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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: C-191/98 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 88 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

18. November 1999 (1)

"Rechtsmittel - Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Entfernung aus dem Dienst - Disziplinarverfahren bei gleichzeitiger Strafverfolgung (Artikel 88 Absatz 5 des Beamtenstatuts)"

In der Rechtssache C-191/98 P

Georges Tzoanos, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts L. Schiltz, 2, rue du Fort Rheinsheim, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96 (Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-129 und II-343) wegen Aufhebung dieses Urteils

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater G. Valsesia als Bevollmächtigten, im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und O. Speltdoorn, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. März 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-74/96 (Tzoanos/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-129 und II-343; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1995, mit der er ohne Verlust seiner Ruhegehaltsansprüche aus dem Dienst entfernt wurde, sowie gegen die Entscheidung vom 19. Februar 1996 über die ausdrückliche Zurückweisung seiner gegen die Entscheidung vom 22. Juni 1995 eingelegten Beschwerde vom 21. September 1995 abgewiesen hat.

2. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß es sich bei dem Rechtsmittelführer um einen ehemaligen Beamten der Kommission der Besoldungsgruppe A 3 handelt, der seit dem 1. Juli 1989 Leiter des Referats 3 "Tourismus" der Direktion A "Förderung des Unternehmens und Verbesserung seines Umfelds" der Generaldirektion "Unternehmenspolitik, Handel, Tourismus, Sozialwirtschaft" (GD XXIII) (im folgenden: Referat XXIII.A.3) war (Randnr. 1 des angefochtenen Urteils).

3. Gegen Ende des Jahres 1993 deckte die Generaldirektion "Finanzkontrolle" (GD XX) Probleme bei der Führung des Referats XXIII.A.3 auf. Anfang 1994 wurde ein im Juli 1993 in Griechenland erschienener Presseartikel, in dem es um den Rechtsmittelführer ging, dessen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht (Randnr. 2 des angefochtenen Urteils).

4. Nach Durchführung einer Untersuchung der Tätigkeit des Rechtsmittelführers innerhalb des Referats XXIII.A.3 befaßte die Anstellungsbehörde am 22. Dezember 1994 den Disziplinarrat mit fünf gegenüber dem Rechtsmittelführer erhobenen Vorwürfen, nämlich:

- "nicht genehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben und auszuüben";

- "gegen seine Pflicht zur Zurückhaltung verstoßen zu haben, indem er, ohne seine Vorgesetzten darüber informiert zu haben, seinen Wohnsitz an der gleichen Adresse gehabt hat, an der eine externe Firma ihren Sitz hatte, die sich regelmäßig an von der Kommission subventionierten oder zu subventionierenden Vorhaben beteiligt, und indem er öffentlich Kritik an einer nationalen Einrichtung auf dem Gebiet des Tourismus geäußert hat";

- "auf dem Gebiet seiner beruflichen Tätigkeit bei der Kommission für Rechnung externer Personen oder Einrichtungen Dienstleistungen erbracht zu haben, die seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes als Referatsleiter bei der Kommission gefährden konnten";

- "entgegen den Interessen der Kommission für externe Personen oder Einrichtungen Schriftstücke vorbereitet zu haben, die später entweder für die Kommission oder für externe Partner für von der Gemeinschaft subventionierte Vorhaben bestimmt waren";

- "während der Ausübung seines Amtes als Leiter des Referats .Tourismus' administrative Unregelmäßigkeiten und Fehler bei der Haushalts- und Rechnungsführung begangen zu haben" (Randnrn. 3 und 10 des angefochtenen Urteils).

5. Am 5. April 1995 leitete die Anstellungsbehörde dem Disziplinarrat einen zusätzlichen Bericht zu (Randnr. 15 des angefochtenen Urteils).

6. Am 23. Mai 1995 gab der Disziplinarrat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in dem er der Anstellungsbehörde empfahl, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), also Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche, zu verhängen. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsmittelführer am 1. Juni 1995 bekanntgegeben (Randnr. 16 des angefochtenen Urteils).

7. Am 12. Juni 1995 wurde der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs IX des Statuts angehört (Randnr. 17 des angefochtenen Urteils).

8. Am 22. Juni 1995 beschloß die Einstellungsbehörde, die fünf Vorwürfe, mit denen sie den Disziplinarrat befaßt hatte (siehe Randnr. 4 dieses Urteils), aufrechtzuerhalten, da sie ebenso wie der Disziplinarrat der Ansicht war, daß die dem Rechtsmittelführer zur Last gelegten Handlungen aufgrund unanfechtbarer Beweise feststünden und von ihm weitgehend eingeräumt worden seien, und gegen ihn die Disziplinarstrafe des Artikels 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts, d. h. die Entfernung aus dem Dienst ohne Verlust der Ruhegehaltsansprüche, zu verhängen (im folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde dem Rechtsmittelführer am 23. Juni 1995 bekanntgegeben. Sie trat am 1. August 1995 in Kraft (Randnr. 18 des angefochtenen Urteils).

9. Mit Note vom 21. September 1995, die am 25. September 1995 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, legte der Rechtsmittelführer gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung vom 19. Februar 1996 ausdrücklich zurückgewiesen wurde (Randnr. 19 des angefochtenen Urteils).

10. Daraufhin hat der Rechtsmittelführer mit Klageschrift, die am 17. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung der am 21. September 1995 gegen die Entscheidung vom 22. Juni 1995 eingelegten Beschwerde erhoben.

Das angefochtene Urteil

11. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage nach Prüfung des Vorbringens des Rechtsmittelführers in vollem Umfang abgewiesen.

12. Für eine ausführlichere Darstellung des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

13. Das Rechtsmittel ist auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt, insbesondere auf

- einen Verstoß gegen Artikel 33 der EG-Satzung des Gerichtshofes, wonach Urteile begründet sein müssen; diese Vorschrift gilt für das Gericht nach Artikel 46 dieser Satzung. Der Rechtsmittelführer macht geltend, die Verpflichtung zur Begründung der Urteile bedeute insbesondere, daß die angeführten Gründe rechtlich zulässig sein müßten, also ausreichend, schlüssig, nicht mit rechtlichen oder tatsächlichen Fehlern behaftet und nicht widersprüchlich;

- einen Verstoß gegen das Statut, insbesondere gegen die Artikel 12, 13, 14, 17, 21 Absätze 1 und 2, 25, 87 Absatz 2, 88 Absatz 5 sowie gegen Anhang IX des Statuts, insbesondere gegen die Artikel 1, 2, 3, 7 Absatz 2 und 11 dieses Anhangs;

- einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, und zwar insbesondere die Grundsätze der Wahrung der Verteidigungsrechte, des Rechts auf eine kontradiktorische Verhandlung und einen unparteiischen Richter (und des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten), der Rechtssicherheit, von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes, der Fürsorgepflicht sowie gegen den Grundsatz, daß jede Verwaltungsmaßnahme auf rechtlich zulässigen, also schlüssigen und nicht mit rechtlichen und/oder tatsächlichen Fehlern behafteten Gründen beruhen müsse.

14. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers läßt sich in drei Teilen zusammenfassen, die jeweils folgende Punkte betreffen:

- die Anwendung des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts,

- die Anwendung des Statuts, insbesondere des Artikels 21, in bezug auf die Verpflichtungen des Rechtsmittelführers im Finanzbereich,

- die Beachtung der Verteidigungsrechte, insbesondere in bezug auf den Zugang zu Schriftstücken.

15. An erster Stelle ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Anwendung des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts zu prüfen, wonach das Gericht diese Vorschrift nicht richtig angewendet haben soll. In diesem Zusammenhang ist zunächst nachzuprüfen, ob dieser Artikel im vorliegenden Fall Anwendung findet.

16. In Artikel 88 Absätze 1 und 5 des Statuts heißt es:

"Wird einem Beamten von der Anstellungsbehörde eine schwere Verfehlung zur Last gelegt, ... so kann er sofort durch die Anstellungsbehörde seines Dienstes vorläufig enthoben werden.

...

Ist jedoch gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichtes rechtskräftig geworden ist."

17. Was die Anwendung dieser Vorschrift angeht, hat das Gericht in den Randnummern 33 und 34 des angefochtenen Urteils zunächst deren Zielsetzung untersucht. In Randnummer 35 hat es dann festgestellt, daß sich aus der Systematik dieses Artikels ergebe, daß es Sache des betreffenden Beamten sei, der Anstellungsbehörde die Angaben zu liefern, anhand deren beurteilt werden könne, ob die ihm im Rahmen des Disziplinarverfahrens zur Last gelegten Handlungen gleichzeitig Gegenstand eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens seien. Um dieser Verpflichtung zu genügen, müsse der betreffende Beamte grundsätzlich dartun, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, während gegen ihn bereits ein Disziplinarverfahren anhängig gewesen sei. Nur wenn ein solches Strafverfahren eingeleitet worden sei, lasse sich nämlich der Sachverhalt, auf den es sich beziehe, bestimmen und mit den Handlungen vergleichen, wegen deren das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, um so eine etwaige Identität festzustellen.

18. In bezug auf die Lage des Rechtsmittelführers hat das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß sich aus den ihm zur Verfügung gestellten Akten ergebe, daß zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, kein Strafverfahren gegen den Rechtsmittelführer eingeleitet gewesen sei.

19. In Randnummer 38 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann angenommen, daß dem Kläger, da gegen ihn zu diesem Zeitpunkt Ermittlungen durchgeführt worden seien, die zu einer Strafverfolgung hätten führen können, entsprechend der Ratio legis des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts zu gestatten sei, konkret darzutun, daß eine seine Rechtsstellung im Rahmen des Disziplinarverfahrens endgültig regelnde Entscheidung seine Position bei einer etwaigen späteren Strafverfolgung, zu der die Ermittlungen hätten führen können, habe beeinträchtigen können.

20. Das Gericht hat in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß sich aus den Akten ergebe, daß der Rechtsmittelführer die Handlungen, die als "derselbe Sachverhalt" bezeichnet werden könnten, und wegen der gegen ihn gleichzeitig ein Disziplinarverfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt habe, und ein Strafverfahren durchgeführt worden seien, nicht genau bezeichnet habe. In Randnummer 208 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Rechtsmittelführer das Vorliegen eines solchen Sachverhalts auch nicht im Verfahren vor dem Gericht dargetan habe.

21. Aus dem angefochtenen Urteil geht somit hervor, daß das Gericht entschieden hat, daß Artikel 88 Absatz 5 des Statuts aus zwei Gründen nicht anwendbar sei. Erstens sei zu dem Zeitpunkt, zu dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, gegen den Rechtsmittelführer kein Strafverfahren eingeleitet gewesen. Zweitens habe dieser, soweit er auf ein laufendes Verfahren verwiesen habe, weder im Rahmen des Disziplinarverfahrens, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt habe, noch im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht einen Sachverhalt bezeichnet, der gleichzeitig Gegenstand eines Disziplinarverfahrens und einer Strafverfolgung gewesen sei.

22. Mit der Feststellung, daß es Sache des Rechtsmittelführers sei, der Anstellungsbehörde und dem Gericht die Angaben zu liefern, die für die Feststellungen erforderlich sind, daß gegen ihn gleichzeitig ein Disziplinarverfahren und ein Strafverfahren anhängig gewesen seien, die auf denselben Sachverhalt gestützt gewesen seien, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen.

23. Die Feststellung des Gerichts, daß der Rechtsmittelführer die in diesem Zusammenhang erforderlichen Angaben nicht geliefert habe, ist eine Tatsachenfeststellung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens angegriffen werden kann (siehe in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 10). 24. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 88 Absatz 5 des Statuts im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt sind, braucht das sonstige diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht geprüft zu werden.

25. An zweiter Stelle ist das Vorbringen zum Verstoß gegen das Statut, insbesondere gegen Artikel 21, zu prüfen.

26. Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, da er nicht Anweisungsbefugter für die Zahlungen gewesen sei, könne ihm keine irgendwie geartete Verantwortung für die haushaltsmäßige und finanzielle Begleitung eines Vorhabens zugeschrieben werden. Zweitens trägt er vor, das angefochtene Urteil enthalte eine offensichtlich rechtswidrige Feststellung. Nach Artikel 21 Absatz 1 des Statuts könne er gegebenenfalls nur für die genaue Durchführung seiner Aufgabe verantwortlich gemacht werden, die in keiner Weise in der Kontrolle und der finanziellen Begleitung von Projekten bestehe. Die Verantwortung für die Mängel bei der Bewirtschaftung der Mittel des Referats "Tourismus" treffe den Generaldirektor und nicht ihn selbst.

27. Was das erste Argument angeht, ergibt sich eindeutig aus den Randnummern 202 und 203 des angefochtenen Urteils, daß das Gericht angenommen hat, daß der Rechtsmittelführer, auch wenn er formal nicht Anweisungsbefugter für die Zahlungen gewesen sei, dennoch verpflichtet gewesen sei, als Leiter des Referats XXIII.A.3 vorab zu prüfen, ob die von den Empfängern der auf Entscheidung der GD XXIII gewährten Subventionen vorgelegten Zahlungsanträge begründet gewesen seien.

28. Wie der Generalanwalt in Nummer 60 seiner Schlußanträge festgestellt hat, hat das Gericht, als es somit zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die geltend gemachten Versäumnisse - unabhängig von der Eigenschaft als Anweisungsbefugter - in den Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers fielen, eine Tatsachenfeststellung getroffen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht überprüft werden kann.

29. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, daß ihm, da er nicht Anweisungsbefugter für die Zahlungen gewesen sei, keine irgendwie geartete Verantwortung zugeschrieben werden könne, ist daher zurückzuweisen.

30. Ebenfalls zurückzuweisen ist das zweite Argument des Rechtsmittelführers in bezug auf die Anwendung des Artikels 21 des Statuts. Das Gericht hat dadurch, daß es den genauen Umfang der dem Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben geprüft und die Verantwortung des Rechtsmittelführers in bezug auf diese Aufgaben umrissen hat, die Erfordernisse dieser Vorschrift in vollem Umfang beachtet.

31. Schließlich ist an letzter Stelle das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Beachtung der Verteidigungsrechte zu prüfen. Der Rechtsmittelführer ist der Auffassung, das Urteil müsse aufgehoben werden, da in ihm der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Waffengleichheit und der Begründungsverpflichtung unrichtig angewendet worden sei.

32. Aus Randnummer 329 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß das Gericht daraus, daß der Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung nicht auf die Äußerungen der Kommission reagiert habe, daß er während des Disziplinarverfahrens Zugang zu den Akten gehabt habe, über die der Disziplinarrat für seine Stellungnahme und die Anfechtungsbehörde für die angefochtene Entscheidung verfügt hätten, gefolgert hat, daß der in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt worden sei. Das Gericht hat im übrigen unterstrichen, daß der Rechtsmittelführer von allen tatsächlichen Elementen, auf die sich die Entscheidung gestützt habe, rechtzeitig Kenntnis erhalten habe, um sein Vorbringen darauf abstellen zu können. Darüber hinaus hat das Gericht ausgeführt, auch wenn dem Rechtsmittelführer das Recht zuzuerkennen gewesen sei, Einsicht in andere als die Dokumente zu nehmen, die ihm im Laufe des Disziplinarverfahrens übermittelt worden seien, so habe die Ausübung dieses Rechts jedoch nichts an den getroffenen Feststellungen ändern können und sei somit nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers darzutun.

33. Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, daß er Zugang zu den Akten gehabt habe, über die der Disziplinarrat für seine Stellungnahme und die Anstellungsbehörde für die angefochtene Entscheidung verfügt hätten. Er beanstandet auch die Feststellung des Gerichts, daß er von allen tatsächlichen Elementen, auf die sich die Entscheidung gestützt habe, rechtzeitig Kenntnis erhalten habe, um sein Vorbringen darauf abstellen zu können.

34. Dazu ist festzustellen, daß ein Beamter nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit haben muß, zu jedem Schriftstück Stellung zu nehmen, das das Gemeinschaftsorgan gegen ihn verwenden will (siehe u. a. Urteil Vidrányi/Kommission, Randnr. 20). Soweit eine solche Gelegenheit einem Beamten nicht geboten worden ist, dürfen die ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Schriftstücke nicht als Beweismittel berücksichtigt werden. Dieser Ausschluß bestimmter von der Kommission verwendeter Schriftstücke wäre jedoch nur insoweit von Bedeutung, als der von der Kommission erhobene Vorwurf nur durch diese Schriftstücke bewiesen werden könnte (Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30).

35. Gemäß dieser Rechtsprechung hat das Gericht geprüft, ob die Nichtbekanntgabe der angefochtenen Schriftstücke zum Nachteil des Rechtsmittelführers Einfluß auf den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte haben können. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausübung des Rechts, Zugang zu anderen Schriftstücken als den im Laufe des Disziplinarverfahrens vorgelegten zu erhalten, sich auf die getroffenen Feststellungen nicht hätte auswirken können, da diese sich mit Gewißheit aus den Erklärungen der Beteiligten und aus den Schriftstücken ergeben hätten, zu denen der Rechtsmittelführer im Disziplinarverfahren Zugang gehabt habe. Darüber hinaus hat das Gericht in Randnummer 329 des angefochtenen Urteils unterstrichen, daß die Schriftstücke, zu denen der Rechtsmittelführer keinen Zugang gehabt habe, nicht zu dem Nachweis geeignet gewesen seien, daß er für die haushaltsmäßige und finanzielle Begleitung der subventionierten Vorhaben im Sektor Tourismus nicht verantwortlich gewesen sei und daß seine Befugnisse ohne sein Wissen von seinen Vorgesetzten mißbräuchlich eingesetzt worden seien. Das Gericht hat außerdem angenommen, daß keines der von der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts hin vorgelegten Schriftstücke es dem Kläger ermöglicht hätte, zu bestreiten, daß er bei der haushaltsmäßigen und finanziellen Begleitung der betroffenen Vorhaben tatsächlich tätig geworden sei.

36. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts gehören zur tatsächlichen Würdigung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann. Da die Vorgehensweise des Gerichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes entspricht, ist das Vorbringen des Klägers zu diesem Punkt zurückzuweisen.

37. Es ist daher das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu den Randnummern 266, 277 und 298 des angefochtenen Urteils zu prüfen. Er trägt vor, es ergebe sich aus den Akten, daß die Anstellungsbehörde für die Vorhaben IFTO und IERAD sowie für das Vorhaben BDG keinen genau formulierten Vorwurf erhoben habe und daß das Gericht der Ansicht gewesen sei, es könne diese Vorwürfe ihm gegenüber selbst formulieren. Das Gericht habe daher seine Verpflichtung zur Wahrung seiner Unparteilichkeit verletzt.

38. Vor dem Gericht hat der Rechtsmittelführer geltend gemacht, die gegen ihn im Rahmen dieser Vorhaben erhobenen Vorwürfe seien in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgeführt, so daß diese einen Begründungsmangel aufweise, der ihre Aufhebung rechtfertige. Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen.

39. Im vorliegenden Fall geht die Rüge des Rechtsmittelführers dahin, daß das Gericht in den Berichten der GD XX nach Angaben gesucht habe, um dem Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung abzuhelfen. Daher ist der Gedankengang zu prüfen, den das Gericht sich zu eigen gemacht hat, um das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.

40. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Gericht angesichts der vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Anschuldigungen die angefochtene Entscheidung mit dem Ziel untersucht hat, die einzelnen Vorwürfe zu prüfen, die gegen diesen in den betreffenden Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidung erhoben worden waren.

41. Was die Vorhaben IFTO und IERAD sowie das Vorhaben BDG angeht, die in den Randnummern 265, 277 bzw. 297 des angefochtenen Urteils angesprochen werden, hat das Gericht zunächst Bezug auf die angefochtene Entscheidung genommen. Mangels zusätzlicher Angaben in dieser Entscheidung hat das Gericht beschlossen, daß es den Einzelbericht der GD XX prüfen müsse, auf den die angefochtene Entscheidung verweist.

42. Was die Vorhaben IFTO und BDG angeht (siehe Randnrn. 266 bzw. 298 des angefochtenen Urteils), hat das Gericht für diese Vorhaben jeweils zwei Betrachtungsweisen festgestellt, die gerade den Rechtsmittelführer betreffen.

43. Was das Vorhaben IERAD betrifft, hat das Gericht angenommen, daß sich aus dem Einzelbericht ergebe, daß die in dem der griechischen Beteiligung an dem Vorhaben gewidmeten Kapitel festgestellten Unregelmäßigkeiten gerade dem Rechtsmittelführer zuzuschreiben seien, selbst wenn dieser nicht ausdrücklich genannt worden sei. Das Gericht hat dann festgestellt, daß unter Berücksichtigung der näheren Angaben in diesem Bericht, des Inhalts der Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde und der Reaktionen, die der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen zum Ausdruck gebracht habe, vier spezifische Vorwürfe ihm gegenüber umrissen werden könnten.

44. In Randnummer 280 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darüber hinaus ausgeführt, daß in der 27. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung das Vorhaben IERAD genannt und dabei auf den Einzelbericht der GD XX zu diesem Vorhaben verwiesen werde, der dem Rechtsmittelführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Außerdem hat das Gericht auf die 28. Begründungserwägung dieser Entscheidung Bezug genommen und festgestellt, daß in dieser allgemein formulierten Begründungserwägung die bei den verschiedenen in der vorangehenden Begründungserwägung genannten Vorhaben festgestellten Unregelmäßigkeiten klar zum Ausdruck gebracht würden. Ferner hat das Gericht festgestellt, daß die Kommission die einzelnen das Vorhaben IERAD betreffenden Vorwürfe in ihrer Entscheidung über die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde genau bezeichnet habe.

45. Es steht daher fest, daß das Gericht sich entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers darauf beschränkt hat, die einzelnen diesem gegenüber erhobenen Vorwürfe zu prüfen, und nicht seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung der Kommission gesetzt hat, da alle gegenüber dem Rechtsmittelführer aufrechterhaltenen Vorwürfe in den Berichten enthalten sind, auf die die angefochtene Entscheidung ausdrücklich verweist.

46. Das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelführers ist daher nicht begründet.

47. Nach alledem ist das Rechtsmittel somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 1999.

Ende der Entscheidung

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