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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-192/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/100/EWG, Richtlinie 93/83/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 92/100/EWG | |
Richtlinie 93/83/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2005. - Lagardère Active Broadcast gegen Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE) und Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Rundfunkübertragung von Tonträgern - Angemessene Vergütung. - Rechtssache C-192/04.
Parteien:
In der Rechtssache C-192/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. Februar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2004, in dem Verfahren
Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin der Europe 1 communication SA,
gegen
Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE),
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL),
weitere Beteiligte:
Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, S. von Bahr, J. Malenovský (Berichterstatter) und U. Lõhmus,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Lagardère Active Broadcast und der Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 SA (CERT), vertreten durch D. Le Prado, F. Manin und P. Bouvery, avocats,
- der Société pour la perception de la rémunération équitable (SPRE), vertreten durch O. Davidson, avocat,
- der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL), vertreten durch die Rechtsanwälte H. Weil und K. Mailänder,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch A. Tiemann und H. Klos als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. April 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) und der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Lagardère Active Broadcast, Rechtsnachfolgerin der Europe 1 communication SA (im Folgenden: Lagardère oder Europe 1), gegen die Société pour la perception de la rémunération équitable (im Folgenden: SPRE) und die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (im Folgenden: GVL) wegen der Verpflichtung der Zahlung einer angemessenen Vergütung für die öffentliche Rundfunkübertragung von Tonträgern, die über Satellit und über terrestrische Übertragungseinrichtungen in Frankreich und in Deutschland erfolgt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
3. Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/100 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet....
4. Die sechste Begründungserwägung der Richtlinie 93/83 lautet:
So besteht gegenwärtig eine urheberrechtliche Ungleichbehandlung der öffentlichen Wiedergabe über Direkt- und derjenigen über Fernmeldesatelliten. Angesichts des bei beiden Satellitentypen möglichen und heute wirtschaftlich vertretbaren Individualempfangs ist diese unterschiedliche rechtliche Regelung nicht länger zu rechtfertigen.
5. Die siebte Begründungserwägung dieser Richtlinie lautet:
Behindert ist die freie Rundfunksendung von Programmen im Weiteren durch die augenblickliche Rechtsunsicherheit, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt....
6. Die dreizehnte Begründungserwägung der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:
So sollte die in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Behandlung der Verbreitung von Programmen über einen Fernmeldesatelliten beseitigt und gemeinschaftsweit einheitlich darauf abgestellt werden, ob Werke und andere Schutzgegenstände öffentlich wiedergegeben werden....
7. Die siebzehnte Begründungserwägung der Richtlinie 93/83 lautet:
Bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte sollten die Beteiligten allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen.
8. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/83 sieht vor:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet Satellit einen Satelliten, der auf Frequenzbändern arbeitet, die fernmelderechtlich dem Aussenden von Signalen zum öffentlichen Empfang oder der nichtöffentlichen Individual-Kommunikation vorbehalten sind. Im letzteren Fall muss jedoch der Individualempfang der Signale unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen im ersteren Fall vergleichbar sind.
9. Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie bestimmt:
a) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet öffentliche Wiedergabe über Satellit die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.
b) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
10. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 93/83 sieht vor:
(1) Für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe über Satellit sind die Rechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Sendeunternehmen gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 92/100/EWG geschützt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind drahtlos übertragene Rundfunksendungen gemäß der Richtlinie 92/100/EWG so zu verstehen, dass sie die öffentliche Wiedergabe über Satellit umfassen.
Nationale Regelung
11. Artikel L. 214-1 des französischen Code de la propriété intellectuelle (Gesetzbuch des geistigen Eigentums) lautet:
Ist ein Tonträger zu Handelszwecken veröffentlicht worden, können der ausübende Künstler und der Hersteller:
...
2. weder seine Rundfunkausstrahlung noch die vollständige und zeitgleiche Kabelweiterverbreitung
untersagen.
Solche Nutzungen der zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger geben den ausübenden Künstlern und den Herstellern, unabhängig vom Ort, an dem diese Tonträger bespielt worden sind, Anspruch auf eine Vergütung. Diese Vergütung ist unter den in den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels angegebenen Bedingungen von denjenigen zu zahlen, die die zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträger nutzen.
Sie wird auf der Grundlage der Einnahmen aus der Nutzung oder mangels solcher pauschal festgesetzt....
...
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12. Lagardère ist ein Rundfunkunternehmen mit Sitz in Frankreich. Ihre Sendungen werden in ihren Pariser Studios produziert und an einen Satelliten übermittelt. Die Signale kommen zurück zur Erde und werden von Übertragungseinrichtungen auf französischem Boden empfangen, die die Sendungen über Frequenzmodulation öffentlich verbreiten.
13. Da diese Verbreitungsart nicht das gesamte französische Gebiet erfasst, übermittelt der Satellit diese Signale auch an einen Sender in Felsberg im Saarland (Deutschland), der technisch so ausgerichtet ist, dass er die Sendungen auf Langwelle in Richtung dieses Gebietes verbreitet. Diese Verbreitung erfolgt durch die Compagnie européenne de radiodiffusion et de télévision Europe 1 (im Folgenden: CERT), die eine Tochtergesellschaft von Lagardère ist. Die in französischer Sprache verbreiteten Programme können aus technischen Gründen auch auf deutschem Gebiet empfangen werden, jedoch nur in einem begrenzten Umkreis. Sie werden in Deutschland nicht kommerziell genutzt.
14. Lagardère verfügt auch über einen terrestrischen digitalen Übertragungsweg, der die Übermittlung der Signale der Pariser Studios zu dem Sender in Deutschland im Fall von Störungen des Satelliten ermöglicht. Vor der Einführung des Satellitensystems war dieser terrestrische Übertragungsweg das einzige Mittel der Signalübertragung zu dieser Übertragungseinrichtung. Dieser Übertragungsweg ist aber noch heute nutzbar.
15. Soweit Lagardère im Laufe ihrer Sendungen urheberrechtlich geschützte Tonträger nutzt, entrichtet sie in Frankreich für deren Nutzung eine Vergütung, die den ausübenden Künstlern und den Herstellern dieser Tonträger geschuldet wird (im Folgenden: Vergütung für die Nutzung von Tonträgern). Diese Vergütung wird kollektiv von der SPRE erhoben. Die CERT zahlte in Deutschland für die Rundfunkübertragung derselben Tonträger eine jährliche Pauschalvergütung an die GVL, die eine Gesellschaft deutschen Rechts ähnlich wie die SPRE ist.
16. Um eine doppelte Zahlung der Vergütung für die Nutzung der Tonträger zu vermeiden, sah eine bis zum 31. Dezember 1993 verlängerte Vereinbarung zwischen Europe 1 und der SPRE vor, dass von dem Betrag der Vergütung, die Erstere den ausübenden Künstlern und den Herstellern schuldete, der von der CERT an die GVL gezahlte Betrag abgezogen wird.
17. Obwohl seit dem 1. Januar 1994 keinerlei Vereinbarung Europe 1 mehr zu einem derartigen Abzug berechtigte, nahm sie diesen gleichwohl weiterhin vor. Da die SPRE der Auffassung war, dass dieser Abzug nicht gerechtfertigt sei, verklagte sie Europe 1 beim Tribunal de grande instance Paris, das ihrer Klage auf Zahlung der gesamten Vergütung durch Europe 1 stattgab. Nachdem diese Entscheidung von der Cour d'appel Paris bestätigt worden war, legte Lagardère, die in die Rechte von Europe 1 eingetreten ist, ein Rechtsmittel bei der Cour de cassation ein.
18. Da die Cour de cassation zu der Auffassung gelangte, dass der bei ihr anhängige Rechtsstreit insbesondere im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2002 Fragen nach der Auslegung der Richtlinien 92/100 und 93/83 aufwerfe, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Wenn ein vom Gebiet eines Mitgliedstaats aus sendendes Rundfunkunternehmen, um einen Teil seiner inländischen Hörer zu erreichen, einen in Grenznähe im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Sender verwendet, für den eine Tochtergesellschaft des Rundfunkunternehmens, an der dieses mehrheitlich beteiligt ist, die Lizenz besitzt, gilt dann für die einzige angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 und Artikel 4 der Richtlinie 93/83, die für die Nutzung von zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgern in den übertragenen Programmen zu zahlen ist, das Recht dieses anderen Mitgliedstaats?
2. Bejahendenfalls: Darf das sendende Rundfunkunternehmen die von seiner Tochtergesellschaft gezahlten Beträge von der Vergütung, die es für den gesamten Empfang im Inland zu entrichten hat, abziehen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
19. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es die Richtlinie 93/83 im Fall einer Rundfunkübertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet, dass die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern nicht nur durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt wird, in dessen Gebiet das Sendeunternehmen ansässig ist, sondern auch durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich aus technischen Gründen ein terrestrischer Sender befindet, der diese Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlt.
20. Lagardère, die SPRE und die französische Regierung sind der Auffassung, da Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/83 bestimme, dass die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat stattfinde, in dem die programmtragenden Signale eingegeben würden, lege diese Bestimmung eindeutig ein einziges im Bereich der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern anwendbares Gesetz das französische Gesetz des Ausgangsverfahrens fest und schließe eine kumulative Anwendung mehrerer Rechtsordnungen aus.
21. GVL, die deutsche Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften machen geltend, dass eine Wiedergabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von dieser Bestimmung nicht erfasst sei und dass sie daher eine kumulative Anwendung des Rechts zweier Mitgliedstaaten nicht verbiete.
22. Zunächst ist daher zu prüfen, ob eine Rundfunkübertragung wie die im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe über Satellit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/83 darstellt.
23. Diese Bestimmung definiert die öffentliche Wiedergabe über Satellit als die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.
24. Erstens ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/83, dass ein derartiger Satellit im Rahmen dieser Wiedergabe auf Frequenzbändern arbeiten muss, die fernmelderechtlich dem Aussenden von Signalen zum öffentlichen Empfang (im Folgenden: öffentliche Frequenzbänder) oder der nichtöffentlichen Individual-Kommunikation (im Folgenden: nichtöffentliche Frequenzbänder) vorbehalten sind. Im letzteren Fall muss jedoch nach dieser Bestimmung der Individualempfang unter Bedingungen erfolgen, die den Bedingungen im ersteren Fall vergleichbar sind.
25. Da sowohl die französische Regierung auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes hin als auch die Beistände der Lagardère in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass die Signale nicht auf öffentlichen Frequenzbändern übertragen werden, ist zu prüfen, ob im Rahmen einer Rundfunkübertragung wie der des Ausgangsverfahrens der Individualempfang von Signalen unter Bedingungen stattfinden kann, die mit denen einer Wiedergabe auf öffentlichen Frequenzbändern vergleichbar sind.
26. Da der Inhalt des in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 93/83 aufgestellten Erfordernisses in der Richtlinie nicht explizit näher dargelegt wird, ist er anhand des Zweckes dieser Richtlinie zu bestimmen.
27. Insoweit geht zunächst aus der siebten Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass sie bezweckt, die augenblickliche Rechtsunsicherheit zu beseitigen, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland berührt.
28. Nach ihrer dreizehnten Begründungserwägung will die Richtlinie 93/83 außerdem die in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Behandlung der Verbreitung von Programmen über einen Fernmeldesatelliten d. h. einen Satelliten, der auf nichtöffentlichen Frequenzbändern arbeitet beseitigen und gemeinschaftsweit einheitlich darauf abstellen, ob Werke und andere Schutzgegenstände öffentlich wiedergegeben werden.
29. Sodann ist darauf hinzuweisen, wie dies der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge getan hat und wie es sich aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 11. September 1991 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (KOM[91] 276 endg.) ergibt, dass eine derartige öffentliche Wiedergabe ursprünglich von einem Satelliten aus nur über Signale möglich war, die auf Frequenzbändern gesendet wurden, die rechtlich dem öffentlichen Empfang vorbehalten waren. Dagegen war diese Wiedergabe nicht für auf nichtöffentlichen Frequenzbändern gesendete Signale denkbar. Infolge der technologischen Entwicklung der Satelliten und Empfängerantennen für die breite Öffentlichkeit ist es jedoch möglich geworden, unmittelbar für die Öffentlichkeit auf nichtöffentlichen Frequenzbändern zu senden. Auch wenn diese also fernmelderechtlich der öffentlichen Wiedergabe nicht förmlich vorbehalten sind, konnten bei Erlass der Richtlinie 93/83 die programmtragenden Signale bereits faktisch von der Öffentlichkeit unmittelbar von Satelliten empfangen werden, die solche Frequenzbänder benutzen.
30. Um dieser technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber deshalb Wiedergaben über Satelliten erfassen, die mit nichtöffentlichen Frequenzbändern arbeiten; folglich hat er vorgesehen, diese Wiedergaben der Regelung der Richtlinie 93/83 nur dann zu unterwerfen, wenn die Öffentlichkeit die Signale von diesen Satelliten individuell und unmittelbar empfangen kann.
31. Schließlich ist festzustellen, dass ein begrenzter Personenkreis, der die Signale vom Satelliten ausschließlich mit professionellem Gerät empfangen kann, nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann, weil diese aus einer unbestimmten Zahl möglicher Hörer bestehen muss (vgl. zum Begriff der Öffentlichkeit - Allgemeinheit - Urteil vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache C89/04, Mediakabel, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30).
32. Im vorliegenden Fall sind die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber einig, dass die von dem in Rede stehenden Satelliten ausgestrahlten Signale kodiert sind und nur mit Fachleuten vorbehaltenem Gerät empfangen werden können. Dagegen können diese Signale nicht mit Geräten empfangen werden, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.
33. In einem solchen Fall erfolgt der Individualempfang nicht unter Bedingungen, die mit denen der Wiedergabe auf öffentlichen Frequenzbändern vergleichbar sind. Folglich arbeitet der betreffende Satellit im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkübertragung nicht als Satellit im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/83.
34. Zweitens haben die vorstehenden Erwägungen, insbesondere die in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils, auch zur Folge, dass eine Rundfunkübertragung wie die des Ausgangsverfahrens ein weiteres in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie aufgestelltes Kriterium, nämlich das Erfordernis, dass die programmtragenden Signale für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, nicht erfüllt.
35. Aus dem Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen dieser Bestimmung, insbesondere der englischen (programme-carrying signals intended for reception by the public), der deutschen (die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind), der spanischen (las señales portadoras de programa, destinadas a la recepción por el público) oder der niederländischen Fassung (programmadragende signalen voor ontvangst door het publiek), ergibt sich, dass die Signale für den öffentlichen Empfang bestimmt sein müssen und nicht die Programme, die von diesen Signalen getragen werden.
36. Eine solche Auslegung wird außerdem durch den Zweck der Richtlinie 93/83, wie er in den Randnummern 29 und 30 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen worden ist, bestätigt.
37. In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens sind die Programme für die Öffentlichkeit bestimmt und nicht die zum Satelliten ausgestrahlten und zurück zur Erde kommenden Signale.
38. Diese Signale sind nämlich kodiert und können nur mit Fachleuten vorbehaltenem Gerät wie dem, über das u. a. der terrestrische Sender Felsberg verfügt, empfangen werden. Im Übrigen räumt Lagardère, die das Sendeunternehmen ist und die Kontrolle über die gesamte in Rede stehende Wiedergabe hat, selbst ein, dass die Öffentlichkeit diese Signale derzeit nicht empfangen kann. Ihre Absicht ist daher nicht, die Öffentlichkeit durch die Signale zu erreichen, die zum Satelliten ausgestrahlt werden und zurück zur Erde kommen. Die Öffentlichkeit ist nämlich im Rahmen dieser Wiedergabe Empfänger von Signalen anderer Art, nämlich solcher, die auf Langwelle gesendet werden und keinen Satelliten durchlaufen. Lagardère gibt somit die Signale an den Satelliten allein zu dem Zweck ein, sie an den terrestrischen Sender übertragen zu lassen, der die Programme in Echtzeit durch ein anderes Mittel als den Satelliten weiterüberträgt. Daher ist dieser Sender einziger Empfänger der Signale, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wiedergabe über Satellit sind.
39. Drittens verlangt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/83, dass die programmtragenden Signale an die Öffentlichkeit durch eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, übermittelt werden. Die Richtlinie 93/83 betrifft demnach ein geschlossenes Wiedergabesystem, dessen zentraler, wesentlicher und nicht ersetzbarer Bestandteil der Satellit ist, so dass im Fall von Störungen des Satelliten die Übertragung von Signalen technisch unmöglich ist und daher keine Sendung die Öffentlichkeit erreicht.
40. Demgegenüber erfasst die Richtlinie 93/83 grundsätzlich kein System oder Subsystem einer Wiedergabe, deren Basiseinheit eine terrestrische Übertragungseinrichtung ist und die seit ihrer Inbetriebnahme mittels eines terrestrischen digitalen Übertragungswegs funktioniert. Ein solches System oder Subsystem kann zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt durch einen Kommunikationssatelliten ergänzt werden, doch wird dieser damit nicht zum wesentlichen, zentralen und nicht ersetzbaren Bestandteil des Systems.
41. Viertens gäbe es im Fall einer Störung des Satelliten gerade in der Zeit, in der das Sendeunternehmen über den terrestrischen digitalen Übertragungsweg an diesen terrestrischen Sender übermittelt, keine Satellitenübertragung, und die Anwendung der Richtlinie 93/83 wäre daher per definitionem ausgeschlossen. Würde man dem Vorbringen von Lagardère und der französischen Regierung folgen, so unterläge diese Wiedergabe ab dem Zeitpunkt, zu dem der Satellit wieder funktionsfähig wäre, zwangsläufig der Regelung der Richtlinie 93/83. Die Anwendbarkeit der Richtlinie hinge damit von unvorhersehbaren Umständen ab, die an die Zufälligkeiten des Funktionierens des Satelliten anknüpften, was einen Zustand der Rechtsunsicherheit über die anwendbare Regelung der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte schüfe.
42. Eine solche Situation wäre nicht mit dem Zweck der Richtlinie 93/83 vereinbar, die sowohl den Sendeunternehmen als auch den Rechtsinhabern Rechtssicherheit hinsichtlich des auf eine Kommunikationskette anwendbaren Rechts gewährleisten will.
43. Aus alledem ergibt sich, dass eine Rundfunkübertragung wie die des Ausgangsverfahrens keine öffentliche Wiedergabe über Satellit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/83 darstellt. Folglich fällt sie nicht unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b.
44. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/83 es im Fall einer Rundfunkübertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht verbietet, dass die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern nicht nur durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt wird, in dessen Gebiet das Sendeunternehmen ansässig ist, sondern auch durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich aus technischen Gründen ein terrestrischer Sender befindet, der diese Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlt.
Zur zweiten Frage
45. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 dahin auszulegen ist, dass das Sendeunternehmen bei der Bemessung der in dieser Bestimmung genannten angemessenen Vergütung vom Betrag der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem es ansässig ist, den Betrag der Vergütung einseitig abziehen darf, die in dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich der die Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlende terrestrische Sender befindet, entrichtet oder erhoben wird.
46. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 92/100 nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ein Mindestmaß an Harmonisierung vorsieht. Sie bezweckt somit insbesondere nicht, den Grundsatz der Territorialität dieser Rechte in Frage zu stellen, der durch das Völkerrecht und auch durch den EG-Vertrag anerkannt wird. Die genannten Rechte haben daher einen territorialen Charakter, und das interne Recht kann auch nur im Inland vorgenommene Handlungen sanktionieren.
47. Außerdem werden im Ausgangsverfahren die Programme, die geschützte Tonträger enthalten, über auf französischem Gebiet stehende terrestrische Sender wie auch über einen auf deutschem Gebiet stehenden terrestrischen Sender ausgestrahlt. Soweit die Sendeakte auf dem Gebiet beider Mitgliedstaaten vorgenommen werden, werden Vergütungen für die fraglichen Rechte auf der Grundlage zweier nationaler Rechtsordnungen geschuldet.
48. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass es keine objektive Rechtfertigung dafür gibt, dass der Gerichtshof die Festsetzung einer einheitlichen angemessenen Vergütung im Einzelnen regeln sollte, womit er sich zwangsläufig an die Stelle der Mitgliedstaaten setzen würde, denen die Richtlinie 92/100 kein bestimmtes Kriterium vorgibt. Daher ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die sachnahen Kriterien festzulegen, um die Beachtung des Gemeinschaftsbegriffs der angemessenen Vergütung zu gewährleisten (Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C245/00, SENA, Slg. 2003, I1251, Randnr. 34).
49. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Kompetenzen in diesem Bereich jedoch innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht und insbesondere von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100, wonach eine solche Vergütung angemessen zu sein hat, gezogenen Grenzen ausüben. Im Einzelnen müssen sie Kriterien der angemessenen Vergütung festlegen, die es erlauben, zwischen dem Interesse der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern, eine Vergütung für die Sendung eines bestimmten Tonträgers zu erhalten, und dem Interesse Dritter, diese Tonträger unter angemessenen Bedingungen senden zu können, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen (Urteil SENA, Randnr. 36).
50. So ist die Angemessenheit dieser Vergütung, die die Gegenleistung für die Nutzung eines gewerblichen Tonträgers insbesondere für die Zwecke der Sendung darstellt, insbesondere anhand des wirtschaftlichen Wertes dieser Nutzung zu ermitteln (Urteil SENA, Randnr. 37).
51. Bei der Ermittlung eines solchen Wertes sind in diesem konkreten Punkt die in der siebzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 93/83 genannten Kriterien zugrunde zu legen und allen Aspekten der Sendung, wie u. a. der tatsächlichen Einschaltquote, der potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung der Sendung, Rechnung zu tragen.
52. Die Nutzung von Tonträgern für einen Sendeakt in einem Mitgliedstaat, in dem sich dieser terrestrische Sender befindet, vermindert in keiner Weise die tatsächliche oder potenzielle Einschaltquote in dem Staat, in dem das Sendeunternehmen ansässig ist, und folglich auch nicht den wirtschaftlichen Wert dieser Nutzung im Gebiet dieses letzteren Staates.
53. Im Übrigen ergibt sich zwar aus den Akten, dass die Rundfunkübertragung von Tonträgern eine tatsächliche wirtschaftliche Verwertung nur auf französischem Gebiet erfährt, da die Werbezeiten ausschließlich bei französischen Unternehmen vermarktet werden. Desgleichen befindet sich fast die gesamte Hörerschaft in Frankreich, weil der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rundfunk von der Öffentlichkeit nur in einem begrenzten Umkreis des deutschen Gebietes empfangen werden kann und in französischer Sprache gesendet wird.
54. Da jedoch eine tatsächliche und potenzielle Hörerschaft der Sendungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich dieser terrestrische Sender befindet, nicht inexistent ist, ist auch mit der Nutzung geschützter Tonträger in diesem Staat ein gewisser, wenn auch geringer, wirtschaftlicher Wert verbunden. Daher kann dieser Staat unter Berücksichtigung des Territorialitätsgrundsatzes, auf den in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Rundfunkübertragung dieser Tonträger auf seinem eigenen Hoheitsgebiet fordern. Die in der vorstehenden Randnummer erwähnten Umstände, die den wirtschaftlichen Wert einer derartigen Nutzung begrenzen, sind nur in Bezug auf die Höhe der Vergütung maßgeblich, und es ist Sache der Gerichte dieses Staates, sie bei deren Bemessung zu berücksichtigen. Dagegen stellen diese Umstände nicht in Frage, dass die auf diese Weise festgesetzte Vergütung die Nutzung von Tonträgern in diesem Staat abgilt und ihre Zahlung für die Berechnung der angemessenen Vergütung in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden kann.
55. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100 dahin auszulegen ist, dass das Sendeunternehmen bei der Bemessung der in dieser Bestimmung genannten angemessenen Vergütung vom Betrag der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem es ansässig ist, nicht den Betrag der Vergütung einseitig abziehen darf, die in dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich der die Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlende terrestrische Sender befindet, entrichtet oder erhoben wird.
Kosten
56. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Im Fall einer Rundfunkübertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbietet es die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung nicht, dass die Vergütung für die Nutzung von Tonträgern nicht nur durch das Gesetz des Mitgliedstaats geregelt wird, in dessen Gebiet das Sendeunternehmen ansässig ist, sondern auch durch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich aus technischen Gründen ein terrestrischer Sender befindet, der diese Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlt.
2. Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass das Sendeunternehmen bei der Bemessung der in dieser Bestimmung genannten angemessenen Vergütung vom Betrag der Vergütung für die Nutzung von Tonträgern, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem es ansässig ist, nicht den Betrag der Vergütung einseitig abziehen darf, die in dem Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet sich der die Sendungen in Richtung des ersten Mitgliedstaats ausstrahlende terrestrische Sender befindet, entrichtet oder erhoben wird.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
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