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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: C-191/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG Art. 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

13. Juli 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Besonderes Schutzgebiet - Änderung ohne wissenschaftliche Grundlage"

Parteien:

In der Rechtssache C-191/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28 April 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek und A. Caeiros als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris (Berichterstatter), J. Klucka und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Grenzen des besonderen Schutzgebiets (im Folgenden: BSG) "Moura, Mourão, Barrancos" (im Folgenden: betroffenes BSG) verändert und dadurch Gebiete ausgeschlossen hat, in denen wild lebende Vogelarten vorkommen, deren Schutz eine Ausweisung des genannten Schutzgebiets gerechtfertigt hat.

2 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten,

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten,

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten,

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind."

3 Auf eine Beschwerde hin, wonach das betroffene BSG ohne wissenschaftliche Grundlage geändert worden sei, übersandte die Kommission der portugiesischen Regierung am 17. Oktober 2003 ein Mahnschreiben, auf das die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 antworteten.

4 Am 9. Juli 2004 übersandte die Kommission der portugiesischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, wonach die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen habe, dass sie die Grenzen des betroffenen BSG verändert und dabei Gebiete ausgeschlossen habe, in denen wild lebende Vogelarten vorkämen, deren Schutz die Anweisung des genannten BSG gerechtfertigt habe; sie forderte diesen Mitgliedstaat auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab deren Zugang nachzukommen. Nachdem die Kommission die Antwort der portugiesischen Behörden am 24. Februar 2005 zur Kenntnis genommen hatte, gelangte sie zu der Ansicht, dass die Lage weiterhin nicht zufrieden stellend sei, und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

5 In ihrer Klageschrift führt die Kommission aus, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie das betroffene BSG gegenüber seiner Abgrenzung bei seiner Schaffung durch das Gesetzesdekret Nr. 384-B/99 vom 23. September 1999 (Diário da República I, Serie A, Nr. 223, vom 29. September 1999) durch das Gesetzesdekret Nr. 141/2002 vom 20. Mai 2002 (Diário da República I, Serie A, Nr. 116, vom 20. Mai 2002) verkleinert habe, mehrere wild lebende Vogelarten, die in dem Standarddatenbogen "Natura 2000", der als Grundlage für die Schaffung dieses BSG gedient habe, aufgeführt seien und die nach der Richtlinie geschützt werden müssten, vom Schutz ausgeschlossen habe.

6 Zudem habe die Veränderung der Grenzen des betroffenen BSG keine wissenschaftliche Grundlage, was im Widerspruch zu den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen stehe.

7 Die portugiesische Regierung räumt ein, dass unabhängig vom Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten die Abgrenzung der BSG den in der Richtlinie vorgesehenen Kriterien entsprechen müsse, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgehoben werde.

8 Zur Zeit werde an einer neuen angemessenen Abgrenzung des betroffenen BSG gearbeitet. Diese trage einem angemessenen Schutz der Arten Rechnung, die der Ausweisung dieses BSG zugrunde gelegen hätten, wie des Kranichs (Grus grus), des Uhus (Bubo bubo), des Mönchsgeiers (Aegypius monachus), des Zwergadlers (Hieraaetus pennatus) und des Gänsegeiers (Gyps fulvus), und dem notwendigen Schutz der Steppenvögel in geeigneten Gebieten.

Würdigung durch den Gerichtshof

9 Artikel 4 der Richtlinie sieht eine besonders gezielte und verstärkte Schutzregelung für die in Anhang I aufgeführten Arten und die Zugvogelarten vor, was dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich um die am meisten bedrohten Arten bzw. um Arten handelt, die ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen (vgl. Urteile vom 23. Mai 1990 in der Rechtssache C-169/89, Van den Burg, Slg. 1990, I-2143, Randnr. 11, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-44/95, Regina/Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the Protection of Birds, Slg. 1996, I-3805, Randnrn. 23 und 26).

10 Bei der Auswahl und der Abgrenzung der BSG haben sich die Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten ornithologische Kriterien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Regina/Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the Protection of Birds, Randnr. 26).

11 Aus den Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 141/2002 geht hervor, dass die Abgrenzung des betroffenen BSG mit der Begründung geändert wurde, dass dieses BSG Flächen enthalte, die keine wichtigen Lebensräume für Steppenvögel seien.

12 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kommen zwar auf den durch das erwähnte Gesetzesdekret aus dem betroffenen BSG herausgenommenen Flächen keine Steppenvögel vor, wohl aber andere wild lebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, und deren Schutz die Bezeichnung des erwähnten BSG rechtfertigt, nämlich der Kranich (Grus grus), der Uhu (Bubo bubo), der Mönchsgeier (Aegypius monachus), der Zwergadler (Hieraaetus pennatus) und der Gänsegeier (Gyps fulvus).

13 Nach allem kann ein Mitgliedstaat die Fläche eines BSG nicht verkleinern oder ihre Abgrenzung ändern, ohne den Nachweis zu erbringen, dass dieser Vorgang dem Wegfall oder dem Fehlen der ornithologischen Kriterien entspricht, die bei der Gründung dieses BSG galten.

14 Im vorliegenden Fall hat die portugiesische Regierung nicht dargetan, dass die genannten Vogelarten in den erwähnten Gebieten nicht mehr vorkämen.

15 Daher ist die Klage der Kommission begründet.

16 Nach allem ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Grenzen des betroffenen BSG verändert und dabei Gebiete ausgeschlossen hat, in denen wild lebende Vogelarten vorkommen, deren Schutz die Ausweisung des genannten BSG gerechtfertigt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesischen Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die Grenzen des besonderen Schutzgebiets "Moura, Mourão, Barrancos" verändert und dabei Gebiete ausgeschlossen hat, in denen wild lebende Vogelarten vorkommen, deren Schutz die Ausweisung des genannten Gebietes gerechtfertigt hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.



Ende der Entscheidung

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