Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: C-19/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Decreto legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Italien)


Vorschriften:

Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 1 Abs. 1
Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 3
Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Art. 4
Decreto legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Italien) Art. 1
Decreto legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Italien) Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 4. März 2004. - Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Alberto Barsotti u. a. (C-19/01), Milena Castellani gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01) und Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Anna Maria Venturi (C-84/01). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Pisa, Tribunale di Siena et Corte suprema di cassazione - Italien. - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Höchstgrenze für die Garantie der Zahlung - Vom Arbeitgeber geleistete Abschlagszahlungen - Soziale Zweckbestimmung der Richtlinie. - Verbundene Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-19/01, C-50/01 und C-84/01

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Pisa (Italien), vom Tribunale Siena (Italien) und von der Corte suprema di cassazione (Italien) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Alberto Barsotti u. a. (C-19/01),

Milena Castellani

gegen

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C-50/01)

und

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

gegen

Anna Maria Venturi (C-84/01)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Barsotti, vertreten durch G. Giraudo, avvocato,

- von Frau Castellani, vertreten durch F. Mancuso, avvocato,

- von Frau Venturi, vertreten durch A. Piccinini, avvocato,

- des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Todaro und P. Spadafora, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch A. Todaro, von Frau Venturi, vertreten durch A. Piccinini, der französischen Regierung, vertreten durch C. Lemaire als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch A. Aresu, in der Sitzung vom 30. Januar 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

15. Mai 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2000, 26. Januar 2001 und 18. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2001, 5. Februar 2001 und 19. Februar 2001, haben das Tribunale Pisa, das Tribunale Siena und die Corte suprema di cassazione gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) und Herrn Barsotti u. a. (C19/01) und Frau Venturi (C-84/01) sowie zwischen Frau Castellani und dem INPS (C50/01) wegen Befriedigung nicht erfuellter Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die erste Begründungserwägung der Richtlinie lautet: Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfuellten Ansprüche unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft gewährleisten.

4. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.

5. Artikel 3 der Richtlinie sieht vor:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt ist nach Wahl der Mitgliedstaaten

-...

-...

- oder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

6. Artikel 4 der Richtlinie lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.

(2) Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit des Absatzes 1 Gebrauch, so müssen sie Folgendes sicherstellen:

-...

-...

- in dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfuellten Ansprüche für die achtzehn letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die Zahlungspflicht auf das Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von acht Wochen oder für mehrere Zeiträume, die zusammengerechnet acht Wochen ergeben, begrenzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie hinausgehen, für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Hoechstgrenze festsetzen.

...

7. Gemäß Artikel 10 Buchstabe a steht diese Richtlinie nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Nationales Recht

8. Die Artikel 1 und 2 des Decreto legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992 zur Umsetzung der Richtlinie 80/987 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (GURI vom 13. Februar 1992, Supplemento ordinario Nr. 36, S. 26, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 80/92) regeln die Gewährleistung der Erfuellung arbeitsrechtlicher Ansprüche und das Tätigwerden des vom INPS verwalteten Garantiefonds (im Folgenden: Fonds).

9. Artikel 1 (Gewährleistung der Erfuellung arbeitsrechtlicher Ansprüche) Absatz 1 des Decreto legislativo Nr. 80/92 bestimmt:

Unterliegt der Arbeitgeber einem Konkurs-, Vergleichs-, Zwangsliquidations- oder außerordentlichen Verwaltungsverfahren..., so können die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige auf Antrag von dem Garantiefonds... die Befriedigung der nicht erfuellten arbeitsrechtlichen Ansprüche im Sinne von Artikel 2 erlangen.

10. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 des Decreto legislativo Nr. 80/92 lautet:

1. Die Zahlungen des Garantiefonds gemäß Artikel 1 betreffen arbeitsrechtliche Ansprüche, die nicht durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, für die letzten drei Monate dieses Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor a) dem Zeitpunkt der Maßnahme, die die Eröffnung eines der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verfahren festlegt; b) dem Zeitpunkt des Beginns der Zwangsvollstreckung; c) dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Liquidation oder das Ende des provisorischen Geschäftsbetriebs oder das Auslaufen der Genehmigung, die Unternehmenstätigkeit fortzusetzen, für die Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit weiter ausgeübt haben, oder dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn diese während der Zeit erfolgt ist, in der das Unternehmen seine Tätigkeit fortgesetzt hat.

2. Die Zahlungen des Fonds gemäß Absatz 1 dürfen das Dreifache des monatlichen Hoechstbetrags nicht übersteigen, der als außerordentliche Lohnergänzung gezahlt wird, abzüglich der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge.

...

4. Die Zahlung nach Absatz 1 kann nicht mit folgenden Beträgen kumuliert werden: a) mit der in den zwölf Monaten gemäß Absatz 1 gezahlten außerordentlichen Lohnergänzung; b) mit dem dem Arbeitnehmer in dem Dreimonatszeitraum gemäß Absatz 1 gezahlten Arbeitsentgelt; c) mit der Mobilitätsentschädigung, die nach dem Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 innerhalb der drei Monate gewährt wird, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen.

11. Bei der außerordentlichen Lohnergänzung handelt es sich um eine Leistung, die vom INPS unter bestimmten Bedingungen an Arbeitnehmer gezahlt wird, die aus betrieblichen Gründen, insbesondere wegen einer Krise des betroffenen Unternehmens, freigestellt sind oder kurzarbeiten.

Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten

12. Herr Barsotti u. a., Frau Castellani und Frau Venturi sind Gläubiger eines Teils des Arbeitsentgelts für den letzten Zeitraum ihres Arbeitsvertrags oder ihres Arbeitsverhältnisses. Sie verlangten dessen Zahlung vom Fonds. Das INPS lehnte diese Anträge teilweise oder vollständig ab.

13. In der Rechtssache C19/01, in der der Sachverhalt im Vorlagebeschluss nur insoweit dargestellt wird, als er Herrn Barsotti betrifft, während es noch um elf weitere Arbeitnehmer geht, hatte das Tribunale Pisa dem INPS durch Beschluss aufgegeben, Herrn Barsotti den Betrag von 4 027 377 ITL zuzüglich eines Betrages betreffend den Inflationsausgleich, der gesetzlichen Zinsen und der Verfahrenskosten zu zahlen. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts entspricht dieser Betrag der Differenz zwischen den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt von Herrn Barsotti, die für die letzten drei Monate entstanden waren, die innerhalb der zwölf Monate vor dem Konkurs des Arbeitgebers lagen, und den vom Antragsteller tatsächlich bezogenen Voraus- und Teilzahlungen bis zu der Hoechstgrenze von 4 027 377 ITL, die für die vom Fonds gebotene Garantie vorgesehen ist. Das INPS legte im Namen dieses Fonds gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, beantragte dessen Aufhebung und erklärte, es habe nichts zu zahlen, weil der Antragsteller mit den Vorauszahlungen den ihm zustehenden Hoechstbetrag erhalten habe und es insoweit unerheblich sei, dass die Zahlung vom Arbeitgeber geleistet worden sei. Das Tribunale Pisa, das über den Widerspruch zu entscheiden hat, hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof vorzulegen.

14. In der Rechtssache C50/01 beantragte Frau Castellani, das INPS zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe des das Arbeitsentgelt betreffenden Anspruchs für das Quartal vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Jahr vor der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit zu zahlen, nach Abzug der erhaltenen Nettobeträge und begrenzt auf den durch das Decreto legislativo Nr. 80/92 vorgesehenen Hoechstbetrag. Das INPS hatte dem bei ihm gestellten Antrag teilweise stattgegeben, von diesem Hoechstbetrag jedoch die Beträge abgezogen, die die Betroffene während der letzten drei Monate dieses Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte. Zur Begründung hieß es, dass der italienische Gesetzgeber die monatlichen Hoechstbeträge der außerordentlichen Nettolohnergänzung angeglichen und damit implizit festgelegt habe, dass der Hoechstbetrag, der gewährt werden könne, nicht mit den vom Arbeitnehmer im Bezugsquartal erhaltenen Beträgen zu kumulieren sei. Demzufolge seien diese Beträge von dem Hoechstbetrag abzuziehen. Das dagegen angerufene Tribunale Siena hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof vorzulegen.

15. In der Rechtssache C-84/01 erhielt Frau Venturi von ihrem Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für zwei der drei letzten Arbeitsmonate und verlangte vom INPS, einen Betrag in Höhe des Lohns für den dritten Monat an sie zu zahlen. Das INPS verweigerte die Zahlung mit der Begründung, Frau Venturi habe ihr Arbeitsentgelt ordnungsgemäß für zwei der drei von der Garantie erfassten Monate und damit einen höheren Betrag erhalten als das gesetzlich vorgesehene Mindesteinkommen. Das dagegen angerufene Tribunale Bologna (Italien) gab dem Antrag von Frau Venturi mit Urteil vom 28. Mai 1997 statt. Es folgte deren Vorbringen, dass vom Arbeitgeber geleistete Vorauszahlungen zuvor vom tatsächlich geschuldeten Arbeitsentgelt abzuziehen seien.

16. Das INPS legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein. Zur Begründung führt es aus, dass die Abschlagszahlungen auf den Lohnanspruch für die letzten drei Monate vom Hoechstbetrag der durch den Fonds gewährleisteten Garantie abzuziehen seien. Die Corte suprema di cassazione hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Gerichtshof vorzulegen.

Vorlagebeschlüsse und Vorlagefragen

17. In ihrem Vorlagebeschluss geht die Corte suprema di cassazione von der Feststellung aus, dass offenkundig dann, wenn man der vom INPS vertretenen Auslegung der nationalen Regelung folgte, die Ansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt den durch den Fonds gewährleisteten Hoechstbetrag der Garantie übersteige, nicht oder allenfalls teilweise befriedigt würden (falls die vom Arbeitgeber geleistete Vorauszahlung diesen Hoechstbetrag erreiche oder übersteige), so dass sie überhaupt keine Zahlung erhielten oder ihnen ein Teil des Arbeitsentgelts nicht gezahlt würde. Dagegen könnten Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt unter dem Hoechstbetrag liege, die Befriedigung ihres gesamten Anspruchs erlangen, wobei die Zahlung teils durch den Arbeitgeber, teils durch den Fonds erfolgte.

18. Die Corte suprema di cassazione führt aus, nachdem sie anfänglich den entgegengesetzten Standpunkt vertreten habe, lege sie Artikel 2 des Decreto legislativo Nr. 80/92 in ihrer Rechtsprechung nunmehr dahin aus, dass der Fonds zur Zahlung des Betrages verpflichtet sei, der möglicherweise verbleibe, wenn vom Hoechstbetrag die Lohnvorauszahlungen, die der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten habe, abgezogen würden (vgl. Urteile Nr. 8607 vom 11. August 1999, Nr. 1937 vom 19. Februar 2000 und Nr. 13939 vom 2. Oktober 2000, noch nicht veröffentlicht). Diese Auslegung stehe im Einklang mit der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie - wie sie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 80/987 genannt sei - , wonach der Lebensunterhalt der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgesehenen finanziellen Mittel zu sichern sei (vgl. Urteil Nr. 13939 vom 2. Oktober 2000).

19. Die Corte suprema di cassazione führt allerdings aus, stelle man Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie anderen aus dieser Richtlinie abzuleitenden Grundsätzen gegenüber, so ergäben sich Zweifel, ob die von ihr angenommene Auslegung zutreffend sei. Aus den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie gehe nämlich hervor, dass sie sowohl bei der Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs als auch bei der Begrenzung der Zahlungspflicht, die die Mitgliedstaaten vornehmen könnten, jedenfalls die Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen unberührt lasse.

20. Daher hat die Corte suprema di cassazione das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 80/987/EWG vom 20. Oktober 1980 - soweit er den Mitgliedstaaten erlaubt, für die Erfuellung unbefriedigter, die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses betreffender Ansprüche von Arbeitnehmern eine Hoechstgrenze festzusetzen, um den Rahmen der sozialen Zweckbestimmung der Richtlinie nicht zu überschreiten - denjenigen, bei denen die Höhe ihres Arbeitsentgelts über der Hoechstgrenze liegt und die in den letzten drei Monaten ihres Arbeitsverhältnisses Vorauszahlungen bis zu diesem Hoechstbetrag oder darüber hinaus erhalten haben, ein Teil ihres Anspruchs genommen werden, während diejenigen, deren Arbeitsentgelt unter dem Hoechstbetrag liegt, durch die Zusammenrechnung der Vorauszahlungen des Arbeitgebers und der Zahlungen der öffentlichen Einrichtung die vollständige oder eine prozentual höhere Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen können?

21. Das Tribunale Pisa hat Bedenken gegenüber der neuen Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione. Nach dieser könne der Fonds nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lohn- und Gehaltsvorauszahlungen unter der Hoechstgrenze der vom Fonds gebotenen Garantie lägen, und nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen diesem Hoechstbetrag und dem Betrag dieser Vorauszahlungen. Nach Ansicht des Tribunale Pisa kommt es durch die jetzige Auslegung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Decreto legislativo Nr. 80/92 zu einem unterschiedlichen Schutz der Arbeitnehmerinteressen, während die Richtlinie und das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95 (Maso u. a., Slg. 1997, I4051) diesen Schutz im Gegenteil gerade in einheitlicher Weise gewährleisten wollten.

22. Nach den Ausführungen des Tribunale Pisa weicht das Decreto legislativo Nr. 80/92 selbst von der Richtlinie ab.

23. Der italienische Gesetzgeber habe im Kern ein neuartiges System geschaffen, wonach Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmers die vom Fonds erbrachte Leistung sei, die von einem Haftungsmaßstab zum Gegenstand der Verpflichtung und des entsprechenden Anspruchs geworden sei, womit jeder Zusammenhang mit der ursprünglichen subjektiven Rechtsstellung verloren gegangen sei. Dies ergebe sich aus Artikel 2 Absätze 4 und 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Decreto legislativo Nr. 80/92.

24. Daher hat das Tribunale Pisa das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Richtlinie 80/987/EWG und die dazu ergangenen Urteile (vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C6/90 und C9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I5357, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I4051) dahin auszulegen, dass, vorbehaltlich der Hoechstgrenze, das Verbot der Kumulierung einer vom Garantiefonds gewährten Entschädigung mit dem Teil des Arbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber in den letzten drei Monaten gezahlt worden ist, nur insoweit rechtmäßig ist, als der Entschädigungsbetrag den einer Ratione temporis für den gleichen Zeitraum vorgesehenen Mobilitätsentschädigung übersteigt, da die Vorauszahlungen ebenso wie die Mobilitätsentschädigung bis zur gleichen Höhe offenbar dazu dienen, den Lebensunterhalt des entlassenen Arbeitnehmers sicherzustellen?

25. Das Tribunale Siena hegt Zweifel, ob die neue Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

26. Es hält den Wortlaut des Artikels 2 des Decreto legislativo Nr. 80/92 für mehrdeutig, und zwar sowohl in Bezug auf das Gefüge der einzelnen Absätze dieser Bestimmung als auch hinsichtlich des Wesens des vorgesehenen Hoechstbetrags, dem ein Verweis auf eine andere anzuwendende Norm entnommen werden könne.

27. In der neuen Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione zum Hoechstbetrag der vom Fonds gebotenen Garantie werde auf die italienischen sozialrechtlichen Bestimmungen verwiesen, ohne deren Abweichen von der der Richtlinie zugrunde liegenden sozialen Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Das Tribunale Siena äußert Zweifel daran, dass die Mehrdeutigkeit des Artikels 2 des Decreto legislativo Nr. 80/92 dadurch beseitigt werden könne, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer auf tatsächlich fälliges, nicht gezahltes Arbeitsentgelt reduziert oder - in den meisten Fällen - hinfällig würden, obwohl der Erwerb solcher Rechte nach der Richtlinie gewährleistet sei.

28. Daher hat das Tribunale Siena das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist das Verbot der Kumulierung des rechnerischen Werts der außerordentlichen Lohnergänzung und der vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (Artikel 2 Absatz 4 des Decreto legislativo Nr. 80/92) erhaltenen Arbeitsentgelte mit der Richtlinie 80/987/EWG vereinbar - auch im Licht der vorangegangenen Entscheidungen des Gerichtshofes zu diesem Decreto legislativo? Im Einzelnen:

a) Ist dieses Kumulierungsverbot mit dem Zweck der Richtlinie vereinbar (Artikel 3 Absatz 1), die Befriedigung der nicht erfuellten Lohn- und Gehaltsforderungen für eine bestimmte Zeitspanne (Artikel 3 Absatz 2) und einen bestimmten Zeitraum (Artikel 4 Absätze 1 und 2) sicherzustellen, oder

b) beruht dieses Kumulierungsverbot auf einem sozialhilferechtlichen Kriterium, das dem der Richtlinie 80/987 zugrunde liegenden sozialen Kriterium widerspricht?

c) Führt dieses Kumulierungsverbot zur Wirkungslosigkeit oder teilweisen Nichtanwendbarkeit der Richtlinie?

d) Ist ein solches Kumulierungsverbot angesichts der Befugnis der Mitgliedstaaten, für die die Arbeitnehmerforderungen betreffenden Garantiezahlungen einen Hoechstbetrag festzusetzen (Artikel [4] Absatz [3]), zulässig, auch wenn der italienische Gesetzgeber einen solchen Hoechstbetrag bereits durch Artikel 2 Absatz 2 des genannten Decreto legislativo eingeführt hat?

e) Ist folglich der Verweis auf den Hoechstbetrag der außerordentlichen Lohnergänzung nach dem genannten Artikel 2 Absatz 2 rein formaler und rechnerischer Natur, oder verweist er auf eine andere Norm (was dazu führen würde, dass die Sozialhilfevorschriften über die außerordentliche Lohnergänzung einschließlich des Kumulierungsverbots in das Decreto legislativo Nr. 80/92 einbezogen würden)?

f) Ist das Kumulierungsverbot schließlich in Anbetracht der Befugnis der Mitgliedstaaten, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen, zulässig (Artikel 10 Buchstabe a)?

29. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. März 2001 sind die Rechtssachen C19/01, C50/01 und C84/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

30. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen von Artikel 234 EG weder zur Auslegung innerstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch zu Äußerungen zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kann indessen dem vorlegenden Gericht die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die ihm vorliegende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I8121, Randnr. 33, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C57/01, Makedoniko Metro und Michaniki, Slg. 2003, I1091, Randnr. 55).

31. Die Vorlagefragen sind demnach im Licht dieser Rechtsprechung zu beantworten.

32. Diese Fragen, die zusammen zu prüfen sind, sind so zu verstehen, dass mit ihnen im Kern danach gefragt wird, ob die Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat erlauben, die Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag zu begrenzen, der den notwendigen Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer deckt und von dem die Zahlungen abgezogen werden, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat.

33. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 dieser Richtlinie die Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer sicherstellen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen.

34. Nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabschnitt 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten für die Garantie der Erfuellung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer eine Hoechstgrenze festsetzen, um die Zahlung von Beträgen zu vermeiden, die über die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie hinausgehen.

35. Diese soziale Zweckbestimmung besteht darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfuellter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, einen gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteile Maso u. a., Randnr. 56, vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C125/97, Regeling, Slg. 1998, I4493, Randnr. 20, vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C441/99, Gharehveran, Slg. 2001, I7687, Randnr. 26, und vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-201/01, Walcher, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

36. Die Mitgliedstaaten dürfen zwar für die Garantie nicht erfuellter Ansprüche eine Hoechstgrenze festsetzen, doch müssen sie bis zu dieser Hoechstgrenze die Befriedigung aller in Rede stehenden nicht erfuellten Ansprüche gewährleisten.

37. Vorauszahlungen, die die betreffenden Arbeitnehmer auf ihre den Garantiezeitraum betreffenden Ansprüche erhalten haben, sind von diesen abzuziehen, um zu bestimmen, inwieweit die Ansprüche unerfuellt geblieben sind.

38. Demgegenüber würde ein Kumulierungsverbot, wonach das Arbeitsentgelt, das diesen Arbeitnehmern während des von der Garantie erfassten Zeitraums gezahlt wird, von dem Hoechstbetrag abzuziehen ist, den der Mitgliedstaat für die Garantie der nicht erfuellten Ansprüche festgelegt hat, den durch die Richtlinie gewährleisteten Mindestschutz unmittelbar beeinträchtigen.

39. Im Übrigen erlaubt Artikel 10 der Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar, die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen, doch ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass irgendein Missbrauch vorliegen könnte, dem durch das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Kumulierungsverbot vorgebeugt werden sollte.

40. Angesichts dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, die Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag zu begrenzen, der den notwendigen Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer deckt und von dem die Zahlungen abgezogen werden, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

41. Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Pisa mit Beschluss vom 19. Dezember 2000, vom Tribunale Siena mit Beschluss vom 26. Januar 2001 und von der Corte suprema di cassazione mit Beschluss vom 18. Januar 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 3 Absatz 1 und 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, die Zahlungsverpflichtung der Garantieeinrichtungen auf einen Betrag zu begrenzen, der den notwendigen Lebensunterhalt der betroffenen Arbeitnehmer deckt und von dem die Zahlungen abgezogen werden, die der Arbeitgeber während des von der Garantie erfassten Zeitraums geleistet hat.

Ende der Entscheidung

Zurück