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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.01.1994
Aktenzeichen: C-189/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968 Art. 5 c Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der Regelung des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 über die Zusatzabgabe für Milch kann dem Eigentümer, der im Laufe des Referenzjahrs einen Betrieb ganz oder teilweise durch Verkauf, Verpachtung oder Vererbung erworben und die Milcherzeugung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung wiederaufgenommen hat, eine Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber während eines Teils des Referenzjahrs erzeugten Milchmenge zugewiesen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung dieser Abgabe in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 und des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestimmungen für die Abgabe beschlossen hat, Erzeugern in einer derartigen Situation eine Referenzmenge zuzuteilen.

2. Die Artikel 3, 3a, 4 und 4a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 enthalten eine erschöpfende Aufzählung der besonderen Situationen, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugewiesen werden können, und stellen genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen auf. Da keine der Bestimmungen dieser Regelung einem Eigentümer und neuen Erzeuger, der seine Milchlieferungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzabgabenregelung aufgenommen hat und dessen Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber nur während eines Teils des Referenzjahrs vor seiner Betriebseinstellung gelieferten Menge berechnet wird, die Möglichkeit einräumt, deswegen die Berücksichtigung eines anderen als des vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahrs zu erwirken, ist eine solche Möglichkeit ausgeschlossen, und zwar selbst für den Fall, daß die Liefermenge während des Referenzjahrs für die Leistungsfähigkeit des Betriebs während dieses Jahrs nicht repräsentativ ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. JANUAR 1994 - BERNARD LE NAN GEGEN COOPERATIVE LAITIERE DE PLOUDANIEL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL DE RENNES - FRANKREICH. - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH - BETRIEBSUEBERGANG WAEHREND DES REFERENZJAHRS - VORAUSSETZUNG FUER DIE UEBERTRAGUNG DER REFERENZMENGE - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE BERUECKSICHTIGUNG EINES ANDEREN REFERENZJAHRS. - RECHTSSACHE C-189/92.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Rennes (Frankreich) hat mit Urteil vom 28. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) geänderten und ergänzten Fassung und der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Bernard Le Nan (Kläger) und der Coopérative laitière Ploudaniel (Beklagte) über die Zuteilung einer Referenzmenge im Rahmen der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch.

3 Der Kläger beantragte die Zuteilung einer Referenzmenge, nachdem er im Oktober 1983 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von etwa 30 ha erworben hatte. In diesem Betrieb war bis Ende des ersten Halbjahrs 1983 Milch erzeugt worden; in diesem Halbjahr hatte der Vorpächter 140 612 l Milch erzeugt, ehe er seine Milcherzeugung mit Ablauf seines Pachtvertrags eingestellt hatte.

4 In der Folge schloß sich der Kläger mit seinem Vater, François Le Nan, zu einer landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaft, dem GÄC Messioual, zusammen, in den Vater und Sohn ihr Land einbrachten. Der Zusammenschluß fand am 1. April 1984 statt.

5 Die Beklagte teilte der Erzeugergemeinschaft nur die Referenzmengen des Vaters Le Nan zu. Ab dem Wirtschaftsjahr 1985/86 erwiesen sich diese als unzureichend. Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten, in die Referenzmengen der Erzeugergemeinschaft die ihm seiner Ansicht nach für die im Oktober 1983 erworbenen 30 ha zustehenden Referenzmengen einzubeziehen. Gegen die Ablehnung seiner Anträge durch die Beklagte rief der Kläger zunächst das Tribunal administratif Rennes, dann das Tribunal de grande instance Brest an. Dieses Gericht wies seine Anträge mit der Begründung zurück, er habe die Fortsetzung der Lieferungen nach der Betriebseinstellung durch den Pächter Mitte 1983 nicht nachweisen können. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein.

6 Da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, daß zu den vor ihm aufgeworfenen Fragen noch keine Rechtsprechung vorliege, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann eine Molkerei einem Junglandwirt, der 1983 einen Betrieb, der im Laufe dieses Jahres eine bestimmte Milchmenge erzeugt und geliefert hatte, übernommen, die Milchlieferungen aber erst ab 1. April 1984 wiederaufgenommen hat, mit der Begründung die Zuweisung einer Referenzmenge verweigern, daß die Milchlieferungen vorübergehend wegen des Wechsels des Betriebsinhabers eingestellt worden seien?

Hat sie, falls dies verneint wird, dem Junglandwirt die auf der Grundlage der Lieferung von 1982 oder die auf der Grundlage der Lieferung des ersten Halbjahrs 1983 berechnete Referenzmenge zuzuweisen?

7 Nach Artikel 5c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) wird die Abgaberegelung in den einzelnen Regionen der Mitgliedstaaten nach der Formel A (Erzeugerformel) oder nach der Formel B (Käuferformel) durchgeführt; Frankreich hat sich für die Formel B entschieden und das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt.

Zur ersten Frage

8 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Rahmen der Zusatzabgabenregelung des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 der Eigentümer eines im Laufe des Referenzjahrs erworbenen Betriebs, der die Milcherzeugung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung wiederaufgenommen hat, Anspruch auf eine Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber während eines Teils des Referenzjahrs erzeugten Milchmenge hat.

9 Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, betrifft diese Frage nicht die etwaige Zuteilung einer Referenzmenge für einen Junglandwirt nach Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung Nr. 857/84. Es geht auch nicht um eine Menge, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 gegebenenfalls Abgabepflichtigen zugeteilt wird, die ihre Tätigkeit nach Beginn des Referenzzeitraums aufgenommen haben. Die Frage kann sich also nur auf die Übertragung des Anspruchs auf eine Referenzmenge beziehen, die auf der Grundlage der Milcherzeugung eines früheren Betriebsinhabers während eines Teils des Referenzjahrs berechnet wird.

10 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 lautet: "Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen."

11 Diese Modalitäten sind in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission geregelt. Artikel 5 Absatz 1 Nr. 1 lautet: "Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebs wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen." Nr. 2 regelt die Aufteilung dieser Referenzmenge für den Fall, daß nur ein Teil des Betriebs übertragen wird.

12 Wie sich aus mehreren Urteilen des Gerichtshofes ergibt (Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91, Twijnstra, Slg. 1993, I-2455, Randnr. 25), wird in diesen Bestimmungen der Grundsatz aufgestellt, daß die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugewiesen worden ist.

13 Sie betreffen jedoch schon nach ihrem Wortlaut nur den Fall, daß einer Person bereits eine Referenzmenge zugewiesen wurde, also den Fall eines Betriebsübergangs nach Inkrafttreten der Zusatzabgaberegelung (Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 22).

14 Für Übertragungen von Flächen, die wie im vorliegenden Fall, während des Referenzzeitraums, also vor Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung, erfolgt sind, bestimmt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84: "Die Mitgliedstaaten können die Nummern 1 und 2 auf Übergangsfälle anwenden, die während des oder seit dem Referenzzeitraum stattgefunden haben." Er ermächtigt somit die Mitgliedstaaten, die Übertragung einer Referenzmenge auch dann an einen Betriebsübergang zu knüpfen, wenn diese während des Referenzzeitraums oder danach stattgefunden hat. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt (Urteil Kühn, a. a. O., Randnr. 24), daß eine vergleichende Gesamtbetrachtung der angeführten Vorschriften erkennen lässt, daß Betriebsübergänge, die vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung erfolgt sind, nur dann zu einer Übertragung der entsprechenden Referenzmengen führen, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 vorgesehen hat.

15 Diese Ermächtigung ist jedoch schon nach ihrem Wortlaut auf die in Artikel 5 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Übertragungsarten, also auf vollständige oder teilweise Betriebsübertragungen durch Verkauf, Verpachtung oder Vererbung, beschränkt. Nur insoweit sind Milchlieferungen des vorherigen Betriebsinhabers während des Referenzjahrs bei der Festlegung der Referenzmenge des neuen Eigentümers zu berücksichtigen.

16 Es ist Sache der für die Würdigung des nationalen Rechts zuständigen nationalen Gerichte zu prüfen, ob ein Erwerber in der Situation des Klägers eine Referenzmenge beanspruchen kann.

17 Die erste Frage ist also dahin zu beantworten, daß im Rahmen der Zusatzabgabenregelung des Artikels 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 856/84 dem Eigentümer eines im Laufe des Referenzjahrs erworbenen Betriebs, der die Milcherzeugung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung wiederaufgenommen hat, eine Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber während eines Teils des Referenzjahrs erzeugten Milchmenge zugewiesen werden kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 und des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1371/84 beschlossen hat, Erzeugern in einer derartigen Situation eine Referenzmenge zuzuteilen.

Zur zweiten Frage

18 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zugungsten eines Eigentümers und neuen Erzeugers, der seine Milchlieferungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzabgabenregelung aufgenommen hat und dessen Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber nur während eines Teils des Referenzjahrs gelieferten Menge berechnet wird, in Anwendung der Verordnungen Nr. 857/84 und Nr. 1371/84 ein anderes Referenzjahr berücksichtigt werden kann.

19 Die einem Erzeuger im Rahmen der Formel B der Zusatzabgabenregelung zugeteilte Referenzmenge entspricht grundsätzlich der Milch- oder Milchäquivalenzmenge, die in dem vom Mitgliedstaat innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 gewählten Referenzjahr von dem Erzeuger geliefert oder von einem Käufer gekauft worden ist, unter Anwendung eines Prozentsatzes, der so festgesetzt ist, daß die Garantiemenge nicht überschritten wird. Die Artikel 3, 3a, 4 und 4a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 ermöglichen es den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der Referenzmengen bestimmte besondere Situationen zu berücksichtigen und spezifische oder zusätzliche Referenzmengen zuzuweisen.

20 Wie der Generalanwalt ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 (Leukhardt, Slg. 1989, 1991), daß es ausgeschlossen ist, ein anderes als das gewählte Jahr wegen eines Betriebsübergangs zu berücksichtigen.

21 Der Gerichtshof hat nämlich in diesem Urteil (Randnr. 13) entschieden, daß Struktur und Ziel der vorliegend erörterten Regelung erkennen lassen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugewiesen werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt. Da keine der Bestimmungen dieser Regelung Erzeugern, die sich in einer Situation der im Ausgangsverfahren fraglichen Art befinden, die Möglichkeit einräumt, deswegen die Berücksichtigung eines anderen als des vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahrs zu erwirken, ist eine solche Möglichkeit als ausgeschlossen anzusehen, und zwar selbst für den Fall, daß die Betroffenen für das Referenzjahr keine Liefermenge aufzuweisen haben, die repräsentativ ist für die Leistungsfähigkeit des Betriebs.

22 Deshalb ist auf die zweite Frage zu antworten, daß zugunsten eines Eigentümers und neuen Erzeugers, der seine Milchlieferungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzabgabenregelung aufgenommen hat und dessen Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber nur während eines Teils des Referenzjahrs gelieferten Menge berechnet wird, nicht in Anwendung der Verordnungen Nr. 857/84 und Nr. 1371/84 ein anderes Referenzjahr berücksichtigt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm von der Cour d' appel Rennes (Frankreich) mit Urteil vom 28. April 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Im Rahmen der Zusatzabgabenregelung des Artikels 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 kann dem Eigentümer eines im Laufe des Referenzjahrs erworbenen Betriebs, der die Milcherzeugung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung wiederaufgenommen hat, eine Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber während eines Teils des Referenzjahrs erzeugten Milchmenge zugewiesen werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Ausübung der Ermächtigung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 und des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschlossen hat, Erzeugern in einer derartigen Situation eine Referenzmenge zuzuteilen.

2) Zugunsten eines Eigentümers und neuen Erzeugers, der seine Milchlieferungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zusatzabgabenregelung aufgenommen hat und dessen Referenzmenge auf der Grundlage der vom vorherigen Betriebsinhaber nur während eines Teils des Referenzjahrs gelieferten Menge berechnet wird, kann nicht in Anwendung der Verordnungen Nr. 857/84 und Nr. 1371/84 ein anderes Referenzjahr berücksichtigt werden.

Ende der Entscheidung

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