellerinnen entrichteten Antidumpingzölle abgezogen hatte.

10 Die Kommission begründete die Haltung, die sie in den angefochtenen Entscheidungen eingenommen hatte, wie folgt. Erstens sei es gemäß dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung erforderlich gewesen, vom Weiterverkaufspreis alle Zölle einschließlich der Antidumpingzölle abzuziehen. Zweitens hätten die Antragstellerinnen, wenn sie unverzollt verkauft hätten, ihre Preise nur einmal zu erhöhen brauchen, um einen Anspruch auf Erstattung zu erwerben. Auch wenn, wie vorliegend, die eingeführte Ware in der Gemeinschaft verzollt weiterverkauft worden sei, wäre eine einmalige Erhöhung des Weiterverkaufspreises um einen dem Zoll entsprechenden Betrag ausreichend gewesen, sofern die Kommission zu der Überzeugung gelangt wäre, daß diese Erhöhung des von dem unabhängigen Käufer zu zahlenden Preises unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles die Dumpingspanne beseitigt oder reduziert und daß sie nicht lediglich dem Antidumpingzoll entsprochen hätte, den der Importeur an seinen Kunden weiterleiten könne, wenn er eine Erstattung erhalten habe. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf durch NMB angefallenen Kosten oder der Normalwert von Minebea nach der einleitenden Untersuchung gesenkt worden wäre. Auch sonstige Veränderungen der Umstände könnten die Anwendung unterschiedlicher Berichtigungs- oder Berechnungsmethoden erforderlich machen, die zum gleichen Ergebnis führen könnten, d. h. zur Beseitigung oder Reduzierung der Dumpingspanne durch eine einzige Preiserhöhung. Vorliegend sei aber nicht der Nachweis erbracht worden, daß diese Voraussetzungen erfuellt gewesen seien.

11 In ihrer Klageschrift legen die Klägerinnen dar, welche Voraussetzungen geschäftlich verbundene Importeure erfuellen müssten, wenn sie die vollständige oder teilweise Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle erwirken wollten. Sie hätten nachzuweisen, daß der Preis, zu dem sie ihre Waren kauften, d. h. der Ausfuhrpreis, nicht mehr unter dem Normalwert liege. Zu diesem Zweck hätten sie den Beweis dafür zu erbringen, daß der Preis, zu dem sie die Waren an ihre Kunden weiterverkauften und auf dessen Grundlage der Ausfuhrpreis errechnet werde, zweimal erhöht worden sei. Die erste Erhöhung solle die Dumpingspanne beseitigen; die zweite entspreche den Antidumpingzöllen, die sie hätten entrichten müssen. Im Anschluß an diese Darstellung machen die Klägerinnen die folgenden vier Rügen geltend.

12 Sie führen erstens aus, die Auffassung der Kommission, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises geschäftlich verbundener Importeure seien die Antidumpingzölle abzuziehen, beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung. Diesen Vorwurf begründen sie wie folgt. Erstens sei die Auslegung der Kommission unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie den geschäftlich verbundenen Importeuren eine Belastung auferlege, die über das hinausgehe, was erforderlich sei, um das Dumping abzustellen, wodurch den Unternehmen in der Gemeinschaft ein übermässiger Schutz gewährt werde. Zweitens sei die Auslegung diskriminierend. Unabhängige Importeure und geschäftlich verbundene Importeure würden bei der Erstattung von Antidumpingzöllen unterschiedlich behandelt, ohne daß dies objektiv gerechtfertigt wäre: Jene könnten die Erstattung der Zölle erwirken, wenn die Dumpingspanne beseitigt worden sei; diese dagegen müssten überdies den Preis, den sie ihren Kunden berechneten, um einen Betrag erhöhen, der dem entrichteten Zoll entspreche. Schließlich hätte die Kommission die Praxis der Handelspartner der Gemeinschaft berücksichtigen müssen, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises die Antidumpingzölle nicht in Abzug brächten.

13 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen, indem sie die angefochtenen Entscheidungen auf eine Bekanntmachung gestützt habe, die nach den Jahren veröffentlicht worden sei, für die die Erstattung der Zölle gefordert werde. Vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Kommission von 1986 hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß ihnen die 1985 und 1986 entrichteten Zölle erstattet werden würden, sofern die Dumpingspanne beseitigt worden sei. Die Kommission habe die berechtigte Erwartung der Klägerinnen missachtet, indem sie in ihrer Bekanntmachung angekündigt habe, daß geschäftlich verbundene Importeure, um eine Erstattung zu erwirken, die Preise, die sie ihren Kunden berechneten, zusätzlich um einen Betrag erhöhen müssten, der dem des entrichteten Zolls entspreche.

14 Drittens bringen die Klägerinnen vor, die Kommission habe anders und zu anderen Zwecken gehandelt, als es den ihr verliehenen Befugnissen entspreche; sie habe daher einen Ermessensmißbrauch begangen. Die Klägerinnen wiederholen in diesem Zusammenhang ihren Vorwurf, den geschäftlich verbundenen Importeuren sei eine Belastung auferlegt worden, die über das Maß des für die Beseitigung des Dumping Erforderlichen hinausgehe, diese Importeure seien diskriminiert und der Industrie in der Gemeinschaft sei ein übermässiger Schutz gewährt worden.

15 Für den Fall, daß sich der Gerichtshof der Auslegung der Kommission anschließen sollte, machen die Klägerinnen schließlich geltend, die Grundverordnung verstosse gegen Artikel VI des GATT und dem zu dessen Durchführung erlassenen Antidumpingkodex (im folgenden: GATT-Antidumpingkodex). Die Verordnung müsse gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag für unanwendbar erklärt werden mit dem Ergebnis, daß den angefochtenen Entscheidungen die Rechtsgrundlage fehle.

16 Mit Beschluß vom 19. Januar 1989 hat der Gerichtshof die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (im folgenden: FEBMA) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der anwendbaren Rechtsvorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit bestimmter Klagegründe

18 Die Kommission erhebt zunächst Einwände gegen die Zulässigkeit bestimmter von den Klägerinnen vorgebrachter Klagegründe.

19 Sie macht in erster Linie geltend, diese Angriffsmittel richteten sich gegen eine Politik, nämlich diejenige der Kommission auf dem Gebiet der Erstattung von Antidumpingzöllen, während der Gerichtshof gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag lediglich die Rechtmässigkeit der Handlungen des Rates oder der Kommission zu überwachen habe.

20 Hierzu ist festzustellen, daß die Klage, wie sich aus den Anträgen der Klägerinnen ergibt, nur auf die Nichtigerklärung der Entscheidungen 88/327, 88/328 und 88/329 zielt. Es trifft zwar zu, daß die Klägerinnen die Sprache häufig auf die "Politik" der Kommission bringen, jedoch ist offensichtlich, daß sie nur die genannten Entscheidungen angreifen, die diese Politik anwenden.

21 Zweitens führt die Kommission aus, einige der von den Klägerinnen angeführten Klagegründe lägen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 173 EWG-Vertrag; dies gelte namentlich für die Rügen, die die Unterschiede zwischen der Praxis der Gemeinschaft und derjenigen ihrer Handelspartner sowie die angebliche Verletzung des GATT-Antidumpingkodex beträfen.

22 Was die Praxis der Handelspartner der Gemeinschaft betrifft, so ist festzustellen, daß eine solche Praxis zwar nicht als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit eines bestimmten Handelns mit dem Gemeinschaftsrecht herangezogen, jedoch wie im vorliegenden Falle als ein Argument zur Stützung der Behauptung vorgebracht werden kann, die Kommission habe die Bestimmungen der Gemeinschaftsverordnung unrichtig ausgelegt.

23 Was den angeblichen Verstoß gegen den GATT-Antidumpingkodex angeht, so ergibt sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89 (Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069), daß die Grundverordnung der Gemeinschaft anhand dieses Antidumpingkodex auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann.

24 Schließlich sind die Rügen, die die Klägerinnen zur Stützung ihrer Behauptung vorbringen, die Grundverordnung sei rechtswidrig, nach Ansicht der Kommission unzulässig. Die Kommission stützt diese Ansicht auf drei Gründe. Erstens griffen die Klägerinnen die gesamte Verordnung an, ohne die Bestimmung, die sie für rechtswidrig hielten, genau zu bezeichnen. Zweitens werde die Verordnung in den Anträgen der Klägerinnen nicht erwähnt. Schließlich strebten sie die Nichtigerklärung der Verordnung an, obwohl sie, da eine hiergegen erhobene Klage verspätet wäre, allenfalls nach Artikel 184 die Unanwendbarkeit der Verordnung geltend machen könnten.

25 Zunächst ist festzustellen, daß der Rechtsstreit den in den drei angefochtenen Entscheidungen aufgrund von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung vorgenommenen Abzug der Antidumpingzölle betrifft und daß sich hieraus klar ergibt, daß die Klägerinnen die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung, soweit diese auf die Erstattung von Antidumpingzöllen angewandt wird, nicht aber die Rechtmässigkeit der Verordnung insgesamt bestreiten. Ferner stellt die zur Stützung einer Klage gegen individuelle Entscheidungen vorgebrachte Rüge, eine bestimmte Verordnung sei rechtswidrig, einen im Rahmen dieser Klage geltend gemachten Klagegrund dar. Hieraus folgt, daß ein solcher Klagegrund nicht in den Klageanträgen in Erscheinung zu treten braucht, sondern lediglich in der Klagebegründung erwähnt werden muß. Aus der Klageschrift geht klar hervor, daß damit die Nichtigerklärung nicht der Grundverordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen, sondern der drei angefochtenen Entscheidungen begehrt wird, und zwar mit der Begründung, diese beruhten auf einer rechtswidrigen Bestimmung dieser Verordnung, die gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag für unanwendbar erklärt werden müsse.

26 Die von der Kommission gegen bestimmte Klagegründe vorgebrachten Unzulässigkeitseinreden sind daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

A -Zum Klagegrund der unrichtigen Auslegung der Grundverordnung

27 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Grundverordnung in der Bekanntmachung von 1986 sowie in den angefochtenen Entscheidungen unrichtig ausgelegt. Artikel 16 der Grundverordnung mache den Anspruch auf Erstattung von Antidumpingzöllen in Übereinstimmung mit dem GATT-Antidumpingkodex von einer einzigen Voraussetzung abhängig, nämlich dem Nachweis, daß der entrichtete Zoll die tatsächliche Dumpingspanne überschreite.

28 Nach Ansicht der Klägerinnen ist es für die Beseitigung des Dumping und damit für den Erwerb eines Anspruchs auf Erstattung des entrichteten Zolls erforderlich und ausreichend, daß der geschäftlich verbundene Importeur den Wiederverkaufspreis in der Gemeinschaft um einen Betrag erhöht, der der zuvor festgestellten Dumpingspanne entspricht. Soweit alle anderen für die Berechnung der Dumpingspanne maßgebenden Faktoren (insbesondere der Normalwert und die Vertriebskosten des Importeurs) unverändert blieben, bewirke die Erhöhung des Weiterverkaufspreises um einen der Dumpingspanne entsprechenden Betrag, daß der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis dem Normalwert gleich werde, so daß das Dumping beseitigt sei.

29 Die Klägerinnen machen geltend, um zu diesem Ergebnis zu gelangen, dürften entrichtete Antidumpingzölle nicht als zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten behandelt und infolgedessen bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen werden. Daher müsse in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b das Wort "gegebenenfalls" ("where appropriate") hineingelesen werden. Dies würde den automatischen Abzug von durch geschäftlich verbundene Importeure entrichteten Antidumpingzöllen bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises auf Verfahren zur Überprüfung von Antidumpingzöllen beschränken und es der Kommission ermöglichen, im Rahmen eines Erstattungsverfahrens von einem Abzug solcher Zölle abzusehen.

30 Nach Auffassung der Klägerinnen bedarf es einer solchen Auslegung, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung der geschäftlich verbundenen Importeure im Verhältnis zu den unabhängigen Importeuren zu vermeiden. Letztere könnten, wenn sie den Antidumpingzoll entrichtet hätten, die Erstattung dieses Zolls verlangen, falls der Exporteur seine Preise um einen Betrag erhöht habe, der unabhängig von der Entrichtung von Antidumpingzöllen ausreiche, um das Dumping zu beseitigen. Unter solchen Umständen stehe es dem unabhängigen Importeur frei, in Erwartung der Erstattung des Antidumpingzolls entweder den Zoll durch eine bloß einmalige, die Erhöhung des ihm vom Exporteur berechneten Preises widerspiegelnde Erhöhung des Preises zu absorbieren, den er seinen Kunden berechne, oder den Antidumpingzoll in der Weise abzuwälzen, daß er den seinen Kunden berechneten Preis zweifach erhöhe. In dem zuletzt genannten Fall stehe es ihm ebenfalls frei, die Erstattung des Antidumpingzolls nach Erhalt weiterzuleiten. Demgegenüber sei ein geschäftlich verbundener Importeure aufgrund der Praxis der Kommission gehalten, seinem Käufer, dem ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft, eine zweifache Preiserhöhung in Rechnung zu stellen, die dem Antidumpingzoll zuzueglich einer Erhöhung entspreche, die unabhängig von der Entrichtung des Zolls für die Beseitigung des Dumping ausreiche, dies in Erwartung der ihm gewährten Erstattung des Antidumpingzolls, die weiterzuleiten ihm frei stehe.

31 Der von den Klägerinnen vertretenen Auslegung kann nicht gefolgt werden.

32 Sie steht erstens bereits zum Wortlaut der Bestimmung im Widerspruch, der ausdrücklich vorsieht, daß bei der Errechnung des Ausfuhrpreises Antidumpingzölle als zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten abzuziehen sind. Die Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen dem Fall der Überprüfung und dem der Erstattung.

33 Zweitens ist der Zweck der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises in Überprüfungs- und Erstattungsfällen der gleiche. In beiden Fällen geht es darum, die tatsächliche Dumpingspanne festzustellen. Es wäre daher unlogisch, die Antidumpingzölle in dem einen Fall abzuziehen, in dem anderen dagegen nicht.

34 Drittens ist die geltend gemachte unterschiedliche Behandlung von unabhängigen Importeuren auf der einen und geschäftlich verbundenen Importeuren auf der anderen Seite durch die unterschiedliche Lage gerechtfertigt, in der sich die Betroffenen bezueglich des Dumping jeweils befinden, und stellt deshalb keine Diskriminierung dar.

35 Während nämlich unabhängige Importeure am Dumping nicht beteiligt sind, befinden sich mit dem Exporteur geschäftlich verbundene Importeure in dem Sinne auf der anderen Seite der "Dumpinglinie", daß sie an den Praktiken teilnehmen, die das Dumping begründen, und jedenfalls eine Stellung innehaben, die es ihnen ermöglicht, alle dem Dumping zugrunde liegenden Umstände zu kennen.

36 Die Tatsache, daß sich unabhängige Importeure und geschäftlich verbundene Importeure in unterschiedlicher Lage befinden, beeinflusst das Verhalten der einen wie der anderen, wenn es um die Abwälzung von Antidumpingzöllen auf ihre jeweiligen Kunden geht.

37 Wie die Kommission zutreffend ausführt, kann damit gerechnet werden, daß unabhängige Importeure die Antidumpingzölle auf ihre Kunden abwälzen, da sie andernfalls die Zinsen auf die gezahlten Beträge verlieren würden und die Auswirkungen einer etwaigen Abwertung der Währung zu tragen hätten und da sie angesichts ihrer fehlenden Kenntnis der Tatsachen, auf deren Grundlage die Dumpingspanne ermittelt wurde, Gefahr laufen würden, trotz der Erhöhung des Ausfuhrpreises keine Erstattung zu erhalten.

38 Dies gilt dagegen nicht für geschäftlich verbundene Importeure, die davon absehen können, die Antidumpingzölle abzuwälzen, da sie die dem Dumping zugrunde liegenden Handelspraktiken kennen und daher, was die Möglichkeit einer Erstattung betrifft, nicht im ungewissen sind und kein Risiko tragen.

39 Infolgedessen würden sich geschäftlich verbundene Importeure in einer günstigeren Lage befinden als unabhängige Importeure, wenn die Antidumpingzölle bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abgezogen würden.

40 Nach alledem fordert Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b der Grundverordnung den Abzug von Antidumpingzöllen bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Zwecke der Erstattung der Zölle. Die Rüge, die Grundverordnung sei unrichtig ausgelegt worden, ist daher zurückzuweisen.

B - Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der streitigen Bestimmungen der Grundverordnung

41 Die Klägerinnen machen geltend, wenn die Auslegung von Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b und Artikel 16 der Grundverordnung durch die Kommission zutreffe, verstießen diese Bestimmungen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen den GATT-Antidumpingkodex.

42 Da die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bereits im Rahmen der Prüfung des vorhergehenden Klagegrunds zurückgewiesen wurde, ist nunmehr die Rüge des Verstosses gegen den GATT-Antidumpingkodex zu untersuchen.

43 Die Klägerinnen machen geltend, die Politik, auf der die streitigen Bestimmungen beruhten, sei insoweit rechtswidrig, als sie den tragenden Grundsatz des Antidumpingrechts verletze, der in Artikel 8 Absatz 3 des - durch das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) eingeführten - Antidumpingkodex (ABl. 1980, L 71, S. 90) niedergelegt sei. In dieser Bestimmung heisst es: "Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten."

44 Nach Auffassung der Klägerinnen beseitigt ein geschäftlich verbundener Importeur, der Antidumpingzoll entrichtet und anschließend den Preis, den er dem ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft berechnet, um einen diesem Zoll entsprechenden Betrag erhöht, das Dumping und hat infolgedessen einen Anspruch auf Erstattung des von ihm entrichteten Antidumpingzolls.

45 Artikel 2 Absatz 5 des GATT-Antidumpingkodex bestimmt:

"Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden..."

46 Wie die Kommission zutreffend ausführt, besteht der einzige Unterschied zwischen dem GATT-Antidumpingkodex und der Gemeinschaftsverordnung, was die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises betrifft, darin, daß der Kodex lediglich den Grundsatz aufstellt, daß zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten "einschließlich Zölle und Steuern" zu berücksichtigen sind, während die Gemeinschaftsverordnung bestimmte zu berücksichtigende Zölle und andere Kosten einschließlich der Antidumpingzölle im einzelnen anführt.

47 Es besteht also kein Widerspruch zwischen Grundverordnung und Antidumpingkodex.

48 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Politik der Kommission weiche von derjenigen der Handelspartner der Gemeinschaft ab.

49 Da die Klägerinnen die angebliche Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsregelung nicht dargetan haben, kann eine solche Rechtswidrigkeit auch nicht daraus abgeleitet werden, daß die Handelspartner der Gemeinschaft andere Methoden anwenden.

50 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

51 Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und den angeblichen Ermessensmißbrauch betrifft, so beruhen diese Klagegründe auf Gründen, die der Gerichtshof bereits bei der obigen Prüfung des Klagegrundes der unrichtigen Auslegung der Grundverordnung zurückgewiesen hat.

52 Die Klägerinnen machen weiterhin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, der darauf beruhe, daß sie bis zu Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1986 damit hätten rechnen dürfen, daß in Fällen wie dem vorliegenden eine Erstattung gewährt werden würde.

53 Die Klägerinnen konnten jedoch vernünftigerweise keine solche Erwartung hegen, da, wie sie selbst in ihrer Klageschrift einräumen, die Kommission ihre Haltung auf diesem Gebiet vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung von 1986 noch nicht eindeutig festgelegt hatte.

54 Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

55 Schließlich sind die angefochtenen Entscheidungen nach Ansicht der Klägerinnen wegen unzulänglicher Begründung nichtig.

56 Hierzu ist festzustellen, daß die Begründungserwägungen der Entscheidungen, die ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und der Bekanntmachung der Kommission von 1986 Bezug nehmen, in Verbindung mit diesen Bestimmungen die Gründe für die teilweise Ablehnung der Anträge der Klägerinnen sowie die Schritte benennen, die diese unternehmen müssten, um die völlige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle zu erwirken.

57 Da keiner der von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, haben sie die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Ende der Entscheidung

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