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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: C-19/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro Art. 3
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro Art. 5
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 14. September 2004. - Verbraucher-Zentrale Hamburg eV gegen O2 (Germany) GmbH & Co. OHG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht München I - Deutschland. - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1103/97 - Einführung des Euro - Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in die Euro-Einheit - Rundung zu zahlender oder zu verbuchender Geldbeträge nach Anwendung der Umrechnung - Im Telekommunikationssektor geschlossener Vertrag - Begriff "zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge" - Festsetzung von Tarifen für Telefongespräche auf Minutenbasis. - Rechtssache C-19/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-19/03

betreffend ein Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 234 EG,

vorgelegt vom Landgericht München I (Deutschland) mit Beschluss vom

17. Dezember 2002

, beim Gerichtshof eingetragen am

20. Januar 2003

, in dem Verfahren

Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V.

gegen

O2 (Germany) GmbH & Co. OHG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Neuwald,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und P. Aalto als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

25. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Verbraucher-Zentrale Hamburg e. V. (im Folgenden: VerbraucherZentrale) und der O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (im Folgenden: O2) über die Bedingungen, zu denen die Letztgenannte die zuvor in Deutschen Mark ausgedrückten Minutenpreise für Telefongespräche in ihren Verträgen in Euro umgerechnet und gerundet hat.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 lautet:

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfuellung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

4. Artikel 4 dieser Verordnung bestimmt:

(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.

(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.

(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.

(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.

5. Artikel 5 dieser Verordnung sieht vor:

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139, S. 1) bestimmt in ihrem Artikel 14:

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

7. Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 974/98 gilt u. a. der genannte Artikel 14 ab Ende der Übergangszeit, die Artikel 1 dieser Verordnung definiert als den Zeitraum, der am 1. Januar 1999 beginnt und am 31. Dezember 2001 endet.

8. Nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359, S. 1) ist der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und der Deutschen Mark 1 Euro für 1,95583 Mark.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9. O2, die sich bis April 2002 VIAG Interkom GmbH & Co. nannte, hat ihren Sitz in München (Deutschland). Sie betreibt ein Mobilfunknetz. Ihre Mobilfunkverträge sehen vor, dass ihre Tarife auf unterschiedlichen Minutenpreisen basieren, die sich nach dem vom Kunden jeweils gewählten Tarifangebot richten, und dass die Gesprächszeit im 10-Sekunden-Takt abgerechnet wird.

10. Vor der Umstellung auf den Euro wurden die Minutenpreise der verschiedenen Tarife von O2 in Deutschen Mark mit zwei Stellen hinter dem Komma ausgewiesen, in einem Fall beispielsweise mit 0,05 DM (Minutenpreis für Anrufe ins Festnetz nach 21 Uhr im Tarif Genion Home). Der Preis für eine Takteinheit betrug in diesem Fall 0,00833 DM und für einen zehnminütigen Anruf 0,50 DM.

11. Im Sommer 2001 stellte O2 die in ihren Verträgen in DM ausgewiesenen Beträge auf Euro um. Durch die Anwendung des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2866/98 festgelegten Umrechnungskurses von 1,95583 DM für 1 Euro wurde der Minutenpreis zu dem genannten Tarif, der - wenn man nur die ersten fünf Stellen hinter dem Komma berücksichtigt - 0,02556 Euro betrug, auf den nächstliegenden Euro-Cent, also den höheren Euro-Cent, aufgerundet und demzufolge auf 0,03 Euro festgesetzt.

12. Da die Verbraucher-Zentrale (eine zur Verfolgung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze befugte Einrichtung) feststellte, dass die Anwendung des Umrechnungskurses und die Rundung dazu führten, dass sich der Preis von Anrufen zu diesem Tarif erhöhte, wobei sich der Preis für einen zehnminütigen Anruf auf 0,30 Euro belief, d. h. umgerechnet 0,59 DM statt zuvor 0,50 DM, vertrat sie die Ansicht, dass O2 gegen die in den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 2866/98 niedergelegten Grundsätze der Vertragskontinuität und der höchstmöglichen Umrechnungsgenauigkeit verstoßen habe.

13. Mit Klage vom 20. Februar 2002 rief die Verbraucher-Zentrale das Landgericht an und trug vor, dass der in den Verträgen von O2 enthaltene jeweilige Minutenpreis kein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 sei. Es handele sich lediglich um einen Zwischenbetrag, der nicht zu runden sei. Die Umrechnung und die Rundung dieses Preises wirkten sich für die Verbraucher negativ aus, während mit der Verordnung Nr. 1103/97 gerade der Zweck verfolgt werde, sie zu schützen.

14. O2 machte dagegen geltend, dass der Minutenpreis sowohl der entscheidende Faktor beim Preisvergleich zwischen Mobilfunkbetreibern sei als auch - wie jeder Preis - einen vom Verbraucher zu zahlenden Betrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 sowie einen zu verbuchenden Betrag im Sinne dieses Artikels darstelle. Die Ausweisung eines Minutenpreises mit mehr Stellen hinter dem Komma widerspreche den in der nationalen Preisangabenverordnung niedergelegten Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit. Zudem seien die Minutenpreise für Anrufe zu anderen Tarifen als dem von der Verbraucher-Zentrale als Beispiel angeführten aufgrund der Umrechnungs- und Rundungsvorgänge gesunken, so dass die Kunden von O2 insgesamt nicht unter den Bedingungen der Euro-Umstellung durch dieses Unternehmen gelitten hätten.

15. Das Landgericht vertritt den Standpunkt, dass der Verbraucherschutz ein mit der Verordnung Nr. 1103/97 verfolgtes Ziel sei. O2 werde durch die nationale Preisangabenverordnung in keiner Weise verpflichtet, ihre Minutenpreise in Euro umzurechnen und zu runden, und den Anforderungen dieser Verordnung könne mit einer Angabe in Mark genügt werden. Ein Verstoß gegen Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 könne nur dann angenommen werden, wenn die in den Verträgen enthaltenen Minutenpreise keine zu zahlenden oder zu verbuchenden Beträge im Sinne dieser Vorschrift seien und sich aus dieser Verordnung ergebe, dass andere als zu zahlende oder zu verbuchende Beträge nicht gerundet werden dürften.

16. Das Landgericht führt zunächst auf der Grundlage des Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 aus, dass der Minutenpreis lediglich eine Berechnungsgrundlage darstelle und daher weder der vom Kunden gezahlte noch der von O2 verbuchte Betrag sei. Mit dem genannten Umrechnungs- und Rundungsvorgang sei O2 von ihrer vertraglichen Verpflichtung abgewichen, Telefondienste zu einem bestimmten Minutenpreis zur Verfügung zu stellen, obwohl Artikel 3 der Verordnung Nr. 1103/97 vorsehe, dass die Einführung des Euro und die damit verbundenen Umrechnungsnotwendigkeiten nicht die Nichterfuellung rechtlicher Verbindlichkeiten rechtfertigen könnten. Allerdings sei der Minutenpreis tatsächlich die für die Verbraucher relevante Vergleichsgröße, und es sei im Hinblick auf den Übergang zum Euro nicht angebracht, diesen Preis weiterhin in nationaler Währung oder mit einer nicht begrenzten Anzahl von Nachkommastellen anzugeben.

17. Da das Landgericht München der Ansicht ist, dass sich somit ein Widerspruch zwischen der wörtlichen und der teleologischen Auslegung der Verordnung Nr. 1103/97 ergebe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 dahin gehend zu verstehen, dass bei einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis nur ein jeweiliger Rechnungsendbetrag oder ein in der Rechnung aufgeführter Rechnungseinzelbetrag gerundet werden darf oder muss, oder ist ein auch vertraglich fixierter Einheitenpreis/Tarif (hier: Minutenpreis) ein zu bezahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne der genannten Vorschrift? Ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Tarif als zu bezahlender oder zu verbuchender Betrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 [anzusehen ist,] maßgeblich, ob dieser Tarif sich auf ein bestimmtes Vielfaches (hier: das 6-fache) der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit (hier: 10-Sekunden-Takt) bezieht oder ob der Tarif aus der Sicht der Verbraucher die entscheidende Rechnungsgröße darstellt?

2. Ist die Verordnung Nr. 1103/97 (insbesondere Artikel 5) dahin gehend zu verstehen, dass diese eine abschließende Regelung in dem Sinn enthält, dass andere als zu bezahlende oder zu verbuchende Beträge (so es solche geben kann) nicht in der in Artikel 5 beschriebenen Weise gerundet werden dürfen, also entweder weiterhin in der bisherigen nationalen Währung anzugeben sind oder eine genaue Angabe des Umrechnungsergebnisses zu erfolgen hat?

Zur ersten Frage

18. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Tarif wie der Minutenpreis, zu dem O2 seinen Kunden Telefongespräche berechnet, ein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 ist oder ob nur der dem Verbraucher tatsächlich in Rechnung gestellte Endbetrag ein solcher Betrag sein kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

19. O2 trägt vor, sie habe die in Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 aufgestellte Rundungsregel korrekt angewandt, und ihre Kunden seien durch die entsprechende Wahl insgesamt nicht benachteiligt worden, da der Übergang zum Euro in Abhängigkeit von den unterschiedlichen von ihr angewandten Minutenpreisen in Preiserhöhungen ebenso wie in Preissenkungen Ausdruck gefunden habe.

20. Im Ausgangsverfahren gehe es ausschließlich um die Frage, ob die Minutenpreise in Euro umgerechnet und gerundet werden könnten, und nicht darum, wie diese Preise nach der Umrechnung zu runden seien. Da Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 nur die Modalitäten der Rundung von Geldbeträgen festlege, komme es daher nur auf die Auslegung des Artikels 4 dieser Verordnung über die Umrechnungs- und Rundungsmöglichkeiten an.

21. O2 macht geltend, dass sie sich an die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1103/97 gehalten habe. Sie habe die Umrechnungskurse bei den von ihr vorgenommenen Umrechnungen weder gerundet noch gekürzt und den für die Umrechnung von Deutschen Mark in Euro festgesetzten Kurs angewandt. Artikel 4 Absatz 4 derselben Verordnung sei vorliegend nicht anwendbar, da kein Geldbetrag von einer nationalen Währung in eine andere umgerechnet worden sei.

22. Die Anwendung der in Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 aufgestellten Rundungsregel werde weder durch die genannten Artikel noch durch irgendeine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf den dem Verbraucher effektiv in Rechnung gestellten Endbetrag begrenzt. Insbesondere enthalte Artikel 4 dieser Verordnung keine Norm, die die Umrechnung und Rundung eines Betrages wie des jeweiligen Minutenpreises verbiete, der als Einheit für die Abrechnung von Anrufen die entscheidende mit dem Verbraucher vereinbarte Größe darstelle. Im Übrigen habe die Kommission anerkannt, dass beide Umrechnungsmethoden - die Umrechnung jedes einzelnen Zwischenbetrags und die Umrechnung allein des Endbetrags - jeweils mit den Rundungsregeln der Euro-Verordnungen vereinbar seien.

23. Schließlich trägt O2 vor, dass der Minutenpreis den mit dem Verbraucher vereinbarten zu zahlenden Betrag darstelle und somit tatsächlich ein zu zahlender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 sei, auf den die Rundungsregel Anwendung finde. Jedenfalls müsse dieser Preis, der die Grundlage für die Abrechnung der Anrufe bilde, als zu verbuchender Geldbetrag im Sinne derselben Bestimmung verstanden werden. Für die Beurteilung der Vorlagefrage sei es unerheblich, ob sich ein Tarif wie der Minutenpreis auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit beziehe oder ob der Tarif aus der Sicht der Verbraucher die entscheidende Rechnungsgröße darstelle.

24. Nach Ansicht der Kommission wird in der Verordnung Nr. 1103/97 nicht definiert, was zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge seien. Aus der elften Begründungserwägung der Verordnung, wonach die Einführung des Euro das Runden von Geldbeträgen erfordert, ergebe sich, dass die Rundungsregeln nur das erfassen sollten, was zur Umstellung auf den Euro erforderlich sei.

25. Da die kleinste Untereinheit des Euro der Cent sei, müssten alle Beträge, bei denen es aus praktischen Gründen erforderlich sei, diese kleinste Untereinheit nicht zu unterschreiten, als zu zahlende oder zu verbuchende Beträge angesehen und daher auf den nächstliegenden Cent gerundet werden. So verhalte es sich z. B. mit Geldschulden oder Beträgen in Kontoauszügen oder Bilanzen.

26. Dagegen sei ein Betrag, der wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Minutenpreis nur zur Berechnung solcher Beträge diene und bei dem ein höheres Maß an Genauigkeit keine praktischen Probleme bereite, als Zwischenbetrag anzusehen, der nicht nach den in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1103/97 aufgestellten Bedingungen zu runden sei. Dass es sich bei dem Minutenpreis um die aus Verbrauchersicht relevante Vergleichsgröße handele, sei bei dieser Analyse unerheblich. Außerdem hätten einige mit O2 konkurrierende Betreiber ihre in Euro umgerechneten Minutenpreise auf vier Nachkommastellen und nicht auf den nächstliegenden Cent gerundet.

27. Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 sei deshalb dahin auszulegen, dass er Beträge wie die in den Verträgen von O2 enthaltenen Minutenpreise nicht erfasse.

Antwort des Gerichtshofes

28. Die Verordnung Nr. 1103/97 enthält keine Definition des Begriffes zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge in Artikel 5 Satz 1.

29. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zwar klar hervor, dass dieser Begriff zum einen die Beträge umfasst, die zu einer Zahlung seitens des Verbrauchers führen, d. h. alle Geldschulden, und zum anderen die in Buchungsunterlagen oder Kontoauszügen eingetragenen Beträge, doch erlaubt er nicht ohne weiteres die Feststellung, ob darunter auch Geldbeträge wie die von O2 praktizierten Minutenpreise fallen, die als Grundlage für die Berechnung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises dienen.

30. Da sich dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1103/97 kein weiterer Hinweis entnehmen lässt, ist auf den Zweck dieser Verordnung abzustellen.

31. Aus den Gründen und Bestimmungen dieser Verordnung ergibt sich insgesamt, dass damit sichergestellt werden sollte, dass der Übergang zur einheitlichen Währung die von den Bürgern sowie den Unternehmen bereits eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. In diesem Zusammenhang heißt es in der vierten Begründungserwägung, dass die frühzeitige Rechtssicherheit... den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung [ermöglicht]. Nach der siebten Begründungserwägung ist es ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. In derselben Begründungserwägung wird weiter ausgeführt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1103/97 über die Kontinuität von Verträgen bezwecken, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten. Nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 bewirkt [d]ie Einführung des Euro... weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfuellung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden.

32. Dieses Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro gilt auch für die Festlegung der Regeln über Umrechnungsvorgänge. Denn die Suche nach der größtmöglichen Neutralität dieser Vorgänge für die Bürger ebenso wie für die Unternehmen setzt, wie in der zwölften Begründungserwägung der genannten Verordnung ausgeführt wird, die Gewährleistung eines hohen Grad[es] an Genauigkeit bei Umrechnungen voraus. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 sieht demnach vor, dass die Umrechnungskurse mit sechs signifikanten Stellen festgelegt [werden]. In Artikel 4 Absatz 2 heißt es, dass [d]ie Umrechnungskurse... bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt [werden], und Artikel 4 Absatz 3 bestimmt, dass [v]on den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse... nicht verwendet [werden], wobei mit der letztgenannten Bestimmung nach der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1103/97 verhindert werden soll, dass es zu erheblichen Ungenauigkeiten [kommt], insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt.

33. Im Namen desselben Zieles der Neutralität des Übergangs zum Euro sieht die Verordnung Nr. 1103/97 in ihrer elften Begründungserwägung vor, dass Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, von den Regeln über die Rundung von Geldbeträgen nicht berührt werden.

34. Aus dieser Prüfung der Ziele der Verordnung Nr. 1103/97 und insbesondere aus der dort in der elften Begründungserwägung vorgenommenen Verweisung auf die nationalen Vorschriften über die Rundung von Geldbeträgen ergibt sich, dass diese Verordnung nur Mindestvorschriften über die Rundung bestimmter Beträge aufstellt und es den nationalen Stellen überlässt, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die am besten zum Ziel der Neutralität des Übergangs zur einheitlichen Währung beitragen können. Bereits der Wortlaut der genannten elften Begründungserwägung zeigt, dass mit den in der Verordnung Nr. 1103/97 bestimmten Modalitäten für die Rundung von Geldbeträgen nicht das Ziel verfolgt wird, die solche Beträge betreffenden Zwischenberechnungen erschöpfend zu regeln.

35. Würde Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 jedoch dahin ausgelegt, dass davon alle Geldbeträge erfasst werden, einschließlich solcher, die weder zu einer Zahlung noch zu einer Buchung führen, dann verlangte er die Einhaltung einer Rundungsregel, die nicht in jedem Fall dem vom Ziel der Neutralität der Euro-Einführung vorausgesetzten Maß an Genauigkeit entspräche, so dass präzisere Regeln auf nationaler Ebene davon ggf. nicht unberührt blieben.

36. Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 darf daher nicht weit ausgelegt werden. Wie die Kommission zu Recht ausführt, kann er nur die in Randnummer 29 dieses Urteils aufgeführten Geldbeträge umfassen, bei denen praktische Gründe - seien sie wirtschaftlicher, buchhalterischer oder finanzieller Art - eine Rundung auf den nächstliegenden Cent nicht nur rechtfertigen, sondern auch verlangen.

37. Da die kleinste Untereinheit des Euro der Cent ist, kann der vom Verbraucher tatsächlich gezahlte Preis, wenn er von diesem bar entrichtet wird, nämlich nur centgenau ausgedrückt werden. Ebenso können, da Rechnungen auf den nächstliegenden Cent gerundet werden, die entsprechenden Buchungsaufzeichnungen und Kontoauszüge nur mit demselben Maß an Genauigkeit erstellt werden.

38. Zwar hätte die Entwicklung elektronischer Zahlungsmittel - etwa Karten oder Banküberweisungen - Raum für ein über diese Untereinheit hinausgehendes Maß an Genauigkeit lassen können. Doch haben es offensichtliche praktische Gründe ausgeschlossen, dass den Bürgern und den Unternehmen solche Anforderungen, die jedenfalls bei Bargeldzahlungen nicht beachtet werden konnten, auferlegt wurden.

39. Im Bewusstsein der mit der Rundung von Geldbeträgen auf den nächstliegenden Cent verbundenen unvermeidlichen Ungenauigkeiten hat sich der Gemeinschaftsgesetzgeber daher auf die Vorgabe, dass diese Praxis auf zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge anzuwenden ist, und auf die Anordnung im letzten Satz des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1103/97 beschränkt, dass, wenn die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte [führt],... der Betrag aufgerundet [wird].

40. Was einen Tarif wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Minutenpreis anbelangt, so gibt es keinen praktischen Grund, der in allen Fällen seine Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma erforderlich machen würde. Wie die Praxis zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer bezeugt, kann der Einheitenpreis von Waren und Dienstleistungen nämlich mit einer höheren Genauigkeit angegeben werden. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um einen Betrag, der dem Verbraucher effektiv in Rechnung gestellt und von ihm gezahlt würde, und er wird als solcher weder in Buchungsunterlagen noch in Kontoauszüge eingetragen. Daher stellt er keinen zu zahlenden oder zu verbuchenden Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 dar. Somit ist er nicht in allen Fällen auf den nächstliegenden Cent zu runden.

41. Dass dieser Tarif den entscheidenden Faktor des Preises von Waren oder Dienstleistungen darstellt, die dem Verbraucher angeboten werden, lässt diesen Schluss unberührt. Denn die Angabe eines Tarifes mit einem auf zwei Dezimalstellen beschränkten Maß an Genauigkeit ist nicht unbedingt die beste Art, den Verbraucher vollständig zu informieren.

42. Der Umstand, dass sich der Minutenpreis auf ein bestimmtes Vielfaches (das Sechsfache) der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit (eine Zehn-Sekunden-Einheit) bezieht, ist für die Beantwortung der Vorlagefrage ebenfalls nicht von Bedeutung. Da dieser Betrag nicht der effektiv vom Verbraucher gezahlte Betrag ist, handelt es sich dabei nicht um einen zu zahlenden oder zu verbuchenden Geldbetrag im Sinne der Verordnung Nr. 1103/97, unabhängig davon, wie er sich zusammensetzt oder wie er berechnet wird.

43. Demnach ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass ein Tarif wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Minutenpreis kein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 ist und daher nicht in allen Fällen auf den nächstliegenden Cent gerundet werden muss. Für diese Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass sich dieser Tarif auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit bezieht und dass er für den Verbraucher den entscheidenden Faktor des Waren- oder Dienstleistungspreises darstellt.

Zur zweiten Frage

44. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Verordnung Nr. 1103/97, insbesondere ihr Artikel 5 Satz 1, dahin auszulegen ist, dass sie eine Rundung anderer als zu zahlender oder zu verbuchender Beträge auf den nächstliegenden Cent ausschließt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

45. O2 trägt vor, dass alle Geldbeträge zu zahlende oder zu verbuchende Beträge seien und durchgehend umgerechnet und demzufolge nach den in Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 niedergelegten Modalitäten gerundet werden könnten. Wenn Geldbeträge weder zu zahlen noch zu verbuchen wären, dann unterlägen sie nicht den Rundungsregeln nach der Verordnung und müssten weiterhin in der bisherigen nationalen Währung ausgedrückt oder mit dem genauen Umrechnungsergebnis angegeben werden, was mit dem Ziel eines raschen Übergangs zum Euro nicht vereinbar sei.

46. Hilfsweise beruft sich O2 für den Fall, dass der Minutenpreis nicht als ein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 anzusehen sei, darauf, dass diese Bestimmung so ausgelegt werden müsse, dass sie es nicht verwehre, andere Beträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Minutenpreis auf den nächstliegenden Cent zu runden.

47. Nach Ansicht der Kommission lässt sich daraus, dass andere Geldbeträge in dieser Bestimmung nicht erwähnt werden, kein formelles Verbot der Rundung solcher Beträge ableiten, was eine ausdrückliche Erwähnung erfordert hätte, auch wenn die Verordnung auf dem Grundsatz beruhe, dass die Umstellung so präzise wie möglich erfolgen solle. Artikel 5 regele demnach nur die Rundung der dort genannten Beträge, indem er ein Mindestmaß an Genauigkeit festlege, und sei kein Hindernis dafür, dass mit dem nationalen Recht versucht werde, für andere Beträge ein höheres Maß an Genauigkeit zu erreichen, indem insbesondere bei Zwischenberechnungen angesetzt werde.

Antwort des Gerichtshofes

48. Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, stellt Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 eine Rundungsregel auf, die nur auf die von diesem erfassten Geldbeträge Anwendung findet. Was die anderen Bestimmungen dieser Verordnung betrifft, so sehen sie keinerlei Rundungsregel für andere Geldbeträge wie Einheitenpreise von Waren oder Dienstleistungen oder Zwischenbeträge zur Berechnung von zu zahlenden oder zu verbuchenden Geldbeträgen vor. Die Verordnung Nr. 1103/97 konnte nämlich insbesondere angesichts der zwischen den bisherigen Währungseinheiten der Mitgliedstaaten bestehenden Wertunterschiede nicht für alle Mitgliedstaaten, die den Euro übernommen haben, einheitlich festlegen, welches Maß an Genauigkeit für Rundungsvorgänge verlangt wird, die die genannten Preise oder Zwischenbeträge betreffen.

49. Dass die Verordnung Nr. 1103/97 nicht selbst das Maß an Genauigkeit von Rundungsvorgängen festlegt, die andere Geldbeträge betreffen, bedeutet jedoch weder, dass diese Vorgänge vom allgemeinen Grundsatz der Vertragskontinuität ausgenommen wären, der in Artikel 3 der Verordnung Ausdruck gefunden hat, noch, dass dabei das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro missachtet werden könnte.

50. Zum einen werden die Regel der Rundung auf den nächstliegenden Cent in Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 und die sie ergänzende, im letzten Satz desselben Artikels aufgestellte Regel der Aufrundung bestimmter Geldbeträge auf den nächsthöheren Cent den Wirtschaftsteilnehmern nur aus praktischer Notwendigkeit vorgeschrieben.

51. Zusammen genommen führen diese beiden Regeln beim Ergebnis der Umrechnung des Wertes von Waren und Dienstleistungen in Euro zu einer gewissen Ungenauigkeit, die so weit gehen kann, dass vertraglich vereinbarte Preise erheblich verändert werden und somit gegen die Gebote der Vertragskontinuität und der Neutralität des Übergangs zum Euro verstoßen wird. Daraus folgt, dass eine auf zwei Dezimalstellen beschränkte Rundung von anderen als den von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 erfassten Geldbeträgen den durch diese Gebote vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen nicht in allen Fällen gerecht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Rundungspraxis durch innerstaatliche Bestimmungen nicht ausgeschlossen wird.

52. Zum anderen ergibt sich aus der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1103/97, wonach Rundungspraktiken oder konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen,... von [den Rundungsregeln dieser Verordnung] nicht berührt [werden], dass die Verfasser der Verordnung die nationalen Stellen nicht ermächtigt haben, bei der Festlegung der Rundungsmodalitäten für Tarife oder Zwischenbeträge von den Geboten der Kontinuität und der Neutralität abzuweichen.

53. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es die Verordnung Nr. 1103/97 zwar nicht generell ausschließt, dass andere als die von ihrem Artikel 5 Satz 1 erfassten Geldbeträge auf den nächstliegenden Cent gerundet werden, doch darf diese Rundungsmethode die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht beeinträchtigen und keine tatsächlichen Auswirkungen auf die effektiv zu zahlenden Preise haben.

54. So kann, wenn sich der zu zahlende Preis aus einer größeren Zahl von Zwischenberechnungen ergibt, die Rundung des Einheitenpreises der entsprechenden Waren oder Dienstleistungen oder jedes einzelnen in die Rechnung eingehenden Zwischenbetrags auf den nächstliegenden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den effektiv von den Verbrauchern zu tragenden Preis haben. Eine solche Preisänderung ist jedoch, wenn sie nicht im Voraus von den Parteien des jeweiligen Vertrages vereinbart wurde, mit dem Grundsatz der Vertragskontinuität und dem Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro, das mit der Verordnung Nr. 1103/97 sichergestellt werden sollte, unvereinbar.

55. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, in dem Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, zu prüfen, ob die Anwendung der Regel der Rundung auf den nächstliegenden Cent tatsächliche Auswirkungen auf den von den Verbrauchern zu zahlenden Betrag gehabt hat und ob die Anwendung dieser Regel die von den Parteien eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt hat.

56. Dem vorlegenden Gericht obliegt demnach die Prüfung, ob die Entscheidung von O2, alle ihre Minutenpreise auf den nächstliegenden Cent zu runden, tatsächliche Auswirkungen auf die Preise hatte und ob darin eine Verletzung der von dieser Gesellschaft gegenüber ihren Kunden eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zum Ausdruck kommt.

57. Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1103/97 dahin auszulegen ist, dass sie es nicht verwehrt, andere als zu zahlende oder zu verbuchende Beträge auf den nächstliegenden Cent zu runden, sofern die entsprechende Rundungspraxis den in Artikel 3 der Verordnung gewährleisteten Grundsatz der Vertragskontinuität und das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro wahrt, d. h., wenn diese Rundungspraxis die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unberührt lässt und keinen tatsächlichen Einfluss auf die effektiv zu zahlenden Preise hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

58. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Tarif wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Minutenpreis ist kein zu zahlender oder zu verbuchender Geldbetrag im Sinne von Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und muss daher nicht in allen Fällen auf den nächstliegenden Cent gerundet werden. Für diese Beurteilung ist es ohne Bedeutung, dass sich dieser Tarif auf ein bestimmtes Vielfaches der zur Ermittlung des Rechnungsendbetrags zugrunde gelegten Einheit bezieht und dass er für den Verbraucher den entscheidenden Faktor des Waren- oder Dienstleistungspreises darstellt.

2. Die Verordnung Nr. 1103/97 ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehrt, andere als zu zahlende oder zu verbuchende Beträge auf den nächstliegenden Cent zu runden, sofern die entsprechende Rundungspraxis den in Artikel 3 der Verordnung gewährleisteten Grundsatz der Vertragskontinuität und das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro wahrt, d. h., wenn diese Rundungspraxis die von den Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Verbraucher eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unberührt lässt und keinen tatsächlichen Einfluss auf die effektiv zu zahlenden Preise hat.

Ende der Entscheidung

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