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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: C-19/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 343/2003


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Buchst. d
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Art. 20 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

29. Januar 2009

"Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen Mitgliedstaat eines mit seinem Antrag abgewiesenen Asylbewerbers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in dem er einen neuen Asylantrag eingereicht hat - Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers - Überstellungsverfahren, gegen das ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben werden kann"

Parteien:

In der Rechtssache C-19/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 68 Abs. 1 EG und 234 EG, eingereicht vom Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol (Schweden) mit Entscheidung vom 17. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2008, in dem Verfahren

Migrationsverket

gegen

Edgar Petrosian,

Nelli Petrosian,

Svetlana Petrosian,

David Petrosian,

Maxime Petrosian

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

- der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, J. Fazekas und K. Borvölgyi als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

- der norwegischen Regierung, vertreten durch M. Emberland und S. Gudbrandsen als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn und Frau Petrosian sowie ihren drei Kindern (im Folgenden zusammen: Mitglieder der Familie Petrosian), die (mit Ausnahme der ukrainischen Staatsangehörigen Nelli Petrosian) armenische Staatsangehörige sind, gegen das Migrationsverk (nationale Einwanderungsbehörde), das für Einwanderungsfragen zuständig und mit dem Asylantrag der Betreffenden befasst ist, wegen der Entscheidung dieser Behörde, ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat anzuordnen, in dem sie mit einem ersten Asylantrag abgewiesen worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3 Der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor:

"Eine ... [klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats] sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden."

4 Der 15. Erwägungsgrund lautet:

"Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der [in Nizza am 7. Dezember 2000 (ABl. C 364, S. 1) proklamierten] Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten."

5 Art. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt:

"Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen."

6 Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

7 Art. 4 der Verordnung bestimmt:

"(1) Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde.

...

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

..."

8 In Kapitel V der Verordnung Nr. 343/2003 über die Aufnahme und Wiederaufnahme des Asylbewerbers heißt es in Art. 16:

"(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

...

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

..."

9 Art. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 sieht vor:

"(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

e) der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über seine Wiederaufnahme mit. Diese Entscheidung ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt zu nennen, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gemeldet hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

..."

Nationales Recht

10 Nach Kapitel 1 § 9 utlänningslag (Ausländergesetz) (2005:716) gelten die Vorschriften über die Ausweisung der Asylbewerber in diesem Gesetz entsprechend auch für Überstellungsentscheidungen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003.

11 Nach Kapitel 4 § 6 und Kapitel 8 §§ 4 und 7 dieses Gesetzes erlässt das Migrationsverk die Entscheidungen über die Anerkennung der Eigenschaft als politisch Verfolgter und über die Ausweisung von Asylbewerbern.

12 Nach Kapitel 14 § 3 utlänningslag kann die Entscheidung des Migrationsverk insbesondere dann, wenn sie die Ausweisung eines Asylbewerbers vorsieht, vor dem Migrationsdomstol (Bezirksverwaltungsgericht für Einwanderungssachen) angefochten werden.

13 Nach Kapitel 16 § 9 Abs. 1 und 3 utlänningslag kann gegen die Urteile des Migrationsdomstol Berufung zum Migrationsöverdomstol (Berufungsverwaltungsgericht für Einwanderungssachen) eingelegt werden; die Entscheidung des Migrationsöverdomstol ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

14 Nach § 28 förvaltningsprocesslag (Verwaltungsprozessordnung) (1971:291) kann das Gericht, das über einen Rechtsbehelf befindet, anordnen, dass die angefochtene Entscheidung, wenn sie sofort vollstreckbar ist, bis auf Weiteres nicht vollzogen wird, und auch sonstige die Sache betreffende vorläufige Maßnahmen treffen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15 Die Mitglieder der Familie Petrosian beantragten am 22. März 2006 in Schweden, wo sie sich damals aufhielten, Asyl.

16 Die Prüfung dieser Anträge ergab, dass die betreffenden Personen bereits andere Anträge, insbesondere in Frankreich, eingereicht hatten. Das Migrationsverk ersuchte daher die französischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 343/2003 um Wiederaufnahme der Mitglieder der Familie Petrosian.

17 Die genannten Behörden antworteten dem Migrationsverk nicht innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 343/2003. Das Migrationsverk wies sie sodann darauf hin, dass nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung davon auszugehen sei, dass die Französische Republik der Wiederaufnahme der Mitglieder der Familie Petrosian zugestimmt habe.

18 Die französischen Behörden bestätigten später gegenüber dem Migrationsverk, dass sie die Wiederaufnahme der betreffenden Personen akzeptierten. Aufgrund dessen ordnete das Migrationsverk mit Entscheidung vom 1. August 2006 gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 343/2003 die Überstellung der Mitglieder der Familie Petrosian nach Frankreich an.

19 Die Mitglieder der Familie Petrosian klagten gegen die die Überstellung anordnende Entscheidung vom 1. August 2006 vor dem Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol (Bezirksverwaltungsgericht Skåne für Einwanderungssachen) und beantragten, ihre Asylanträge in Schweden zu prüfen.

20 Mit Beschluss vom 23. August 2006 setzte dieses Gericht die Durchführung der Überstellung der Mitglieder der Familie Petrosian nach Frankreich bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache oder bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts aus. Mit Sachurteil vom 8. Mai 2007 wies es die Klage der Mitglieder der Familie Petrosian ab und ordnete daher die Beendigung der Aussetzung des Vollzugs ihrer Überstellung nach Frankreich an.

21 Die Mitglieder der Familie Petrosian legten wegen eines Verfahrensfehlers gegen das Urteil des Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, Berufung zum Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol (Berufungsverwaltungsgericht Stockholm für Einwanderungssachen), ein und beantragten, die ihre Überstellung nach Frankreich anordnende Entscheidung aufzuheben, hilfsweise, die Rechtssache an den Länsrätt i Skåne län zurückzuverweisen.

22 Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 setzte das Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol, die Durchführung der Überstellung der Mitglieder der Familie Petrosian nach Frankreich bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache oder bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts aus.

23 Mit Endurteil vom 16. Mai 2007 hob es das Urteil des Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, auf und verwies die Rechtssache an dieses Gericht zurück; zur Begründung verwies es auf einen Verfahrensfehler, der aus der regelwidrigen Zusammensetzung des über die Rechtssache entscheidenden Spruchkörpers folge. Das Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol, ordnete außerdem die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung über die Überstellung der Familie Petrosian nach Frankreich an, bis das Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, eine Sachentscheidung treffe oder in diesem Punkt anders entscheide.

24 Der Migrationsdomstol entschied am 29. Juni 2007 erneut über die Rechtssache und hob die die Überstellung der Mitglieder der Familie Petrosian nach Frankreich anordnende Entscheidung auf. Er verwies die Sache zur erneuten Prüfung wieder an das Migrationsverk. In seiner Urteilsbegründung bezog sich das Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, auf ein Grundsatzurteil des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol, vom 14. Mai 2007, in dem dieses Gericht entschieden hat, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 - wonach die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe, erfolgen müsse - so auszulegen sei, dass die Frist für die Überstellung ab der vorläufigen Entscheidung, mit der die Durchführung der Überstellung ausgesetzt werde, laufen müsse.

25 Das Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, habe mit Beschluss vom 23. August 2006 die Durchführung ausgesetzt, die Frist für die Überstellung sei deshalb am 24. Februar 2007 abgelaufen; ab diesem Tag sei zum einen das Königreich Schweden für die Prüfung der Asylanträge der Mitglieder der Familie Petrosian gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 zuständig, und zum anderen könnten die betreffenden Personen nicht mehr nach Frankreich überstellt werden.

26 Das Migrationsverk legte am 9. Juli 2007 gegen das Urteil des Länsrätt i Skåne län, Migrationsdomstol, Berufung zum Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol, ein. Es trug vor diesem Gericht vor, dass nach Erlass einer Entscheidung mit aufschiebender Wirkung der Lauf der Frist zur Durchführung der Überstellung so ausgesetzt sei, dass sie sechs Monate ab dem Tag laufe, an dem die ausgesetzte Entscheidung erneut vollstreckbar werde.

27 Unter diesen Umständen hat das Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem dieser Antrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der vorläufigen Entscheidung über die Aussetzung der Durchführung der Überstellung erfolgt ist, unabhängig davon, wann die endgültige Entscheidung über die Überstellung ergeht?

Zur Vorlagefrage

28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen sind, dass die Frist zur Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats im Rahmen des Verfahrens zur Überstellung eines Asylbewerbers die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsehen, bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

29 Die acht Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache schriftliche Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Ansicht, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen seien, dass in dem Fall, dass der gegen die Überstellungsentscheidung eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe, die Frist von sechs Monaten, innerhalb deren diese Überstellung durchzuführen sei, erst ab der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Rechtsbehelfs und nicht ab der die genannte Überstellung aussetzenden Entscheidung zu laufen beginne.

30 Aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 343/2003 gehe hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt habe, ein System zu schaffen, in dem die Überstellung nicht durchgeführt werden solle, bevor in der Sache über den Rechtsbehelf entschieden sei. Die umgekehrte Lösung liefe nämlich darauf hinaus, den zuständigen Gerichten und Behörden eine Höchstfrist aufzuerlegen, um über die Rechtsbehelfe in Bezug auf Überstellungsentscheidungen zu befinden, wozu der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht befugt sei, zumal die Prüfung der Einzelfälle, die unter diese Verordnung fielen, komplexe Beratungen erforderlich mache, die lediglich unter Schwierigkeiten binnen sechs Monaten abgeschlossen werden könnten.

31 Einige Regierungen machen außerdem geltend, dass, von einem pragmatischen Standpunkt aus betrachtet, das missbräuchliche Einlegen von Rechtsbehelfen durch die Asylbewerber begünstigt werde, wenn von den nationalen Gerichten verlangt werde, innerhalb einer sechsmonatigen Frist zu entscheiden, da diese Frist in den Mitgliedstaaten, in denen die Gerichte überlastet seien, sehr häufig ungenutzt verstreiche und daher der ersuchende Mitgliedstaat regelmäßig für den Asylantrag zuständig werde.

Antwort des Gerichtshofs

32 Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den Mitgliedstaat, der ihn wieder aufnehmen muss, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 20 Abs. 2 geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.

33 Der Wortlaut dieser Bestimmungen an sich erlaubt nicht die Feststellung, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird.

34 Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).

35 Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c können je nach den Umständen drei Ereignisse den Lauf der Frist von sechs Monaten auslösen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um die Überstellung des Asylbewerbers durchzuführen. Es kann sich erstens um die Entscheidung des ersuchten Mitgliedstaats handeln, die Wiederaufnahme des Asylbewerbers zu akzeptieren, zweitens um den fruchtlosen Ablauf der Frist von einem Monat, die dem ersuchten Mitgliedstaat für eine Stellungnahme zum Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats auf Wiederaufnahme des Asylbewerbers gesetzt worden ist, und drittens um die Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser im ersuchenden Mitgliedstaat aufschiebende Wirkung hat.

36 Diese drei Ereignisse müssen in Abhängigkeit davon analysiert werden, ob es in den Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gibt oder nicht, wobei das Ziel zu berücksichtigen ist, dessentwegen die Verordnung Nr. 343/2003 eine Frist für die Durchführung der Überstellung vorsieht.

37 Hierbei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

38 Wie aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 hervorgeht, läuft in der ersten Konstellation, wenn kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung vorgesehen ist, die Frist zur Durchführung der Überstellung ab der ausdrücklichen oder vermuteten Entscheidung, durch die der ersuchte Mitgliedstaat die Wiederaufnahme des Betreffenden akzeptiert, unabhängig von den Unwägbarkeiten, denen der Rechtsbehelf unterliegt, den der Asylbewerber gegebenenfalls gegen die seine Überstellung anordnende Entscheidung vor den Gerichten des ersuchenden Mitgliedstaats erhoben hat.

39 Dann bleiben lediglich die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln und insbesondere deren Datum festzusetzen.

40 In diesem Zusammenhang erlegt Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung auf. Somit verfolgt diese Frist in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt.

41 Außerdem ergibt sich aus der Darlegung der Gründe zu dem von der Kommission am 26. Juli 2001 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM[2001] 447 endg., S. 5, 19 und 20), dass die Kommission gerade deshalb, um den für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung bestehenden praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, vorgeschlagen hat, die Frist für die Durchführung der Überstellung zu verlängern. Diese Frist, die im am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (ABl. 1997, C 254, S. 1), das durch die Verordnung Nr. 343/2003 ersetzt wurde, mit einem Monat festgesetzt wurde, wurde sodann entsprechend dem genannten Verordnungsvorschlag in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung auf sechs Monate erhöht.

42 Für die zweite Konstellation - wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt - sieht Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der "Entscheidung über den Rechtsbehelf" läuft.

43 In dieser zweiten Konstellation ist zwar der Beginn der Frist zur Durchführung der Überstellung ein anderer als der, der für die erste angeführte Konstellation festgelegt wird, doch bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen. Denn der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 enthält keinen Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt hätte, diese beiden Konstellationen unterschiedlich zu behandeln.

44 Daraus folgt, dass angesichts des Ziels, das damit verfolgt wird, dass den Mitgliedstaaten eine Frist gesetzt wird, der Beginn dieser Frist in der zweiten Konstellation so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen.

45 Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen.

46 Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist in der zweiten angeführten Konstellation nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.

47 Dieses Ergebnis wird durch zwei weitere Reihen von Erwägungen bestätigt, die sich einerseits aus der Wahrung des von einem Mitgliedstaat gewährleisteten gerichtlichen Schutzes und zum anderen aus der Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten herleiten.

48 Erstens ist davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können und es somit dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen.

49 Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen können, dürfen nämlich nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet haben.

50 So befände sich der Mitgliedstaat, der im Rahmen des Überstellungsverfahrens beschlossen hat, gegebenenfalls mit aufschiebender Wirkung versehene Rechtsbehelfe zu schaffen, und der daher hinnehmen müsste, dass die Frist, über die er für die Ausweisung des Asylbewerbers verfügt, um die Zeit verkürzt wird, die die innerstaatlichen Gerichte benötigen, um über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, in einer misslichen Lage, da er, wenn es ihm nicht gelänge, die Überstellung des Asylbewerbers innerhalb des sehr kurzen Zeitraums zu organisieren, der zwischen der Entscheidung des Tatrichters und dem Ablauf der Frist für die Durchführung der Überstellung liegt, Gefahr liefe, nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 - wonach, sobald die Frist für die Durchführung der Überstellung einmal abgelaufen ist, die Annahme der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat hinfällig wird - letztlich als für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig bestimmt zu werden.

51 Die Auslegung der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003, der den Beginn der Frist festlegt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Vornahme der Überstellung des Asylbewerbers gesetzt wird, kann folglich nicht zu dem Ergebnis führen, dass sich der ersuchende Mitgliedstaat im Namen der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts über die aufschiebende Wirkung der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinwegsetzen müsste, die im Rahmen eines Rechtsbehelfs ergangen ist, der eine derartige Wirkung haben kann, die dieser Staat in seinem innerstaatlichen Recht doch vorsehen wollte.

52 Was zweitens die Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003 dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte. Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39).

53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dahin auszulegen sind, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.



Ende der Entscheidung

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